Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Hessen


Kirchensteuergesetz
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
Kirchensteuerbeschluss ab 2005
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)

I.d.F. vom 12.2.1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch G. zur Änderung des KiStG v. 19.11.2008 (GVBl. I, 981)   zur Gliederung

§ 1

Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben.

§ 2

(1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:

1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer,

3. ein Zuschlag zur Vermögensteuer,

4. ein Kirchgeld,

5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden.

(4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.

§ 3

Für den Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) § 2 Abs. 1 Nr. 1) gilt folgendes:

1. Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer); im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer jeweils als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben

b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten.

2. Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung der Aufteilung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten.

3. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.

§ 4

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerverordnungen festzulegenden Steuertarif.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nicht erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.

§ 5

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in die Landeskirche (Diözese) folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3 bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des Ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.

§ 6

(1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden.

(2) Die Kirchen können für ihre Gesamtbereiche oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen.

§ 7

(1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefaßt werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(3) Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-)Umlage von den Kirchengemeinden erheben Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung.

§ 8

Die Unterlagen, deren die Kirchen (Kirchengemeinden) für die Besteuerung bedürfen, sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden mitzuteilen.

§ 9

(1) Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. Das gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschlae Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer abzuführen. Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der Kapitalertragsteuer.

(4) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.

(5) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.

§ 10

Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Rechtsverordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Verfahren des Lohnsteuer- oder des Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Arbeitnehmer und Kapitalgläubiger bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden oder Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten im Lande Hessen erhalten. § 9 gilt entsprechend.

§ 11

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.

(2) Das Recht der kirchlichen Behörden die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 12

Die Angabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden.

§ 13

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Meßbeträge der Grundsteuer gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14

(1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

§ 15

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 16

(1) Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben.

(2) Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend.

§ 17

Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

§ 18

Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes

Vom 23.11.1968 (GVBl. Hessen 1968 I S. 291), zuletzt geändert durch 3. VO zur Änd. der VO zur Durchführung des KiStG vom 2.7.2010 (GVBl. I 2010, 256)    zur Gliederung

Auf Grund des § 17 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerordnungen, den Steuertarifen und den Steuerbeschlüssen der Landeskirchen (Diözesen) erteilt der Kultusminister.

(2) Die genehmigten Steuerordnungen und Steuertarife sowie Steuerbeschlüsse sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 2

(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) erteilt der Regierungspräsident. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht, wenn die Steuerbeschlüsse im Rahmen der vom Kultusminister allgemein genehmigten Steuersätze verbleiben.

(2) Die genehmigten Steuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 3

Der Minister der Finanzen setzt die Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter fest.

§ 4

Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, ist sie mit dieser festzusetzen. Wenn die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen nach § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), vom Kapitalertrag erhoben wird, wird auch der Zuschlag im jeweiligen Abzugsverfahren erhoben. Bei der Abführung hat der Arbeitgeber oder der Abzugsverpflichtete die Beträge getrennt nach steuerberechtigten Kirchen anzugeben. Auch auf den Steuerbescheinigungen sind die entsprechenden Angaben zu machen.

§ 5

Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.

§ 6

(1) Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erheben, so beträgt der Zuschlag mindestens 1,80 Euro jährlich; im Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt der Zuschlag mindestens 0,15 Euro monatlich, 0,04 Euro wöchentlich und 0,01 Euro täglich.

(2) Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben, sind Mindestbeträge nicht zu erheben.

§ 7

(1) Von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben, aber in einer Betriebsstätte des Landes Hessen entlohnt werden, ist die in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Lande Hessen geltenden Satze im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Lande Hessen, denen von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen eine in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach einer dem Abs. 1 entsprechenden Vorschrift einbehalten wird, dürfen im Lande Hessen nicht mehr zu einer gleichen Kirchensteuer herangezogen werden.

(3) Von den kirchensteuerpflichtigen Beziehern von Kapitalerträgen ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.

(4) Die als Zuschlag zur Lohnsteuer abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von dem Finanzamt an diejenige Landeskirche (Diözese) weiterzuleiten, in deren Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. Die bei dem Finanzamt des Abzugsverpflichteten als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer eingegangene evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer ist jeweils auf ein bundeseinheitliches Konto weiterzuleiten.

(5) Ist die Kirche, für die das Betriebsstättenfinanzamt Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhalten hat, außerhalb des Landes Hessen gelegen, hat das Finanzamt die empfangenen Beträge unmittelbar an diese Kirche weiterzuleiten.

§ 8

Arbeitnehmer, die von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen entlohnt werden und denen die Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe durch Steuerabzug vom Arbeitslohn einbehalten wird, können von den Landeskirchen (Diözesen) und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) unmittelbar zur Kirchensteuer herangezogen werden.

§ 9

Der als Kirchensteuer zu erhebende Zuschlag zur Vermögensteuer wird zusammen mit der Vermögensteuer veranlagt und eingezogen. § 5 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

§ 10

Die staatlichen Genehmigungen der Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse nach dem Kirchensteuergesetz vom 27. April 1950 bleiben auch über den 1. Januar 1969 hinaus in Kraft, soweit nicht die Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse dem Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 25. September 1968 widersprechen.

§ 11

Die §§ 1 bis 10 gelten entsprechend für die Kultussteuern der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 12

(vom Abdruck wird abgesehen)

§ 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.



Bekanntmachung über die Kirchensteuererhebung im Land Hessen ab dem Kalenderjahr 2005 Vom 5.9.2005 (BStBl. I, S. 874)   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Land Hessen für das Kalenderjahr 2005 beträgt der einheitliche Kirchensteuerhebesatz 9 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

2. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu ermitteln.

3. Der Mindestbetrag, der im Land Hessen von allen hebeberechtigten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhoben wird, beträgt 1,80 € im Jahr, 0,15 € im Monat, 0,04 € in der Woche und 0,01 € am Tag. Der Mindestbetrag wird jedoch nicht erhoben, wenn unter Beachtung von § 51a EStG keine Einkommensteuer (Lohnsteuer) anfällt.

4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

5. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird im Land Hessen von allen hebeberechtigten Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der Erzdiözese Paderborn erhoben. Für die Erhebung dieses besonderen Kirchgeldes gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

6. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer (d. h. unabhängig davon, ob diese einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören) Kirchensteuer entrichtet. Weist der Arbeitgeber dagegen nach, dass einzelne Arbeitnehmer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehören, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gleich lautenden Ländererlasse vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509) sowie vom 8. Mai 2000 (BStBl. I S. 612) verwiesen.

7. Sofern die als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzte Kirchensteuer mehr als 4 v.H. bzw. 3,75 v.H. bzw. 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens beträgt, wird von den im Land Hessen steuerhebeberechtigten Kirchen (mit Ausnahme der Jüdischen Gemeinden Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda und Offenbach sowie der freireligiösen Gemeinde Mainz) auf Antrag die Kirchensteuer ermäßigt. Der Antrag des Kirchensteuerpflichtigen auf Kirchensteuerkappung ist bei der zuständigen Kirchenbehörde zu stellen.

8. Eine erneute Bekanntmachung erfolgt erst dann, wenn sich Änderungen ergeben.

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) [Fassung bis 31.12.2008]

I.d.F. vom 12.2.1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Art. 6 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderungen befristeter Rechtsvorschriften v. 14.12.2006 (GVBl. I, 656)   zur Gliederung

§ 1

Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben.

§ 2

(1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:

1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer,

3. ein Zuschlag zur Vermögensteuer,

4. ein Kirchgeld,

5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. Soweit eine Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen herangezogen werden.

(4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.

§ 3

Für den Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) § 2 Abs. 1 Nr. 1) gilt folgendes:

1. Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer);

b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten.

2. Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten.

3. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuerabzugsverfahren gelten die Grundsätze für die Erhebung der Lohnsteuer.

§ 4

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerverordnungen festzulegenden Steuertarif.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nicht erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.

§ 5

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in die Landeskirche (Diözese) folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3 bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des Ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.

§ 6

(1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden.

(2) Die Kirchen können für ihre Gesamtbereiche oder für einzelne Teile einheitliche Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen.

§ 7

(1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefaßt werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(3) Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-)Umlage von den Kirchengemeinden erheben Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung.

§ 8

Die Unterlagen, deren die Kirchen (Kirchengemeinden) für die Besteuerung bedürfen, sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden mitzuteilen.

§ 9

(1) Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. Das gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann durch Verordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug.

(3) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.

(4) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.

§ 10

Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Verordnung die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die Arbeitnehmer bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt werden. § 9 gilt entsprechend.

§ 11

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.

(2) Das Recht der kirchlichen Behörden die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 12

Die Angabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden.

§ 13

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), Vermögensteuer oder gegen die Meßbeträge der Grundsteuer gestützt werden.

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14

(1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

§ 15

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 16

(1) Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben.

(2) Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend.

§ 17

Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

§ 18

Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.