Gott und Religion in den Verfassungen der Bundesrepublik
Deutschland und den Länderverfassungen
Vorwort:
Dieser Link durchleuchtet die Stellungnahme, das
Verhältnis, den Einfluss und die Rechtsstellung der Religion bzw. von Kirchen
und Religionsgemeinschaften in den Verfassungen für die Bundesrepublik
Deutschland und in den Länderverfassungen.
Inhalt:
1.Verfassungstexte (Stellungnahmen und Gesetze zum
Verhältnis Staat/Kirche/Religion)
2.Zusammenfassende Analyse
1.Verfassungstexte:
Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland:
Präambel:
(Ausschnitt)
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen. (…)
Artikel 3:
(Gleichheit vor dem
Gesetz)
Gesetzestext:
(GG. Artikel 3/3)
3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Artikel 4:
(Glaubens- und
Gewissensfreiheit)
Gesetzestext:
(GG Artikel 4/1)
1. Die Freiheit des Glaubens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5:
(Recht der freien
Meinungsäußerung/Informationsfreiheit)
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 7:
(Schulwesen)
Der Religionsunterricht ist in den
öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 140:
Verhältnis von Kirche und
Staat:
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 1.August 1919 sind Bestandteil
dieses Grundgesetzes.
Artikel 136:
1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder
bedingt noch beschränkt.
2. Der Genuss bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
3. Niemand ist verpflichtet, seine
religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht,
nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon
Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische
Erhebung dies erfordert.
4. Niemand darf zu einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahe an religiösen Übungen oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 137:
1. Es besteht keine Staatskirche.
2. Die Freiheit der Vereinigung zu
Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von
Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen
Beschränkungen.
3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde.
4. Religionsgemeinschaften erwerben die
Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
5. Die Religionsgemeinschaften bleiben
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren.
Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die
Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
6. Die Religionsgemeinschaften, welche
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der
bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
Steuern zu erheben.
7. Den Religionsgemeinschaften werden die
Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinsame Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen
eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung.
Artikel 138:
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden
durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich
auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertags bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Artikel 141:
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen
öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme
religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“
Länderverfassungen:
1.Baden-Württemberg:
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Vom 11.November 1953)
Präambel: (Ausschnitt)
Im Bewusstsein der Verantwortung von Gott
und den Menschen (…)
I. Menschen und Staat:
(Artikel 1)
Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden
Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen
Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
Artikel 3:
Die Sonntage und die staatlich anerkennten
Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz.
Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist
die christliche Überlieferung zu wahren.
II. Religion und
Religionsgemeinschaften:
Artikel 4:
1. Die Kirchen und die anerkannten
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung
ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
2. Ihre Bedeutung für die Bewahrung und
Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird
anerkannt.
Artikel 5:
Für das Verhältnis des Staats zu den
Kirche und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist
Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 6:
Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der
anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
Artikel 7:
1. Die dauernden Verpflichtungen des
Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach
gewährleistet.
2. Art und Höhe dieser Leistungen werden
durch Gesetz oder Vertrag geregelt.
3. Eine endgültige allgemeine Regelung
soll durch Gesetz oder Vertrag geregelt werden.
Artikel 8:
Rechte und Pflichten, die sich aus
Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von
dieser Verfassung unberührt.
Artikel 9:
Die Kirchen sind berechtigt, für die
Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.
Artikel 10:
Die Besetzung der Lehrstühle der
theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten
Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.
III. Erziehung und
Unterricht:
Artikel 12:
1. Die Jugend ist in Erfurcht vor Gott, im
Geiste der christliche Nächstenliebe, Zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur
Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer
Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher
demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Artikel 15:
1. Die öffentlichen Volksschulen (Grund-
und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach
den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die
Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
Artikel 16:
1. In christlichen Gemeinschaftsschulen
werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs-
und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des
Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
2. Bei der Bestellung der Lehrer an den
Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer
dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.
3. Ergeben sich bei der Auslegung des
christlichen Charakters der Volksschulen Zweifelsfragen, so sind sie in
gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den
Lehrern und den Eltern zu beheben.
Artikel 18:
Der Religionsunterricht ist an allen
öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des
Staates von deren Beauftragten erteilt und Beaufsichtigt. Die Teilnahme am
Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung
der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des
Lehrers überlassen.
Artikel 19:
2. Die Dozenten für Theologie und
Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung
berufen.
2.Bayern:
Verfassung des Freistaates Bayern
(vom 2.Dezember 1946)
Präambel:
„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine
Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung
vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkriegs geführt hat,
in dem freien Entschluss, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen
des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich
das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nahe
stehende demokratische Verfassung.
Artikel 107:
(Glaubens- und
Gewissensfreiheit)
1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist
gewährleistet.
2. Die ungestörte Religionsausübung steht
unter staatlichem Schutz.
3. Durch das religiöse Bekenntnis wird der
Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch
beschränkt
4. Die Zulassung zu den öffentlichen
Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
5. Niemand ist verpflichtet, seine
religiösen Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu Fragen, als
davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete staatliche
Erhebung dies erfordert.
6. Niemand darf zur einer
kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder
Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen
werden.
Bildung und Schule:
Artikel 131:
(Ziele der Bildung)
2. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht
vor Gott. Achtung vor der religiöser Überzeugung des Menschen (…)
Artikel 135:
(Christliche
Gemeinschaftsschulen)
Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame
Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach
den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.
Artikel 136:
(Achtung religiöser
Empfindungen)
An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen
Empfindungen aller zu achten.
Artikel 136:
(Gewährleistung des
Religionsunterrichtes)
1. Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren
Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
betreffenden Religionsgemeinschaft.
2. Kein Lehrer kann gezwungen oder
gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Die Lehrer bedürfen der
Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.
4. Die erforderlichen Schulräume sind zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 137:
(Freie Teilnahme am
Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen:
Die Teilnahme am Religionsunterricht und
an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der
Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18.Lebensjahr ab der Willenserklärung
der Schüler überlassen.
Artikel 142:
(Keine Staatskirche)
1. Es besteht keine Staatskirche.
Artikel 142:
(Freiheit der Religionsgemeinschaften)
2. Die Freiheit der Vereinigung zu
gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und
Religionsgemeinschaften, sowie deren Zusammenschluss innerhalb Bayerns
unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.
3. Kirchen und anerkannte
Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von
staatlicher Bevormundung frei. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften
sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein
geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei.
Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für
alle geltenden Gesetze selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung
des Staates oder der politischen Gemeinde.
Artikel 143:
(Rechtstellung der
Religionsgemeinschaften)
1. Die Religionsgemeinschaften und
weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
2. Kirchen und anerkannte
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen
weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden
Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandzeit von fünf Jahren auf
Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.
Artikel 143:
(Erhebung von
Kirchensteuern)
Kirchen und Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen
Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 144:
(Schutz der Geistlichen
und Religion)
1. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten
genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
2. Jede öffentliche Verächtlichmachung
der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer
Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.
Artikel 144:
(Gewährung des Beichtgeheimnisses)
Geistliche können vor Gerichten und anderen
Behörden nicht zu Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.
Artikel 145:
(Öffentliche Leistungen
an Religionsgemeinschaften)
Die auf Gesetz, Vertag oder anderen
Rechttiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen
Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.
Neue freiwillige Leistungen des Staates,
der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine
Religionsgemeinschaft werden durch
Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft aufgebracht.
Artikel 146:
(Gewährleistung des
Eigentums der Religionsgemeinschaften)
Das Eigentum und andere Rechte der
Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen,
weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und
Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen
bleiben gewährleistet.
Artikel 147:
(Schutz der Sonn- und
Feiertage)
Die Sonntage und staatlich anerkannten
Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe
gesetzlich geschützt.
Artikel 148:
(Zulassung der
Anstaltsseelsorge)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist
Artikel 149:
(Friedhöfe und Mitsprache
der Religionsgemeinschaften)
1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen,
dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der
Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
2. In Friedhöfen, die nur für einzelne
Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter
den für sie üblichen Formern und ohne
räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz
nicht vorhanden ist.
3. Im Übrigen bemisst sich der
Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht
durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.
Artikel 150:
(Kirchliche Hochschulen und Fakultäten)
1. Die Kirchen haben das Recht, ihre
Geistlichen auf eigenen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
2. Die theologischen Fakultäten an den
Hochschulen bleiben erhalten.
3.Berlin:
(Verfassung des Landes Berlin)
(Vom 23.November 1995)
Artikel 10:
Niemand darf wegen seines Geschlechts,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 29:
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 35:
Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage
sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.
4.Verfassung des Landes Brandenburg:
Artikel 12:
(Gleichheit)
2. Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung,
Nationalität, Sprache, seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner
sozialen Herkunft oder Stellung, seiner Behinderung, seiner religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt
werden.
Artikel 13:
1. Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich;
ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet.
2. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse oder
weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie
davon Rechte und Pflichten abhängen.
3. Niemand darf zur Teilnahme en einer religiösen oder
weltanschaulichen Handlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel
gezwungen werden.
Artikel 14
(Sonn- und Feiertage)
1. Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannte
Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
2. Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen
sind zu achten.
Artikel 32:
(Hochschulen)
4. Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das
Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.
Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle
an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den
Kirchen.
7.Abschnitt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Artikel 36:
(Rechtsstellung)
1. Es besteht keine Staatskirche.
2. Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten
ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder
der bürgerlichen Gemeinde.
3. Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der
Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf
Antrag die gleichen Rechte, wenn ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die
gewähr auf Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Grundsätzen
und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.
4. Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern
aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.
5. Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer
Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
Artikel 37:
(Eigentum und Staatsleistungen)
1. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen,
Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem Kultus-, Bildungs- und
Wohltätigkeitszwecken bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
2. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß
Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes
und der Träger der kommunalen Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung
aufgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie
der Bestätigung durch Landesgesetz.
Artikel 38:
(Seelsorge)
In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen
öffentlichen Einrichtungen sowie bei Polizei sind Gottesdienste und andere
religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der
bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
5.Bremen:
(Verfassung der Freien Hansestadt Bremen)
(Vom 21.Oktober 1947)
Artikel 2:
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
2.Abschnitt:
(Erziehung und
Unterricht)
Artikel 32:
Die allgemein bildenden öffentlichen
Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem
Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
Unterricht in biblischer Geschichte wird
nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereiterklärt haben. Über die Teilnahme
der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.
Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem
Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren
Erziehungsberechtigte dies wünschen.
4.Abschnitt:
(Kirchen und
Religionsgemeinschaften)
Artikel 59:
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
sind vom Staate getrennt.
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft
ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen des für
alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 60:
Die Freiheit der Vereinigung zur Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
Niemand darf gezwungen oder gehindert
werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung
teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
Artikel 61:
Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts,
soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung
verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten.
Artikel 62:
Soweit in öffentlichen Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach
Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur
Teilnahme zu unterbleiben.
Artikel 63:
Die von den anerkannten Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenden Krankenhäuser,
Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häusern gelten als gemeinnützige
Einrichtungen.
6.Hamburg:
(Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)
(Vom 6.Juni 1952)
Die Verfassung der freien und Hansestadt
Hamburg erwähnt keine Stellungnahmen zum Verhältnis Staat/Kirche!
7.Hessen:
(Verfassung des Landes Hessen)
(Vom 1.Dezember 1946)
IV. Staat, Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften:
Artikel 48:
1. Ungestörte und öffentliche Religionsausübung
und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.
2. Niemand darf gezwungen oder gehindert
werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung
teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
3. Es besteht keine Staatskirche
Artikel 49:
Jede Kirche, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbstständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 50:
1. Es ist Aufgabe von Gesetz oder
Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander
abzugrenzen.
2. Die Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in
die Angelegenheiten des anderen Teils zu enthalten.
Artikel 51:
1. Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch
ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
2. Der Zusammenschluss von Kirchen-
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegt keinen Beschränkungen.
Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebildete Verband ist
auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer
gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 52:
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
Artikel 53:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich
geschützt.
Artikel 54:
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Kirchen, religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zuzulassen. Dabei ist
jeder Zwang zu unterbleiben.
V. Erziehung und Schule:
Artikel 57:
Der Religionsunterricht ist ordentliches
Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder
Religionsgemeinschaft gebunden. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die
Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.
Artikel 60:
Die theologischen Fakultäten an den
Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen
zu hören.
Die kirchlichen theologischen
Bildungsanstalten werden anerkannt.
8.Mecklenburg-Vorpommern:
(Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
(Vom 12.Juni 1994)
Artikel 9:
(Kirchen und Religionsgemeinschaften)
1. Die Bestimmungen der Artikel 136 bis
139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieser
Verfassung.
2. Das Land und die Kirchen sowie die
ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen
von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
3. Die Einrichtung theologischer
Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines
Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel
7 Abs 3. bleibt unberührt.
Artikel 19:
(Initiativen und
Einrichtungen der Selbsthilfe)
Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der
Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt
und gefördert.
9.Niedersachsen:
(Verfassung des Landes Niedersachsen)
(Vom 19.Mai 1993)
Präambel:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den
Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese
Verfassung gegeben.
10.Nordhrein-Westfalen:
(Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen)
(Vom 28.Juni 1950)
Präambel:
In Verantwortung vor Gott und den
Menschen, (…)
Dritter Abschnitt:
(Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften)
Artikel 7:
Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des
Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmlichstes
Ziel der Erziehung.
Artikel 12:
In Gemeinschaftsschulen werden die Kinder
auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die
christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche
Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
Artikel 14:
1. Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen
(bekenntnisfreien Schulen) Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der
Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein
Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
2. Lehrpläne und Lehrbücher für den
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder
Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
3. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht,
nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme
zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren
Lehren und Anforderungen erteilt wird.
4. Die Befreiung vom Religionsunterricht
ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der
Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
Artikel 16:
Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die
Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften
das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu
unterhalten.
Artikel 19:
1. Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen
und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen
und Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen
Beschränkungen.
2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu
entziehen.
Artikel 20:
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen
Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge
auszuüben, wobei jeder zwang fernzuhalten ist.
Artikel 21:
Die den Kirchen oder den
Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln
zustehende Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder
Gemeindeverbände können nicht durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit
solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch
Landesgesetz.
Artikel 22:
Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen
Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 als
Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Artikel 23:
1. Die Bestimmungen der Verträge mit der
katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die
im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes
Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht
anerkannt.
2. Zur Änderung dieser Kirchenverträge und
zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein
Landesgesetz erforderlich.
Artikel 25:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage werden als tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der
körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.
11.Rheinland-Pfalz:
(Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz)
(Vom 18.Mai 1947)
Präambel:
Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott,
dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem
Willen beseelt (…)
Artikel 8:
1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und der Überzeugung ist gewährleistet.
2. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch
beschränkt.
3. Die Teilnahme an Handlungen,
Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen
Eidesformel steht jedem frei.
Artikel 29:
Die öffentlichen Grund- Haupt- und
Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
Artikel 33:
Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht
und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit,
zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und
Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier
demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.
Artikel 34:
Der Religionsunterricht ist an allen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach.
Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder
Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert
werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des
Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die
Kirchen oder Religionsgemeinschaft. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den
Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu
nehmen.
Artikel 35:
1. Die Teilnahme am Religionsunterricht
kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe
des Gesetzes abgelehnt werden.
2. Für Jugendliche, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, ist ein unterricht über die allgemein
anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.
Kirchen und
Religionsgemeinschaften:
Artikel 41:
1. Die Kirchen sind anerkannte
Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen
Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu
bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen
gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.
2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher
Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr
mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Amtsblätter und
sonstige geistliche Leitung der Gläubigen bestreffende Verfügungen können
ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
Artikel 42:
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene
Hochschulen, Seminare und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die
Leistung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser
Lehranstalten ist selbstständige Angelegenheit der Kirchen und
Religionsgemeinschaften.
Artikel 43:
1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
sie es bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen
sind auf Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre
Satzungen und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich
mehre öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen,
so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen
aufgrund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben.
4. Gemeinschaften, die sich die Pflege
einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht
widersprechen, genießen die gleichen Rechte.
Artikel 44:
Das Eigentum und andere Rechte der
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtung
an ihrem für Kultus-. Unterricht- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögens
werden gewährleistet.
Artikel 45:
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen
Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und sonstige
Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen
und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.
Artikel 46:
Die von den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen
werden als gemeinnützig anerkannt.
Artikel 47:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und
Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Artikel 48:
In Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und
Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und
Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben
12.Saarland:
(Verfassung des Saarlandes)
Artikel 12:
Niemand darf wegen seines Geschlechts,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Erziehung, Unterricht,
Volksbildung, Kulturpflege, Sport:
Artikel 27:
Die öffentliche Schulen sind Gemeinsame
Schulen, in ihnen werden Schüler unabhängig ihrer Religionszugehörigkeit bei
gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen
andersdenkender Schüler auf der Grundlage
christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Artikel 29:
Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen
Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen
mit den Lehrern und Satzungen der betreffenden Kirchen und
Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das
Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des
Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den
Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können die Teilnahme ihrer
Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil
entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen,
wenn sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 30:
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott,
im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe
zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamen Umgang mit den natürlichen
Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu
beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer
Gesinnung zu erziehen.
Kirchen und
Religionsgemeinschaften:
Artikel 35:
Die ungestörte Ausübung der Religion ist
gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche
Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge
und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen
Gebiet volle Selbstständigkeit, sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des
Staats oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderwertiger
gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sei haben volle Freiheit der
Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen
und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen
unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht,
Vereine und Organisationen zu gründen oder zu unterhalten, die ihren
religiösen, karikativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die
Pflichten, sie sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für
Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 36:
Die Ausbildung der Geistlichen und
Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und
Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der
Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen
Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem
Staat theologische Fakultäten errichten.
Artikel 37:
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren.
Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf
Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch diese eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften,
die Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das
Saarland erforderlichen Aufgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 38:
Das Eigentum und andere Rechte der
Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 39:
Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen
Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen
Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre
Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.
Artikel 40:
Die von den Kirchen und
Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und
karikativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
Artikel 41:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten
kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen
Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Artikel 42:
In Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und
Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine
geordnete Seelsorge zu üben.
13.Sachsen:
(Verfassung des Freistaates Sachsen)
(Vom 27.Mai 1992)
Präambel:
Anknüpfung an die Geschichte der Mark Meißen,
des sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebiets, gestützt auf
Traditionen der sächsischen Verfassungsgeschichte, ausgehend von den leidvollen
Erfahrungen nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft,
eingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit, von dem Willen geleitet, der
Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung zu dienen, hat sich
das Volk im Freistaat Sachsen dank der friedlichen Revolution des Oktober 1989
diese Verfassung gegeben.
Artikel 18:
(Gleichheitsgrundsatz)
3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Artikel 19:
(Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
1. Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
Artikel 105:
(Ethik- und Religionsunterricht)
1. Ethik- und Religionsunterricht sind an
den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen
ordentliche Lehrfächer. Bei zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden
die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet
wird.
2. Der Religionsunterricht wird
unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den
Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer
bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die
Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der
staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu
beaufsichtigen.
3. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsgemeinschaften zu erteilen.
Artikel 109:
(Bedeutung der
Kirchen/Diakonische Arbeit/Weimarer Kirchenartikel)
1. Die Bedeutung der Kirchen und
Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen
Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die
Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im
Übrigen durch Vertrag geregelt.
3. Die diakonische und karikative Arbeit
der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
4. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138,
139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 sind
Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 110:
(Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft)
Werden durch die Kirchen und
Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige
Einrichtungen und Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene
Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 111:
(Kirchliche Lehranstalten/Theologische und religionspädagogische Lehrstühle)
1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern
eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen
Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den Schul- und hochschulrechtlichen
Bestimmungen entsprechen.
2. Die Lehrstühle an theologischen
Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der
Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 112:
(Staatsverpflichtungen gegenüber der Kirche)
1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstitel beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden
gewährleistet.
2. Die Baudenkmale der Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechtes, Kulturgut der
Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und
Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch
das Land nach Maßgabe der Gesetze.
Zusätzlich sind die Kirchengesetze der
Weimarer Verfassung (Artikel 136, 137, 138 und Artikel 141) Bestandteil der
Verfassung des Freistaates Sachsen
14.Sachsen-Anhalt:
(Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
(Vom 16.Juli 1992)
Präambel:
In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk
von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der
Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor dem Menschen
mit dem Willen (…)
Artikel 7:
(Gleichheit vor dem
Gesetz)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Artikel 9:
(Glaubens- Gewissens-
Bekenntnisfreiheit)
1. Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
3. Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht, über die Teilnahe ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein
Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu
erteilen.
Artikel 27:
(Religionsunterricht)
Ethikunterricht und Religionsunterricht
sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien
Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt.
Artikel 32:
(Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften)
Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu
öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.
Sie ordnen und Verwalten ihre Angelegenheiten
selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Die von den Kirchen und
Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karikativen Einrichtungen
werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und
gefördert.
Das Land und die Kirchen sowie ihnen
gleichgestellte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von
gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
Das Verhältnis des Staats zu den Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919
geregelt.
15.Schleswig-Holstein:
(Verfassung des Landes Schleswig-Holstein)
(Vom 13.Dezember 1949)
Die Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein hat keine Bestimmungen zum Verhältnis zu Kirchen und
Religionsgemeinschaften!
16.Thüringen:
(Verfassung des Landes Thüringen)
(Vom 20.Dezember 1946)
Artikel 72:
(Schulwesen)
3. Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung des
Religionsunterrichts und seine Durchführung ist gewährleistet.
Religionsgemeinschaften:
Artikel 73:
1. Alle Einwohner des Landes genießen volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet und
steht unter staatlichem Schutz.
2. Der Missbrauch der Kirche und der Religionsausübung zu
parteipolitischen Zwecken ist verboten.
3. Der Sonntag und die staatliche anerkannten Feiertage
bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich
geschützt.
Artikel 74:
1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch
beschränkt.
2. Die Ausübung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte
sowie die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig des religiösen
Bekenntnisses.
3. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder
Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
Artikel 75:
1. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften
wird gewährleistet.
2. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der
politischen Gemeinde.
3. Die Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen
Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewährleisten,
wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der
Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verband gleicher Art zusammen, so ist auch
dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
4. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind
berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben.
5. Den Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur
Aufgabe machen.
Artikel 76:
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch
Gesetz abgelöst.
Artikel 77:
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen
Anstalten sind Religionsgemeinschaften zur Seelsorge und zur Vornahme
religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 78:
Wer aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher
Wirkung austreten will, hat den Austritt beim Standesamt persönlich zu erklären
oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 79:
Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer
Religionsgemeinschaft steht bis zum vollendeten 14.Lebensjahr den Erziehungsberechtigten
zu. Von diesem Alter an hat das Kind selbst die Freiheit der Entschließung über
sein Verbleiben in der Religionsgemeinschaft.
2.Zusammenfassende
Analyse:
Fasst man die Stellungnahmen zur Thematik
Staat/Kirche/Religion in den Verfassungen für die Bundesrepublik Deutschland
und in den Länderverfassungen zusammen, stellt man fest, dass in den
Traditionen der Länder einige Unterschiede zugrunde liegen. Während die
Verfassungen der Flächenstaaten der alten Bundesländer vor allem im Schulwesen
stark christlich geprägt sind, zeigt sich dennoch in den Verfassungen der alten
Bundesländer ein „Nord-Süd-Gefälle“, die Verfassungen der nördlichen
Bundesländer wie Hamburg oder Schleswig-Holstein sind wesentlich säkularer
geprägt als im Süden. Ebenso zeigen sich Unterschiede zwischen den Verfassungen
der alten und der neuen Bundesländer, die in ihrer Tradition stark säkular
geprägt sind, so hat als einzige der neuen Länder nur Sachsen-Anhalt in der
Präambel einen Gottesbezug. Zudem gehen die Verfassungen der neuen Bundesländer
stärker auf das Trennungsprinzip zwischen Staat und Kirche ein.
Gottesbezüge in den
Verfassungen der BRD und der Länder:
Gottesbezüge haben neben der Verfassung
für die Bundesrepublik Deutschland die Länder:
Baden-Württemberg/Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Sachsen-Anhalt
Die bayerische Verfassung wirft in seiner
Präambel indirekt dem Atheismus (gottlos) die Verbrechen des
Nationalsozialismus vor
Die sächsische Verfassung bezieht sich auf
das biblische „Bewahrung der Schöpfung“
Christliche
Gemeinschaftsschulen:
Das Schulwesen auf christlichem Fundament
haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Bremen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Bildungsziel „Ehrfurcht
vor Gott“
Das Bildungsziel „Erfurcht vor Gott“ haben
die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Den Religionsunterricht
als ordentliches Lehrfach:
Den Religionsunterricht als ordentliches
Lehrfach haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Hessen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt
Das Land Bremen erteilt Unterricht in
biblischer Geschichte
Artikel 140 der Weimarer
Verfassung:
Den Artikel 140 der Weimarer Verfassung,
zum Verhältnis von Staat und Kirche (Artikel 136, 137, 138, 139, und 141) haben
folgende Länder in ihre Verfassungen übernommen:
Baden-Württemberg/Bayern/Brandenburg/Bremen/Hessen/Mecklenburg-Vorpommern/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt