Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz


Kirchensteuergesetz
LandesVO über die Verwaltung der Kirchensteuer
LandesVO über die Betriebsstättenbesteuerung
LandesVO über die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes
LandesVO über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag
Kirchensteuer bei Pauschalierung derEinkommensteuer nach § 37b EStG
Kirchensteuer bei Pauschalierung derEinkommensteuer nach § 37b EStG [für Sachzuwendungen nach 31.12.2008]
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerbeschluss 2010
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und der Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuer - KiStG)

vom 24.2.1971 (BStBl. 1971 I, S. 162), zuletzt geändert durch 6. Landesgesetz zur Änd. des KiStG vom 16.10.2008 (GVBl. S. 252)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der

evangelischen Landeskirchen §§ 1 - 3

Abschnitt II

Steuerpflicht § 4

Abschnitt III

Die einzelnen Kirchensteuern §§ 5 - 6

Abschnitt IV

Bemessungsgrundlagen §§ 7 - 10

Abschnitt V

Besteuerungsverfahren §§ 11 - 13

Abschnitt VI

Verwaltung der Kirchensteuern §§ 14 - 18

Abschnitt VII

Vorschriften für andere Steuerberechtigte § 19

Abschnitt VIII

Verwaltungsvorschriften § 20

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 21 - 24

 

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I

Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen

§ 1

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.

(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.

§ 2

(1) Die Kirchensteuerordnungen werden durch die Diözesen und die Landeskirchen erlassen.

(2) Die nach der Kirchensteuerordnung zuständige Stelle bestimmt durch besonderen Beschluß die Höhe der Kirchensteuern.

§ 3

(1) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheiden das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Betreffen Kirchensteuerbeschlüsse ausschließlich Ortskirchensteuern, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Anerkennung. Das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium können jedoch auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen bestehende und künftige Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, für das Kirchengebiet unter der Voraussetzung allgemein anerkennen, daß die Höhe der Kirchensteuern bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 und die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 4 können nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Steuerjahre widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuern maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Vor dem Widerruf sind mit der jeweiligen Diözese oder Landeskirche Verhandlungen mit dem Ziele einer Verständigung zu führen.

(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 31. März des neuen Steuerjahres .

(4) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderungen und die Anerkennungen durch dem für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium werden in den kirchlichen Amtsblättern und durch den Kultusminister im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, werden zusammen mit einer Anerkennung nach Absatz 1 Satz 3 in ortsüblicher Weise von den Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) bekanntgemacht. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bekanntmachung des Widerrufs einer Anerkennung entsprechend.

Abschnitt II

Steuerpflicht

§ 4

(1) Kirchensteuerpflichtig sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen, die einer steuererhebenen Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ende des Sterbemonats;

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

3. bei Austritt aus der Kirche mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird.

Abschnitt III

Die einzelnen Kirchensteuern

§ 5

(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form

1. einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;

2. einer Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;

3. einer Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;

4. eines Kirchgeldes;

5. eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, daß eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist stets auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des § 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) kann mit einem Mindestbetrag erhoben werden, wenn für den Kirchensteuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld festzusetzen ist oder wenn er eine Lohnsteuer zu entrichten hat.

(4) Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (Absatz 1 Nr. 3) kann der Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für die anderen Arten des Grundbesitzes in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

(5) Für das Kirchgeld und das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 4 und 5) werden die Bemessungsgrundlagen in den Kirchensteuerordnungen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

(6) Die Kirchensteuern vom Einkommen, Vermögen und Grundbesitz können auch nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens und des Grundbesitzes erhoben werden. Die Bemessungsgrundlagen werden in den Kirchensteuerordnungen bestimmt. Dabei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes im Grundsatz zu beachten. Die Höhe der einzelnen Kirchensteuern kann durch Tarife festgelegt werden.

§ 6

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend

1. bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer,

2. bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer,

3. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Bestimmungen über die Grundsteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.

Abschnitt IV

Bemessungsgrundlagen

§ 7

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)

1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,

2. soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensetuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird,

3. soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist, nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Merkmal für den Kirchensteuerabzug gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt sind; sind ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten hälftig zugerechnet, wenn diese nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären.

Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(2) Sind Ehegatten beide kirchensteuerpflichtig, so bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1,

1. soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten;

2. soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten.

Die Ehegatten sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag. Dies gilt nicht, soweit auf den Steuerabzug vom Kapitalertrag Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer zu entrichten ist.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuer, die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer und die zu entrichtende Kapitalertragsteuer. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

§ 8

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Vermögenssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nach der Vermögenssteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten zur Vermögensteuer ergeben. Die Vorschriften über den Aufteilungsmaßstab für Vermögensteuer in der Abgabenordnung findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Soweit für mehrere Personen, von denen mindestens zwei zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten abweichend von Absatz 1 nach der durch die Zahl der kirchensteuerpflichtigen Beteiligten geteilten gemeinsamen Vermögensteuerschuld. Sind nicht alle Beteiligten zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig, so scheidet der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld aus, der bei einer Aufteilung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf diese Beteiligten entfällt. Die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten sind Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß seine Kirchensteuer nach Absatz 1 bemessen wird. Für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Verhältnis zu ihnen wie ein nicht kirchensteuerpflichtiger Beteiligter behandelt wird. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist. Er kann nicht widerrufen werden.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer ist die für das Steuerjahr festzusetzende Vermögens-steuerschuld.

§ 9

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen.

(2) Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Absatz 1 bemessen wird. Die Vorschriften des § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die Grundsteuermeßbeträge, die für den Beginn des Steuerjahres oder für einen früheren Zeitpunkt festzusetzen und einer Grundsteuerschuld für das Steuerjahr zugrunde zu legen sind.

§ 10

Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen werden.

Abschnitt V

Besteuerungsverfahren

§ 11

(1) Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)') Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist ermächtigt

1. das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden;

2. das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden.

Soweit die Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) die Kirchensteuern selbst verwalten, bleibt es ihnen vorbehalten, Regelungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung selbst zu treffen.

(3) Außerdem finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung

1. des Einkommensteuergesetz, bei der Kirchensteuer vom Einkommen,

2. des Vermögensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Vermögen,

3. des Grundsteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz

entsprechende Anwendung. Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in der Kirchensteuerordnung getroffen. Ein Steuerabzug wird nur im Rahmen des § 15 vorgenommen.

§ 12

(1) Wird der einem Kirchensteuerbescheid zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid, Vermögensteuerbescheid oder Grundsteuermeßbescheid aufgehoben oder geändert, so wird, soweit die Änderung die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer berührt, auch der Kirchensteuerbescheid aufgehoben oder geändert. Ein Gleiches gilt für einen Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Die Änderung der Bemessungsgrundlagen ist in dem neuen Bescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer beeinflußt. Der neue Bescheid trägt der Änderung auch dann Rechnung, wenn der zu ersetzende Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß bei der Nachforderung oder Erstattung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Kirchensteuer-Haftungsbescheid, wenn und soweit der ihm entsprechende Haftungsbescheid für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer aufgehoben oder geändert wird.

(4) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird ein Kirchensteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt, wenn die Kirchensteuerpflicht währen des Steuerjahres endet und der vorher ergangene Kirchensteuerbescheid dies nicht berücksichtigt hat.

(5) Soweit die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheids auszusetzen.

§ 13

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben.

(2) Werden die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeindebehörden verwaltet, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch die in der Kirchensteuerordnung bezeichnete Kirchenbehörde zu hören.

(3) Verwaltungsakte, die unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.

(4) Entscheidungen in einem Einkommensteuer- oder Vermögensteuerbescheid oder in einem Grundsteuermeßbescheid können nicht durch Anfechtung des Kirchensteuerbescheids angegriffen werden, dem sie zugrunde liegen. Ein Kirchensteuer-Haftungsbescheid kann insoweit nicht angegriffen werden, als die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme durch Anfechtung des entsprechenden Haftungsbescheides für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer geltend gemacht werden können.

Abschnitt Vl

Verwaltung der Kirchensteuern

§ 14

(1) Auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen überträgt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übertragen werden. Die Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden setzt voraus, daß die Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz jeweils in allen Diözesen und allen Landeskirchen mit einheitlichen Hundertsätzen und einheitlichen Mindestsätzen erhoben werden. Die Diözesen und Landeskirchen sind gehalten, sich auch untereinander über einheitliche Hundertsätze und Mindestbeträge zu verständigen. Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt die im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Hundertsätze und Mindestbeträge der Kirchensteuern im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekannt.

(2) Wird neben der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) erhoben, so übertragt auf Antrag das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung auch dieser Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden insoweit, als die Steuer von einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten erhoben wird, der zusammen mjit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Bei Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden finden auf diese Kirchensteuer die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

(3) Die Diözesen und Landeskirchen benennen jedem Finanzamt eine Stelle, wohin die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehenden Kirchensteuern geschlossen abzuführen sind. Eine Aufgliederung der Steuereinnahmen nach der Gemeindezugehörigkeit der Kirchensteuerpflichtigen kann nicht verlangt werden.

(4) Die Befugnis, Kirchensteuern zu erlassen und zu stunden, verbleibt den Kirchenbehörden. Soweit jedoch die Einkommen- oder Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet wird, ist die Finanzbehörde befugt, hinsichtlich der von ihr nach dem Maßstab dieser Steuern verwalteten Kirchensteuern entsprechend zu verfahren.

(5) Anträge nach § 8 Abs. 3 sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

(6) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an das Land einen Verwaltungskosten-beitrag in einem für alle Kirchensteuern einheitlichen Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und den Landeskirchen und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium vereinbart.

§ 15

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird, müssen

1. die zum Steuerabzug vom Arbeitslohn Verpflichteten die Kirchensteuer, die sich nach der Lohnsteuer bemisst, nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten, soweit sie eine Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Rheinland-Pfalz haben; die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer besteht auch für denjenigen, der die Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen pauschaliert;

2. die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, die Kapitalerträge unmittelbar an den Kirchensteuerpflichtigen auszahlen, die Kirchensteuer, die sich nach der Kapitalertragsteuer bemisst, nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Merkmals für den Kirchensteuerabzug einbehalten, soweit für die Besteuerung vom Einkommen des zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist; werden die Kapitalerträge nicht unmittelbar von dem zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten an den Kirchensteuerpflichtigen ausgezahlt, gilt Teilsatz 1 für die die Kapitalerträge auszahlenden Personen und Stellen entsprechend; der zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete hat das Merkmal für den Kirchensteuerabzug des Gläubigers der Kapitalerträge nach Bereitstellung der Datensätze beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen; das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt; der zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden, für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

Die Kirchensteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Die Gemeinde hat die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erforderlichen Angaben über die Kirchensteuerpflicht des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, soweit nicht diese Angaben von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an das Bundeszentralamt für Steuern auch die für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn relevanten Daten zu übermitteln. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevanten Daten nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralmat für Steuern zu übermitteln.

(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Kapitalertragsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer, die Pauschalierung der Einkommensteuer, den Steuerabzug vom Kapitalertrag bei der Kapitalertragsteuer und über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Einkünften aus Kapitalvermögen finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten einbehalten und nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst. Werden die Ehegatten nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten selbst einbehalten oder nachgefordert.

(5) Soweit eine Kirchensteuer, die sich nach der vom Kirchensteuerpflichtigen zu entrichtenden Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn, der Kapitalertrag, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen an einem Ort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.

(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder bei der Pauschalierung der Einkommensteuer die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Lande Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalt des Arbeitnehmers andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das zuständige Finanzamt auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet sich die Betriebstätte befindet, gestatten, die Kirchensteuer dieses Kirchensteuerpflichtigen nach dem am Ort seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten oder abzuführen.

(8) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gemäß den im Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalts geltenden Hundertsatz auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wenn für die Besteuerung vom Einkommen des zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. Satz 1 gilt nur, soweit die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für die Diözse oder Landeskirche am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalts durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird.

§ 16

(1) Auf Antrag der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten Kirchenbehörde übernehmen die Gemeinden die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), soweit der für die Bemessung maßgebende Grundbesitz in ihrem Gebiet gelegen ist. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übernommen werden. Die in den Kirchensteuerordnungen bezeichneten Kirchenbehörden der einzelnen Diözesen und der einzelnen Landeskirchen können sich jeweils gegenseitig ermächtigen, den Antrag zu stellen.

(2) Eine Gemeinde kann die Verwaltung bei Kirchensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, ablehnen, wenn deren Kirchensteuer mit anderen Hundertsätzen erhoben wird, als sie für Kirchensteuerpflichtige derselben Kirche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gelten. Die Gemeindeverwaltung führt die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehende Kirchensteuer geschlossen an eine Stelle ab, die von der für ihren Bereich zuständigen Kirchenbehörde benannt wird.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 finden auf das Besteuerungsverfahren die Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer entsprechende Anwendung soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Anträge nach § 9 Abs. 3 sind an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten.

(5) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an die Gemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in einem Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium vereinbart.

§ 17

Werden die Kirchensteuern von steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) selbst verwaltet, so werden die Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen einschließlich der Nebenleistungen sowie Verwaltungsakte, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, durch die Finanzämter, andere Kirchensteuern einschließlich der Nebenleistungen durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Antrag der Kirchenbehörden vollstreckt.

§ 18

Die Landes- und Gemeindebehörden haben den Kirchenbehörden auf Anforderung ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Besteuerung und für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind.

Abschnitt VII

Vorschriften für andere Steuerberechtigte

§ 19

(1) Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften entsprechende Anwendung, sofern diese Kirchen, Gemeinschaften und Gesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium kann die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) auf die Landesfinanzbehörden davon abhängig machen, daß die einzelnen steuerberechtigten Körperschaften des gleichen Bekenntnisstandes, soweit sie die Übertragung der Verwaltung beantragen, diese Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Grundsätzen und mit den gleichen Hundertsätzen und Mindestbeträgen erheben.

(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 kann eine Gemeinde die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) auch dann ablehnen, wenn kein Angehöriger der steuerberechtigten Körperschaft die die Übernahme beantragt, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hat und wenn die Gemeinde die Verwaltung für eine steuerberechtigte Körperschaft desselben Bekenntnisstandes noch nicht übernommen hat.

Abschnitt VIII

Verwaltungsvorschriften

§ 20

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Landesfinanzbehörden zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium allein. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Gemeindeverwaltungen zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erlassen das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21

(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 18 sind erstmals für das am 1. Januar 1972 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.

(2) Auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 1972 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden, den Vorschriften der §§ 4 bis 18 entsprechenden kirchensteuerlichen Bestimmungen anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Vorschrift des § 4 bereits für das Steuerjahr 1971 anzuwenden ist.

§ 22

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksamen Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne neue Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner Übertragung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, daß die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben, sind sie auch ohne eine neue Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.

(3) Soweit die Gemeinden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bereits verwalten, bedarf es keines neuen Antrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bisher verwalten, verbleibt es dabei, sofern die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen. Im Falle der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

(4) Bis zum Abschluß der Vereinbarungen über Verwaltungskostenbeiträge (§ 14 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 5 Satz 2) belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf vier vom Hundert der Steueraufkommen .

§ 23

(nicht abgedruckt)

§ 24

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Landesgesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S 12, BS 222-30) und die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 49), geändert durch Landesverordnung vom 26. Juni 1961 (GVBl. S. 149) BS 222-30-1, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1972 aufgehoben.

 



Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden vom 18.8.1986, BStBl. 1986 I S. 497; GVBl. Rh-Pf. S. 221, geändert durch Art. 1 der VO v. 10.9.2004, GVBl. 2004, 438   zur Gliederung

Auf Grund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVB1. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:

§ 1 Unitarische Religionsgemeinschaften Freie Protestanten

Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

(1) Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben.

(2) Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 3 Freireligiöse Gemeinde Mainz

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 4 Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

Die Verwaltung der gmeäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 5 Jüdische Kultusgemeinde Koblenz

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen für die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten durch die Landesfinanzbehörden vom 10. Mai 1979 (GVBl. S. 122, BS 222-31-2) außer Kraft.



Landesverordnung über die Betriebsstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz

vom 12. April 1991, GVBl. 1991, 225; BStBl. 1991 I S. 780   zur Gliederung

Auf Grund des § 15 Abs. 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 7 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVB1. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 309), BS 222-31, wird im Einvernehmen mit den Diözesen der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen im Lande Rheinland-Pfalz sowie dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland verordnet:

§ 1

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die

1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Rheinland-Pfalz entlohnt werden,

2. einer Diözese der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außer halb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder der Alt-Katholischen Kirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und

3. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer in dem Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau über Erhebung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer von Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. April 1969 (StAnz. S. 87) außer Kraft.

Mainz, den 12. April 1991

Der Minister der Finanzen

Emil Keller

Landesverordnung über die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden

vom 10. August 1990 (BStBl. 1990 I S. 619; GVBl. Rh-Pf. S. 257), geändert durch 3. Landesverordnung vom 19.2.2002 (GVBl. S. 77)   zur Gliederung

Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1

Die Verwaltung des gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG zu erhebenden besonderen Kirchgeldes wird

1. für die Diözesen Limburg, Mainz und Trier sowie für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ab dem 1. Januar 1973,

2. für die Freireligiöse Gemeinde Mainz ab dem 1. Januar 1991,

3. für die Evangelische Kirche der Pfalz ab dem 1. Januar 2000,

4. für die Kichengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland ab dem 1. Januar 2001 und

5. für die Diözese Speyer sowie für die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen ab dem 1. Januar 2002

nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 KiStG auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kirchgeldverwaltungsverordnung vom 27. September 1972 (GVBl. S. 336, BS 222-31-1) außer Kraft.

Mainz, den 10. August 1990

Der Minister der Finanzen

Emil Keller

Landesverordnung über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

Vom 19.1.2009, GVBl. 2009, 45, zuletzt geändert durch 2. LandesVO zur Änderung der LandesVO über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag v. 21.12.2010, GVBl. 2011, 22   zur Gliederung

Aufgrund des § 15 Abs. 8 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 252), BS 22-31, wird im Einvernehmen mit den Diözesen der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen im Land Rheinland-Pflaz und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Gemeindeverband Rheinland-Pflaz, sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz verordnet:

§ 1

Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs nach Maßgabe der Kapitalertragssteuer Verpflichteten müssen die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer in den Steuerjahren 2009 und 2011 auch von Personen einbehalten und abführen,

1. deren Kapitalertrag von einer Person oder Stelle ausgezahlt wird, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist,

2. die

a) einer Diözese der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche, deren Gebioet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder deren Kirchengemeinden,

b) einer Gliederung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder deren Kirchengemeinden,

c) der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, den Jüdischen Kultusgemeinden Hamburg, der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe, der Synagogen-Gemeinde Köln, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen, dem Landesverband der Israelitischen Gemeinden in Bayern oder der Synagogengmeinde Saar oder

d) der Freireligiösen Landesgemeinde Baden, der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main oder der Freireliösen Gemeinde Mainz

gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und

3. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Rheinland-Pfalz haben.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Maßgebend ist der am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltende Hundertsatz.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.



Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Vom 29.12.2006 (BStBl. 2007 I, 79)   zur Gliederung

In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG ist für die Erhebung der Kirchensteuer in Rheinland-Pfalz mein Erlass vom 17. November 2006 - S 2447-99-001-07-441- (BStBl. 2006 I S. 716) [s. unter Erlasse] zur Erhebung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG entsprechend anzuwenden.

Mainz, 29. Dezember 2006
S 2447 A-06-001-02-441

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG [für Sachzuwendungen nach 31.12.2008]

Vom 29.10.2008 (BStBl. 2009 I, 332)   zur Gliederung

Siehe Erlass vom 29.12.2006 [unter Erlasse]. Ziffer 4 hat folgenden Wortlaut:

Dieser Erlass ist erstmals für Sachzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 gewährt werden; er entspricht dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der übrigen Länder vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) und ersetzt insoweit den Erlass vom 29. Dezember 2006 - S 2447 A - 06-001-02 - 441 - (BStBl. 2007 I S. 79).

Ich bitte, die Finanzämzter entsprechend zu unterrichten.

Mainz, 29. Oktober 2008
S 2447 A-06-001-04-441

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz ab Kalenderjahr 2009

Vom 16.4.2009 (BStBl. I, S. 541)   zur Gliederung

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2009 folgende Hundertsätze und Beträge:

1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer (ev)

b) Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)

c) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)

d) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach und Koblenz (is)

e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)

f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

g) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

werden mit 9 v.H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommenstgeuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG wird der Steuersatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meiner Erlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 29. Oktober 2008 (BStBl. 2009 I S. 332) macht.

2. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer

b) Römisch-Katholische Kirchensteuer

c) Alt-Katholische Kirchensteuer

werden mit 9 v.H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v.H.,

d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

i) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

j) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

werden mit 9 v.H.,

n) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

p) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

q) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

werden mit 8 v.H.

der Kapitalertragsteuer erhoben.

3. Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, den Evangelischen Landeskirchen sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:



Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Mainz, den 16. April 2009

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz


Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2010

Vom 24.3.2010 (BStBl. I, S. 370)   zur Gliederung

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2010 folgende Hundertsätze und Beträge:

1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer (ev)

b) Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)

c) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)

d) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach und Koblenz (is)

e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)

f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

g) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

werden mit 9 v.H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommenstgeuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG wird der Steuersatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meiner Erlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 29. Oktober 2008 (BStBl. 2009 I S. 332) macht.

2. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer

b) Römisch-Katholische Kirchensteuer

c) Alt-Katholische Kirchensteuer

werden mit 9 v.H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v.H.,

d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

i) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

j) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

werden mit 9 v.H.,

n) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

p) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

q) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

werden mit 8 v.H.

der Kapitalertragsteuer erhoben.

3. Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, den Evangelischen Landeskirchen sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:



Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Mainz, den 24. März 2010

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz


Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2011

Vom 3.2.2011 (BStBl. I, S. 210)   zur Gliederung

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2011 folgende Hundertsätze und Beträge:

1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer (ev)

b) Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)

c) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)

d) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach und Koblenz (is)

e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)

f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

g) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

werden mit 9 v.H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommenstgeuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meiner Erlasse vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 29. Oktober 2008 (BStBl. 2009 I S. 332) macht.

2. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

a) Evangelische Kirchensteuer

b) Römisch-Katholische Kirchensteuer

c) Alt-Katholische Kirchensteuer

werden mit 9 v.H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v.H.,

d) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

e) Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

f) Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

g) Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

h) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

i) Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

j) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

k) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

l) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

m) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

werden mit 9 v.H.,

n) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

o) Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

p) Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

q) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

werden mit 8 v.H.

der Kapitalertragsteuer erhoben.

3. Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, den Evangelischen Landeskirchen sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:



Auf das besondere Kirchgeld wird der Betrag angerechnet, den der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

Mainz, den 3. Februar 2011

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz




Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und der Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuer - KiStG) [Fassung bis 31.12.2008]

vom 24.2.1971 (BStBl. 1971 I, S. 162), zuletzt geändert durch 5. Landesgesetz zur änd. des KiStG vom 18.12.2001 (GVBl. S. 305; BStBl. 2002 I S. 324)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der

evangelischen Landeskirchen §§ 1 - 3

Abschnitt II

Steuerpflicht § 4

Abschnitt III

Die einzelnen Kirchensteuern §§ 5 - 6

Abschnitt IV

Bemessungsgrundlagen §§ 7 - 10

Abschnitt V

Besteuerungsverfahren §§ 11 - 13

Abschnitt VI

Verwaltung der Kirchensteuern §§ 14 - 18

Abschnitt VII

Vorschriften für andere Steuerberechtigte § 19

Abschnitt VIII

Verwaltungsvorschriften § 20

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 21 - 24

 

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I

Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen

§ 1

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.

(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.

§ 2

(1) Die Kirchensteuerordnungen werden durch die Diözesen und die Landeskirchen erlassen.

(2) Die nach der Kirchensteuerordnung zuständige Stelle bestimmt durch besonderen Beschluß die Höhe der Kirchensteuern.

§ 3

(1) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheiden das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Betreffen Kirchensteuerbeschlüsse ausschließlich Ortskirchensteuern, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Anerkennung. Das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium können jedoch auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen bestehende und künftige Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, für das Kirchengebiet unter der Voraussetzung allgemein anerkennen, daß die Höhe der Kirchensteuern bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 und die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 4 können nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Steuerjahre widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuern maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Vor dem Widerruf sind mit der jeweiligen Diözese oder Landeskirche Verhandlungen mit dem Ziele einer Verständigung zu führen.

(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 31. März des neuen Steuerjahres .

(4) Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre änderungen und die Anerkennungen durch dem für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium werden in den kirchlichen Amtsblättern und durch den Kultusminister im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, werden zusammen mit einer Anerkennung nach Absatz 1 Satz 3 in ortsüblicher Weise von den Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) bekanntgemacht. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bekanntmachung des Widerrufs einer Anerkennung entsprechend.

Abschnitt II

Steuerpflicht

§ 4

(1) Kirchensteuerpflichtig sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen, die einer steuererhebenen Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ende des Sterbemonats;

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

3. bei Austritt aus der Kirche mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird.

Abschnitt III

Die einzelnen Kirchensteuern

§ 5

(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form

1. einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;

2. einer Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;

3. einer Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;

4. eines Kirchgeldes;

5. eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, daß eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist stets auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des § 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) kann mit einem Mindestbetrag erhoben werden, wenn für den Kirchensteuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld festzusetzen ist oder wenn er eine Lohnsteuer zu entrichten hat.

(4) Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (Absatz 1 Nr. 3) kann der Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für die anderen Arten des Grundbesitzes in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

(5) Für das Kirchgeld und das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 4 und 5) werden die Bemessungsgrundlagen in den Kirchensteuerordnungen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

(6) Die Kirchensteuern vom Einkommen, Vermögen und Grundbesitz können auch nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens und des Grundbesitzes erhoben werden. Die Bemessungsgrundlagen werden in den Kirchensteuerordnungen bestimmt. Dabei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes im Grundsatz zu beachten. Die Höhe der einzelnen Kirchensteuern kann durch Tarife festgelegt werden.

§ 6

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend

1. bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer,

2. bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer,

3. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Bestimmungen über die Grundsteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.

Abschnitt IV

Bemessungsgrundlagen

§ 7

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)

1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,

2. soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen.

Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Ehegatten beide kirchensteuerpflichtig, so bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1,

1. soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten;

2. soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten.

Die Ehegatten sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuerschuld und die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

§ 8

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Vermögenssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nach der Vermögenssteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten zur Vermögensteuer ergeben. Die Vorschriften über den Aufteilungsmaßstab für Vermögensteuer in der Abgabenordnung findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Soweit für mehrere Personen, von denen mindestens zwei zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorgenommen wird, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten abweichend von Absatz 1 nach der durch die Zahl der kirchensteuerpflichtigen Beteiligten geteilten gemeinsamen Vermögensteuerschuld. Sind nicht alle Beteiligten zu Beginn des Steuerjahres kirchensteuerpflichtig, so scheidet der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld aus, der bei einer Aufteilung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf diese Beteiligten entfällt. Die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten sind Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß seine Kirchensteuer nach Absatz 1 bemessen wird. Für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Verhältnis zu ihnen wie ein nicht kirchensteuerpflichtiger Beteiligter behandelt wird. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Festsetzung der Kirchensteuer noch nicht unanfechtbar geworden ist. Er kann nicht widerrufen werden.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer ist die für das Steuerjahr festzusetzende Vermögenssteuerschuld.

§ 9

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen.

(2) Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Absatz 1 bemessen wird. Die Vorschriften des § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die Grundsteuermeßbeträge, die für den Beginn des Steuerjahres oder für einen früheren Zeitpunkt festzusetzen und einer Grundsteuerschuld für das Steuerjahr zugrunde zu legen sind.

§ 10

Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen werden.

Abschnitt V

Besteuerungsverfahren

§ 11

(1) Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)') Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist ermächtigt

1. das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden;

2. das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden.

Soweit die Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) die Kirchensteuern selbst verwalten, bleibt es ihnen vorbehalten, Regelungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung selbst zu treffen.

(3) Außerdem finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung

1. des Einkommensteuergesetz, bei der Kirchensteuer vom Einkommen,

2. des Vermögensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Vermögen,

3. des Grundsteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz

entsprechende Anwendung. Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in der Kirchensteuerordnung getroffen. Ein Steuerabzug wird nur im Rahmen des § 15 vorgenommen.

§ 12

(1) Wird der einem Kirchensteuerbescheid zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid, Vermögensteuerbescheid oder Grundsteuermeßbescheid aufgehoben oder geändert, so wird, soweit die änderung die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer berührt, auch der Kirchensteuerbescheid aufgehoben oder geändert. Ein Gleiches gilt für einen Kirchensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Die änderung der Bemessungsgrundlagen ist in dem neuen Bescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe der festgesetzten Kirchensteuer beeinflußt. Der neue Bescheid trägt der änderung auch dann Rechnung, wenn der zu ersetzende Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß bei der Nachforderung oder Erstattung von Lohnsteuer.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Kirchensteuer-Haftungsbescheid, wenn und soweit der ihm entsprechende Haftungsbescheid für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer aufgehoben oder geändert wird.

(4) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 wird ein Kirchensteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt, wenn die Kirchensteuerpflicht währen des Steuerjahres endet und der vorher ergangene Kirchensteuerbescheid dies nicht berücksichtigt hat.

(5) Soweit die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheids auszusetzen.

§ 13

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben.

(2) Werden die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeindebehörden verwaltet, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch die in der Kirchensteuerordnung bezeichnete Kirchenbehörde zu hören.

(3) Verwaltungsakte, die unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die änderung reicht.

(4) Entscheidungen in einem Einkommensteuer- oder Vermögensteuerbescheid oder in einem Grundsteuermeßbescheid können nicht durch Anfechtung des Kirchensteuerbescheids angegriffen werden, dem sie zugrunde liegen. Ein Kirchensteuer-Haftungsbescheid kann insoweit nicht angegriffen werden, als die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme durch Anfechtung des entsprechenden Haftungsbescheides für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer geltend gemacht werden können.

Abschnitt Vl

Verwaltung der Kirchensteuern

§ 14

(1) Auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen überträgt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) durch Rechtsverordnung den Landesfinanzbehörden. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übertragen werden. Die Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden setzt voraus, daß die Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz jeweils in allen Diözesen und allen Landeskirchen mit einheitlichen Hundertsätzen und einheitlichen Mindestsätzen erhoben werden. Die Diözesen und Landeskirchen sind gehalten, sich auch untereinander über einheitliche Hundertsätze und Mindestbeträge zu verständigen. Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt zu Beginn jedes Steuerjahres die im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Hundertsätze und Mindestbeträge der Kirchensteuern im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekannt.

(2) Wird neben der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) erhoben, so übertragt auf Antrag das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium die Verwaltung auch dieser Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden insoweit, als die Steuer von einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten erhoben wird, der zusammen mjit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß. Bei Verwaltung des besonderen Kirchgeldes durch die Landesfinanzbehörden finden auf diese Kirchensteuer die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

(3) Die Diözesen und Landeskirchen benennen jedem Finanzamt eine Stelle, wohin die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehenden Kirchensteuern geschlossen abzuführen sind. Eine Aufgliederung der Steuereinnahmen nach der Gemeindezugehörigkeit der Kirchensteuerpflichtigen kann nicht verlangt werden.

(4) Die Befugnis, Kirchensteuern zu erlassen und zu stunden, verbleibt den Kirchenbehörden. Soweit jedoch die Einkommen(Lohn-) oder Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet wird, ist die Finanzbehörde befugt, hinsichtlich der von ihr nach dem Maßstab dieser Steuern verwalteten Kirchensteuern entsprechend zu verfahren.

(5) Anträge nach § 8 Abs. 3 sind an das zuständige Finanzamt zu richten.

(6) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in einem für alle Kirchensteuern einheitlichen Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und den Landeskirchen und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium vereinbart.

§ 15

(1) Wird die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) durch die Landesfinanzbehörden verwaltet, so sind alle Arbeitgeber, die eine Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Rheinland-Pfalz unterhalten, verpflichtet, von ihren Arbeitnehmern die Kirchensteuer, soweit sie sich nach der von ihnen zu entrichtenden Lohnsteuer bemißt, nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte und bei änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erforderlichen Angaben über die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Auf Antrag sind auch änderungen der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer und über die Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten einbehalten oder nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemißt. Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen, so gilt die Hälfte einer im Laufe des Steuerjahres nur für den Ehegatten selbst einbehaltenen oder nachgeforderten Kirchensteuer als für den anderen Ehegatten einbehalten oder nachgefordert. Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich in anderer Weise vorzunehmen, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten selbst einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten selbst einbehalten oder nachgefordert.

(5) Soweit von einem Arbeitnehmer eine Kirchensteuer, die sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemißt, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung oder beim Jahresausgleich erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn und die Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen in einer Betriebstätte außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.

(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium') im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß durch Steuerabzug vom Arbeitslohn die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Arbeitnehmern einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Arbeitslohn und Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Lande Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalt des Arbeitnehmers andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das örtlich zuständige Finanzamt dem Arbeitgeber auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält, gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten und abzuführen.

§ 16

(1) Auf Antrag der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten Kirchenbehörde übernehmen die Gemeinden die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), soweit der für die Bemessung maßgebende Grundbesitz in ihrem Gebiet gelegen ist. Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übernommen werden. Die in den Kirchensteuerordnungen bezeichneten Kirchenbehörden der einzelnen Diözesen und der einzelnen Landeskirchen können sich jeweils gegenseitig ermächtigen, den Antrag zu stellen.

(2) Eine Gemeinde kann die Verwaltung bei Kirchensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, ablehnen, wenn deren Kirchensteuer mit anderen Hundertsätzen erhoben wird, als sie für Kirchensteuerpflichtige derselben Kirche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gelten. Die Gemeindeverwaltung führt die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehende Kirchensteuer geschlossen an eine Stelle ab, die von der für ihren Bereich zuständigen Kirchenbehörde benannt wird.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 finden auf das Besteuerungsverfahren die Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer entsprechende Anwendung soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Anträge nach § 9 Abs. 3 sind an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten.

(5) Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an die Gemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in einem Hundertsatz des Steueraufkommens. Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium vereinbart.

§ 17

Werden die Kirchensteuern von steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) selbst verwaltet, so werden die Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen einschließlich der Nebenleistungen sowie Verwaltungsakte, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, durch die Finanzämter, andere Kirchensteuern einschließlich der Nebenleistungen durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Antrag der Kirchenbehörden vollstreckt.

§ 18

Die Landes- und Gemeindebehörden haben den Kirchenbehörden auf Anforderung ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Besteuerung und für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind.

Abschnitt VII

Vorschriften für andere Steuerberechtigte

§ 19

(1) Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften entsprechende Anwendung, sofern diese Kirchen, Gemeinschaften und Gesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium kann die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) auf die Landesfinanzbehörden davon abhängig machen, daß die einzelnen steuerberechtigten Körperschaften des gleichen Bekenntnisstandes, soweit sie die Übertragung der Verwaltung beantragen, diese Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Grundsätzen und mit den gleichen Hundertsätzen und Mindestbeträgen erheben. Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium kann die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 und 7) auf Arbeitgeber mit Betriebsstätten in bestimmten Gebieten entsprechend der örtlichen Verbreitung der steuerberechtigten Körperschaft beschränken.

(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 kann eine Gemeinde die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) auch dann ablehnen, wenn kein Angehöriger der steuerberechtigten Körperschaft die die Übernahme beantragt, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hat und wenn die Gemeinde die Verwaltung für eine steuerberechtigte Körperschaft desselben Bekenntnisstandes noch nicht übernommen hat.

Abschnitt VIII

Verwaltungsvorschriften

§ 20

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für die Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Landesfinanzbehörden zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium allein. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Gemeindeverwaltungen zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erlassen das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21

(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 18 sind erstmals für das am 1. Januar 1972 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.

(2) Auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 1972 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden, den Vorschriften der §§ 4 bis 18 entsprechenden kirchensteuerlichen Bestimmungen anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Vorschrift des § 4 bereits für das Steuerjahr 1971 anzuwenden ist.

§ 22

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksamen Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne neue Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner Übertragung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, daß die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben, sind sie auch ohne eine neue Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.

(3) Soweit die Gemeinden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bereits verwalten, bedarf es keines neuen Antrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bisher verwalten, verbleibt es dabei, sofern die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen. Im Falle der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

(4) Bis zum Abschluß der Vereinbarungen über Verwaltungskostenbeiträge (§ 14 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 5 Satz 2) belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf vier vom Hundert der Steueraufkommen .

§ 23

(nicht abgedruckt)

§ 24

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Landesgesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S 12, BS 222-30) und die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 49), geändert durch Landesverordnung vom 26. Juni 1961 (GVBl. S. 149) BS 222-30-1, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1972 aufgehoben.

 











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