Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Niedersachsen

Kirchensteuerrahmengesetz
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Ev. Landeskirchen in Niedersachsen (Auszug)
Zusatzvereinbarung zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Ev. Landeskirchen in Niedersachsen
Kirchensteuer-Durchführungsverordnung
2. Kirchensteuer-Durchführungsverordnung
Bekanntmachung der Religionsgemeinschaften, für die eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn [2010]
Erhebung des besonderen Kirchgeldes
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
Kirchensteuerbeschlüsse 2009 und 2010 (evang. Landeskirchen)
Kirchensteuerbeschlüsse für die röm.-kath. Diözesen Hildesheim, Osnabrück und Münster (Oldenburgischer Teil) für das Haushaltsjahr 2010
Kirchensteuerbeschlüsse 2009
Kirchensteuerbeschlüsse 2011
Kirchensteuerrahmengesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)

I.d.F. vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBI. S. 281), zuletzt geändert durch G. zur Änderung des KiStRG v. 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396)    zur Gliederung

Erster Abschnitt

§ 1 Geltungsbereich


Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Land Niedersachsen für die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände.

§ 2 Kirchensteuerberechtigung

(1) Die Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. Steuer vom Grundbesitz

a) in einem Vomhundertsatz der Meßbeträge der Grundsteuer oder

b) nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden, jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Im übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. Wird die Höchstgrenze in einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51 a Abs. 1 bis 2 d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13 a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. (5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen

1. als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirchen, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,

2. als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Satz 2Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, daß ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf vom Pächter nicht erhoben werden, soweit ein Kirchensteuerberechtigter ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kirchenangehörigen darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den der Kirchenangehörige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

1. Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,

2. Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören, Sie kann auch die Bestimmung von Mindestkirchensteuerbeträgen zulassen.

Abweichenden von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen.

§ 3 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 der Kirchenangehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Die Kirchensteuerpflicht

1. beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zu der Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband folgenden Kalendermonats,

2. endet

a) bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) bei Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle kann für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Kirchensteuerberechtigten Abweichungen von den Nummern 1 und 2 zulassen.

(3) Wechselt die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband, so beginnt die dadurch neu begründete Kirchensteuerpflicht nicht vor der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht .

§ 4 Auskunfts- und Erklärungspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies gilt auch für die Fälle der Steuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG.

§ 5 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Kirchensteuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(4) Die Kirchensteuer, die als Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in Sätzen erhoben, die nach Maßgabe des Einkommens gestaffelt sind, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Säumniszuschläge (§ 240), die Verzinsung (§§ 233 bis 239) und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 bis 412).

(2) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die

1. als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren.

2. als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögensteuer,

3. als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.

§ 7 Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer

(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 9 ergeben.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Für die Berechnung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt § 51 a Abs. 1 bis 2 d EStG. Für Ehegatten gelten zudem die Absätze 3 bis 5.

(3) Gehören Ehegatten derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe) leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

1. bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten.

(4) Gehören Ehegatten verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

1. bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten.

Gehört ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nicht erhebt, und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer des anderen Ehegatten, dessen Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer erhebt, Absatz 5 entsprechend.

(5) Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder einer anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

1. bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten,

2. bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 EStG auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 51 a Abs. 1 bis 2 a EStG für die Ermittlung der Einkünfte entsprechend. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(6) Die in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Werden Ehegatten oder Eltern und Kinder zusammen zur Vermögensteuer veranlagt und gehören sie derselben Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder demselben Kirchengemeindeverband an, so ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der gemeinsam geschuldeten Vermögensteuer zu bemessen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Absatz 6 Sätze 2 und 3 entsprechend. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) vorbehalten.

(8) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) gelten die Absätze 2 bis 5 und für die nach Maßgabe des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51 a Abs. 1 bis 2 d EStG entsprechen.

§ 8 Gesamtschuldner der Kirchensteuer

(1) Angehörige derselben steuerberechtigten Landeskirche, Diözese anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder desselben Kirchengemeindeverbandes, die zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer zusammenveranlagt oder deren Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt worden sind, sind Gesamtschuldner der als Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3) festgesetzten Kirchensteuer.

(2) Der Gesamtschuldner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann beantragen, die Vollstreckung auf den Kirchensteuerbetrag zu beschränken, der sich bei Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Kirchensteuer ergibt. Für die Aufteilung gilt § 6 Abs. 1. Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid des Finanzamts sind abweichend von § 10 Abs. 2 durch Einspruch (§ 347 der Abgabenordnung) geltend zu machen; für das gerichtliche Verfahren sind die Finanzgerichte zuständig. Die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundstück zueinander stehen. § 7 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 9

- aufgehoben -

§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt vorbehaltlich der §§ 11 bis 15 den Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden. Die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und den Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 1 gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.

(2) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen stelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolgslos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden sind. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlage nach § 7 und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 maßgebenden Beträge.

§ 11 Mitwirkung der Finanzämter

(1) Auf Antrag der Landeskirchen oder Diözesen sind die Festsetzung und Erhebung ihrer staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 hinsichtlich der Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuer oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Finanzministerium den Finanzämtern zu übertragen. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer setzen voraus, dass der Kirchensteuersatz, der Höchstbetrag oder die Höchstgrenze und die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich sind. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind auf 0,05 Deutsche Mark [ab 2002 den Cent] nach unten abzurunden. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(2) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen und Diözesen vereinbart.

(3) Hat das Finanzamt die Landes-(Dözesan-)Kirchensteuer festzusetzen und zu erheben und ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, so hat es die Kirchensteuerfestsetzung von Amts wegen zu berichtigen. § 6 bleibt unberührt.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Erlaß und Erstattung der Kirchensteuer entscheiden die Landeskirchen oder Diözesen. Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so ist das Finanzamt berechtigt, die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu treffen; das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) oder des Vermögens erhoben wird.

(5) Die Zuständigkeit der Landeskirchen oder Diözesen zur Entscheidung über Rechtsbehelfe (§ 10 Abs. 2) bleibt unberührt.

(6) Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2) der anderen Religionsgemeinschaften können durch das Finanzministerium den Finanzämtern übertragen werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehenden Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) unterhält, hat bei dem Arbeitnehmer, den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind bei Monats-, Wochen- und Tageslohnzahlungen jeweils auf 0,01 Deutsche Mark, bei anderen Lohnzahlungen auf 0,05 Deutsche Mark [vorstehende Beträge ab 2002: jeweils auf den Cent] nach unten abzurunden. Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, daß von seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebstätte für die dem Bekenntnis des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. Die Genehmigung des Finanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält.

(4) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

(5) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.

(6) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.

(7) Das Finanzministerium macht die von den Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(8) Im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 13 Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn

(1) Von einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Arbeitslohn aus einer Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezogen hat, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit Kirchensteuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) nicht erhoben werden, als ihm Kirchensteuer von diesem Arbeitslohn abgezogen worden ist.

(2) Einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem bei ordnungsmäßiger Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn Kirchensteuer nach einem höheren Kirchensteuersatz endgültig abgezogen worden ist, als er bei Veranlagung zu der Kirchensteuer vom Einkommen an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu entrichten hätte, ist der Unterschiedsbetrag von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, der er angehört oder zuletzt angehört hat, auf Antrag zu erstatten. Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Kirchensteuersatz abgezogen worden, so kann die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebende Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft den Unterschiedsbetrag im Wege der Veranlagung selbst nacherheben. § 11 bleibt unberührt.

§ 13 a Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§11), so gelten für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag § 51 a Abs. 2 b bis 2 d EStG und ergänzend die Absätze 2 und 3.

(2) Auf Antrag einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes kann das Finanzministerium den Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer am Ort der Betriebsstätte bestimmen, wann die Religionsgemeinschaft am Ort des Sitzes zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.

(3) Die Vorschriften für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.

§ 14 Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise

Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.

§ 15 Vollstreckung

Die Vollstreckung der staatlich genehmigten Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern und in den Fällen des § 14 den Gemeinden, den Landkreisen oder deren Hebestellen. Diese können auch in anderen Fällen die Vollstreckung durch Vereinbarung übernehmen. Die Gemeinden, Landkreise oder deren Hebestellen vollstrecken die Kirchensteuer nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren

§ 15 a Vollstreckung von Friedhofsgebühren

- gestrichen -

Zweiter Abschnitt

§ 16 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Weltanschauungsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die §§ 2 bis 8, 10, 11 Abs. 6 und 12 bis 15 entsprechend.

Dritter Abschnitt

§ 17 Ermächtigungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

1. über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Lohn oder Kapitalertrag erhoben wird,

2. über den Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn vorzunehmen und einzustellen hat,

3. über die Angaben, die der Arbeitgeber bei der Abführung der abgezogenen Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen hat,

4. über die Berechnung der Kirchensteuer in den Fällen des § 7, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet,

5. über die Bekanntmachung der Steuerordnungen und der Beschlüsse der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ortskirchensteuer und örtliche Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.

Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 schließt Bestimmungen über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete ein.

6. über die Erhebung der Kirchensteuer in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer.

§ 18 Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369), des Ergänzungsvertrages zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S. 4) und des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 (Nieders. GVBl. S. 192) werden alle Gesetze und Verordnungen über Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

1. das Gesetz zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 21. Dezember 1948 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529),

2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 30. Juli 1952 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529),

3. die folgenden für die ehemals preußischen Gebietsteile des Landes erlassenen Gesetze und Verordnungen:

a) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie vom 14. Juli 1905 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 112),

b) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 112),

c) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-)Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover vom 22. März 1906 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 113),

d) Verordnung über das Inkrafttreten von Gesetzen, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern vom 23. März 1906 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 114),

e) Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 5),

f) § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 361),

g) Art. 19 Nr. 6 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 362),

4. die folgenden für das ehemalige Land Oldenburg erlassenen Gesetze:

a) §§ 20 und 21 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung für den Freistaat Oldenburg vom 17. Juni 1919 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 6) in der Fassung des Artikels II des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 4. Juli 1969 (Nieders. GVBl. S. 140),

b) § 2 Abs. 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 18. Mai 1922 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 403),

5. die folgenden für das ehemalige Land Schaumburg-Lippe erlassenen Gesetze und Verordnungen:

a) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vom 24. April 1894 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 124),

b) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vom 12. Oktober 1894 Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

c) Gesetz, betreffend die Erhebung der Kirchensteuern in den über die Landesgrenzen ausgepfarrten Gemeinden und Gemeindeteilen vom 20. März 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

d) § 4 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Austritt aus der Kirche vom 21. März 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

e) Gesetz, betreffend die Erhebung von allgemeinen Kirchensteuern in der evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 6. April 1903 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 127),

f) §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-reformierten Kirchengemeinden vom 17. März 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 127),

g) §§ 7 und 8 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der katholischen Pfarrgemeinden vom 18. März 1911 (Nieders . GVBl. Sb. III S. 129),

h) Ergänzungsgesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften vom 18. März 1913 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 129),

i) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Februar 1925 (Nieders. GVBL. Sb. II S. 404),

k) Gesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften vom 21. Juni 1933 (Nieders. GVBL. Sb. II S. 406),

1) Gesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften vom 22. November 1933 (Nieders. GVBL. Sb II S. 406).

(2) Soweit Rechtsvorschriften sich nicht auf Kirchensteuer oder Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften beziehen, werden sie durch Absatz 1 nicht berührt.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 21. Dezember 1948 (Nieders. GVBL. Sb. I S. 529) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 30. Juli 1952 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529) sind bis einschließlich Erhebungszeitraum 1971 weiter anzuwenden. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz und die Verordnung bei laufendem Arbeitslohn letztmals auf den Arbeitslohn anzuwenden sind, der für den Zeitraum gezahlt wird, der vor dem 1. Januar 1972 endet, bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1972 zufließt.

(2) Die nach § 18 Abs. 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben zunächst in Kraft, soweit sie Gegenstände betreffen, die durch Steuerordnungen geregelt werden können, aber für die einzelne steuerberechtigte Landeskirche, Diözese, andere Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde, Weltanschauungsgemeinschaft oder den einzelnen Kirchengemeindeverband noch nicht geregelt worden sind. Diese Rechtsvorschriften treten jedoch spätestens am 1. Januar 1973 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in dem bisherigen Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11. Das gleiche gilt für die Genehmigung von Kirchensteuersätzen nach § 2 Abs. 9 für den Erhebungszeitraum 1972.

§ 20 Inkrafttreten [ursprüngliche Fassung]

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft es ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden. Für den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für den Zeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1971 endet, bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971 zufließt.

Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
[Auszug]

vom 19.3.1955 (Nds. GVBl. S. 159)   zur Gliederung

Artikel 12 Abs. 4

Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen auf der Grundlage der geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.

Zusatzvereinbarung zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Niedersachsen
[Auszug]

vom 19.3.1955 (Nds. MBl. S. 438)   zur Gliederung

§ 6 (zu Art. 12 Abs. 4)

(1) Der Beschluß über den Landeskirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Landeskirchensteuersatz), wenn

1. die Landeskirchensteuer in allen Kirchen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,

2. der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 vom Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt;
die Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 vom Hundert des der Einkommensteuerberechnung zugrunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz vom 3,- DM jährlich vorgeschrieben werden.

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes (Kirchensteuer-Durchführungsverordnung - KiStDV -)

Vom 8. Dezember 1972 (BStBl. 1973 I S. 16), geändert durch VO zur Änderung der KiStDV vom 14.8.2009 (Nds. GVBl. 2009, 327; KiABl. 2009, 231) [gilt ab 1.1.1996]   zur Gliederung

Auf Grund des § 17 Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) wird verordnet:

§ 1

(1)Die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Es ist nur zwischen evangelischer und katholischer Lohnkirchensteuer zu unterscheiden. Die abzuführende Lohnkirchensteuer ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach evangelischer und katholischer anzumelden. Als evangelische Lohnkirchensteuer gilt dabei Kirchensteuer, die aufgrund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale "lt", "rf" und "ev" einzubehalten ist, und als katholische Lohnkirchensteuer die, die aufgrund der eingetragenen Merkmale "rk" und "ak" einzubehalten ist.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Die abzuführende Kirchensteuer vom Kapitalertrag ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach den einzelnen steuerberechtigten Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften anzumelden.

(3) Wird ie Lohnsteuer pauschaliert erhoben, so ist die danach zu berechnende Lohnkirchensteuer vom Finanzamt in einen evangelischen und einen katholischen Teil nach dem Schlüsel aufzuteilen, der im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht wird. Dies gilt entsprechend bei Pauschalierung der Einkommensteuer.

§ 2

Beginnt oder endet für einen Arbeitnehmer die Zugehörigkeit einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, für die Steuern durch Abzug von Arbeitslohn erhoben werden, so hat der Arbeitgeber dies zu berücksichtigen, sobald ihm die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen.

§ 3

(1) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer vom Einkommen nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3 bis 5 KiStRG nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3 Nrn. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe bestanden hat. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nur einzubehalten, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand.

§ 4

(1) Steuerordnungen und Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind öffentlich bekanntzumachen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt der Regelung durch die Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften überlassen.

(2) Für Steuerordnungen und Beschlüsse der Weltanschauungsgemeinschaften, die örtliche Steuern betreffen, gilt Absatz 1 entsprechend .

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes (2. Kirchensteuer-Durchführungsverordnung - 2. KiStDV -)

Vom 2. Juli 1982 (Nieders. GVBl. 1982 S. 272)   zur Gliederung

aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2009 durch Art. 2 der VO zur Änderung der KirchensteuerdurchführungsVO v. 14.8.2009 (Nds.GVBl. 2009, 327; KiABl. 2009, 231)



Bekanntmachung der Religionsgemeinschaften, für die eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird

Vom 25.3.2009, S 2447-81-334 i.d.F. der Bekannmachung v. 2.3.2011, S 2447-81-334    zur Gliederung

Nach § 13a Abs. 1 KiStRG i.V.m. § 51 a Abs. 2c EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einbehalten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete mit Betriebstätte in Niedersachsen behalten dabei Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auch für Kirchensteuerpflichtige ein, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Niedersachsens haben und dort einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsstättenbesteuerung vom Finanzministerium für die außerhalb des Landes Niedersachsen ansässige Religionsgemeinschaft nach § 13a Abs. 2 KiStRG bestimmt wurde.

Für die folgenden Religionsgemeinschaften ist der Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten am Ort der Betriebsstätte vorzunehmen, wenn der Kirchensteuerpflichtige bei diesem einen Antrag nach § 51 a Abs. 2c Satz 1 EStG gestellt hat:

Evangelische Kirche
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz
Bremische Evangelische Kirche
Evangelisch Kirche in Hessen und Nassau
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Lippische Landeskirche
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Evangelische Kirche der Pfalz
Pommersche Evangelische Kirche
Evangelisch-reformierte Kirche
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Landeskirche in Württemberg

Römisch-Katholische Kirche
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Bischöfliches Generalvikariat Augsburg
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Bischöfliches Ordinariat Dresden
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Bischöfliches Ordinariat Erfurt
Bischöfliches Generalvikariat Essen
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Bischöfliches Generalvikariat Fulda
Bischöfliches Ordinariat Görlitz
Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln
Bischöfliches Ordinariat Limburg
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Bischöfliches Ordinariat Mainz
Erzbischöfliches Ordinariat München
Bischöfliches Generalvikariat Münster
Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn
Bischöfliches Ordinariat Passau
Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Bischöfliches Ordinariat Rottenburg
Bischöfliches Ordinariat Speyer
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Bischöfliches Ordinariat Würzburg

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Synagogengemeinde Saar
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

Freireligiöse Gemeinden
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Frei-Religiöse Gemeinde Offenbach am Main
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch für die im Land Niedersachsen ansässigen Religionsgemeinschaften eine Abzugsverpflichtung für die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer besteht. Dies sind folgende Religionsgemeinschaften:

Evangelische Kirche
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Evangelisch-reformierte Kirche

Römisch-Katholische Kirche
Diözese Hildesheim
Diözese Osnabrück
Offizialat Vechta der Diözese Münster

Alt-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn [2010]

Bek. d. MF v. 25.3.2010 (Nds. MBl. 2010, 490)   zur Gliederung

Nach § 12 Abs. 7 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), wird bekannt gegeben:

1. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn sind für das Kalenderjahr 2010 folgende Kirchensteuersätze anzuwenden:

1.1 Die Kirchensteuern für

- die Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
- die Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- die Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Oldenburg,
- die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe,
- die Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland) - dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg, Stadthagen und Göttingen -,
- die Bremische Evangelische Kirche,
- die Evangelischen Kirche von Westfalen,
- die Evangelisch-reformierten Gemeinde zu Braunschweig,
- die Diözese Hildesheim,
- die Diözese Osnabrück,
- den oldenburgischen Teils der Diözese Münster,
- die röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont und
- die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen

werden mit 9 v.H. der abzuführenden Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v.H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Die Kirchensteuerbeträge sind dabei jeweils auf den Cent nach unten abzurunden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Die Kirchensteuer ist nicht abzuzioehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, dass von ihrem oder seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 3 KiStRG).

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen ist der Erl. vom 17.11.2006 (Nds. MBl. S. 1405, BStBl. I S. 716) zu beachten.

In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Einkommensteuer. Weist der Steuerpflichtige die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Empfänger von Zuwendungen nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Einkommensteuer. Im Übrigen ist der Erl. vom 28.12.2006 (Nds. MBl. 2007 S. 87, BStBl. 2007 I S. 76) zu beachten.

1.2 Die Kirchensteuern für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche werden mit 9 v.H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3 v.H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Sofern Lohnsteuer einzubehalten ist, werden mindestens 3,60 EUR jährlich, 0,90 EUR wöchentlich und 0,01 EUR täglich erhoben. Im Übrigen ist die Kirchensteuer vom Arbeitslohn nach den Bestimmungen der Nummer 1.1 zu erheben.

2. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.



Kirchensteuer; Erhebung des besonderen Kirchgelds

MF-Erlass vom 26.4.2000 - S 2446-35-34-2 - ergänzt durch MF-Erlass vom 14.12.2000 - S 2446-35-34-2 -   zur Gliederung

Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen haben beschlossen, ab dem 1. Januar 2000 ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG, GVBI 1986, S. 281) den Finanzämtern übertragen.

Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:

1. Kirchgeldpflicht

Das besondere Kirchgeld wird von allen nach § 3 Abs. 1 KiStRG kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der o. b. Religionsgemeinschaften erhoben, deren Ehegatten einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, sofern die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben in Fällen,

- in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird,

- in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelisch-Reformierten Kirchen Bückeburg und Stadthagen, die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).

Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des Kirchensteuerrahmengesetzes.

2. Höhe des besonderen Kirchgelds

Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds. Als Hilfsmaßstab dient das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.

Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird von den zuständigen kirchlichen Organen beschlossen. Es beträgt nach den ab 1. Januar 2000 geltenden Beschlüssen:

Stufe Bemessungsgrundlage
gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
(§ 2 Abs. 5 EStG)
DM

besonderes
jährlich
DM

1 54 001 - 64 999

216

2 65 000 - 79 999

360

3 80 000 - 99 999

480

4 100 000 -149 999

660

5 150 000 - 199 999

1 200

6 200 000 - 249 999

1 800

7 250 000 - 299 999

2 400

8 300 000 - 349 999

2 820

9 350 000 - 399 999

3 240

10 400 000 und mehr

4 500

Das besondere Kirchgeld wird nicht neben der Kirchensteuer vom Einkommen erhoben. Es befindet eine Vergleichsberechnung zwischen besonderem Kirchgeld und Kirchensteuer vom Einkommen statt; der höhere Betrag wird festgesetzt. Auf das besondere Kirchgeld wird die vom Kirchgeldpflichtigen ggf. gezahlte Lohnkirchensteuer angerechnet.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgelds mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds bestanden haben, festzusetzen.

3. Verfahren

Die Erhebung des besonderen Kirchgelds erfolgt ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand; eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.

Auf das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen zu leisten. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn auch Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen sind.

4. Rechtsbehelfe

Über Rechtsbehelfe gegen das besondere Kirchgeld entscheidet die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige kirchliche Stelle (Anlage). Das besondere Kirchgeld kann durch die Religionsgemeinschaft auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte aufgrund landesrechtlicher Vorschriften Kirchensteuer entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an die o. b. kirchliche Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer

[vom Abdruck der Anlage wird abgesehen]

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Erl. d. MF v. 28.12.2006 (Nds. MBl. 2007 S. 87)   zur Gliederung

Der Erlaß ist abgedruckt unter Erlasse

Landeskirchensteuerbeschlüsse der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010

Bek. d. MK. v. 9.2.2009 - 24.1-54063/1- (Nds. MBl. 2009 S. 264)   zur Gliederung

Beschluss der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers vom 28.11.2008 für das Haushaltsjahr 2009/2010
Beschluss der Ev.-Luth Kirche in Oldenburg vom 20.11.2008 für das Haushaltsjahr 2009/2010
Beschluss der Ev.-ref. Kirche vom 27.11.2008 für das Haushaltsjahr 2009/2010
Beschluss der Ev.-Luth Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 15.11.2008 für das Haushaltsjahr 2009/2010
[Beschluss der Ev.-Luth. Landeskirche Braunschweig für die Haushaltsjahr 2010 und 2011 - siehe Braunschweig]


I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2009 nd 2010 2002 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStGnzu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Enkommens einbezogen werden. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2006 S. 716 f.) und vom 2812.2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007 S. 76f.) hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitgliedes im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

Kirchensteuerbeschlüsse für die röm.-kath. Diözesen Hildesheim, Osnabrück und Münster (Oldenburgischer Teil) für das Haushaltsjahr 2010 - siehe dort



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2009

vom 10.2.2009 (BStBl. 2009 I, 674)   zur Gliederung

1.a) Soweit Kirchensteuern vom Einkommen von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2009 für die römisch-katholische, evangelische und altkatholische Kirchensteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

9 % als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden ERlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) zu beachten.

b) Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem Lohnsteuer berechnet wird.

Die Kirchensteuer der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche für ihren niedersächsischen Gebietsteil beträgt höchstens 3% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird, und mindestens 3.60 Euro jährlich, sofern Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Mindestbetrag wird nicht erhoben, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.

c) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

2. Die evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämtter erheben lassen, mit Ausnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengmeinde St. Georg in Bad Pyrmont, erheben ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehört, nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Tabelle:



Bei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2011

vom 21.3.2011 (BStBl. 2011 I, 298)   zur Gliederung

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2011 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

a) Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9% der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) zu beachten.

b) Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem Lohnsteuer berechnet wird.

Die Kirchensteuer der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche für ihren niedersächsischen Gebietsteil beträgt höchstens 3% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird, und mindestens 3.60 Euro jährlich, sofern Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Mindestbetrag wird nicht erhoben, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.

Die Kirchensteuer für den in Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn beträgt höchsten 4% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns.

c) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

2. Kirchensteuer nach Maßgabe der Kapitalertragsteuer

Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9% der Kapitalertragsteuer oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8% der Kapitalertragsteuer:

- Evangelische Kirchen

- Römisch-Katholische Kirche

- Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9% der Kapitalertragsteuer:

- Jüdische Gemeinde in Hamburg
- Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
- Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
- Synagogen-Gemeinde Köln
- Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
- Jüdische Kultusgemeinden Koblenz
- Synagogengemeinde Saar
- Frei-Religiöse Gemeinde Offenbach am Main
- Freie Religionsgemeinschaft Alzey
- Freireligiöse Gemeinde Mainz
- Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8% der Kapitalertragsteuer:

- Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
- Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
- Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
- Freireligiöse Landesgemeinde Baden

3. Besonderes Kirchegeld

Die evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämtter erheben lassen, mit Ausnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengmeinde St. Georg in Bad Pyrmont, erheben ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehört, nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Tabelle:



Bei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.











Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -) [Fassung bis 31.12.2008]

I.d.F. vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBI. S. 281), geändert durch § 21 Abs. 2 des G vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381)   zur Gliederung

Erster Abschnitt

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Land Niedersachsen für die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände.

§ 2 Kirchensteuerberechtigung

(1) Die Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. Steuer vom Grundbesitz

a) in einem Vomhundertsatz der Meßbeträge der Grundsteuer oder

b) nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden, jede in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Im übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Mindestbeträge und Höchstbeträge bestimmt werden. Die Erhebung eines Mindestbetrages setzt

1. bei der in den Buchstaben a der Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 bezeichneten Kirchensteuer voraus, daß jeweils die Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer (Maßstabsteuer) oder ein Meßbetrag der Grundsteuer festgesetzt oder abgezogen,

2. bei der in den Buchstaben b der Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 bezeichneten Kirchensteuer voraus, daß jeweils ein Einkommen, Arbeitslohn oder Vermögen für steuerliche Zwecke ermittelt oder ein Einheitswert des Grundbesitzes festgestellt worden ist.

(5) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen

1. als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirchen, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,

2. als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, daß ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Nr. 4) von dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf vom Pächter nicht erhoben werden, soweit ein Kirchensteuerberechtigter ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kirchenangehörigen darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den der Kirchenangehörige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

1. Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,

2. Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,

Abweichenden von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen.

§ 3 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 der Kirchenangehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Die Kirchensteuerpflicht

1. beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zu der Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband folgenden Kalendermonats,

2. endet

a) bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

b) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

c) bei Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle kann für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Kirchensteuerberechtigten Abweichungen von den Nummern 1 und 2 zulassen.

(3) Wechselt die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband, so beginnt die dadurch neu begründete Kirchensteuerpflicht nicht vor der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht .

§ 4 Auskunfts und Erklärungspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 5 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Kirchensteuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(3) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) erhoben wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.

(4) Die Kirchensteuer, die als Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) erhoben wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in Sätzen erhoben, die nach Maßgabe des Einkommens gestaffelt sind, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Säumniszuschläge (§ 240), die Verzinsung (§§ 233 bis 239) und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 bis 412).

(2) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die

1. als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren .

2. als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögensteuer,

3. als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.

§ 7 Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer

(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer (Lohnsteuer) des Kirchenangehörigen zu bemessen.

1. Gehören Ehegatten derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

a) bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

b) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen.

2. Gehören Ehegatten verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

a) bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

b) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen. Gehört ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nicht erhebt, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer des anderen Ehegatten, dessen Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaften Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer erhebt, Nummer 3 entsprechend.

3. Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

a) bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten zu bemessen,

b) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

Für die Berechnung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt § 51a des Einkommensteuergesetzes. In den Fällen der Nummer 3 Buchst. b gilt § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung der Einkünfte entsprechend.

(3) Die in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Gehören zur Vermögensteuer zusammenveranlagte Ehegatten oder Eltern und Kinder derselben Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder demselben Kirchengemeindeverband an, so gilt Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b entsprechend. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die in einem Vomhundertsatz der Meßbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermeßbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Meßbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1) vorbehalten.

(5) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns), des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 Buchst. b, 2 Buchst. b, 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 8 Gesamtschuldner der Kirchensteuer

(1) Angehörige derselben steuerberechtigten Landeskirche, Diözese anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder desselben Kirchengemeindeverbandes, die zur Einkommensteuer oder zur Vermögensteuer zusammenveranlagt oder deren Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt worden sind, sind Gesamtschuldner der als Steuer vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3) festgesetzten Kirchensteuer.

(2) Der Gesamtschuldner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann beantragen, die Vollstreckung auf den Kirchensteuerbetrag zu beschränken, der sich bei Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Kirchensteuer ergibt. Für die Aufteilung gilt § 6 Abs. 1. Für den Aufteilungsbescheid des Finanzamts ist abweichend von § 10 Abs. 2 die Vorschrift des § 347 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 33 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundstück zueinander stehen. § 7 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 9

- aufgehoben -

§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer obliegt vorbehaltlich der §§ 11 bis 15 den Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden. Die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und den Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. § 6 Abs. 1 gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.

(2) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen stelle zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolgslos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden sind. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlage nach § 7 und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 maßgebenden Beträge.

§ 11 Mitwirkung der Finanzämter

(1) Auf Antrag der Landeskirchen oder Diözesen sind die Festsetzung und Erhebung ihrer staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 hinsichtlich der Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuer (Lohnsteur) oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Finanzministerium den Finanzämtern zu übertragen; das gleiche gilt für die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs, sofern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt und der Kirchensteuer-Jahresausgleich mit ihm verbunden wird. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer und die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs setzen voraus, daß der Kirchensteuersatz, der Mindestbetrag, der Höchstbetrag und die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich sind. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind auf 0,05 Deutsche Mark [ab 2002 den Cent] nach unten abzurunden. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(2) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen und Diözesen vereinbart.

(3) Hat das Finanzamt die Landes-(Dözesan-)Kirchensteuer festzusetzen und zu erheben und ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, so hat es die Kirchensteuerfestsetzung von Amts wegen zu berichtigen. § 6 bleibt unberührt.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Erlaß und Erstattung der Kirchensteuer entscheiden die Landeskirchen oder Diözesen. Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so ist das Finanzamt berechtigt, die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu treffen; das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) oder des Vermögens erhoben wird.

(5) Die Zuständigkeit der Landeskirchen oder Diözesen zur Entscheidung über Rechtsbehelfe (§ 10 Abs. 2) bleibt unberührt.

(6) Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2) der anderen Religionsgemeinschaften können durch das Finanzministerium den Finanzämtern übertragen werden; das gleiche gilt für die Durchführung des Kirchensteuer-Jahresausgleichs, sofern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt und der Kirchensteuer-Jahresausgleich mit ihm verbunden wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehenden Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) unterhält, hat bei dem Arbeitnehmer, der nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind bei Monats-, Wochen- und Tageslohnzahlungen jeweils auf 0,01 Deutsche Mark, bei anderen Lohnzahlungen auf 0,05 Deutsche Mark [vorstehende Beträge ab 2002: jeweils auf den Cent] nach unten abzurunden. Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, daß von seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebstätte für die dem Bekenntnis des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. Die Genehmigung des Finanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält.

(4) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

(5) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.

(6) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.

(7) Das Finanzministerium macht die von den Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 13 Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn

(1) Von einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Arbeitslohn aus einer Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezogen hat, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit Kirchensteuer vom Einkommen (§ Z Abs. 1 Nr. 1) nicht erhoben werden, als ihm Kirchensteuer von diesem Arbeitslohn abgezogen worden ist.

(2) Einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem bei ordnungsmäßiger Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn Kirchensteuer nach einem höheren Kirchensteuersatz endgültig abgezogen worden ist, als er bei Veranlagung zu der Kirchensteuer vom Einkommen an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu entrichten hätte, ist der Unterschiedsbetrag von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, der er angehört oder zuletzt angehört hat, auf Antrag zu erstatten. Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Kirchensteuersatz abgezogen worden, so kann die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebende Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft den Unterschiedsbetrag im Wege der Veranlagung selbst nacherheben. § 11 bleibt unberührt.

§ 14 Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise

Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.

§ 15 Vollstreckung

Die Vollstreckung der staatlich genehmigten Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern und in den Fällen des § 14 den Gemeinden, den Landkreisen oder deren Hebestellen. Diese können auch in anderen Fällen die Vollstreckung durch Vereinbarung übernehmen. Die Gemeinden, Landkreise oder deren Hebestellen vollstrecken die Kirchensteuer nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren

§ 15 a Vollstreckung von Friedhofsgebühren

- gestrichen -

Zweiter Abschnitt

§ 16 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Weltanschauungsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die §§ 2 bis 8, 10, 11 Abs. 6 und 12 bis 15 entsprechend.

Dritter Abschnitt

§ 17 Ermächtigungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

1. über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben wird,

2. über den Zeitpunkt, von dem an der Arbeitgeber den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn vorzunehmen und einzustellen hat,

3. über die Angaben, die der Arbeitgeber bei der Abführung der abgezogenen Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen hat,

4. über die Berechnung der Kirchensteuer in den Fällen des § 7, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet,

5. über die Bekanntmachung der Steuerordnungen und der Beschlüsse der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ortskirchensteuer und örtliche Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.

6. über die Erhebung der Kirchensteuer in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer.

§ 18 Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

(1) Mit Ausnahme der Bestimmungen des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369), des Ergänzungsvertrages zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S. 4) und des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 (Nieders. GVBl. S. 192) werden alle Gesetze und Verordnungen über Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

1. das Gesetz zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 21. Dezember 1948 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529),

2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 30. Juli 1952 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529),

3. die folgenden für die ehemals preußischen Gebietsteile des Landes erlassenen Gesetze und Verordnungen:

a) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie vom 14. Juli 1905 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 112),

b) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 112),

c) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-)Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover vom 22. März 1906 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 113),

d) Verordnung über das Inkrafttreten von Gesetzen, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern vom 23. März 1906 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 114),

e) Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 5),

f) § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 361),

g) Art. 19 Nr. 6 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 362),

4. die folgenden für das ehemalige Land Oldenburg erlassenen Gesetze:

a) §§ 20 und 21 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung für den Freistaat Oldenburg vom 17. Juni 1919 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 6) in der Fassung des Artikels II des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 4. Juli 1969 (Nieders. GVBl. S. 140),

b) § 2 Abs. 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 18. Mai 1922 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 403),

5. die folgenden für das ehemalige Land Schaumburg-Lippe erlassenen Gesetze und Verordnungen:

a) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vom 24. April 1894 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 124),

b) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vom 12. Oktober 1894 Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

c) Gesetz, betreffend die Erhebung der Kirchensteuern in den über die Landesgrenzen ausgepfarrten Gemeinden und Gemeindeteilen vom 20. März 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

d) § 4 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Austritt aus der Kirche vom 21. März 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 125),

e) Gesetz, betreffend die Erhebung von allgemeinen Kirchensteuern in der evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 6. April 1903 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 127),

f) §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-reformierten Kirchengemeinden vom 17. März 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 127),

g) §§ 7 und 8 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der katholischen Pfarrgemeinden vom 18. März 1911 (Nieders . GVBl. Sb. III S. 129),

h) Ergänzungsgesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften vom 18. März 1913 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 129),

i) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Februar 1925 (Nieders. GVBL. Sb. II S. 404),

k) Gesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften vom 21. Juni 1933 (Nieders. GVBL. Sb. II S. 406),

1) Gesetz über das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften vom 22. November 1933 (Nieders. GVBL. Sb II S. 406).

(2) Soweit Rechtsvorschriften sich nicht auf Kirchensteuer oder Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften beziehen, werden sie durch Absatz 1 nicht berührt.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 21. Dezember 1948 (Nieders. GVBL. Sb. I S. 529) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kirchensteuerwesens vom 30. Juli 1952 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 529) sind bis einschließlich Erhebungszeitraum 1971 weiter anzuwenden. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz und die Verordnung bei laufendem Arbeitslohn letztmals auf den Arbeitslohn anzuwenden sind, der für den Zeitraum gezahlt wird, der vor dem 1. Januar 1972 endet, bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1972 zufließt.

(2) Die nach § 18 Abs. 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben zunächst in Kraft, soweit sie Gegenstände betreffen, die durch Steuerordnungen geregelt werden können, aber für die einzelne steuerberechtigte Landeskirche, Diözese, andere Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde, Weltanschauungsgemeinschaft oder den einzelnen Kirchengemeindeverband noch nicht geregelt worden sind. Diese Rechtsvorschriften treten jedoch spätestens am 1. Januar 1973 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in dem bisherigen Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11. Das gleiche gilt für die Genehmigung von Kirchensteuersätzen nach § 2 Abs. 9 für den Erhebungszeitraum 1972.

§ 20 Inkrafttreten [ursprüngliche Fassung]

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft es ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden. Für den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für den Zeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1971 endet, bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971 zufließt.