Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern


Kirchensteuerordnung
Erlass über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag
Übertragung der Verwaltung der KiSt auf die Finanzämter
Anordnung über den KiSt-Abzug
Pauschalierung der Kirchenlohnsteuer
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)


Vom 20.10. 2008 (GVOBl.2008 S. 414)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

Abschnitt 2
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

Abschnitt 3
Kirchensteuerarten

§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch

Abschnitt 4
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht
§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge) und vom Vermögen durch die Finanzämter
§ 11 Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

Abschnitt 5
Besteuerungsverfahren

§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Vollstreckung

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Anerkannte Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Steuerberechtigung

§ 1
Grundsatz der Steuerberechtigung

(1) Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgesellschaften), können auf Grund von Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) auf Grund eigener Steuerordnungen erheben.

(2) Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche ist Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559) sowie für die Katholische Kirche Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.September 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 2) anzuwenden.

(3) Eine steuerberechtigte Kirche oder Religionsgesellschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen innerhalb des Landes kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft übertragen.

§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse


Kirchensteuern werden nach Maßgabe der von den Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassenen Steuerordnungen erhoben

1. als Landeskirchensteuer oder Diözesankirchensteuer,

2. als Ortskirchensteuer oder

3. nebeneinander als Landeskirchen- oder Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer.

§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung


(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das Finanzministerium.

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und vom Finanzministerium in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht


Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern haben.

§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt


(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

(2) Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

(5) Der Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich

1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,

2. die zuständige Meldebehörde,

3. das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt und

4. das Standesamt, das das Eheregister führt, im Falle der Begründung der Lebenspartnerschaft das das Lebenspartnerschaftsregister führende Standesamt oder die hierfür zuständige Stelle

von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 4 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.

(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung, wirksam.

(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(9) Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Abschnitt 3
Kirchensteuerarten

§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit


(1) Kirchensteuern nach § 2 können festgesetzt und erhoben werden:

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchen-steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe),

4. als Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens.

(2) Kirchensteuern können auch als Mindestbetrag oder als Höchstbetrag festgesetzt und erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Steuern nach Absatz 1 Nr.1 und 4 können nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

§ 8
Kirchensteueranspruch


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch

1. bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer,

2. bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen getroffen.

Abschnitt 4
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht


(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragen worden ist. Auf Anforderung werden die zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden sowie der Gemeinden und Landkreise den zuständigen Stellen der kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. Dabei sind das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung und die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

(2) Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(3) Soll auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen auf Kapitalerträge durch den Schuldner der Kapitalerträge (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) Kirchensteuer einbehalten werden, hat der kirchensteuerpflichtige Gläubiger gegenüber dem Schuldner oder der auszahlenden Stelle zu erklären, welcher kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft er angehört. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

(4) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft festgelegt wird.

§ 10
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge) und vom Vermögen durch die Finanzämtert


(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, durch das Finanzministerium den Finanzämtern durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleichen Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

§ 11
Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren


(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Gläubigen anordnen, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, wenn die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft die Verwaltung der Kirchensteuer bereits in einem anderen Bundesland auf die Finanzverwaltung übertragen hat. Die Berechtigung, Kirchensteuer zu erheben, ist nachzuweisen. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird insoweit auf die Finanzämter übertragen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Kirche oder Religionsgesellschaft benannte Stelle weiterzuleiten.

(3) Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne dieses Gesetzes ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt (Depotbank), wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Land Mecklenburg-Vorpommern befindet.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt.

Abschnitt 5
Besteuerungsverfahren

§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes


(1) Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) werden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von dem Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, der einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes. Bemessungsgrundlage ist die geminderte Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.

(4) Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.

(5) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen ist.

(6) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet.

§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten


Ehegatten, die derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 15
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 1 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in 3 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Abs. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes.

Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.

(2) Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.

(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 16
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen


(1) Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen.

(2) Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergäbe.

§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.

§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer


(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und zu erheben.

(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen.

(3) Auf Antrag der steuererhebungsberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern an, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Mecklenburg-Vorpommern liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(5) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete haben die Kirchensteuer von Kapitalerträgen nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Kirchensteuermerkmals mit dem für deren kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft maßgeblichen Hebesatz und den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen einzubehalten, bei dem für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt anzumelden und dorthin zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Wird die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgte eine Veranlagung gemäß § 12 Abs. 3.

(6) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.

§ 19
Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)


(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.

(2) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist der Steuerpflcihtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(3) Die kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften bestimmen in ihren Kirchensteuerordnungen den für das vereinfachte Verfahren geltenden ermäßigten pauschalen Kirchensteuersatz.

§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung


(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheids über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung sowie die Gemeinden und Landkreise.

§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften


Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Festsetzungsverfahren die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 22
Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der entstehenden Kosten von den Finanzämtern vollstreckt. Eine Kostenerstattung unterbleibt, wenn in Staat-Kirche-Verträgen die Kostenbefreiung eingeräumt ist.

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft


(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in der kirchlichen Steuerordnung bestimmten Stelle über den Einspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch.

§ 24
Klageverfahren


(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst verwaltet werden.

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchenteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht zu diesem Gesetz im Widerspruch steht.

(2) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Finanzämtern verwaltet, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung. Soweit das Finanzministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind sie auch ohne Anordnung nach § 18 weiterhin hierzu verpflichtet.

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ist dieses Gesetz erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 605), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527), außer Kraft.



Erlass über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 16.04.2009 - IV 301 - S 2440 - 00000 - 2009/01 -, AmtsBl. M-V 2009, 394, zuletzt geändert d. 2. Änderung des Erlasses über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag v. 26.10.2010, IV 301-S 2440-00000-2009/001, , AmtsBl. M-V 2010, 783    zur Gliederung

1. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Einbehaltungs- und Abführungspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle gemäß § 11 Absatz 2 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 (GVOBI. M-V S. 414) durch Antragstellung kirchensteuererhebender Kirchen oder Religionsgesellschaften.

2. Auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird angeordnet:

Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer Verpflichteten müssen die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer in den Steuerjahren ab 2009 auch von Personen eingehalten und abführen,

a. deren Kapitalertrag von einer Person oder Stelle ausgezahlt wird, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist,

b. die

- einer evangelischen Landeskirche oder einer Diözese der katholischen Kirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, oder deren Kirchengemeinden,

- einer Gliederung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, oder deren Kirchengemeinden,

- der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, der Jüdischen Gemeinde Hamburg, der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach, der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz, der Jüdischen Gemeinde Frankfurt, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinde in Hessen oder der Synagogen-Gemeinde Köln oder

- der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz, der Freireligiösen Gemeinde Mainz, der Freireligiösen Landesgemeinde Baden, der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main oder der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und

c. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg- Vorpommern haben.

3. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Maßgebend ist der Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltende Hundertsatz.

4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.



Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter

Erlaß der Finanzministerin

vom 28. Mai 1991- IV 301 - S - 2440 - I/90 - (AmtsBl. M-V 1991 S. 433)   zur Gliederung

Aufgrund von § 10 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (BGBl. II Seiten 1194 ff.) wird die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen, der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe für folgende kirchensteuerberechtigte Körperschaften ab 1. Januar 1991 den Finanzämtern übertragen:

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,

die Pommersche Evangelische Kirche,

das Bistum Berlin,

das Bischöfliche Amt Schwerin.

Die Übertragung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden der genannten Kirchen.

Anordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben

Erlaß der Finanzministerin

vom 28. Mai 1991 - IV-300-S-2440-3/91 -(AmtsBl. M-V 1991 S. 434)   zur Gliederung

Aufgrund von § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (BGBl. II Seiten 1194 ff.) wird nach Antragstellung durch die in dieser Vorschrift genannten kirchlichen Körperschaften folgendes bestimmt:

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

1. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und

2. einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegt.

Für kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt sich die Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Kirchensteuer unmittelbar aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990.

Diese Anordnung gilt ab 1. Januar 1991.

Pauschalierung der Lohnkirchensteuer

Erlaß der Finanzministerin

Vom 28. Mai 1991 - IV 301-S-2447-4/91 -(AmtsBl. M-V 1991 S. 434)    zur Gliederung

Die im Land Mecklenburg-Vorpommern vertretenen Kirchen, nämlich die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die Pommersche Evangelische Kirche, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburg, das Bistum Berlin, das Bischöfliche Amt Schwerin haben beschlossen, daß der Aufteilungsschlüssel, den der Arbeitgeber bei der nach Konfessionen getrennten Anmeldung und Abführen der pauschalen Lohnkirchensteuer anzuwenden hat, ab 1. Januar 1991 für die Konfession "ev" 90% und für die Konfession "rk" 10% beträgt.



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2009

Vom 10.12.2008 (BStBl. I 2009 S. 334)   zur Gliederung

1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

a) evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland -), für die Pommersche Evangelische Kirche)

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) katholische Kirchensteuer

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

2. Bemessungsgrundlage i.S. des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern) vom 20. Oktober 2008, ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

3. Die katholische Kirche begrenzt die Höhe der Kirchensteuer auf 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

4. Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt bei der katholischen Kirchensteuer 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche. Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer unter Beachtung des § 51a EStG festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.

5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

6. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Mecklenburg-Vorpommern folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.

7. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfessionen "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gilt Entsprechendes.

Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern

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Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) [Fassung bis 31.12.2008]


Vom 17.12. 2001 (GVOBl.2001 S. 605), zuletzt geändert durch G. zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze v. 10.7.2006 (GVOBl.2006 S. 527)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

Abschnitt 2
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

Abschnitt 3
Kirchensteuerarten

§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch

Abschnitt 4
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 10 Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen
§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen

Abschnitt 5
Besteuerungsverfahren

§ 12 Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und des besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Vollstreckung

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Anerkannte Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Abschnitt 1
Steuerberechtigung

§ 1
Grundsatz der Steuerberechtigung

(1) Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgesellschaften), können auf Grund von Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) auf Grund eigener Steuerordnungen erheben. Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche ist Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559) sowie für die Katholische Kirche Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.September 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 2) anzuwenden.

(2) Eine steuerberechtigte Kirche oder Religionsgesellschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen innerhalb des Landes kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft übertragen.

§ 2
Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse


Kirchensteuern werden nach Maßgabe der von den Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassenen Steuerordnungen erhoben

1. als Landeskirchensteuer oder Diözesankirchensteuer,

2. als Ortskirchensteuer oder

3. nebeneinander als Landeskirchen- oder Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer.

§ 3
Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse und deren Veröffentlichung


(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes.

(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

(3) Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4
Grundsatz der Kirchensteuerpflicht


Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern haben.

§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer endet,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt


(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

(2) Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

(5) Der Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich

1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,

2. die zuständige Meldebehörde,

3. das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt und

4. den das Familienbuch führenden Standesbeamten oder, falls ein solches nicht angelegt ist, den Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt,

von der Austrittserklärung.

(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung, wirksam.

(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(9) Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Abschnitt 3
Kirchensteuerarten

§ 7
Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit


(1) Kirchensteuern nach § 2 können festgesetzt und erhoben werden:

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchen-steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe),

4. als Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens.

(2) Kirchensteuern können auch als Mindestbetrag oder als Höchstbetrag festgesetzt und erhoben werden.

(3) Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Steuern nach Absatz 1 Nr.1 und 4 können nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

§ 8
Kirchensteueranspruch


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch

1. bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer,

2. bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen getroffen.

Abschnitt 4
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer


Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragen worden ist. Auf Anforderung werden die zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden sowie der Gemeinden und Landkreise den zuständigen Stellen der kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. Dabei sind das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung und die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

§ 10
Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen


Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und vom Vermögen


(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleichen Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(4) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft festgelegt wird.

Abschnitt 5
Besteuerungsverfahren

§ 12
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)und des besonderen Kirchgeldes


(1) Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage erhoben.

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

(3) Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.

(4) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen ist.

§ 13
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten


Ehegatten, die derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 14
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 15
Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten


(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1. bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

2. bei der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) geändert worden ist, ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden.

Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 16
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen


(1) Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen.

(2) Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergäbe.

§ 17
Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.

§ 18
Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer


(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen worden ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und zu erheben.

(2) Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag der steuererhebungsberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das Fi-nanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugs-verfahren mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern an, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Mecklenburg-Vorpommern liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(4) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

§ 19
Kirchensteuer in den Fällen der pauschalen Lohnsteuer


(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.

(2) Die kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften bestimmen in ihren Kirchensteuerordnungen den für das vereinfachte Verfahren geltenden ermäßigten pauschalen Kirchensteuersatz.

§ 20
Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung


(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen, niedergeschlagen oder abweichend festgesetzt oder wird die Vollziehung des Bescheids über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(3) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung sowie die Gemeinden und Landkreise.

§ 21
Verfahrensrechtliche Vorschriften


Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Festsetzungsverfahren die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.

§ 22
Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der entstehenden Kosten von den Finanzämtern vollstreckt. Eine Kostenerstattung unterbleibt, wenn in Staat-Kirche-Verträgen die Kostenbefreiung eingeräumt ist.

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Religionsgesellschaft


(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 11 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in der kirchlichen Steuerordnung bestimmten Stelle über den Einspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch.

§ 24
Klageverfahren


(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst verwaltet werden.

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchenteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse


(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht zu diesem Gesetz im Widerspruch steht.

(2) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld von Kirchen-steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits von den Finanzämtern verwaltet, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung. Soweit das Finanzministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind sie auch ohne Anordnung nach § 18 weiterhin hierzu verpflichtet.

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 2000 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 zufließen.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1194) und die Kirchenaustrittszuständigkeitsverordnung vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 226) außer Kraft.