Kirchenaustrittsverordnungen der Länder:
Vorwort:
Man glaubt es
kaum, es existierten Tatsächlich Kirchenaustrittsverordnungen und
Kirchenaustrittsgesetze in Deutschland. Ein weiteres Beispiel der engen Verflechtungen
zwischen Staat und Kirche in Deutschland. Die Partei Deutsche-Säkular-Humanistische-Allianz fordert im
Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche die Abschaffung sämtlicher
Kirchenaustrittsverordnungen. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist
weder durch staatliche Gesetze zu regeln, noch darf dieser mit Kosten oder
Gebühren verbunden sein.
6.2. Insbesondere
sind Erklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der
Kirchensteuerpflicht zu entledigen, unwirksam.(…)
(Ausschnitt aus
der bayerischen Kirchenaustrittsverordnung)
Kosten
des Kirchenaustritts (Länderauflistungen)
1.Baden-Württemberg: Gebühr: 10-50
Euro
2.Bayern:
Gebühr: 31 Euro
3.Berlin:
Gebührenfrei
4.Brandenburg:
Gebührenfrei
5.Bremen:
Gebühr: 5 Euro
6.Hamburg: Gebühr: 31
Euro
7.Hessen:
Gebühr: 25 Euro
8.Mecklenburg-Vorpommern: Gebühr: 10 Euro
9.Niedersachsen: Gebühr:
24 Euro
10.Nordrhein-Westfalen: Gebühr: 30 Euro
11.Rheinland-Pfalz: Gebühr:
20,45 Euro
12.Saarland:
Gebühr: 32 Euro
13.Sachsen: Gebühr:
20 Euro
14.Sachsen-Anhalt: Gebühr:
25 Euro
15.Schleswig-Holstein: Gebühr: 10
Euro
16.Thüringen: Gebühr: 30 Euro
1.Baden-Württemberg:
Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren:
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 10-50 Euro
Ausschnitt aus dem Baden-Württembergischen
Kirchensteuergesetz:
§26:
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft:
1. Jeder hat das
Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit
bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur
Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie
darf keine Bedingungen oder Zusätze erhalten. Der Nachweiß der Zugehörigkeit zu
der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren
richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über
die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921.
2. Zur
Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der
Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang
wirksam.
3. Der Austritt
ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder
Religionsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.
4. Wer aus einer
Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer
Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.
1.Religionsgemeinschaften:
Religionsgemeinschaften
im Sinne von §26 KiStG und dieser
Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und
religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind.
2.Austritt:
2.1. Jeder hat das
Recht, aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten.
Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift
abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine
Bedingungen oder Zusätze enthalten.
2.2. Für Kinder
unter 14.Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt.
Steht die Personensorge für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil
allein zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei denn, ihm ist das
Recht der religiösen Erziehung auf Grund von §1666 BGB entzogen. Sind die
Eltern miteinander Verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils
erforderlich. Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf
der Kirchenaustritt der Einwilligung des Kindes.
2.3. Zur
Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der
Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim
Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet erst mit Ablauf des
Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
3.Zuständiger Standesbeamter:
Zuständig für die
Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme
der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen
Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat die austrittswillige Person
die Wahl.
4.Austrittserklärung zur Niederschrift des
Standesbeamten:
4.1. Der
Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem er sich der Identität
der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der
Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
4.2. Die
Niederschrift enthält:
- Ort und Datum
der Niederschrift,
- Vornamen,
Familiennahmen, gegebenenfalls abweichender Geburtsnahme, Anschrift, Datum und
Ort der Geburt der austrittswilligen Person,
- den Vermerk des
Standesbeamten, wie er sich der Identität der erschienenen Person vergewissert
hat,
- die
Austrittserklärung,
- einer etwa
erforderliche Einwilligungserklärung.
4.3. Mit dem
Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Taufort in die
Niederschrift aufgenommen, wenn er bei Aufnahme der Niederschrift bekannt wird.
Der Standesbeamte weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft
nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.
4.4. Aus derselben
Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern zugleich
den Austritt für die unter ihrem personensorgerecht stehender Kinder unter
vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede
Austrittserklärung eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
4.5. Die austrittswillige
Person ist gemäß §11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den
Erhebungszweck sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in
Kirchenaustrittsverfahren hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr
vorzulesen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift
ist festzustellen, dass dies sowie die Unterrichtung nach Satz 1 geschehen ist.
Danach unterschreibt der Standesbeamte die Niederschrift.
4.6. Ist nach den
Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit
zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch
eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift
Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort
des Familienbuchs feststellen und auf der Niederschrift vermerken. Die
ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen.
4.7. Der
Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die
Bescheinung über den Kirchenaustritt ist, mit der Unterschrift des
Standesbeamten und dem Diensiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine
beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz
„Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden“ versehen ist.
4.8. Für die
Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2,
für die Austrittsbescheinigung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3
empfohlen. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort
„Standesbeamtin“ hinzufügen.
5.Entgegennahme der öffentlich beglaubigten
Austrittserklärung:
5.1. Geht bei dem
Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt
er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die
Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die
Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen
Beglaubigung. Er veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.
5.2. Ist nach den
Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit
zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch
eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme
der Austrittserklärung ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese
Angeben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene Person ist zu
diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten des Standesbeamten
in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.
6.Miteilungen:
6.1. Der
Standesbeamte teilt den Austritt:
- Der für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen
Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft,
- Der für die
Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde,
- Dem
Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls es noch nicht angelegt
ist, dem Heiratsstandesbeamten, sofern nach den Angaben der ausgetretener
Person nicht auszuschließen ist, dass die Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen
worden war, mit.
6.2. Die
Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel
zu versehen. Anschriften der Niederschrift nach dem Muster der Angaben 4 und 5
können verwendet werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das
Wort „Standesbeamtin“ hinzufügen.
6.3. Ist im
Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das
Familienbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Sparte 10 des
Familienbuchs. Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über den
Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags, wenn dort die
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen ist.
7.Aufbewahrung:
Die
Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte und Abschriften oder
weitere Bescheinigungen von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen nur der
betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt werden, der die Person
angehört hat.
8.Gebühren:
Die Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren
richtet sich nach §8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden
Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abgabesatzungen erheben. Bei der
Bemessung der Gebühr darf der Aufwand für die Fortschreibung von
Personenstandsbüchern und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen
Fortschreibung nicht berücksichtigt werden.
9.Schlussvorschrift:
Diese Veraltungsvorschrift
tritt an der auf Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bescheinigungsanordnung vom
16.Dezmber 1981. zum 31. Dezember 1995 außer Kraft getretenen
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren
des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8.Februar 1985.
Sie tritt am 1.Januar 1997 in Kraft.
2.Bayern:
Austritt
aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
Gemeinsame
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht
und Kultus.
(Vom
8.März 2007)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 31 Euro
(25 Euro für den Austritt plus 6 Euro für die Austrittsbescheinigung)
41 Euro für
Verheiratete der gleichen Konfession (mit oder ohne Kinder)
1.Grundsätze zur Austrittserklärung:
1.1. Nach Art.3
Absatz 4 KirchStG bedarf der Austritt aus einer
Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung
der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt. Diese staatliche
Normierung des Austritts trägt der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Religionsfreiheit Rechnung. Durch das Kirchenaustrittsrecht garantiert der
Staat dem Bürger dieses Recht.
1.2. Die
Austrittserklärung ist eine amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Sie hat umfassende
rechtliche Wirkung, die sich nicht nur auf dem Bereich des Kirchensteuerrechts
beschränkt. Über die innerkirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts kann
dagegen nach dem Verfassungsrecht der Staat nicht befinden; sie ergeben sich
allein aus innerkirchlichen Regelungen.
2.Geltungsbereich:
2.1. Eine
Austrittserklärung nach Art.3 Abs.4 KirchStG ist
unabhängig davon zulässig, ob die jeweilige Körperschaft öffentlichen Rechts
tatsächlich Kirchensteuer erhebt oder nicht. Folgende Kirchen,
Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften sind als
Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
a) Die Römisch-Katholische
Kirche
b) Die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
c) Die
Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern
d) Die
Altkatholische Kirche im Freistaat Bayern
e) Die
Evangelisch-methodistische Kirche
f) Die Vereinigung
Bayerischer Mennonitengemeinden
g) Die
Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland
h) Die Israelische
Kultusgemeinde in Bayern
i) Die Christian Science in Bayern
j) Die
neuapostolische Kirche Süddeutschland
k) Die
Gemeinschaft der Siebten-Tags-Adventisten in Bayern
l) Die Christengemeinschaft
in Bayern
m) Die
Griechisch-Orthodoxe Metropolie in Deutschland
n) Der Bund für
Geistesfreiheit, sowie der Humanistische Verband Deutschlands
o) Der Bund
Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutsachland
p) Der Bund
Freikirchlicher Pfingstgemeinden
q) Die
Rumänisch-Orthodoxe Metropolie für Deutsachland,
Zentral- und Nordeuropa.
Die
Austrittserklärung im Fall von Buchstabe h lautet, dass
der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt. Die Anerkennung
weiterer Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulicher Gemeinschaften
als Körperschaft des öffentlichen rechts wird im Staatsanzeiger bekannt
gegeben.
2.2. Der Austritt
aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die
nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung
des Standesamtes. Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen Gemeinschaft zu
erklären.
3.Zuständiges Standesamt:
3.1. Für den
Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk
der Erklärende seinen Wohnsitz, beim fehlen eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat
der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist
für den Empfang das Standesamt München zuständig.
3.2. Ausländische
Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern
haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt
erklären. Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen
Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.
3.3. Ist ein
Standesamt örtlich nicht zuständig, hat es den
Erklärungswilligen an das zuständige Standesamt zu verweisen. Schriftliche
Austrittserklärung die bei einem unzuständigen Standesamt eingehen, sind
umgehend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten. Der Betroffene ist von
der Abgabe zu verständigen.
4.Persönliche Voraussetzungen des Austrittswilligen:
4.1. Die
Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung. Sie kann
grundsätzlich nur von volljährigen geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Volljährige, für
die nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt ist, können
den Austritt ohne Zustimmung des Betreuers erklären. Der Betreuer kann den
Austritt für den betreuten nicht erklären. Bei der Prüfung der
Geschäftsfähigkeit ist Folgendes zu beachten:
Die Möglichkeit
eines Religionswechsels ist Betätigung des Grundrechts der Glaubensfreiheit.
Aus Artikel 4 GG wird deshalb abgeleitet, dass in genauerster
Weise zu prüfen ist, ob tatsächlich eine umfassende, dauernde
Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Sollte sich zum Beispiel ergeben, dass noch eine
Einsichtsfähigkeit entsprechend der eines Minderjährigen vorhanden ist, wäre
auch die rechtliche Fähigkeit des betreuten anzunehmen, einen Kirchenaustritt
zu erklären. Diese Frage sollte der Standesbeamte mit dem Betreuer klären.
4.2. Soll die
Austrittserklärung schriftlich oder mündlich durch einen Vertreter abgegeben
werden, hat dieser dafür eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des
Austrittswilligen vorzulegen. Die Unterschrift des Vollmachtsgebers bedarf der
öffentlichen Beglaubigung.
5.Austrittserklärungen minderjähriger
Personen:
5.1. Nach §5 Satz
1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) steht einem Kind nach
Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, welchem religiösen
Bekenntnis es angehören will. Diese Entscheidungsmöglichkeit umfasst auch das
Recht, aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft auszutreten. Ein Minderjähriger, der das 14.Lebensjahr vollendet
hat, kann daher die Austrittserklärung selbst abgeben. Eine Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
5.2. Hat ein Kind
das 12.Lebensjahr, aber noch nicht das 14.Lebensjahr vollendet, und erklärt
sein gesetzlicher Vertreter den Austritt des Kindes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft, bedarf es der Zustimmung des Kindes zu
dieser Erklärung (§5 Satz 2 RKEG) Das Kind kann den Austritt auch selbst
erklären, es bedarf hierzu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
jeweilige Zustimmung kann mündlich zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt
werden. Bei der schriftlichen Zustimmung ist eine notarielle Beglaubigung der
Unterschrift des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
5.3. Im Übrigen
kann die Austrittserklärung für ein Kind, welches das 7.Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, nur von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein Kind, welches das
7, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, von seinem gesetzlichen
Vertreter oder von dem Kind selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters abgegeben werden.
5.4. Die
Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung finden in aller
Regel auch auf Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung.
5.5. Die
gesetzliche Vertretung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des EGBGB
und BGB. Bei der Abgabe von Austrittserklärungen für Kinder unter 14 Jahren ist
dabei die Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung Folgendes zu
beachten:
5.5.1. Haben die
Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur
gemeinsam erklären. Einigen sich die Eltern über den Kirchenaustritt des Kindes
nicht, kann die Zustimmung des einen Elternteils durch die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn das Sorgerecht
eines Elternteils ruht.
5.5.2. In keinem
Fall sind Pflegeeltern oder Stiefeltern berechtigt, den Kirchenaustritt für das
ihnen anvertraute oder in der Familie lebende Kind zu erklären. Dies gilt auch,
wenn eine der genannten Personen als Vormund oder Pfleger für das Kind bestellt
ist.
5.5.3. Steht dem
Vater oder der Mutter eines Kindes das Recht der Personensorge neben einem für
das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, geht bei einer
Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses die
Meinung des Vaters oder der Mutter vor. Die Austrittserklärung kann in diesem
Fall von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne Mitwirkung des Vormunds oder
Pflegers abgegeben werden.
5.5.4. Steht das
Sorgerecht für das Kind einen Vormund oder Pfleger allein zu, kann er den
Austritt für das Kind nicht erklären.
6.Bestimmtheit der Austrittserklärung:
6.1. Eine
Austrittserklärung muss als amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung inhaltlich so bestimmt
sein, dass sie den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen lässt. Der
Austritt darf nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt
erklärt werden. Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.
6.2. Insbesondere
sind Erklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der
Kirchensteuerpflicht zu entledigen, unwirksam. Das gilt zum Beispiel für
Erklärungen, die mit der Absicht verbunden sind, der Glaubensgemeinschaft
weiterhin angehören zu wollen.
7.Wirksamkeit der Astrittserklärung:
7.1. Der
Standesbeamte hat nach bzw. bei Zugang der Erklärung insbesondere seine
Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung zu prüfen.
Außerdem hat er sich bei einer mündlichen Vorsprache Gewissheit über die Person
des Erklärenden zu verschaffen. Wird eine Austrittserklärung schriftlich
erklärt, ist die Unterschrift des Erklärenden öffentlich zu beglaubigen oder
die Erklärung selbst notariell zu beurkunden. Die Beglaubigung der Unterschrift
auf einer schriftlichen Austrittserklärung durch eine Behörde oder einen
anderen Standesbeamten ist nicht zulässig. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit
der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der
der Erklärungswillige austreten will, ist nicht zu verlangen.
7.2. Mit dem
Zugang einer Erklärung beim zuständigen Standesamt, die diejenigen
Anforderungen des §2 Absatz 2 AVKirchSTG erfüllt, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt stehen, ist der Austritt
wirksam. Das Fehlen rein formeller personenstandsrechtlicher Anforderungen, wie
etwa die Angabe von Kennzeichen und Führungsort des
Familienbuches sowie ggf. des Familienstandes, hat auf den Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluss. Eine schriftliche Erklärung ist dem
zuständigen Standesamt zugegangen, wenn die Erklärung in die Verfügungsgewalt
der Behörde gelangt ist. Nicht erforderlich ist, dass der Standesbeamte von der
Austrittserklärung Kenntnis genommen hat.
7.3. Der Zugang
einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung bei einem unzuständigen
Standesamt hat keine Wirkungen. Eine Erklärung mit Rückwirkung ist nicht
möglich.
7.4. Die
Kirchensteuerpflicht endet gemäß Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz mit dem
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem zuständigen
Standesamt zugegangen ist.
8.Zurückweisung einer Austrittserklärung
durch das Standesamt:
Eine
Austrittserklärung, bei 9insbesondetre die formellen, persönlichen und
inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen
nicht vorliegen, kann nicht wirksam abgegeben werden. Der
Erklärungswillige ist auf den Mangel hinzuweisen. Lässt sich der Mangel nicht
beheben oder ist der Erklärungswillige nicht bereit, an der Behebung des
Mangels mitzuwirken, hat das Standesamt die Unwirksamkeit der
Austrittserklärung schriftlich festzustellen. Die Entscheidung des
Standesbeamten ist keine Amtshandlung im Sinn des Personenstandsgesetzes,
sondern ein Verwaltungsakt im Sinn von Artikel 35 BayVwVfG,
gegen den die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach der Verwaltungsordnung
möglich sind.
9.Niederschrift über die mündliche
Austrittserklärung:
Über die mündliche
Austrittserklärung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Neben der
Erklärung über den Austritt sind in die Niederschrift die Bezeichnung des
Standesamtes, der Ort und der Tag der Abgabe der Erklärung und ein Hinweis, wie
sich der Standesbeamte Gewissheit über die Person des Erklärenden verschafft
hat, sowie folgende Angaben zur Person des Erklärenden aufzunehmen:
a) Vor- und
Familiennamen, gegebenenfalls auch Geburtsname,
b) Tag und Ort der
Geburt,
c) Wohnsitz und
ständiger Aufenthalt,
d) Beruf,
e) Familienstand,
f) Kennzeichnung
und Führungsort des Familienbuches bei Personen, die
verheiratet sind oder waren,
g) Tag und Ort der
Eheschließung, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist,
Ort und Pfarrei
der Taufe (diese Angabe ist freiwillig)
Wird die Erklärung
nur für ein minderjähriges Kind abgegeben, genügt es, den Erklärenden mit Familienname,
Vorname, Geburtstag und –ort, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen und einen
Nachweis über die Vertretungsbefugnis anzufügen sowie im Fall der 5.5.1 zu
vermerken, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nach §2 RKEG
vorliegt. Wird die Erklärung für ein minderjähriges oder von einem
minderjährigen Kind abgegeben, welches das 12., aber noch nicht das
14.Lebensjahr vollendet hat, ist die Zustimmung des Kindes nach §5 Satz 2 RKEG
bzw. die Zustimmung der Eltern zu vermerken. Der Standesbeamte hat die
Niederschrift dem Erklärenden vorzulesen, der Erklärende muss sie genehmigen
und eigenhändig unterschreiben. Der Standesbeamte hat dies in der Niederschrift
festzustellen und die Niederschrift zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
zu versehen. Bei Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gelten die §§ 52, 53
der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
entsprechend. Ehegatten können den Austritt gemeinsam erklären, wenn er sich
auf die selbe Kirche, Religionsgemeinschaft oder
weltanschauliche Gemeinschaft bezieht. Die Eltern können den Austritt zugleich
für ihre Kinder unter 14. Jahren erklären, wenn ihnen das gemeinsame Sorgrecht
obliegt. Die Zustimmung eines Kindes, welches das 12.Lebensjahr vollendet hat,
kann auch in die Niederschrift aufgenommen werden. Im Übrigen ist für jede
Austrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
10.Bestätigung der Austrittserklärung:
10.1 Im Fall eines
mündlich erklärten Austritts erhält der Erklärende vom Standesamt auf Antrag
eine Anfertigung der aufgenommenen Niederschrift. Auf dieser Ausfertigung ist
der Tag der Entgegennahme der Erklärung durch den
Standesbeamten zu bestätigen.
10.2 Ist dem
zuständigen Standesamt eine wirksame schriftliche Austrittserklärung zugegangen,
ist dies dem Erklärenden auf Antrag zu bestätigen. Die Bestätigung hat die
unter Nr. 8 aufgeführten Angaben (Angaben über Ort und Pfarrer allerdings
soweit bekannt) sowie die entsprechenden Angaben über die von der Erklärung
erfassten minderjährigen Kinder zu enthalten.
11.Kosten:
Für Amtshandlungen
der Standesbeamten werden Kosten nach Maßgabe der bayerischen kostenrechtlichen
Vorschriften erhoben.
12.Übertritt von einer Kirche zu einer
anderen:
1. Der Übertritt
von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche,
Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im
Sinn des Art. 3 Abs.4 KirchStG, §2 AVKirchStG und als Einsritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln.
2. Hinsichtlich
des Austritts aus der bisherigen Gemeinschaft ist nach dieser Bekanntmachung zu
verfahren; der Einritt in die neue Gemeinschaft richtet sich nach deren
Satzung.
13.Mitteilungen an andere Behörden:
Vom wirksamen
Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft hat der Standesbeamte folgende Behörden durch Übersendung der
beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder
im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer
beglaubigten Kopie der Bestätigung oder, wenn eine Bestätigung nicht beantragt
wird, durch einer der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:
a) das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige
Finanzamt, b) den für die Erhebung der Kirchensteuer zuständigen
gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) in der zweifacher Fertigung
mit der Maßgabe, dass der Steuerverband (Kirchensteueramt) in zweifacher
Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der
Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche,
Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet. C) die
für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde und d) den zur Fortführung des
Familienbuches bzw. des Heiratsbuches zuständigen Standesbeamten.
14.Ausbewahrung der Austrittserklärungen:
Die Standesämter
haben die Austrittserklärungen nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet und
nummeriert in besonderen Sammelakten jahrgangsweise
zu verwahren und ein alphabetisch geordnetes Namensverzeichnis zu führen.
3.Berlin:
Gesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
(Vom
30.Januar 1979)
Kosten des Kirchenaustritts:
Der Austritt kann
gebührenfrei beim Amtsgericht erklärt werden.
§1:
1. Der Austritt
aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem Amtsgericht zu
erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Erklärung
kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie
Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die mündliche Erklärung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich
beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können
den Austritt in derselben Urkunde erklären.
3. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
§2:
1. Den Austritt
kann erklären, war das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig
ist. Für Kinder unter 14.Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche
Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das
Kind das 12.lebensjahr vollenden, so kann der Austritt nicht gegen seinen
Willen erklärt werden.
2. Eine
Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§3:
1.
Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift
unterzeichnet wurde und die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
2. Die
Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des
Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit dem Ende des Monats ein,
der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht
eingeht.
§4:
Das Amtsgericht
benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Ausgetretene
angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Dem Ausgetretenen wird eine
Bescheinigung über den Austritt erteilt.
4.Brandenburg:
Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Entgegennahme
und über die Behandlung von Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsverordnung)
(Vom
28.Oktober 2004)
Kosten des Kirchenaustritts:
Der
Kirchenaustritt ist gebührenfrei.
§1:
Der Austritt aus
einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu erklären, in dessen
Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§2:
1. Den Austritt
kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig
ist.
2. Für Kinder
unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem
die Personensorge zusteht, d4en Austritt erklären.
3. Hat das Kind
das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner
Zustimmung erklärt werden.
4. Eine
Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§3:
1. Die
Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form schriftlich
erklärt werden.
2. Die Kirche,
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss eindeutig bezeichnet
sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
3. Die
Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§4:
1. Die
Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift
der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem die schriftliche Erklärung
bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
2. Das Ende der
Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das brandenburgische
Kirchensteuergesetz.
§5:
1. Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach
Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der
Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
2. Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch Übersendung einer
beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu unterrichten. Außerdem hat er
den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde
sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder falls kein
Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet
hat, mitzuteilen.
§6:
1. Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
2. Mit dem
In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten:
Die Verordnung über
den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13.Juli 1950
und die erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über denn Austritt aus
Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 20.März 1952 außer Kraft.
Potsdam, den
28.Oktober 2004.
5.Bremen:
Kirchenaustrittsgesetz
Bremen:
Kosten des Kirchenaustritts:
5 Euro
(Standesamt)
§10:
Austritt aus der Kirche:
1. Jeder hat das
Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder
der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit
zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen werden.
2. Die Erklärung
ist persönlich oder amtlich beglaubiget Form einzureichen; sie darf keinen
Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer
Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit
abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Die mündliche
Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche
Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen
Austritt zu bescheinigen.
6.Hamburg:
Gesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Vom
5.März 1962)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 31 Euro
§1:
1. Wer aus einer
in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigren
Standesbeamten zu erklären.
2. Die Erklärung
kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.
3. Der
Standesbeamte darf Zusätze weder in der Austrittserklärung noch in die
Austrittsbescheinigung aufnehmen.
§2:
1. Die Erklärung
nach §1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14.lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
2. Für Kinder
unter 14. Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem
die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären.
3. Eine Vertretung
kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§3:
1. Die Erklärung
nach §1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben.
2. Über die
mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche
Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
3. Ehegatten,
Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde
erklären.
§4:
1. Für die Entgegennahme der Erklärung nach §1 ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz hat.
Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die
Austrittserklärung vor dem Standesbeamten des Standesamts Hamburg-Mitte
abgegeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem recht ihres
jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.
2. Der
Standesbeamte hat die Religionsgemeinschaft, der der Austretende angehört hat
und die Stelle, die die Kirchensteuer erhebt, von der Abgabe der Erklärung
unverzüglich zu benachrichtigen; er hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine
Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
3.
Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem
Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.
§5:
Der Austritt
bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Austretenden von
allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das
hamburgische Kirchensteuergesetz.
§6:
1. Die Verordnung
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom
29.Januar 1942 wird aufgehoben.
2. Für die
Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben sind, gelten die
bisherigen Bestimmungen.
§7:
Dies Gesetz tritt
am 1.April 1962 in Kraft.
7.Hessen:
Hessisches
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts:
(Vom
13. Oktober 2009)
Kosten des Kirchenaustritts:
Die Gebühr beträgt
25 Euro.
§1:
Der Austritt aus
einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bericht vor dem Amtsgericht
erklärt, in dessen Bezirk die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim
Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§2:
1. Der Austritt
kann von der austretenden Peron erklärt werden, wenn sie das 14.Lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
2. Für Kinder, die
das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für nicht volljährige
Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche
Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein
Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des
Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der
Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
3. Eine Betreuerin
oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine
geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine
Erklärung nach §1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts.
4. Eine Erklärung
kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§3:
1. Die Erklärung
kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
2. Die mündliche
Erklärung muss zur Niederschrift der Urkundenbeamtin oder des Urkundsbeamten
des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss
als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
3. In der
Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag
und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
4. Die Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person
austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit
ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte,
Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§4:
1. Der Austritt
wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der
Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem
Amtsgericht eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen
Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
2. §5 Abs.2 Nr.3 des
Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.Februar 1986 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.November 2008 bleibt unberührt.
3.
Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für
die kraft besonderen Rechtstitel bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch
die Austrittserklärung unberührt.
§5:
Das Amtsgericht
hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu
erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden
ist.
Das Amtsgericht
übersendet der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung.
§6:
Es werden
aufgehoben:
1. Das Gesetz, die
bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft betreffend, vom 10.September 1878, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18.Dezember 1997.
2. Das Gesetz, den
Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, vom
10.September 1878, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1997.
3. Das Gesetz,
betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts,
vom 30. November 1920, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1997.
§7:
Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2014 außer Kraft.
8.Mecklenburg-Vorpommern:
Kirchenaustrittsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern:
Kosten des Kirchenaustritts:
Die Gebühr für den
Kirchenaustritt kostet 10 Euro
§6:
(Kirchenaustritt/Kirchenübertritt)
1. Den Austritt
aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkennten Religionsgemeinschaft kann erklären, wer das 14.Lebensjahr
vollendet hat. Für Kinder unter 14.Jahren und für Geschäftsunfähige kann der
gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt
erklären. Hat ein Kind das 12.Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung
erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter
ist nicht zulässig.
2. Der Austritt
ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Staatsbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Die
Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf
keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche
Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu
unterschrieben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich
beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder
Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
4. Die mündliche
Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen
Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich
eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts
und die unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.
5. Der
Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich:
5.1. Die
betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft,
5.2. Die
zuständige Meldebehörde.
5.3. Das für den
Ausgetretenen zuständige Finanzamt und
5.4. Das
Standesamt, das das Eheregister führt, im Falle der Begründung der
Lebenspartnerschaft das das Lebenspartnerschaftsregister führende Standesamt
oder die hierfür zuständige Stelle.
6. Wer aus einer
Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgemeinschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will,
kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die
beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben.
Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und
darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschrieben hat. Der
Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgemeinschaft ist nicht
erforderlich.
7. Die
Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem
von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung
durch die Landesregierung wirksam.
8. Die in der Vereinbarung
bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2
zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung
zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim
zuständigen Standesbeamten wirksam.
9.Niedersachsen:
Gesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in
Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz)
(Vom
4.Juli 1973)
Kosten für den Kirchenaustritt:
Die Gebühr für den
Kirchenaustritt in Niedersachsen kostet 24 Euro
§1:
1. Den Austritt
aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die
die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären,
wer das 14.Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig,
so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den
Austritt erklären. Er bedarf dazu die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf
zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
2. Den Austritt
für eine Person, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der
gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist
dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu
eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Hat das Kind das 12.Lebensjahr
vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
3. Eine
Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§2:
1. Der Austritt
ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme
der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende
seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
2. Die Austrittserklärung
kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie bedarf keine
Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat.
Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
3. Der
Standesbeamte hat die Kirche, Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte
Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.
§3:
1. Die mündliche
Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftlich mit dem Zugang wirksam.
2. Mit der
Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche
Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche,
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
§4:
1. Über den
Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.
2. Die Beteiligten
können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf
das Verfahren ist Artikel n7 des Niedersächsischen Gesetzes über die
freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 anzuwenden.
§5:
1. Wer aus einer
Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in einer andere derartige
Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden
Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den
Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben.
2. Die
Vereinbarung muss sicherstellen, dass der Übertritt entsprechend §2 Absatz 2
erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern die den
gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von diese im
niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der
Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit
ihrer Veröffentlichung ein.
3. Die in der
Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach §2
Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der
Übertrittserklärung zu übersenden.
4. Der Übertritt
wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt
hat die in §3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der
Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.
5. Das Recht, nach
den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch
eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.
§6:
Für das Verfahren
vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
§7:
Soweit der den
Gemeinden durch dieses Gesetz entsprechende
Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird
er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§8:
Für eine vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die
bisherigen Bestimmungen.
§9:
1. Dieses Gesetz
tritt am 1.April 1974 in Kraft.
2. Gleichzeitig
treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft.
10.Nordrhein-Westfalen:
Gesetz
zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
(Vom
26.Mai 1981)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 30 Euro
§1:
Der Austritt aus
einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den
staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§2:
1. Der Austritt
kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14.Lebenskjahr vollendet hat
und nicht geschäftsunfähig ist.
2. Für Kinder
unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem
die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
3. Hat ein Kind
das 12.Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung
erkläret werden.
§3:
1. Die
Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
2. Die Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Erklärende austreten will,
muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht
erforderlich.
3. In der
Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnung und Familienstand anzugeben.
4. Die
Austrittserklärungen darf keine Vorbehalte,
Bedingungen oder Zusätze enthalten.
5. Die mündliche
Erklärung muss zur Niederschrift des Urkundsbeamte n des zuständigen
Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in
öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
6. Eine
Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§4:
1. Mit der
Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen
Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
2. Die
Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die
Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder am dem die
schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
3. Das Ende der
Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung
von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden
Fassung.
4.
Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für
die Kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch
die Austrittserklärung nicht berührt.
§5:
1. Das Amtsgericht
hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine
Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann
die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
2. Das Amtsgericht
unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der
Austrittserklärung. Er teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen
zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt,
oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist,
dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.
§6:
Für die
Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des
Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben.
11.Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften:
(Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 20,45 Euro
§1:
1. Den Austritt
aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14.Lebensjahr vollendet hat und
nicht geschäftsunfähig ist.
2. Für
Minderjährige unter 14.Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den
Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollend, kann der
Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
3. Für
geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14.Lewbensjahr vollendet haben, können
die gesetzlichen Vertreter, deren die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.
Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn
ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft umfasst.
§2:
1. Der Austritt
ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der
Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines
Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
2. Die
Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss
eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser
Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
3. Die
Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf
keine Vorbehalte, Bedingungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit
derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der
Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person erfragen.
Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich
beglaubigt sein.
4. Der Austritt
kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
§3:
1. Die
Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die
Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche
Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
2. Mit der
Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den bereich des staatlichen
Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
3. Das Ende der
Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom
24.Februar 1971, in der jeweils geltenden Fassung.
§4:
1. Der
Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nah Abgabe der
Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist
anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
2. Der
Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die
Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich
durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
§5:
Für die
Amtshandlungen nach den §§2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagestattungen
nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.
§6:
Das für
Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen
mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.
§7:
Dieses Gesetz
tritt am 1.Januar1996 in Kraft.
12.Saarland:
Gesetz
betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts:
(Kirchenaustrittsgesetz
Saarland)
(Vom 30.November 1920)
Kosten für den Kirchenaustritt:
Gebühr: 32 Euro
§1:
1. Wer aus einer
Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten
will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung
muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als
Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden;
Ehegatten sowie Eltern und Kinder können
den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine
Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.
2. Die Gemeinde
hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung
unverzüglich den Vorstand der Religionsgemeinschaft, der der Erklärende
angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den
vollzogenen Austritt zu erteilen.
§2:
1. Die
Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen
Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft
beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die
Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.,
2. Leistungen, die
nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur einer Religionsgemeinschaft
beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels
auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des
Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem
Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch
die Austrittserklärung nicht berührt.
§4:
1. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen
Synagogengemeinde Anwendung.
2. Ein Jude, der
aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer
andern Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich
erklärt.
13.Sachsen:
Kirchenaustrittsgesetz
Sachsen:
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 20 Euro
§3:
(Kirchenaustritt/Kirchenübertritt)
1. Der
Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich
beglaubigte schriftliche Erklärung nach §129 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des
letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung
nachgewiesen.
2. Für Kinder
unter 14 Jahren gilt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat
das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbusches ein Betreuer
gestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab.
Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14.Lebensjahres, für
die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
3. Die
persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze
enthalten.
4. Im Fall eines
Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung
der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung
zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
5. Zur
Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der
Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und
Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und
Übertrittsverfahren
(Vom
4.September 1998)
1.Kirchenaustritt:
Jeder hat das
Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft
(Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft) die im Freistaat Sachsen
nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.September 1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Januar 1998, als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannt ist, auszutreten.
1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen,
Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sowie von
Geschäftsunfähigen.
1.1.1 Die
Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.
1.1.2 Personen,
die das 14.Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst
wirksam ablehnen. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger
Personenberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt
der Personensorgeberechtigte den Austritt. (vergleiche §§ 2,3 des Gesetzes über
die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921) Hat das Kind das 12.Lebensjahr
vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
1.1.3 Für
Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der
Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.
1.1.4 Die
Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
1.2 Form der Austrittserklärung:
Die
Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift
abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche
Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, dass die Erklärung schriftlich
abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen
oder Zusätze enthalten.
1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Austrittserklärung:
Zur Niederschrift
abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift,
in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim
Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des
Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden
ist.
1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten:
Zuständig für die
zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme
der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen
Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der
Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standessamt Dresden
zuständig.
1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des
Standesbeamten:
1.5.1 Der
Standesbeamte verschafft sich Gewissheit über die Person des Austrittswilligen
und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
1.5.2 Über die
Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die
Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und
zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch
seine Unterschrift.
1.5.3 Aus der
gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern
den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder
und 14 Jahren eine Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede
Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
1.5.4 Der
Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige
Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der
Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine
beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz
„Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam
geworden.“ versehen ist.
1.6 Entgegennahme
der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung:
Geht beim
Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt
er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die
Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die
Eindeutigkeit der Austritterklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen
Beglaubigung. Der Staatsbeamte veranlasst notwendig werdende Ergänzungen.
Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann
eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Eingang der öffentlich
beglaubigten Austrittserklärung am … ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich
wirksam geworden.“ versehen ist.
3.Aufbewahrungsfristen:
Die
Niederschriften über Ausrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten
Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauern
aufzubewahren.
4.Auskunft:
Auskünfte erteilt
der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den
Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört
oder angehört hat.
5.Kosten:
Für Amtshandlungen
des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden
Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten
Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren
und Schreibauslagen.
14.Sachsen-Anhalt:
Kirchenaustrittsgesetz:
(Vom 15.April 1998)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 25 Euro
§1:
(Entgegennahme der Austrittserklärung)
Die Erklärung zum
Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt des Standesamt entgegen, in
dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§2:
(Höchstpersönliche Erklärung)
Rechtsgeschäftliche
Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.
§3:
(Form und Wirksamkeit der Erklärung)
1. Die Erklärung
kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich
abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze
enthalten. Die schriftliche Erklärung muss durch einen Notar öffentlich
beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
2. Die mündliche
Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem
Zuständigen Standesamt wirksam.
§4:
(Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten)
1. Über die Erklärung
erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung,
in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird.
2. Das zuständige
Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung
der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine
beglaubigte Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des
Standesamtes zuständige Meldebehörde.
§5:
(Übergangsvorschrift)
Soweit seit dem
3.Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer
Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem
Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.
15.Schleswig-Holstein:
Gesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in
Schleswig-Holstein
(Kirchenaustrittsgesetz
Schleswig-Holstein)
(Vom
8.Dezember 1977)
Kosten des Kirchenaustritts:
Gebühr: 10 Euro
§1:
1. Den Austritt
aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das
14.Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
2. Für Kinder
unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem
die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das
12.Lebensjahjr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen
erklärt werden.
3. Eine
Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
§2:
1. Der Austritt ist
dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der erklärende
seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
2. Die
Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf
keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche
Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss
öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
§3:
1.
Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die
Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen
ist. Mit dieser Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts
sämtliche Rechte und pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft beruhen.
2. Das Ende der
Kirchensteuerpflicht regelt die Kirche in eigener Zuständigkeit.
§4:
1. Der
Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung
eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum der
Austrittserklärung enthalten.
2. Der
Standesbeamte unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft
von der Abgabe der Austrittserklärung.
§5:
1. Dieses Gesetz
tritt am 1,Januar 1978 in Kraft.
2. Gleichzeitig
wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen
Rechts vom 30.November 1920 aufgehoben.
16.Thüringen:
Thüringer
Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
Kosten des Kirchenaustritts:
Verwaltungsgebühr:
30 Euro
§1:
Austrittserklärung:
Die Erklärung kann
mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist bedingungs- und
befristungsfeindlich und darf keine Zusätze enthalten. Die
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung
eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich
beglaubigt sein.
§2:
Zeitpunkt des Wirksamwerdens:
Die
Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen
Standesamt die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder
die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
§3:
Bescheinigung über den Austritt:
Dem Erklärenden
ist über den Austritt eine Bescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist
anzugeben, wann die Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der
Bescheinigung ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren und
anschließend zu vernichten.
§4:
Unterrichtung anderer Stellen:
Das Standesamt hat
die betroffene Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die
zuständige Meldebehörde, das für den erklärenden zuständige Finanzamt und das
das Geburtsregister führende Standesamt über die Abgabe der Erklärung zu
benachrichtigen. Das das Eheregister führende Standesamt oder die Zuständige
Lebenspartnerbehörde sind zu benachrichtigen, wenn auf Wunsch des Erklärenden
eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll. Die Benachrichtigungen erfolgen
schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Austrittserklärung
nach §2.
Die
Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer Mitteilungen erfolgen,
wenn die empfangenen Stellen über die entsprechenden technischen Einrichtungen
verfügen, einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung zugestimmt
haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Strand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden.
§5:
Verwaltungskosten:
Für die Erteilung
der Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen stellen
und Behörden erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr von 30
Euro.
§6:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
Diese Verordnung
tritt am 1.März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten:
Die Verordnung
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichte bereinigten Fassung vom 2.Oktober 1998.
Die Erste
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten
Fassung vom 2.Oktober 1998 außer Kraft.
Erfurt, den
5.Februar 2009.