Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Sachsen

Kirchensteuergesetz
Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes>
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; Betriebsstättenbesteuerung
Konkurrierendes Verhältnis KiSt vom Einkommen und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe
Anwendung der Kleinbetragsverordnung
Kirchensteuerbeschluss 2008
Kirchensteuerbeschlüsse 2009 und 2010
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuergesetz (Fassung bis 31.12.2008)
Kirchensteuergesetz (Fassung bis 31.12.2001)

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)

Vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82; BStBl. 2002 I, S. 487), zuletzt geändert durch G. zur Änderung des Sächs. KiStG v. 3.4.2009 (SächsGVBl. S. 153)   zur Gliederung

Der sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Steuerberechtigung


Die evangelischen Landeskirchen, ihre Gemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.

§ 2
Steuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht. Wird die Kirchenkapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben, unterliegen die Kapitalerträge abweichend von Satz 1 der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt ihres Zuflusses Kirchensteuerpflicht besteht.

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt


(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch von eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Abs. 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Abs. 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

§ 4
Steuerarten, Steuerordnung


(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern und als solche nur

1 a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer) oder

b) nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,

2 a) Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder

b) nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,

3. Steuer vom Grundbesitz,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)

erhoben werden.

(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sind die Kirchensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch § 62 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, 1023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 1 bis 5 EStG anzuwenden.

(3) Die Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 kann auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten wird. Eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist zulässig.

(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung


(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedür-fen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:

1. mit Zeitablauf,

2. mit dem Inkrafttreten eines neuen,

3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Ablaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahres hinaus.

(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

§ 6
Konfessionsgleiche Ehe


Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe


(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, werden die Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. Wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. Wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, werden die Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 8
Glaubensverschiedene Ehe


(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich bei Anwenden von § 32a Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG genannten besondere Tarifvorschriften auf die unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a EStG ermittelte Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Ist in der nach § 4 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die besonders besteuerten Kapitaleinkünfte und die besonders ermitteöte Einkommensteuer aus der Berechnung nach Satz 1 auszuscheiden und die besonders ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte


(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.

(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskünfte über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10
Übertragung der Verwaltung


(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaates Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.

§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung, Kapitalertragsteuerabzugsverfahren


(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Abs. 2 c Satz 1 und 2 EStG im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchenkapitalertragsteuer von Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für den jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaft abzuführen.

(5) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt im Freistaat Sachsen für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, erhalten. Dabei ist der in dem Bundesland geltende Kirchensteuersatz anzuwenden, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern in dem jeweiligen Bundesland bereits verwaltet wird.

(6) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der jeweiligen Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer auf die darauf entfallende Kapitalertragsteuer entsprechend seiner Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, beteiligt, ist § 51a Abs. 2c Satz 11 bis 13 EStG anzuwenden. Soweit eine beteiligte Person kirchensteuerpflichtig ist, ist auf die ihr anteilig zuzurechnende Kapitalertragsteuer Kirchenkapitalertragsteuer entsprechend ihrer Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben.

§ 12
Anzuwendende Vorschriften


(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl I, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I, S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögenssteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 13
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz-SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl, S. 482) in der jeweils geltenden Fassung der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamtes, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.

(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14
Andere Steuerberechtigte


Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 15
Durchführungsverordnungen


(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Inneren zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

1. Die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.

§ 16
Übergangsregelungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.

(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hier zur verpflichten.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl S. 3), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

v. 2.2.2011, Az. 32-S 2440-25/75-3222, SächsMBl. SMF 2011, 14   zur Gliederung

Auf Grund von § 11 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - Sächs. KiStG vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.4.2009 (SächsGVBl. S. 153), wird zur Betriebsstättenbesteuerung für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertagsteuer (Kirchenkapitalertragsteuer) Folgendes angeordnet:

1. Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Sachsen

Der Kirchenkapitalertragsteuerabzugsverpflichtete hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen Kirchensteuer als Kirchenkapitalertragsteuer einzubehalten, wenn der Kirchensteuerpflichtige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen hat und einer der folgenden Kirchen angehört:

Evangelische Kirchen

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Römisch-Katholische Kirche
Bischöfliches Ordinariat Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat Görlitz
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg

2. Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Sachsens

Nr. 1 gilt auch auf Antrag derjenigen Kirchensteuerpflichtigen, die in Sachsen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebsstättenbesteuerung Kirchenkapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft einen Antrag auf Kirchensteuererhebung nach § 11 Abs. 5 Sächs. KiStG gestellt hat. Maßgebend ist in diesen Fällen der am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kirchensteuerpflichtigen geltende Kirchensteuersatz. Nachfolgend aufgeführte Religionsgemeinschaften haben einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Sächs. KiStG gestellt:

Evangelische Kirchen
alle Landeskirchen außerhalb Sachsen - vom Andruck wird abgesehen

Römisch-Katholische Kirche
alle Bistümer außerhalb Sachsen - vom Andruck wird abgesehen

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Landesverband der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Synagogengemeinde Köln
Jüdische Gemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Synagogengemeinde Saar
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

Freireligiöse Gemeinden
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

3. Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer
Der Kirchenkapitalertragsteuerabzugsverpflichtete führt die nach Nr. 1. und 2. einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt ab.

Diese Anordnung wird im Ministerialblatt des SMF (MBl.SMF) bekannt gemacht. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und damit an die Stelle der anordnung vom 28. Juli 2010, Az. 32-S 2440-25/63-32892 (MBl. SMF S. 131), die hiermit mit Wirkung ab 1. Januar 2011 aufgehoben wird.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

Vom 16.1.1991 (GVBl. S. 18), geändert durch VO vom 30.3.1992 (GVBl. S. 169)   zur Gliederung

Aufgrund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31.8.1990, BGBl. II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet:

§ 1 Verwaltung der Kirchensteuer

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2 Lohnabzugsverfahren

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitsnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft.

Anlage zu § 1

Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden

1. Im Bereich der Evangelischen Kirche:

       a) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
       b) Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
       c) Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets
       d) Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
       e) Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

2. Im Bereich der Katholischen Kirche:

       a) Bistum Dresden-Meißen
       b) Apostolische Administratur Görlitz
       c) Bischöflisches Amt Magdeburg

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Erl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 2.12.1991 -32-S 2447-1/7-35180 (DStR 1992, 145)   zur Gliederung

Der Charakterisierung der pauschalen LSt als Unternehmenssteuer eigener Art (BFH-Urt. v. 5.11.1982, BStBl. 1983 II S. 91) steht eine Erhebung der KiSt im Falle der Pauschalierung der LSt nicht entgegen. Zwar ist die pauschale LSt formell eine alleinige Steuerschuld des Arbeitgebers; materiellrechtlich bleibt die pauschale LSt jedoch eine Steuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber "übernimmt" dem Grunde nach nur die in der Person des Arbeitnehmers verwirklichte Steuerschuld (Urteil des BFH vom 30.11.1989, BStBl. 1990 II S. 993).

Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der KiSt ist auch in den Fällen der Pauschalierung der LSt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer kirchensteuererhebenden Körperschaft. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß die KiSt im Falle der Pauschalierung der LSt an die pauschale LSt als Maßstabsteuer anknüpft. Bemessungsgrundlage für die KiSt ist die pauschale LSt, die auf den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallt.

Zur Erhebung der KiSt in den Fällen der Pauschalierung der LSt gilt ab 1.1.1991 folgendes:

1. Von der Erhebung der auf die pauschale LSt entfallenden KiSt kann der Arbeitgeber nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer absehen, die nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebenden Korperschaft angehören (Urteil des BFH vom 30.11.1989, a. a. O.).

Hierzu hat er sich grundsätzlich eine der folgenden Unterlagen vorlegen zu lassen:

1. Lohnsteuerkarte,

2. Familienstammbuch,

3. Aufenthaltsbescheinigung der Gemeindebehörde,

4. Austrittsbescheinigung.

Über die Art der Urkunde, die Register- oder Eintragungsnummer, das Aktenzeichen usw. hat der Arbeitgeber einen Vermerk anzufertigen und zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitgeber kann statt dessen auch eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers über seine Nichtzugehörigkeit zu den in das staatliche Erhebungsverfahren einbezogenen kirchlichen Körperschaften zum Lohnkonto nehmen. Die Versicherung ist inhaltlich eindeutig zu gestalten und losgelöst von evtl. Vereinbarungen, Mitteilungen usw. vom Arbeitnehmer gesondert zu unterschreiben.

Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale LSt hat der Arbeitgeber an Hand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.

Führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder pauschaliert er die LSt nach § 40a EStG, hat er dabei das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, sofern er nicht von der Vereinfachungsregelung der Nrn. 2 oder 3 Gebrauch macht.

2. Kann der Arbeitgeber für keinen der in die Pauschalierung der LSt einzubeziehenden Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so hat er die KiSt bei Pauschalierung der LSt nach den §§ 40, 40a und 40b EStG mit einem ermäßigten Satz von 5 v.H. zu erheben. Die Ermäßigung trägt in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung, daß unter Umständen nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft sind.

Der ermäßigte Satz gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Nachweismöglichkeit keinen Gebrauch machen will.

3. Kann der Arbeitgeber aus Anlaß der Einbeziehung mehrerer Arbeitnehmer in die LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG für einen oder mehrere Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so gilt für die übrigen Arbeitnehmer gleichwohl der ermäßigte Kirchensteuersatz von 5 v.H. Diese Ermäßigung berücksichtigt, daß dem Arbeitgeber in den Fällen der Pauschalierung der LSt nach § 40a EStG die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht vorliegen und damit aus Gründen der objektiven Beweislast auch Arbeitnehmer als Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft behandelt werden, die es tatsächlich nicht sind.

4. In den Fällen der Pauschalierung der LSt nach den §§ 40 und 40b EStG führt der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft für einen Teil der Arbeitnehmer dazu, daß für die übrigen Arbeitnehmer die KiSt mit dem vollen Kirchensteuersatz von 9 v.H. zu erheben ist. Soweit im Rahmen der LSt-Pauschalierung der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen LSt nicht ermittelt werden kann, bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die gesamte pauschale LSt im Verhältnis der Anzahl der kirchensteuerpflichtigen zu den nichtkirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des vollen Steuersatzes.

5. Die KiSt ist in den Fällen der Pauschalierung der LSt auf die evangelischen und katholischen Kirchen im Verhältnis 85 zu 15 v.H. aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die KiSt nicht durch Individualisierung (Nr. 4 Satz 1) der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; Regelung der Betriebsstättenbesteuerung

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 S 2447-4/7 - 7540 (BStBl. 1992 I, 268)   zur Gliederung

1. Auf Antrag der evangelischen und katholischen Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, wird gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 885, 1194) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 16.1.1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 18) folgendes geregelt:

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

a. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Freistaat Sachsen entlohnt werden und

b. einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen oder katholischen Kirche angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Einigungsvertrag genannten Gebietes (a.a.O.) liegt.

Diese Regelung ist nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen (a.a.O.) ab dem 1.1.1991 anzuwenden.

2. Für kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einer Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen sowie im übrigen Beitrittsgebiet ergibt sich die Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Kirchensteuer unmittelbar aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens.

Konkurrierendes Verhältnis der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 27. April. 1992 - 32 - S 2446-1 - 6069 (BStBl. 1992 I, 341)   zur Gliederung

Die im Freistaat Sachsen kirchensteuererhebenden Körperschaften, deren Kirchensteuern vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, erheben bei der Zusammenveranlagung zur Maßstabsteuer neben der Kirchensteuer vom Einkommen ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) von demjenigen Kirchensteuerpflichtigen, dessen Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche angehört.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Bereits geleistete Zahlungen (vorausgezahlte Kirchensteuerbeträge als auch einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge) führen in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG zu einer Anrechnung auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Die Bekanntmachung dieses Erlasses im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen habe ich veranlaßt.

Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Anwendung der Kleinbetragsverordnung (KBV) im Bereich der Kirchensteuer

hier: Verzicht auf eine Änderung oder Berichtigung zu ungunsten des Steuerpflichtigen

Vom 9.10.1992 - 32-S 2444-3/7-39754 - (BStBl. 1992 I, 735)   zur Gliederung

Nach § 156 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Kleinbetragsverordnung (KBV) wird zum Nachteil des Steuerpflichtigen die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer nur berichtigt oder geändert, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 20 Deutsche Mark beträgt. Entsprechendes gilt für die angemeldete Lohnsteuer, sofern sie durch Steuerbescheid festgesetzt ist oder die Lohnsteueranmeldung unanfechtbar geworden ist (§ 1 Abs. 3 KBV).

Im Einvernehmen mit den im Freistaat Sachsen kirchensteuererhebenden Körperschaften, deren Kirchensteuern vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, wurde in Anlahnung an § 1 Abs. 1 und 3 KBV für die Kirchensteuer folgende Regelung vereinabrt:

1. Unterbleibt eine Änderung oder Berichtigung der Lohn- und Einkommensteuer nach § 1 KBV, wird auch die Kirchenasteuer nicht geändert bzw. berichtigt. Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung des von den evangelischen Kirchen erhobenen Mindestbetrages zur Kirchensteuer vorliegen, bleibt die Erhebung davon unberührt.

2. Erfolgt wegen Überschreitung der 20-DM-Grenze eine Änderung bzw. Berichtigung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, so wird die Kirchensteuer als Annexsteuer entsprechend mitgeändert bzw. -berichtigt, auch wenn die Kirchensteuerabweichung weniger als 20 DM beträgt.



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2008

Vom 31.1.2008 (BStBl. 2008 I, S. 379)   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2008 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-/Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für die Kalenderjahre 2009 und 2010

Vom 26.1.2010 (BStBl. I, S. 252)   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2009 und 2010 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2011

Vom 17.2.2011 (BStBl. I, S. 212)   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2011 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen römisch-katholisch und evangelisch wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen römisch-katholisch und evangelisch aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.











Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
[Fassung bis 31.12.2008]

Vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82; BStBl. 2002 I, S. 487)   zur Gliederung

Der sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Steuerberechtigung


Die evangelischen Landeskirchen, ihre Gemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.

§ 2
Steuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 Abgabenordnung (AO 1977) gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen

Kirchensteuerpflicht. (3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht.

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt


(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch von eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Abs. 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Abs. 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

§ 4
Steuerarten, Steuerordnung


(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie als

1 a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) oder

1 b) nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,

2 a) Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder

2 b) nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,

3. Steuer vom Grundbesitz,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sind die Kirchensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

(3) Die Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 kann auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten wird. Eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist zulässig.

(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung


(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedür-fen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:

1. mit Zeitablauf,

2. mit dem Inkrafttreten eines neuen,

3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Ablaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahres hinaus.

(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

§ 6
Konfessionsgleiche Ehe


Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe


(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. a, von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. Wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. Wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 8
Glaubensverschiedene Ehe


(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich aus der Anwendung des § 32 a Abs. 1 bis 3 EStG auf die unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a EStG ermittelte Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Dabei sind ausgleichsfähige Verluste abweichend von § 2 Abs. 3 EStG stets dem Ehegatten zuzurechnen, dem sie entstanden sind.

(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte


(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.

(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskünfte über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10
Übertragung der Verwaltung


(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaates Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.

§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung


(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12
Anzuwendende Vorschriften


(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl I, S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I, S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögenssteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 13
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz-SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl, S. 482) in der jeweils geltenden Fassung der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamtes, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.

(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14
Andere Steuerberechtigte


Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 15
Durchführungsverordnungen


(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Inneren zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

1. Die Veranlagung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.

§ 16
Übergangsregelungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.

(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hier zur verpflichten.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl S. 3), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
[Fassung bis 31.12.2001]

vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1194), i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 15.1.1998 (SächsGVBl. S. 3; KiABl. A 32; BStBl. 98 I, 253)   zur Gliederung

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.

§ 2

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

1. im Bereich der Evangelischen Kirche:

       a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
       b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
       c) die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
       d) die Pommersche Evangelische Kirche,
       e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
       f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
       g) die Evangelische-Lutherische Landeskirche Sachsens,
       h) die Evangelische-Lutherische Kirche in Thüringen
        
       sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;

2. im Bereich der Katholischen Kirche:

       a) das Erzbistum Berlin,
       b) das Bistum Dresden-Meißen,
       c) das Bistum Görlitz,
       d) das Bistum Erfurt,
       e) das Bistum Magdeburg,
        
       sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;

3. die jüdischen Kultusgemeinden;

4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

§ 3

Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Abschnitt II

Kirchensteuerliche Rahmenregelungen
für den Bereich der Evangelischen Kirche
und der Katholischen Kirche

§ 4

Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.

§ 5

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats, bei Übertritt von der einen zur anderen Kirche jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. Sie endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

(4) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

§ 6

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl

1. als

       a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des
Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom
Einkommen),
       b) Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens
(Kirchensteuer vom Vermögen),jeweils in einem Vomhundertsatz der
Maßstabsteuer

als auch

2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a in allen Fällen die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer) zugrunde zu legen; wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.

(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

(4) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Kirchensteuerbeschlüsse werden jährlich zur Anerkennung vorgelegt; sie gelten als anerkannt, wenn sie denen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

§ 7

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 6 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, wie es sich aus der Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Werden die Ehegatten oder Ehegatten und Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, so ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.

§ 9

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10

Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Das gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.

§ 11

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 12

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 13

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 14

(1) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

Abschnitt III

Rahmenregelung für andere
steuerberechtigte Religionsgemeinschaften

§ 15

Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV
Melderechtliche Regelungen

(aufgehoben durch [Sächsisches Melde-] Gesetz vom 21.4.1993 - SächsGVBl. S. 353)

§ 30 - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

[vom Abdruck wurde abgesehen]

Abschnitt V
Anwendungsvorschrift

§ 20

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.

(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden