1.Die Trennung von Staat und
Kirche/Religion im staatlichen Bereich:
1. Kündigung aller zwischen dem
Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender
Staatsverträge und Konkordate mit Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(Verbot des Abschlusses neuer Verträge
oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen oder anderen
Religionsgemeinschaften)
2. Entfernung des Gottesbezuges aus der
Verfassung.
(Einführung einer laizistischen Bundes-
und EU-Verfassung)
3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser
Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates.
4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei
Staatsakten
(Gedenk- oder Staatsgottesdienste)
5. Abschaffung von Treuegelöbnissen der
Bischöfe vor Repräsentanten oder Vertretern (Ministerpräsidenten) des Staates.
6. Abschaffung beamtenrechtlicher
Privilegien für Geistliche.
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1.1 Kündigung aller zwischen dem Bund
(Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehender Staatskirchenverträge
und Konkordate mit den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften.
(Verbot des
Abschlusses neuer Verträge oder Konkordate zwischen dem Staat und den Kirchen
oder anderen Religionsgemeinschaften)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.139/1):
Die
auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an
die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das
grundsätzliche
Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland beruht bis heute auf dem zwischen dem
Deutschen Reich und dem Vatikan am
20.Juli 1933 abgeschlossenen Reichskonkordat.
Durch
die in Deutschland bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem
Bund (Reichskonkordat von 1933) und den Ländern (Länderkonkordate z.B.
Preußisches Konkordat von 1929) genießen die christlichen Kirchen in
Deutschland eine Reihe gesetzlicher Sonderprivilegien und staatlicher
Leistungen:
Staatsleistungen und Privilegien an
Beispielen aus dem Reichskonkordat:
Art.5:
Beamtenrechte für Geistliche:
In
Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise
wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen
Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als
Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amthandlungen nach Maßgabe der
allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen
Schutz gewähren.
Art.8:
Beamtenrechte für Geistliche:
Das
Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung
befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
Art.13:
Sonderprivileg des „Körperschaft öffentlichen
Rechtes“
Die
katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände,
die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen
Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw.
erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen
Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren; den anderen können die
gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Art.17:
Schutz kirchlichen Eigentums:
Das
Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der
Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Aus
keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
Art.19:
Erhaltung der katholisch-theologischen
Fakultäten an staatlichen Hochschulen:
Die
katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben
erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlussprotokollen festgelegten
Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die
Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage
kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu
sichern.
Art.21:
Sonderprivileg der Glaubensverbreitung bzw.
Mission in staatlichen Schulen (Religionsunterricht)
Der
katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen
und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht
wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen
Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes
mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen
Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den
Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde
festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im
Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Art.23:
Staatliche Anerkennung und Förderung
katholischer Bekenntnisschulen:
Die
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt
gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet
werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der
örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der
staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erweisen lässt.
Art.24:
Staatliche Ausbildung von Lehrern
katholischer Bekenntnisschulen:
An
allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der
katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen
der katholischen Bekenntnisschule entsprechen.
Im
Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
Art.27:
Privileg der (staatlichen) Militärseelsorge:
Der
Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere,
Beamten und Mannschaften sowie deren Familien die Seelsorge zugestanden.
Die
Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche
Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der
Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine
geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der
Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem
Benehmen mit der Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur
solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die
Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes
Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen
zugewiesenen Truppen und Heeresangehörige Pfarrechte.
Die
näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge
erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen
Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
Art.28:
Privileg der staatlich organisierten
Seelsorge in Krankenhäusern:
In
Krankenhäusern, Strafanstalten uns sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird
die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer
Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten
eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als
Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingesetzt werden, so geschieht dies
im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
Sonstige Privilegien und Staatsleistungen:
Zusätzlich
zu den oben genannten Sonderprivilegien der katholischen Kirche genießen beide
Kirchen in Deutschland in Folge der Säkularisation (Enteignung von
Kirchengütern) eine Reihe weiterer Staatleistungen wie Bauleistungen zur
Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen und Sakralbauten oder Zuschüsse zur
Besoldung von Geistlichen. (In Bayern werden die Renten der Erzbischöfe aus
öffentlichen Steuermitteln bezahlt.)
Auch
im sozialen Bereich gibt es eine Reihe von Kooperationsfeldern von Staat und
Kirche wie die staatliche Finanzierung von Kindergärten in kirchlicher
Trägerschaft oder die staatliche Förderung und Finanzierung sonstiger sozialer
Einrichtungen.
Beispiele in Deutschland bestehender
Länderkonkordate:
15.Juli 1801:
Französisches
Konkordat
(Napoleon-Konkordat,
rechtsgültig in Baden-Württemberg)
29.März 1924:
Konkordat
zwischen dem Heiligen Stuhl und Bayern (Bayernkonkordat)
14.Juni 1929:
Konkordat
zwischen dem Heiligen Stuhl (Vatikan) und dem Freistaat Preußen
(rechtsgültig
in Nordrhein Westfalen)
11.Mai 1931:
Vertrag
der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen.
(rechtsgültig
in Nordrhein-Westfalen)
23.April 1957:
Vertrag
des Landes Schleswig-Holstein mit der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche
9.September 1957:
Vertrag
des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und
der Evangelischen Kirche von Westfalen.
31.März 1962:
Vertrag
des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen
15.März 1993:
Evangelischer
Staatskirchenvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt.
24.März 1994:
Vertrag
des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat
Sachsen.
2.Juli 1996:
Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen.
15.Januar 1998:
Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt
Begründung der Zielsetzung:
Die Rechtsgültigkeit
bestehender oder der Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) durch
die der Staat den christlichen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften
privilegierte staatliche Sonderleistungen (Kirchensteuereinzug/Religionsunterricht/Theologieausbildung/Bauleistungen
usw.) einräumt, sind verfassungswidrig und widersprechen in mehreren Punkten
dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen
und religiösen Neutralität.
1.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
1.3 Das Verbot kirchlicher
Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
1.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
1.5 Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur
Trennung von Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Rechtsgültigkeit
bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer
Staat-Kirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern mit
Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung
zum Laizismus)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) sind die in Deutschland bestehenden Staatskirchenverträge
(Konkordate) verfassungswidrig und diesbezüglich aufzukündigen.
1.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines
Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
1.Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder mit keiner Kirche
und Religionsgemeinschaft Staatskirchenverträge (Konkordate) abschließen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz, mit islamischen Religionsgemeinschaften ähnliche Verträge wie
mit den christlichen Kirchen abschließen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Rechtsgültigkeit
bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. der Abschluss neuer
Staatskichen-Verträge (Konkordate) ist verfassungswidrig und verletzt in
mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender
Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer
Staatskirchenverträge (Konkordate) verletzt der Staat das Verbot der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Durch die Rechtsgültigkeit bestehender
Staatskirchenverträge (Konkordate) bzw. durch den Abschluss neuer Staatskirchenverträge
(Konkordate) verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Rechtsgültigkeit
bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer
Staatskirchenverträge (Konkordate) bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen, da dieser dadurch den Kirchen gesetzlich privilegierte
Sonderstellungen und staatliche Leistungen einräumt (z.B. Recht des
Kirchensteuereinzugs/Bauleistungen/Religionsunterricht usw.)
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch die Rechtsgültigkeit
bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) oder durch den Abschluss neuer
Staatskirchenverträge (Konkordate) benachteiligt der Staat konfessionslose und
atheistische Steuerzahler, oder Steuerzahler religiöser Minderheiten, weil
diese dadurch zur Finanzierung rein innerkirchlicher Angelegenheiten
herangezogen werden.
Durch die Rechtsgültigkeit
bestehender Staatskirchenverträge oder durch den Anschluss neuer
Staatskirchenverträge mit den christlichen Kirchen, benachteiligt der Staat
alle anderen Religionsgemeinschaften, mit denen keine Staatsverträge bestehen
(z.B. mit islamischen Organisationen)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle zwischen
dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) bestehende
Staatskirchenverträge aufzukündigen.
1.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV. Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand
darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen
werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose
oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen nicht zur Finanzierung
innerkirchlichen Angelegenheiten z.B. Religionsunterricht oder Bauleistungen)
gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch
die Rechtsgültigkeit bestehender oder durch den Abschluss neuer
Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund oder den Ländern und den
christlichen Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger und
Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer
kirchlichen Handlung (Mitfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten z.B.
Religionsunterricht oder Bauleistungen) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchliche Zwangshandlungen
(Zwangsfinanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) sind die in Deutschland
bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen den Kirchen und dem
Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate) aufzukündigen.
1.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Die
Rechtsgültigkeit bestehender oder der Abschluss neuer Verträge zwischen dem
Staat mit Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften, kommt rechtlich der
Existenz einer Staatskirche gleich.
Aufgrund der Nichtexistenz
einer Staatskirche in Deutschland ist die Rechtgültigkeit bestehender oder der
Abschluss neuer Staatsverträge (Konkordate) mit Kirchen oder anderen
Religionsgemeinschaften
verfassungswidrig. Diesbezüglich sind alle in Deutschland zwischen den
Ländern (Länderkonkordate) und dem Bund (Reichskonkordat) mit Kirchen und
anderen Religionsgemeinschaften (Staatsvertrag mit dem jüdischen Zentralrat
aufzukündigen und der Abschluss neuer Staatskirchenverträge (Konkordate) zu
untersagen.
1.5 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser
Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV. Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des
Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Gesetz
gegebenfalls verfassungsrechtlich prüfen und
auswerten)
Kirchen und
Religionsgemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten (z.B.
Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge) selbstständig innerhalb
des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des Staates/Verbot
der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen) ohne Mitwirkung
des Staates (Ohne Regelungen durch Staats-Kirchenverträge und Konkordate)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Rechtsgültigkeit
bestehender oder durch den Abschluss neuer Staatsverträge mit Kirchen oder
anderen Religionsgemeinschaften wirkt der Staat in
innerkirchliche/innerreligiöse Angelegenheiten (z.B. Finanzierung/Glaubensunterweisung/Mission/Seelsorge)
mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten, innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder
wegen religiöser Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates ist die
Rechtsgültigkeit bestehender, oder der Abschluss neuer Staatskirchenverträge
verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich sind alle in Deutschland zwischen dem Bund, (Reichskonkordat) den
Ländern (Länderkonkordate) und den Kirchen bestehender Staatskirchenverträge
aufzukündigen.
2. Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung:
(Einführung einer laizistischen Bundes- und EU-Verfassung)
Begründung der Zielsetzung:
Der Gottesbezug in der
Verfassung ist in zwei Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.2
Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur
Trennung von Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Das Bekenntnis des Staates zu
religiösen Überzeugungen oder Anschauungen (Verantwortung vor Gott) ist
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des
Staates zum Laizismus) ist der Gottesbezug aus der Verfassung zu entfernen.
2.2 Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder religiösen
Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz)
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines
Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
1.Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen
2.Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Begründung der Zielsetzung:
Der Gottesbezug in der
Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Der Gottesbezug in der
Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Der Gottesbezug in der
Verfassung ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch den Gottesbezug in der Verfassung
bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen gottgläubiger Bundesbürger und
der Religionen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch den Gottesbezug in der Verfassung
benachteiligt der Staat die Anschauungen konfessionsloser oder atheistischer
Bundesbürger.
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor
dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist
der Gottesbezug in der Verfassung zu entfernen.
Andererseits müsste aufgrund
der Verpflichtung des Staates der Gleichheit aller Glaubensüberzeugungen und
Religionen vor dem Gesetz alle Götter in der Verfassung erwähnt werden!
(Beispielsweise „Verantwortung
vor Allah“ oder vor „Christus oder Satan“ usw.)
3. Abschaffung bzw. Verbot religiöser
Vereidigungsformeln für Repräsentanten oder Vertreter des Staates:
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Der Bundespräsident:
Art.56 (Amtseid)
Der Bundespräsident bei seinem
Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen nutzen mehren, Schaden vor ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werden. So wahr mir Gott helfe“
Begründung der Zielsetzung:
Religiöse Vereidigungsformeln
für Repräsentanten oder Vertreter des Staates sind in zwei Punkten
verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland:
3.1 Die Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
3.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem
Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
3.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur
Trennung von Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch religiöse
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler- und Minister) müssen auf die Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt werden.
3.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines
Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
1.Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) ist verfassungswidrig und
verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:
Durch die Zulassung religiöser
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertretern des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verletzt der Staat das Verbot
der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen
oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch die Zulassung religiöser
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister)
verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Zulassung religiöse
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) bevorzugt der Staat die
religiösen Überzeugungen und Anschauungen gläubiger Bundesbürger.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch die Zulassung religiöse
Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des Staates
(Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) benachteiligt der Staat die
weltanschaulichen Überzeugungen atheistischer und konfessionsloser
Bundesbürger.
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor
dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder religiösen Anschauungen ist die
Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für Repräsentanten und Vertreter des
Staates (Bundespräsident/Bundeskanzler/Bundesminister) verfassungswidrig und
abzuschaffen.
4. Verbot religiöser Kulthandlungen bei
Staatsakten (z.B. Gedenk- oder Staatsgottesdienste:
Begründung der Zielsetzung:
4.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Religiöse Kulthandlungen
(Staats- oder Gedenkgottesdienste z.B. nach den Terroranschlägen in den USA
oder am Tag der Deutschen Einheit) bei Staatsakten sind verfassungswidrig und
verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des
Staates zum Laizismus) sind religiöse Kulthandlungen oder Rituale bei
Staatsakten (Staats- oder Gedenkgottesdienste) verfassungswidrig und
abzuschaffen.
5. Abschaffung der Treuegelöbnisse der Bischöfe
vor den Repräsentanten oder Vertretern des Staates (Ministerpräsidenten)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Vor
seinem Amtsantritt muss ein Bischof „Deutschland und dem Lande Bayern“ die
Treue schwören. In der vom Reichskonkordat von 1933 vorgegebenen Eidesformel
verpflichtet sich ein Bischof in Bayern mit seinem Klerus unter anderem zur
Achtung der verfassungsmäßigen Regierung.
Originaleidesformel des Reichskonkordats:
Art.16:
Bevor
die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des
Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender Formel:
„Vor
Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ist, so wie es
einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre
und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von
meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und
das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir
übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es
bedrohen könnte.“
Begründung der Zielsetzung:
(Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und
Religion)
Durch die Treuegelöbnisse der Bischöfe verletzt der
Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates
zur Laizismus) sind Treuegelöbnisse für Geistliche verfassungswidrig und
abzuschaffen.
6.Abschaffung beamtenrechtlicher
Sonderprivilegien für Geistliche:
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
Die Regelungen der beamtenrechtlichen
Privilegien für Geistliche (z.B. Militärbischöfe) liegen den in Deutschland
zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den Ländern (Länderkonkordate)
bestehenden Staatskirchenverträge (Konkordate) zugrunde.
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und widersprechen in
zwei Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
6.1
Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
6.2
Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
6.3
Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
6.1 Die Verpflichtung des Staates
zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung
des Staates zur Trennung von Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung
des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus) sind alle beamtenrechtlichen
Sonderregelungen für Geistliche aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.
6.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
1.Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat entweder allen Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und Religionsgemeinschaft
beamtenrechtliche Sonderregelungen für Geistliche einräumen.
(Beispielsweise
müsste der Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz islamische Imamen
oder jüdischen Rabbinern die gleichen beamtenrechtlichen Privilegien einräumen)
Begründung der Zielsetzung:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen in mehreren Punkten den Art.3/3 des
Grundgesetzes:
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzen das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Beamtenrechtliche
Sonderprivilegien für Geistliche sind verfassungswidrig und verletzten die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:
Durch
beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche bevorzugt der Staat die
christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch
beamtenrechtliche Sonderprivilegien für Geistliche benachteiligt der Staat alle
anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die diese Rechte nicht
besitzen.
Aufgrund
der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz bzw. des Verbotes des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen sind alle beamtenrechtlichen Sonderprivilegien
für Geistliche aller Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und
abzuschaffen.
3. Die Nichtexistenz einer
Staatskirche:
(WV. Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Weimarer Verfassung (Art.137/1):
Es
besteht keine Staatskirche
Begründung der Zielsetzung:
Die
Gewährung von beamtenrechtlichen Sonderprivilegien für Geistliche kommt rechtlich
einer Staatskirche gleich.
Aufgrund
der Nichtexistenz einer Staatskirche sind beamtenrechtliche Sonderprivilegien
für Geistliche verfassungswidrig und abzuschaffen.
4.Die Trennung von Staat und
Kirche/Religion im Justizwesen:
Inhalt:
1.Abschaffung religiöser Vereidigungsformeln
für Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
2.Entfernung und Verbot religiöser Kennzeichen oder
Symbole in staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.
3.Abschaffung staatlicher und gesetzlicher Verfolgung
oder Zensur von Kirchen- und Religionskritischen Schriften, Weltanschauungen
und Überzeugungen.
(„Gotteslästerungsparagraph 166“ Strafbarkeit bei
Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften)
Ausführliche Erörterung der
Zielsetzung:
1. Verbot religiöser Vereidigungsformeln der Richter des
Bundesverfassungsgerichts:
(Gesetz über das Bundesverfassungsgericht)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(§ 11 1-2):
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts
leisten beim Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit
des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine
richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So
wahr mit Gott helfe.“
(2) Bekennt sich ein Richter zu einer
Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer
anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln
für Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und
widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
1.2 Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung, oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.3 Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei
Verfassungsurteilen bei innerreligiösen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum
Staats-Kirchenverhältnis (z.B. Kopftuchurteil)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von
Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln
der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt
die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens) zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus)
Laizistische Gesetzesauslegung:
Richter des Bundesverfassungsgerichtes werden vor dem
Amtsantritt auf die Verpflichtung des Staates (des staatlichen Justizwesens)
zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität vereidigt.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln
der Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt
die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Diesbezüglich ist die Zulassung religiöser Eidesformeln der Richter des
Bundesverfassungsgerichtes abzuschaffen.
1.2 Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung religiöse Vereidigungsformeln für
Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist verfassungswidrig und verletzt in
mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat das Verbot der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Richter des Bundesverfassungsgerichtes verletzt der Staat seine Verpflichtung
zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem
Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Bundesverfassungsrichter bevorzugt der Staat die religiösen Anschauungen
gläubiger Bundesbürger.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die Zulassung religiöser
Vereidigungsformeln für Bundesverfassungsrichter benachteiligt der Staat die
weltanschaulichen Überzeugungen von konfessionslosen und atheistischen
Bundesbürgern.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des
Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Zulassung religiöser Vereidigungsformeln für
Bundesverfassungsrichter verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung
religiöser Vereidigungsformeln für Richter des Bundesverfassungsgerichtes
abzuschaffen.
1.3.Die
Gefahr der Parteiergreifung oder Beeinflussung bei Verfassungsurteilen bei
innerkirchlichen Angelegenheiten oder bei Urteilen zum Staat-Kirchenverhältnis.
Begründung der Zielsetzung:
Durch religiöse Vereidigungsformeln für
Bundesverfassungsrichter besteht die Gefahr der Parteiergreifung oder
Beeinflussung bei Verfassungsurteilen zu
innerreligiösen Angelegenheiten, oder bei Fragen zum
Staatskirchen-Verhältnisses (z.B. zum Kreuz, oder Kopftuchurteil - Ein
bekennender katholischer Verfassungsrichter wird beim Kreuzurteil anders
urteilen, als ein Verfassungsrichter islamischen Glaubens zum Kopftuchurteil.)
2.Verbot religiöser Kennzeichen oder
Symbole staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden.
Begründung der Zielsetzung:
Die Zulassung der Kennzeichnung staatlicher
Justiz- und Gerichtsgebäuden mit religiösen (christlichen) Kennzeichen und
Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und widerspricht in mehreren
Punkten dem Grundgesetz und der Weimarer Verfassung:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität
2.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Zulassung religiöser Kennzeichen
oder Symbole (Kreuze/Kruzifixe) in staatlichen Justiz- oder Gerichtsgebäuden
verletzt der Staat (das staatliche Justizwesen) seine Verpflichtung zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität. (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) ist die Zulassung der Kennzeichnung staatlichen Einrichtungen des
Justizwesens
(beispielsweise Gerichtssäle) mit religiösen
(christlichen) Kennzeichen und Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verfassungswidrig
und verletzt die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität. Diesbezüglich sind religiöse (christlichen) Kennzeichen oder
Symbole (Kreuze/Kruzifixe) aus staatlichen Justiz- und Gerichtsgebäuden zu
entfernen.
2.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
1.Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des
Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Kennzeichen und
Symbole in staatlichen Justizgebäuden anzubringen oder zu Tragen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamischen Richterinnen das Tragen von
Kopftüchern erlauben)
Begründung der Zielsetzung:
Das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude
mit religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig
und verletzt in mehreren Punkten den Art.3/3 des Grundgesetzes:
Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit
religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) verletzt der Staat das
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch das Kennzeichnen staatlicher Justizgebäude mit
religiösen (christlichen) Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe) verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Überzeugungen bevorzugt werden:
Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und
Gerichtsgebäude mit christlicher Symbole (Kreuze) bevorzugt der Staat die
religiösen Anschauungen des Christentums.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die Kennzeichnung staatlicher Justiz- und
Gerichtsgebäude mit christlichen Symbolen (Kreuze) benachteiligt der Staat die
weltanschaulichen Überzeugungen von Atheisten oder Mitgliedern anderer
Religionsgemeinschaften z.B. Moslems.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des
Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind religiöse
(christliche) Kennzeichen und Symbole (Kruzifixe/Kreuze) in Einrichtungen
(Gebäuden) der staatlichen Justiz verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind alle
religiösen Kennzeichen oder Symbole aus staatlichen Justiz- und
Gerichtsgebäuden zu entfernen.
3. Abschaffung staatlicher und gesetzlicher
Verfolgung oder Zensur von Kirchen- und Religionskritik
(Abschaffung des „Gotteslästerungsparagraph
166“)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
„Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder
Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören.“
(§166)
Begründung der Zielsetzung:
Die Zensur Kirchen- oder religionskritischer
Schriften, Überzeugungen oder Weltanschauungen widerspricht grundsätzlich den
Grundwerten des zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
verpflichteten, demokratischen Rechtsstaates.
Die Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften,
Überzeugungen oder Weltanschauungen ist
verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz und der
Weimarer Verfassung:
3.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
3.2 Das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
religiösen Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
3.3 Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit
(GG. Art. 4/1)
3.4 Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der
Wissenschaft.
(GG.Art.5/1)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
3.1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von
Staat und Kirche/Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität, (Verpflichtung de Staates zum
Laizismus) ist eine staatliche, gesetzliche Zensur Kirchen- und
Religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) Diesbezüglich ist staatliche und gesetzliche Verfolgung oder Zensur
Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen und Überzeugungen aller
Art zu unterbinden und abzuschaffen.
3.2 Das Verbot der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen
oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand
darf wegen seinen Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
1.Verbot
des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiösen Anschauungen.
2.Verpflichtung
des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen
vor dem Gesetz
Begründung
der Zielsetzung:
Eine
staatliche Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften, Weltanschauungen
oder Überzeugungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 der
Bundesrepublik Deutschland:
Aufgrund
der staatlichen Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften und Satire,
Weltanschauungen und Überzeugungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Aufgrund
der staatlichen Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften und Satire,
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen verletzt der Staat das Verbot der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
1.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch
eine staatliche Zensur Kirchen- oder Religionskritischer Schriften,
Überzeugungen oder Weltanschauungen bevorzugt der Staat die religiösen
Überzeugungen der christlichen Kirchen und verletzt seine Verpflichtung zur
Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
2.Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt werden:
Durch
eine staatliche Zensur Kirchen- und religionskritischer Schriften,
Überzeugungen oder Weltanschauungen benachteiligt der Staat Kirchen- oder
religionskritische oder atheistische Weltanschauungen und Überzeugungen und
verletzt seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem
Gesetz.
3.3 Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:
(GG.Art.4/1)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.4/1):
Glaubens-,
Gewissens-, Bekenntnisfreiheit:
Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzbar.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Die
Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses zu Kirchen- oder
religionskritischen oder atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen ist
unverletzbar.
Begründung
der Zielsetzung:
Durch
die staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften,
Überzeugungen, oder Weltanschauungen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
Freiheit des Bekenntnisses zu Kirchen –oder Religionskritischen, oder
atheistischen Weltanschauungen oder Überzeugungen.
Die
staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen
oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.4/1.des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, Diesbezüglich ist
der
Paragraph 166 ersatzlos abzuschaffen.
3.4 Meinungsfreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
(GG.Art.5/1):
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(GG.Art.5/1):
Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort; Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
Unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch
Rundfunk und Fernsehen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Begründung
der Zielsetzung:
Eine
staatliche Zensur Kirchen- oder religionskritischer Schriften, Überzeugungen
oder Weltanschauungen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.5/1 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Aufgrund
des Rechtes der freien Meinungsäußerung, ist das Recht des ungehinderten Bekenntnisses
zu Kirchen- und religionskritischen Weltanschauungsgemeinschaften
gewährleistet, und darf durch die staatliche Gesetzgebung in keiner Art
beeinträchtigt werden.
2.Die Trennung von Staat und Kirche im
Finanzwesen:
(Abschaffung der Staatskirchenfinanzierung)
Inhalt:
1.Abschaffung des staatlichen Einzugs der
Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer)
2.Abschaffung des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“
für Kirchen und Religionsgemeinschaften.
3.Abschaffung der staatlichen, finanziellen Leistungen
für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenfinanzierung)
(Sonderegelungen bei staatlichen Zuschüssen an
sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft; Kindergärten,
Krankenhäuser, Alten- Pflegeeinrichtungen usw.)
Abschaffung der Staatskirchenfinanzierung im
Einzelnen:
1.Abschaffung staatlicher Leistungen und
Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistlichen,
Bischöfen und Kirchenangestellten aller Art.
2.Abschaffung staatlicher Leistungen und Zuschüsse
(Dotationen) zum Bau, Erhaltung oder Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten
aller Art und kircheneigenen Gebäuden (Bauleistungen)
3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung der
Seelsorge bei Militär, Polizei, Anstalten oder in Einrichtungen des Staates.
4.Abschaffung sonstiger finanzieller Zuschüsse an
Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. Kirchentage)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/6):
Die Religionsgemeinschaften, welche
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
Steuern zu erheben.
Begründung der Zielsetzung:
Der staatliche Einzug von
Mitgliedsbeiträgen der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist
verfassungswidrig und widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates
zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen
Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Finanzmonopol des Staates
(GG.Art.105/1)
4.Die Nichtverpflichtung der
Offenbarung des religiösen Bekenntnisses
(WV.Art.136/3)
5.Das Verbot kirchlicher
Zwangshandlungen
(WV.Art.136/4)
6.Die Nichtexistenz einer
Staatskirche
(WV.Art.137/1)
7.Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der
Zielsetzung:
1. Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur
Trennung von Staat und Religion
(Verpflichtung des Staates zum
Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch den Einzug der
Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung
des Staates zum Laizismus):
Aufgrund der Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des
Staates zum Laizismus) ist der staatliche Einzug von Mitgliedsbeiträgen für die
christlichen Kirchen (Kirchensteuer) verfassungswidrig. Diesbezüglich ist der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG. Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung
oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge
(Kirchensteuer) einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamischen Religionsgemeinschaften das Recht
des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge einräumen)
Begründung der Zielsetzung:
Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates
der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen
oder wegen religiöser Anschauungen.
Der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor
dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch den staatlichen Einzug von Mitgliedsbeiträgen
für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) bevorzugt der Staat die
christlichen Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch den staatlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen benachteiligt der Staat alle anderen Weltanschauungen oder
Religionsgemeinschaften und religiöse Minderheiten (Atheisten/Juden/Moslems
usw.) weil diesen das Recht des staatlichen Einzuges von Mitgliedsbeiträgen
verwehrt bleibt.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist der staatliche
den Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und
verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen abzuschaffen.
3. Das Finanzwesen:
Gesetzgebungskompetenzen
(GG.Art.105/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.105/1):
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
über die Finanzmonopole.
Begründung der Zielsetzung:
Durch das System der Kirchensteuer
unterwandern die Kirchen das Finanzmonopol des Staates, d.h. das
ausschließliche Recht des Staates zur Erhebung von Steuern. Zusätzlich erheben
sich die Kirchen als religiöse Institutionen neben dem Staat zu einer zweiten
Exekutivorganisation im Staat, was dem Grundgesetz Art.105/1 widerspricht.
Aufgrund des Finanzmonopols des Staates
zur Erhebung von Steuern, ist das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben,
verfassungswidrig und verletzt den Art.105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen abzuschaffen.
4. Die Nichtverpflichtung der Offenbarung
des religiösen Bekenntnisses:
(WV.Art.136/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/3):
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse
Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und
Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
Begründung der Zielsetzung:
Um
die Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen einzuziehen, müssen
kirchensteuerpflichtige Bundesbürger ihr religiöses Bekenntnis vor den (staatlichen)
Behörden offenbaren.
Aufgrund
der Nichtverpflichtung der Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den
staatlichen Behörden, (zum Einzug der Kirchensteuer) ist der staatliche Einzug
der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt
den Art.136/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug
der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
5. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch den staatlichen Einzugs der
Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen (Kirchensteuer) werden
kirchensteuerpflichtige Bundesbürger zur einer
kirchlichen Handlung (Finanzierung von Religionsgemeinschaften) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher
Zwangshandlungen, ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer
Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
6. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine
Staatskirche.
Begründung der
Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer
Staatskirche ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
7. Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig,
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot
der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen oder
Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen (Kirchensteuer) erfolgt durch die Finanzämter des Staates.
Aus diesem Grund wirkt der Staat in innere Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften)
mit.
Der staatliche Einzug von
Mitgliedsbeiträgen für die christlichen Kirchen (Kirchensteuer) ist
verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer Verfassung:
Aufgrund der selbstständigen Ordnung und
Verwaltung innerkirchlicher bzw. innerreligiöser Angelegenheiten (Finanzierung
von Kirchen und Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates, ist der
staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen Kirchen
(Kirchensteuer) verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer
Verfassung. Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der
christlichen Kirchen (Kirchensteuer) abzuschaffen.
2. Abschaffung des „Körperschaft
öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(WV.Art.137/5):
Die
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Begründung der Zielsetzung:
Das
„Körperschaft öffentliches Recht“ für Religionsgemeinschaften ist in mehreren
Punkten verfassungswidrig:
1.Die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität
2.Das
Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
3.Die
selbstständige Regelung innere Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Dadurch, das der Staat
Religionsgemeinschaften „Anerkennt“ und Religionsgemeinschaften die
„Körperschaft öffentlichen Rechtes“ einräumt (Was Religionsgemeinschaften das
Recht einräumt, Steuern zu erheben.) verletzt der Staat seine Verpflichtung zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung der Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) ist die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften als
„Körperschaften des öffentlichen Rechtes, was Kirchen und
Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu erheben,
verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die Anerkennung von Kirchen und
Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ durch den
Staat abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiösen Anschauungen.
Verpflichtung des Staates der Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht des „Körperschaft öffentlichen Rechtes“ ,was
Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu erheben, einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz den Zeugen Jehovas die „Körperschaft des
öffentlichen Rechtes“ verleihen)
Begründung der Zielsetzung:
Die „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu
erheben ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Die „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“ ,was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig
und verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die „Körperschaft öffentlichen Rechtes“,
was die Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, ist verfassungswidrig und
verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Dadurch dass der Staat den christlichen
Großkirchen das „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einräumt, was den
Kirchen berechtigt, Steuern zu erheben, bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen.
Dadurch, dass der Staat
Religionsgemeinschaften aufgrund ihre Mitgliederzahl anerkennt,
(Mehrheitsprinzip) bevorzugt der Staat größere Religionsgemeinschaften
gegenüber religiösen Minderheiten.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Dadurch, dass der Staat kleineren
Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiösen Minderheiten die Anerkennung
des „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ verwehrt, benachteiligt der Staat
kleinere Religionsgemeinschaften, Sekten oder religiöse Minderheiten.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes der Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die Anerkennung
von Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften berechtigt, Steuern zu
erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von
Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaft des öffentlichen
Rechtes“ abzuschaffen.
3. Das staatliche Finanzmonopol:
(GG.Art.105/1):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.105/1 Gesetzgebungskompetenzen
des Finanzwesens):
Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
Begründung der Zielsetzung:
Die
staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften als „Körperschaften
öffentlichen Rechtes“, das Religionsgemeinschaften das Recht, Steuern zu
erheben, einräumt, ist verfassungswidrig und verletzt die ausschließliche
Gesetzgebung des Staates über die Finanzmonopole (Erhebung von Steuern)
Aufgrund
des Rechtes von Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, existieren die
christlichen Kirchen als zweites Exekutivorgan des Finanzwesens neben dem
Staat.
Aufgrund
des grundgesetzlich festgelegten Finanzmonopols des Staates (Gesetzliches
Monopol des Staates zur Erhebung von Steuern) ist die staatliche Anerkennung
von Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes“, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern
zu erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.105/1 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Anerkennung von
Religionsgemeinschaften durch den Staat als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes“ was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu
erheben, abzuschaffen.
4. Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jeder
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen
und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
(Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) selbstständig, innerhalb
des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der
Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und Anschauungen
GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Dadurch,
dass der Staat für die christlichen Kirchen die Mitgliedsbeiträge einbezieht,
wirkt der Staat in die inneren Angelegenheiten der Kirchen (Finanzierung von
Religionsgemeinschaften) mit:
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung
der selbstständigen Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten (Finanzierung von
Religionsgemeinschaften) ohne Mitwirkung des Staates ist die Anerkennung von
Kirchen und Religionsgemeinschaften als „Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, was Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht einräumt, Steuern zu
erheben, verfassungswidrig und verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge der christlichen
Kirchen abzuschaffen.
3. Abschaffung der finanziellen Leistungen
und Zuschüsse für Kirchen und Religionsgemeinschaften
(Staatskirchenfinanzierung)
(Sonderegelungen bei sozialen Einrichtungen
in kirchlicher oder religiöser Trägerschaft)
Staatsleistungen, Zuschüsse und
Ausnahmetatbestände im deutschen Steuerrecht
an ausschließlich soziale und öffentliche Einrichtungen aller Art in
kirchlicher Trägerschaft (Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen,
Wohlfahrtsverbände usw.) bleiben gewährleistet, wobei durch eine staatliche
Bezuschussung die Rechte und der Schutz von religiösen Minderheiten oder
konfessionsloser Mitarbeiter in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft
gewährleistet sein muss.
(Zum Beispiel Benachteiligungen muslimischer
Mitarbeiter in kirchlichen Kindergärten oder in Altenpflegeheimen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an
Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen/staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und widersprechen
in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der
Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Das Nichtbestehen einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
5.Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zur Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an
Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatlich finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Diesbezüglich sind Staatsleistungen aller Art an Kirchen und
Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Anschauungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen oder religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Religionsgemeinschaften oder keiner Religionsgemeinschaften das
Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse (Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, auch islamische Religionsgemeinschaften
Staatsleistungen und Zuschüsse einräumen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die
christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen,
staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten,
staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter
Religionsunterricht usw.) ist verfassungswidrig und verletzen den Art. 3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die
christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen,
staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten,
staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter
Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzten das Verbot des
Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Staatsleistungen (Dotationen) an die
christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen,
staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten,
staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter
Religionsunterricht usw.) sind verfassungswidrig und verletzen die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die Staatsleitungen (Dotationen) an
Kirchen und Religionsgemeinschaften (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen,
Bauleistungen, staatliche Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten, staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich
finanzierter Religionsunterricht usw.) bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch die Staatsleistungen an die
christlichen Kirchen (Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen,
staatlich Finanzierte Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten,
staatliche Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter
Religionsunterricht u.a.) benachteiligt der Staat
religiöse Minderheiten, denen der Staat diese Sonderleistungen nicht einräumt.
Durch die Staatleistungen (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln, benachteiligt der Staat konfessionslose und
atheistische Steuerzahler bzw. Steuerzahler nichtkirchlicher
Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen, sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an die christlichen Kirchen aus
öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln an
Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4)
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische
Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B.
Moslems) dürfen nicht zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden
(Finanzielle Leistungen an die
christlichen Kirchen aus öffentlichen Finanzmitten)
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Staatsleistungen (Dotationen)
aus öffentlichen Finanzmitteln an die christlichen Kirchen (Zuschüsse zur
Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich Finanzierte Seelsorge bei
Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der
Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) werden
konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer kirchlichen
Handlung (Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten) gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher
Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen)
an Kirchen und Religionsgemeinschaften aus öffentlichen Finanzmitteln
verfassungswidrig und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften
aller Art abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer
Staatskirche sind Staatsleistungen (Dotationen) an die christliche Kirchen
(Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatlich finanzierte
Seelsoge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche Finanzierung der
Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht usw.) sind
verfassungswidrig und verletzten den Art.137/1 der Weimarer Verfassung.
Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an
Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
5. Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für aller geltenden
Gesetzes. Sie verleist ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen
und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre inneren
Angelegenheiten (Finanzierung von
Religionsgemeinschaften/Seelsorge/Glaubensunterweisung/Mission) selbstständig,
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des Staates/Verbot
der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen und
Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Gewährung von Staatsleistungen,
aus öffentlichen Finanzmitteln an die Kirchen und Religionsgemeinschaften
(Zuschüsse zur Besoldung von Geistlichen, Bauleistungen, staatliche
Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten, staatliche
Finanzierung der Bekenntnisschulen, staatlich finanzierter Religionsunterricht
usw.) wirkt der Staat in die Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten, ohne Mitwirkung des Staates sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und
Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3. der
Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
Abschaffung der Staatsleistungen
(Dotationen) im Einzelnen:
1.Abschaffung staatlicher Zuschüsse
(Dotationen) zur Besoldung oder zum Altersruhegeld von Geistliche,
Bischöfen oder Kirchenmitarbeitern.
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen)
zu den Bezügen, Gehältern und zu den Renten von Pfarrern, Bischöfen,
Erzbischöfen oder sonstigen Mitgliedern der Kirche beruhen auf privilegierten
Rechtstiteln der Kirchen aufgrund bestehender Staatskirchenverträge
(Konkordate)
Begründung der Zielsetzung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot des Staates der Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
5.Die selbstständige Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von
Staat und Religion.
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse zur Besoldung,
Gehältern oder Renten von Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und
anderen Kirchenmitgliedern verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung
des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich
sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von
Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen und Erzischöfen, und Kirchenmitgliedern aller
Art abzuschaffen.
2. Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen oder religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zur
Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und anderen Kirchenmitgliedern
einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, auch die Gehälter und Renten islamischer Imame
oder jüdischer Rabbiner bezuschussen)
Begründung der Zielsetzung:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist
verfassungswidrig und widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Die Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist
verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen, oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Kirchenmitgliedern ist
verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiöser Anschauungen bevorzugt werden:
Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen bevorzugt
der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Aufgrund der Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Steuermitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen
benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische Bundesbürger oder
Bundesbürger nichtchristlicher Konfessionen (z.B. Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind finanzielle
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung von Geistlichen oder
Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3.des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen)
zur Besoldung von Geistlichen oder Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische
Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit
dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Die Verwendung öffentlicher Steuermittel für
Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern und Renten von
Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen ist
verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung:
Durch die Verwendung öffentlicher
Steuermittel für Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern
und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der
Kirchen werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder
Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu einer
kirchlichen Handlung gezwungen.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher
Zwangshandlungen sind alle finanziellen Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung, Gehälter und Renten
von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
(1) Es besteht keine Staatskirche
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche
sind staatliche Leistungen und Zuschüsse (Dotationen) zur Besoldung, Gehältern
und Renten von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art. aus öffentlichen
Steuermitteln grundsätzlich verfassungswidrig. Diesbezüglich sind
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) Zur Besoldung, Gehältern und Renten
von Geistlichen und Kirchenmitgliedern aller Art abzuschaffen.
5. Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für
alle geltendes Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Besoldung, Gehälter und Renten der
Geistlichen, Pfarrer, Bischöfe, Erzbischöfen und Mitarbeitern von Kirchen und Religionsgemeinschaften)
selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des
Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser
Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Leistungen und Zuschüsse
(Dotationen) zu Besoldung, Gehältern und Renten für Pfarrer, Bischöfen,
Erzbischöfen und sonstigen Mitgliedern der Kirchen aus öffentlichen
Steuermitteln sind verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der Weimarer
Verfassung:
Durch die staatlichen Leistungen und
Zuschüsse (Dotationen) zu Besoldung,
Gehältern und Renten von Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und sonstigen
Mitgliedern der Kirchen wirkt der Staat in rein innerkirchlichen Angelegenheiten
(Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten, sind
finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln zur Besoldung, Gehältern und Renten von Geistlichen und
Kirchenmitgliedern aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.137/3 der
Weimarer Verfassung. Diebsbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zur Besoldung von
Geistlichen, Pfarrern, Bischöfen, Erzbischöfen und Kirchenmitgliedern aller Art
abzuschaffen.
2.Abschaffung staatlicher Zuschüsse zur
Instandsetzung oder zum Bau von Kirchen oder Sakralbauten. (Bauleistungen):
Bestehende Rechtsgrundlage:
Die staatlichen Bauleistungen (Dotationen)
zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen
Gebäuden beruhen auf privilegierten Rechtstitel der Kirchen aufgrund
bestehender Staatskirchenverträge (Konkordate) infolge der Säkularisation.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) zum Bau oder zur Instandsetzung von Kirchen,
Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist in
mehreren Punkten verfassungswidrig und widersprechen dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Verfassung:
1.Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3.Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4.Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/3)
5.Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln für den Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von
Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig und
verletzen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität. Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse
(Dotationen) zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen,
Sakralbauten aller Art und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.
2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht auf staatliche Leistungen und Zuschüsse zum
Bau, Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen oder Sakralbauten einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
der Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, den Bau islamischer Moscheen aus öffentlichen
Finanzmitteln bezuschussen)
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotation) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung
von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden sind verfassungswidrig
und widersprechen dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur
Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten aller Art oder kircheneigenen Gebäuden sind
verfassungswidrig und verletzen das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Die staatlichen Bauleistzungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur Erhaltung
von Kirchen, Sakralbauten aller Art, oder kircheneigenen Gebäuden sind
verfassungswidrig und verletzen die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur
Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden bevorzugt der
Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Überzeugungen benachteiligt
werden:
Durch die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau von Kirchen,
Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden benachteiligt der Staat
konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger mit
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems)
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen sind alle finanziellen
Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum
Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten und
kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich sind staatliche
Bauleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Bundesbürger,
oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit, dürfen nicht zu
kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau oder zur
Erhaltung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden ist
verfassungswidrig und widerspricht dem Art. 136/4 der Weimarer Verfassung:
Durch die staatlichen Bauleistungen und
Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen Finanzmittel zum Bau oder zur
Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten oder kircheneigenen Gebäuden werden
konfessionslose und atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) zu kirchlichen
Handlungen gezwungen.
Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen
Zwangshandlungen sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen)
aus öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von
Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden aller Art verfassungswidrig
und verletzen den Art.136/4.der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich sind
finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus öffentlichen
Finanzmitteln, zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen,
Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer
Staatskirche sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) aus
öffentlichen Finanzmitteln zum Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von
Kirchen, Sakralbauten und kircheneigenen Gebäuden verfassungswidrig.
Diesbezüglich sind finanzielle Staatsleistungen und Zuschüsse (Dotationen) zum
Bau, zur Erhaltung und Instandsetzung von Kirchen, Sakralbauten aller Art und
kircheneigenen Gebäuden abzuschaffen.
3.Abschaffung der staatlichen Finanzierung
der Seelsorge bei Militär, Polizei oder Strafanstalten:
(Weimarer Verfassung.Art.141):
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen
öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme
religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlich finanzierte Seelsorge bei
Militär, Polizei und Strafanstalten ist in mehreren Punkten verfassungswidrig
und widerspricht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der
Weimarer Verfassung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2. Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
4. Die Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
5. Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerer
Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des
Staates.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
1. Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus.)
Begründung der Zielsetzung:
Das Militärwesen des zur weltanschaulichen
und religiösen Neutralität verpflichteten Staates, ist verpflichtet zum
Laizismus.
Durch die Zulassung der christlichen Militärseelsorge
verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen
und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum Laizismus) ist die
Zulassung und Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei
und Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates
zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist die
staatlich finanzierte (organisierte) Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten abzuschaffen.
2. Das Verbot der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Abschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht auf die Zulassung und Finanzierung der
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund der
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen
Überzeugungen vor dem Gesetz, eine islamische Militärseelsorge zulassen und
finanzieren)
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlich finanzierte (christliche)
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und
widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei
Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei
Militär, Polizei und Strafanstalten ist verfassungswidrig und verletzt die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen)
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten bevorzugt der Staat die
christlichen Kirchen.
Durch die Möglichkeit der Verbreitung (Mission)
religiöser Anschauungen im Staatswesen, bevorzugt der Staat die christlichen
Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt werden:
Durch die staatliche Finanzierung der (christlichen)
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus öffentlichen
Finanzmitteln benachteiligt der Staat konfessionslose und atheistische
Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionen.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen bzw. des Verbotes des
Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder religiöser Anschauungen, ist die Zulassung und
Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3.des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich ist die Zulassung und Finanzierung
der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.
3. Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.137/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslage:
Konfessionslose oder atheistische
Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit dürfen
nicht zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der staatlichen Finanzierung der
Seelsorge der christlichen Kirchen bei Militär, Polizei und Strafanstalten aus
öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose oder atheistische
Bundesbürger und Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu
einer kirchlichen Handlung gezwungen (Finanzierung innerkirchlicher
Angelegenheiten):
Aufgrund des Verbotes zu kirchlichen
Zwangshandlungen ist die Finanzierung der Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln verfassungswidrig und verletzt
den Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Diesbezügliche ist die staatliche
Finanzierung der (christlichen) Seelsorge bei Militär, Polizei und
Strafanstalten aus öffentlichen Finanzmitteln
abzuschaffen.
4. Die Nichtexistenz einer
Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche
ist die Zulassung und staatlich finanzierte (christliche) Seelsorge bei
Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig. Diesbezüglich ist die
Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten abzuschaffen.
5. Die selbstständige Ordnung und
Verwaltung innerer Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgemeinschaften ohne
Mitwirkung des Staates:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
und verwalten ihre inneren
Angelegenheiten (Seelsorge/Mission/Glaubensunterweisung) selbstständig,
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsverpflichtung des
Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser
Überzeugungen und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die staatliche Finanzierung der
Seelsorge bei Militär und Polizei wirkt der Staat in rein innerkirchlichen
Angelegenheiten mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung innerkirchlicher
Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates ist die Zulassung und Finanzierung
der Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten verfassungswidrig und
verletzt den Art.137/3 der Weimarer Verfassung. Diesbezüglich ist die staatlich
finanzierte (christliche) Seelsorge bei Militär, Polizei und Strafanstalten
abzuschaffen.
4.Abschaffung sonstiger staatlicher
Zuschüsse an Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B. für Kirchentage oder
zur Dialogförderung zwischen Religionsgemeinschaften usw.)
Abschaffung sonstiger staatlicher Zuschüsse an Kirchen
oder Religionsgemeinschaften:
1.Finanzierung oder Zuschüsse für Kirchentage
oder Treffen von Religionsgemeinschaften.
2.Finanzierung oder Zuschüsse für die Dialogförderung
zwischen Religionsgemeinschaften.
3.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen
Erwachsenenbildung oder zur Kulturbetreuung.
4.Finanzierung oder Zuschüsse zur kirchlichen
Missionsarbeit.
3.Die Trennung
von Staat und Kirche im Schulwesen:
Die
Trennung von Staat und Kirche/Religion im Schulwesen bezieht sich auf folgende
Bereiche:
1.Abschaffung des
(christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen.
2.Keine Einführung eines
Islamischen Religionsunterrichts
3.Einführung eines
Pflichtfaches „Religions- Kultur- und Weltanschauungskunde“ als Gegenmodell zum
Religionsunterricht
4.Abschaffung der Förderung
bzw. Finanzierung der christlichen Bekenntnisschulen.
5.Verbot religiöser Kennzeichen
oder Symbole an staatlichen Schulen.
6.Verbot religiöser
Kulthandlungen und Rituale (Schulgebete/Schulgottesdienste) an staatlichen
Schulen.
7.Schließung der kirchlichen
Fakultäten an den staatlichen Hochschulen (Privatisierung der
Theologenausbildung)
Ausführliche Erörterung der
Zielsetzung:
1.Abschaffung des
(christlichen) Religionsunterrichts an staatlichen Schulen
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/2-3):
(2) Die Erziehungsberechtigten
haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu
bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist
in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt.
Zusätzlich zum Grundgesetz ist
der Religionsunterricht durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt:
Beispielsweise durch das
Reichskonkordat Art.21:
Der katholische
Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und
höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird
die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein
aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderen
Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht
geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht
werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den
kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegen werden, im Einvernehmen mit der
Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Begründung der Zielsetzung:
Der (christliche)
Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und
widerspricht in mehreren Punkten dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und der Weimarer Verfassung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates
zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
1.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates
zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem
Gesetz.
(GG.Art.3/3)
1.3 Das Recht auf die freie
Entfaltung der Persönlichkeit.
(GG.Art.2/1)
1.4 Die Nichtverpflichtung der
Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden.
(WV.Art.136/3)
1.5 Das Verbot kirchlicher
Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
1.6 Die Nichtexistenz einer
Staatskirche
(WV.Art.137/1)
1.7 Die selbstständige
Verwaltung rein innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
1.8 Die staatliche Finanzierung
(Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts
1.9.Abschaffung des
christlichen Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen.
Ausführliche Erörterungen der Zielsetzung:
1.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Gesetz gegebenenfalls
verfassungsrechtlich überprüfen und auswerten)
Dem zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität (d.h. zum Laizismus) verpflichteten Staat ist es untersagt, Kirchen
oder Religionsgemeinschaften das Recht der Verbreitung ihrer religiösen
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen durch Mission oder
Glaubensunterweisung in zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten
staatlichen Schulen einzuräumen.
Begründung der Zielsetzung:
Das Recht der Kirchen und anderen
Religionsgemeinschaften, ihre religiösen Weltanschauungen oder Überzeugungen
durch Glaubensunterweisung, durch Glaubensverbreitung (Mission) im
Religionsunterricht an staatlichen Schulen des zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität verpflichteten Staates zu verbreiten ist
verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität. Diesbezüglich ist der
Religionsunterricht an staatlichen Schulen abzuschaffen.
1.2 Das Verbot gesetzlichen der Bevorzugung oder Benachteiligung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
1.Verbot des Staates der gesetzlichen
Bevorzugung oder Benachteiligung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche oder
Religionsgemeinschaft das Recht der Glaubensunterweisung und Mission
(Religionsunterricht) in staatlichen Schulen einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz, einen islamischen, einen jüdischen oder einen
humanistischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen einführen)
Begründung der Zielsetzung:
Der (christliche) Religionsunterricht an
staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt in mehreren Punkten den
Art.3/3 des Grundgesetzes:
Der (christliche) Religionsunterricht an
staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt das Verbot des Staates
der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen
oder wegen religiöser Anschauungen.
Der (christliche) Religionsunterricht an
staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor
dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch das Sonderprivileg des
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen bevorzugt der Staat die
christlichen Kirchen.
Durch die Bevorzugung der christlichen
Kirchen, verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz und verletzt die
Verpflichtung des gesetzlichen Verbotes der Bevorzugung von religiösen
Anschauungen oder Überzeugungen. Daher ist der Religionsunterricht an
staatlichen Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Dadurch, dass der Staat einzig den
christlichen Kirchen das Sonderprivileg einräumt, ihre religiösen
Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen (die christlich Religion) in
staatlichen Schulen zu verbreiten, benachteiligt der Staat alle anderen
Weltanschauungen oder religiöse Überzeugungen.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiösen Anschauungen ist der
christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und
verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes und ist deshalb abzuschaffen.
1.3 Das Recht der Freien Entfaltung der
Persönlichkeit:
(GG.Art.2/1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
(Verbot religiöser Indoktrinierung von
Kindern)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.2/1):
Jeder hat das Recht der freien Entfaltung der
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Laizistische Gesetzesauslegung:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
des weltanschaulichen und des religiösen Bekenntnisses frei von missionarischer
und religiöser Indoktrinierung.“
Begründung der Zielsetzung:
Durch staatlich verordnete weltanschauliche
oder religiöse Pflichtfächer Religionsunterricht/Ethikunterricht beeinflusst
der Staat und die christlichen Kirchen die freie Entfaltung des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses von Kinder und Jugendliche in staatlichen
Schulen.
Dem Recht der freien Entfaltung der
Weltanschauung oder des religiösen Bekenntnisses (als Teil der Persönlichkeit
oder Überzeugung), wirkt der christliche Religionsunterricht entgegen, da die
Kirchen die Lehrpläne des Religionsunterrichts unabhängig vom Staat erstellen
und im Religionsunterricht die Persönlichkeitsentwicklung von Kinder und
Jugendlichen weltanschaulich und religiös durch Indoktrinierung beeinflussen
Durch das Erstellen der Lehrpläne für den
Religionsunterricht durch die Kirchen, unabhängig vom Staat, gibt den Kirchen
eine gewisse Möglichkeit eine kritische Grundhaltung (Bekenntnis) zu Kirche und
Religion zu verhindern, dadurch das die Kirchen im Religionsunterricht nur
verbreiten was Kinder „zu Glauben haben“ d.h. das im Religionsunterricht z.B.
Fragen über Widersprüche oder „Negative Seiten“ der Religion (z.B. Fehlender
Gottesbeweis, Kreuzzüge, Religionskriege usw.) oder Intolerantes Gedankengut
der christlichen Religion (Atheisten-Judenfeindlichkeit/Bibel-Homosexualität
usw.) und die Verbrechen und Ausschweifungen der Religion zumeist bewusst
umgangen und verschwiegen werden.
Zusätzlich besteht durch das Erstellen der
Lehrpläne für den Religionsunterricht, durch die Kirchen, unabhängig vom Staat
die Gefahr, dass die Kirchen politische, ethnische, religiöse oder soziale
Konflikte oder ökologische Probleme auf religiöse Minderheiten abwälzen:
Beispielsweise versuchen die christlichen
Kirchen, unter anderem im Religionsunterricht die Wurzeln des Antisemitismus,
der im christlichen Judaismus zu finden ist, auf den Atheismus abzuwälzen
Ein anderes Beispiel ist die „Bewahrung
der Schöpfung“ - Täuschungsideologie der christlichen Kirchen: Zielsetzung
dieser Ideologie ist es, die weltweiten ökologischen Fehlentwicklungen unter
anderem im Religionsunterricht, auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ (Atheismus)
abzuwälzen.
(siehe „Abschaffung des Religionsunterrichts
aus weltanschaulichen Begründungen)
Um zu verhindern, dass die christlichen
Kirchen im Religionsunterricht religiöse Minderheiten diskreditieren, müsste
der Staat (wie bei der Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts
geplant) die Lehrpläne des Religionsunterrichts stellen oder die (kirchlichen)
Lehrpläne überprüfen (Minderheitenschutz)
1.4 Die Nichtverpflichtung der Offenbarung der religiösen
Überzeugungen vor den Behörden:
(WV.Art.136/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/3):
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse
Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und
Pflichten abhängen oder eine gesetzlich verordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
Begründung der Zielsetzung:
Um Schüler vom Religionsunterricht abzumelden
bzw. anzumelden, müssen Erziehungsberechtigte ihre Konfessionszugehörigkeit
oder ihre religiösen Überzeugungen offenbaren.
Aufgrund der Nichtverpflichtung der
Offenbarung des religiösen Bekenntnisses vor den staatlichen Behörden ist der
Religionsunterricht an staatlichen Schulen verfassungswidrig und verletzt den
Art.136/3 der Weimarer Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.
1.5 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136.4)
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische
Bundesbürger, oder Bundesbürger nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B.
Moslems oder Juden) dürfen nicht zu kirchlichen Handlungen (Finanzierung des
Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln) gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
1.Die Finanzierung des Religionsunterrichts
aus öffentlichen Finanzmitteln:
Aufgrund der Finanzierung des
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen aus öffentlichen Finanzmitteln
werden konfessionslose oder atheistische Bundesbürger, oder Bundesbürger
nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems oder Juden) zu einer
kirchlichen Handlung gezwungen.
2.Die Gefahr kirchlicher Zwangshandlungen an Kindern oder
Jugendlichen:
(Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht durch die Entscheidung
von Erziehungsberechtigten)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/2):
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmen.
Durch das Recht der Erziehungsberechtigten,
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, besteht die
Gefahr dass Kinder z.B. von religiösen Fundamentalisten zur Teilnahme am
Religionsunterricht gezwungen werden.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher
Zwangshandlungen ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen
verfassungswidrig und verletzt den Art.136/4 der Weimarer Verfassung und ist
deshalb abzuschaffen.
1.6 Die Nichtexistenz einer Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1)
Es besteht keine Staatskirche.
Begründung der Zielsetzung:
Augrund der Nichtexistenz einer Staatskirche
ist der christliche Religionsunterricht an staatlichen Schulen
verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer Verfassung und ist
deshalb abzuschaffen.
1.7 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung rein innerkirchlicher/
innerreligiöser Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung ihrer
Mitglieder/Mission) selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes
(Neutralitätsgebot des Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung
wegen religiöser Überzeugungen oder Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung
des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatliche Unterweisung von Kindern
und Jugendlichen mit religiösen Glaubensunterweisungen (Religionsunterricht)
ist verfassungswidrig und verletzt den Art. 137/3 der Weimarer Verfassung. Und
ist deshalb abzuschaffen.
1.8 Die staatliche
Refinanzierung des christlichen Religionsunterrichts:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Die Kosten für den in staatlichen Schulen
erteilten Religionsunterricht werden die Kirchen durch die Länder aufgrund so
genannter „Gestellungsverträge“ aus
öffentlichen Finanzmitteln zurückerstattet (refinanziert):
Zahlenbeispiele der Länder:
Bayern: (Gesamtausgaben für erteilten
Religionsunterricht an Volks- und Hauptschulen/Realschulen und Berufsschulen)
2000: 69.710.200 Euro
2001: 69.447.900 Euro
2002: 70.046.900 Euro
2003: 67.210.000 Euro
2004: 68.875.000 Euro
Saarland:
2000:
2.266.000 Euro
2001:
2.530.900 Euro
2002:
2.581.600 Euro
2003:
2.633.300 Euro
2004:
2.726.000 Euro
Sachsen-Anhalt:
2003:
1.582.725 Euro
2004:
1.959.200 Euro
2005:
2.056.700 Euro
2006:
2.087.800 Euro
Begründung der Zielsetzung:
Die staatliche Finanzierung
(Refinanzierung) des christlichen Religionsunterrichts ist in mehreren Punkten
verfassungswidrig:
Durch die staatliche Finanzierung des
Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose
Steuerzahler, beispielsweise Atheisten oder Steuerzahler nichtchristlicher
Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime benachteiligt.
Durch die staatliche Finanzierung des
Religionsunterrichts aus öffentlichen Finanzmitteln werden konfessionslose
Steuerzahler, beispielsweise Atheisten, oder Steuerzahler nichtchristlicher
Konfessionszugehörigkeit beispielsweise Muslime zu einer rein innerkirchlichen
Angelegenheit gezwungen.
1.9 Abschaffung des christlichen
Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Gründen:
Begründung der Zielsetzung:
Entgegen der Befürwortung des christlichen
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zur Werteerziehung muss
berücksichtigt werden, dass mit der Verbreitung (Mission) der christlichen
Religion (Bibel) auch intolerantes Gedankengut weitergeben wird (Beispielsweise
Kriegs- und Ausrottungsgeschichten des Alten Testaments/Intoleranz gegen
religiöse und andere Minderheiten wie Homosexuelle oder judenfeindliches
Gedankengut usw.)
Beispiele zur Begründung der Zielsetzung:
Christlicher Antijudaismus/Antisemitismus:
Zu den häufigsten Argumentationen gegen den
Versuch, den Religionsunterricht abzuschaffen, ist der Vergleich mit
angeblichen Bestrebungen durch den Nationalsozialismus:
Die Argumentation durch die angeblichen
Bestrebungen des Nationalsozialismus, den Religionsunterricht abzuschaffen,
führte zum Antisemitismus und zum Holocaust -
eine haltlose Behauptung, (Im Nationalsozialismus wurde der Religionsunterricht
durch das Reichskonkordat vertraglich verankert) hierbei muss berücksichtigt
werden, dass die christlichen Kirchen im Religionsunterricht früherer
Generationen, vor dem Nationalsozialismus antisemitisches Gedankengut und
Vorurteile gegen Juden (z.B. der „Christusmördervorwurf“ oder die Geldgier)
verbreiteten und durch die damalige religiöse Volksfrömmigkeit kritiklos in der
Gesellschaft verwurzeln konnten.
(So hielt sich Beispielsweise der
Volksglauben, „Die Juden haben Christus ans Kreuz genagelt“ in ländlichen
Gegenden Bayerns bis in die 50er und 60er Jahre des letzten Jahrhunderts)
Die „Bewahrung der Schöpfung“ –
Täuschungsideologie:
Zielsetzung der „Bewahrung der Schöpfung“ –
Täuschungsideologie der christlichen Kirchen besteht darin, die weltweiten
ökologischen Fehlentwicklungen (Umweltzerstörung/Klimawandel/Artenschwund)
unter anderem im Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ oder
die „Wirtschaftliche Profitgier“ abzulenken. Eine Halbwahrheit:
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass
das christliche Weltbild einer widernatürlichen und naturverachtenden
Weltanschauung zugrunde liegt:
(Macht euch die Erde untertan/unterwerft
euch die Erde/herrscht über die Erde/ Tiere und Pflanzen ausschließlich dem
Menschen als Nahrung dienend)
Aufgrund der Tatsache, dass sich der
jüdisch-christliche Naturbeherrschungsauftrag als religiöse Irrlehre erwiesen
hat, wird die Problematik der ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem im
Religionsunterricht auf die „Zunehmende Gottlosigkeit“ abgewälzt, ohne zu
berücksichtigen, dass die ökologischen Fehlentwicklungen unter anderem auch
religiösen Irrlehren wie dem biblischem Naturbeherrschungsauftrag zugrunde
liegen, der die „christlich-abendländische Kultur“ d.h. das Denken und Handeln
der westlichen Industriestaaten entscheidend mitgeprägt hat oder auch die
Problematik der zunehmenden Übervölkerung der Erde, die z.B. in Südamerika
durch das Verbot von Verhütungsmittel (Kondome) durch die Kirche weiter
beschleunigt wird. Dies wiederum beschleunigt die Brandrodungen des Tropischen
Regenswaldes, um eine immer größer werdende Fläche zur Rinderzucht und zum
Ackerbau zu gewinnen, um die Bevölkerung zu ernähren.
Ein weiteres Beispiel der Begründung der
Zielsetzung sind die Aufforderungen zum körperlichen Züchtigung von Kindern in
der Bibel:
Aufgrund des gesetzlichen Verbotes der
körperlichen Züchtigung von Kindern ist es rechtlich fragwürdig, ein religiöses
Bekenntnis (die christliche Religion) in staatlichen Schulen zu verbreiten, die
die körperliche Züchtigung von Kindern als Glaubensgrundsatz festschreibt.
2.Keine Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen:
Begründung der
Zielsetzung:
Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts
ist in mehreren Punkten verfassungswidrig:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
2.3 Die selbstständige Ordnung und Verwaltung
innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
2.4 Die Auslegung eines islamischen
Religionsunterrichts.
2.5 Keine Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts aus weltanschaulichen Begründungen
Ausführliche
Erörterung der Zielsetzung:
2.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und
Kirche/Religion
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts
an staatlichen Schulen ist verfassungswidrig und verletzt die Verpflichtung des
Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
2.2 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer
religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kinder und Jugendliche dürfen nicht durch die
Erziehungsberechtigten oder dem Staat zur Teilnahme an einen islamischen
Religionsunterricht gezwungen werden.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts
besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche durch die
Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem islamischen Religionsunterricht
gezwungen werden.
2.3 Die selbstständige Regelung innerkirchlicher/innerreligiöser
Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Weimarer
Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und
verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Glaubensunterweisung/Mission)
selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des
Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung religiöser Überzeugungen
und Anschauungen GG.Art.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der
Zielsetzung:
Durch die Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts wirkt der Staat in innerkirchliche/innerreligiöse
Angelegenheiten (Glaubensunterweisung von Muslimen in staatlichen Schulen) mit:
Durch das Erstellen der Lehrpläne eines islamischen
Religionsunterrichts durch den Staat, wirkt dieser in innerreligiöse Angelegenheiten
ein.
Durch die staatlich organisierte Ausbildung von
islamischen Religionslehrern, (möglicherweise als Staatsbeamte?) wirkt der
Staat bei der Verleihung religiöser Ämter mit.
2.4 Die (religiöse) Auslegung eines islamischen
Religionsunterrichts:
Eine weitere Begründung der Nichteinführung eines
islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist die Problematik der
religiösen Auslegung:
Schiitischer Islamunterricht?
Sunnitischer Islamunterricht?
Alewitischer Islamunterricht?
Sufischer Islamunterricht?
Wahabitischer Islamunterricht?
Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung
eines islamischen Religionsunterrichts besteht die Gefahr, dass sich
innerislamische Auseinandersetzungen oder Spannungen der verschiedenen
Glaubensrichtungen an den Schulen längerfristig verschärfen. Beispielsweise
schiitisch-sunnitische Konflikte.
Durch die Problematik der religiösen Ausrichtung
eines islamischen Religionsunterricht besteht die Gefahr das innerislamische
(religiöse) Minderheiten (z.B. Alewiten)
diskriminiert werden.
2.5 Keine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts aus
weltanschaulichen Begründungen:
Begründung der
Zielsetzung:
Trotz des Bekenntnisses zur Toleranz- und
Friedfertigkeit beinhaltet der Koran (wie die Bibel) auch Intolerantes
Gedankengut gegen Ungläubige und Andersgläubige:
Beispielsweise droht der Koran (wie die Bibel) den
„Ungläubigen“ ein göttliches Strafgericht auf der Welt und mit der Vernichtung
im Feuer
(Aus diesen Suren rechtfertigen islamische
Fundamentalisten als „Gotteskrieger“ ihre Terroranschläge gegen „Ungläubige“)
Grundsätzlich kennt der Koran Juden und Christen als
„Leute der Schrift“ an, gleichzeitig beinhaltet der Koran aber auch antisemitisches
und antichristliches Gedankengut:
Beispielsweise verurteilt der Koran (wie das Neue
Testament) den Unglauben der Juden oder den Dreifaltigkeitsglauben (bzw. den
Glauben an einen Gottessohnes) des Christentums.
Staatlich organisierter,
islamischer Religionsunterricht als Mittel gegen den Fundamentalismus?
Einer der am häufigsten genannten Argumentation der
Befürworter der Einführung des islamischen Religionsunterrichtes ist die
Behauptung, dieser diene als Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem
religiösen Fundamentalismus:
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass
religiöse Fundamentalisten den staatlichen Schulunterricht allgemein bzw. den
jeweiligen (staatlichen) Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen zumeist
grundsätzlich ablehnen.
Beispielsweise schicken konservative muslimische
Eltern, die ihre Kinder aus religiösen Gründen vom Sport- oder
Schwimmunterricht abmelden oder den Biologieunterricht (wegen Sexualkunde)
ablehnen, kaum in einen staatlich organisierten islamischen
Religionsunterricht.
Ein ähnliches Beispiel gibt es im christlichen
Fundamentalismus in Form eines Rechtsstreites zwischen der Glaubensgemeinschaft
„Zwölf Stämme“ und dem bayerischen Kulturministerium wegen Verletzung der
Schulpflicht (Die Glaubensgemeinschaft lehnt den staatlichen Schulunterricht
aus Glaubensgründen ab). Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass
christlicher Sekten wie die Zeugen Jehovas den katholischen oder evangelischen
Religionsunterricht aus Glaubensüberzeugungen ablehnen und ihre Kinder vom
Religionsunterricht abmelden.
3.Gegenmodell zum
Religionsunterricht:
Einführung eines Schulfaches
„Religions-Kultur-Weltanschauungskunde“
Ein Gegenmodell zum Religionsunterricht könnte die
Einführung eines Pflichtfaches „Religions-, Kultur-, und Weltanschauungskunde“
darstellen.
Ein Pflichtfach das Wissen über Religionen, Kulturen
oder Weltanschauungen vermitteln soll, auf wissenschaftlicher Basis, durch
staatlich erstellte Lehrpläne, wobei jede Form der Glaubensunterweisung, der
Mission oder der Indoktrinierung von Kindern fernzuhalten ist.
4.Abschaffung der Förderung bzw. Finanzierung der christlichen
Bekenntnisschulen:
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.7/4-5 Schulwesen):
(4,1) Das Recht zur Errichtung von privaten
Schulen wird gewährleistet.
(4,2) Private Schulen als Ersatz für die
öffentlichen Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen.
(4,3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden.
(4,4) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend
gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur
zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonders pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht
besteht.
Zusätzlich ist die staatliche Anerkennung,
Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen durch
Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen dem Bund (Reichskonkordat) und den
Ländern (Länderkonkordate) geregelt.
Beispiel Reichskonkordat Art.23:
(Staatliche Anerkennung und Förderung
katholischer Bekenntnisschulen)
Die Beibehaltung und Neueinrichtung
katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in
denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden
katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der Schüler unter
Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar
erweisen lässt.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatliche Finanzierung und Förderung
christlicher Privatschulen (Bekenntnisschulen) ist in mehreren Punkten
verfassungswidrig:
4.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
4.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiösen Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
4.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/1)
4.4 Die selbstständige Ordnung und
Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
4.1. Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Dadurch, dass der Staat christliche
Bekenntnisschulen oder andere Weltanschauungsschulen anerkennt und fördert,
verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität ist die staatliche Anerkennung und
Förderung christlicher bzw. religiöser Bekenntnisschulen verfassungswidrig und
deshalb abzuschaffen.
4.2. Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3):
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3)
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht der staatlichen Anerkennung und finanzielle
Förderung von religiösen Schulen einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz auch islamische Koranschulen anerkennen und
finanziell fördern)
Begründung der Zielsetzung:
Die staatliche Anerkennung, Finanzierung und
Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und
widerspricht dem Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Die staatliche Anerkennung, Finanzierung
und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und
verletzt das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Die staatliche Anerkennung, Finanzierung
und Förderung der kirchlichen Bekenntnisschulen ist verfassungswidrig und
verletzt die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die staatliche Anerkennung,
Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen bevorzugt der
Staat die christlichen Kirchen.
Durch die Bevorzugung der christlichen Kirchen
verletzt der Staat sein Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung vor dem
Gesetz.
Durch die Bevorzugung der christlichen
Kirchen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur Gleichheit aller
Weltanschauungen oder religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch die staatliche Anerkennung,
Finanzierung und Förderung der christlichen Bekenntnisschulen benachteiligt der
Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, die nicht staatlich gefördert
werden.
Aufgrund seiner Verpflichtung zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw. des
Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatliche
Anerkennung und finanzielle Förderung aller Privatschulen der
Religionsgemeinschaften verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des
Grundgesetzes, und deshalb abschaffen.
4.3. Die Nichtexistenz einer
Staatskirche:
(WV.Art.137/1)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1)
Es besteht keine Staatskirche:
Begründung der Zielsetzung:
Die Anerkennung und Förderung christlicher
Privatschulen (Bekenntnisschulen) kommt rechtlich einer Staatskirche gleich.
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche
ist die staatliche Anerkennung und finanzielle Förderung der religiösen
Bekenntnisschulen verfassungswidrig und verletzt den Art.137/1 der Weimarer
Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.
5.Verbot religiöser Kennzeichen oder
Symbole an staatlichen Schulen:
Entfernung religiöser Symbole aus staatlichen
Schulen aller Art.
Verbot religiöser Kennzeichen oder Symbole
(christliche Kreuze, islamische Kopftücher, jüdische Kippa)
in staatlichen Schulen aller Art.
Begründung der Zielsetzung:
Das Kennzeichnen oder das Tragen religiöser
Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen Schulen ist
in mehren Punkten verfassungswidrig:
5.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
5.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensgründen oder wegen religiöser
Überzeugungen.
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
5.4 Die Nichtexistenz einer Staatskirche.
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
5.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Durch das Kennzeichnen oder das Tragen
religiöser Symbole (christliche Kreuze, islamische Kopftücher) in staatlichen
Schulen verletzt der Staat seine Verpflichtung zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) ist das Kennzeichnen oder Tragen religiöser Symbole in staatlichen
Schulen verfassungswidrig und deshalb abzuschaffen bzw. zu verbieten.
5.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht einräumen, ihre religiösen Symbole und
Kennzeichen in staatlichen Schulen anbringen bzw. Tragen zu dürfen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser
Überzeugungen auch islamischen Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches in
staatlichen Schulen erlauben)
Begründung der Zielsetzung:
Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit
christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt den
Art.3/3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit
christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt das
Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus
Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit
christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) ist verfassungswidrig und verletzt die
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch das Kennzeichnen staatlicher Schulen
mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) bevorzugt der Staat die religiösen
Anschauungen der christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf werden seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt
werden:
Durch das Kopftuchverbot für islamische
Lehrerinnen benachteiligt der Staat die religiösen Anschauungen islamischer
Bundesbürger.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz,
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist das
Kennzeichnen mit bzw. das Tragen von religiösen Symbolen in staatlichen Schulen
zu verbieten.
5.3 Das Verbot kirchlicher Zwangshandlungen:
(WV.Art.136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Schüler
dürfen nicht zum Unterricht unter religiösen Kennzeichen gezwungen werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Kennzeichnung staatlicher Schulen
mit christlichen Symbolen (Kreuze/Kruzifixe) werden konfessionslose oder
atheistische Schüler, oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit
(z.B. Moslems) zu einer kirchlichen Handlung gezwungen.
(Unterricht unter dem Kreuz)
Zusätzlich dürfen aber auch in Schulen mit
überwiegend muslimischem Schüleranteil christliche Minderheiten nicht zu
religiösen Zwangshandlungen, beispielsweise durch kopftuchtragende
muslimische Lehrerinnen gezwungen werden.
Aufgrund des Verbotes kirchlicher
Zwanghandlungen ist das Kennzeichnen staatlicher Schulen mit religiösen
Symbolen (Kreuzen/Kruzifixe/Kopftücher) verfassungswidrig und verletzt den
Art.136/4 der Weimarer Verfassung. Deshalb sind religiöse Kennzeichen oder
Symbole (Kreuze/Kruzifixe/Kopftücher) aus staatlichen Schulen zu entfernen.
6.Verbot von Schulgebeten oder
Schulgottesdiensten an staatlichen Schulen:
Begründung der Zielsetzung:
Schulgebete oder religiöse Rituale oder
Kulthandlungen (Schulgebete oder Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen
sind verfassungswidrig und verletzen in mehreren Punkten das Grundgesetz:
6.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
6.2 Das Verbot des Staates der
gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder
wegen religiöser Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser
Zwangshandlungen.
(WV.Art.136/4)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
6.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verpflichtung des Staates zur Trennung von Staat und
Kirche/Religion
(Verpflichtung des Staates zum Laizismus)
Begründung der
Zielsetzung:
Schulgebete und religiöse Rituale
(Schulgottesdienste) an staatlichen Schulen sind verfassungswidrig und
verletzten die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen
Neutralität.
6.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen und wegen religiöser Anschauungen:
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller Weltanschauungen
und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz:
(GG.Art.3/3)
Bestehende
Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Überzeugungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische
Gesetzesauslegung:
Verbot des Staates zur gesetzlichen Benachteiligung
oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung oder wegen religiöser Anschauungen.
Verpflichtung des Staates zur Gleichheit aller
Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der
Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz. bzw.
aufgrund des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste
der Staat entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche
und Religionsgemeinschaft das Recht auf religiöse Rituale oder Kulthandlungen
(Schulgebete/Schulgottesdienste) einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund seiner
Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen oder religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz, islamischen Schülern das Recht auf Gebetspausen
einräumen.)
Begründung der
Zielsetzung:
(Christliche) Schulgottesdienste und Schulgebete sind
verfassungswidrig und verletzen den Art.3/3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland:
Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete
verletzt der Staat das Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen.
Durch christliche Schulgottesdienste und Schulgebete
verletzt der Staat die Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und
religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen bevorzugt werden:
Durch Schulgebete und Schulgottesdienste bevorzugt
der Staat die religiösen Anschauungen der christlichen Kirchen.
2.Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen
Anschauungen benachteiligt werden:
Durch (christliche) Schulgebete und
Schulgottesdienste benachteiligt der Staat religiöse Minderheiten (z.B.
Moslems)
6.3 Das Verbot kirchlicher oder religiöser Zwangshandlungen:
(WV. Art 136/4)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.136/4):
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Vereidigungsformel gezwungen werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Konfessionslose oder atheistische Schüler,
oder Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit (z.B. Moslems) dürfen
nicht zu kirchlichen Handlungen (Schulgebete/Schulgottesdienste) gezwungen
werden.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die Teilnahme am Schulgebet oder an
Schulgottesdiensten, werden konfessionslose oder atheistische Schüler, oder
Schüler nichtkirchlicher Konfessionszugehörigkeit zu kirchlichen Handlung
gezwungen.
7.Schließung der katholischen
Fakultäten an den staatlichen Hochschulen.
(Privatisierung der
Theologenausbildung)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
Die theologischen Fakultäten an den
staatlichen Hochschulen sind durch Konkordate und Kirchenverträge vertraglich
geregelt.
Beispiel Reichkonkordat Art.19:
Die katholisch-theologischen Fakultäten an
den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen
Behörde richtet sich nach den Einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden
Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen
kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen,
für sämtliche in Frage kommenden Fakultäten Deutschland eine einheitliche
Praxis zu sichern.
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen ist in mehren
Punkten verfassungswidrig und widerspricht dem Grundgesetz und der Weimarer
Verfassung:
7.1 Die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
7.2 Das Verbot des Staates der
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugung der wegen religiöser
Anschauungen.
Die Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen vor dem Gesetz
(GG.Art.3/3)
7.3 Die Nichtexistenz einer Staatskirche
(WV.Art.137/1)
7.4 Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Ausführliche Erörterung der Zielsetzung:
7.1 Die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität:
Laizistische Gesetzesauslegung:
(Verpflichtung des Staates
zum Laizismus)
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der staatlich organisierten
Theologenausbildung an staatlichen Hochschulen verletzt der Staat seine
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität (Verpflichtung des Staates zum
Laizismus) ist die staatlich organisierte Theologenausbildung an den
staatlichen Hochschulen verfassungswidrig.
7.2 Das Verbot des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder
Bevorzugung oder wegen religiöser Anschauungen
Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
(GG.Art.3/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Grundgesetz.Art.3/3):
Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner
religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Laizistische Gesetzesauslegung:
1.Verbot des Staates der gesetzlichen
Benachteiligung oder Bevorzugung aus Glaubensüberzeugungen oder wegen
religiöser Anschauungen.
2.Verpflichtung des Staates zur Gleichheit
aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz.
Beurteilung der Gesetzesgrundlage:
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiösen Überzeugungen vor dem Gesetz,
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen müsste der Staat
entweder allen Kirchen und Religionsgemeinschaften oder keiner Kirche und
Religionsgemeinschaft das Recht auf die staatlich organisierte Ausbildung von
Geistlichen einräumen.
(Beispielsweise müsste der Staat, aufgrund
seiner Verpflichtung zur Gleichheit aller religiösen Überzeugungen, auch
Sektengurus oder Yogalehrer ausbilden)
Begründung der Zielsetzung:
Die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen
Hochschulen ist verfassungswidrig und verletzt den Art.3/3 des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland:
Durch die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat
sein Verbot der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser
Anschauungen.
Durch die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen verletzt der Staat
seine Verpflichtung zur Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser
Überzeugungen vor dem Gesetz.
1.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen bevorzugt werden:
Durch die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an den staatlichen
Hochschulen bevorzugt der Staat die christlichen Kirchen.
2.Niemand
darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt wird:
Durch die staatlich organisierte
Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen benachteiligt der
Staat alle anderen Religionsgemeinschaften, und religiöse Minderheiten, denen
der Staat diese Sonderegelungen nicht einräumt.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zur
Gleichheit aller Weltanschauungen und religiöser Überzeugungen vor dem Gesetz
bzw. des Verbotes des Staates der gesetzlichen Benachteiligung oder Bevorzugung
aus Glaubensüberzeugungen oder wegen religiöser Anschauungen ist die staatlich
organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen Kirchen an
den staatlichen Hochschulen verfassungswidrig und abzuschaffen.
7.3 Die Nichtexistenz einer
Staatskirche:
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/1):
Es besteht keine Staatskirche
Begründung der Zielsetzung:
Aufgrund der Nichtexistenz einer Staatskirche
ist die staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der
christlichen Kirchen an den staatlichen Hochschulen grundsätzlich
verfassungswidrig.
7.4 Die selbstständige Regelung
innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.
(ohne Mitwirkung des Staates)
(WV.Art.137/3)
Bestehende Gesetzesgrundlage:
(Weimarer Verfassung.Art.137/3):
Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
Laizistische Gesetzesauslegung:
Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
und verwalten ihre inneren Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen)
selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes (Neutralitätsgebot des
Staates/Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen religiöser Überzeugungen
und Anschauungen GG.3/3) ohne Mitwirkung des Staates.
Begründung der Zielsetzung:
Durch die staatlich organisierte Ausbildung
der Geistlichen der christlichen Kirchen wirkt der Staat in innerkirchliche
Angelegenheiten (Ausbildung von Geistlichen) mit.
Aufgrund der selbstständigen Regelung
innerkirchlicher Angelegenheiten ist ohne Mitwirkung des Staates ist die
staatlich organisierte Theologieausbildung der Geistlichen der christlichen
Kirchen verfassungswidrig und widerspricht dem Art.137/3 der Weimarer
Verfassung und ist deshalb abzuschaffen.