Konkordate und Staatkirchenverträge auf Länderebene

(Bundesrepublik Deutschland)

 

Auf dieser Linkliste befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossene Konkordate und Staatskirchenverträge, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Staatsverträge mit anderen Religionsgemeinschaften

(Diese Auflistung ist noch unvollständig, wird aber stetig erweitert und ergänzt)

 

Inhalt:

 

1.Baden-Württemberg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Badenkonkordat vom 9.Dezember 1932

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit den Evangelischen Landekirchen in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)

(Vom 17.Oktober 2007)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

(Vom 18.Januar 2010)

 

 

2.Bayern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen

(Vom 29/30.August 1958)

 

Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben katholischen Diözesen in Bayern

(Vom 18.März/9.April 1964)

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen.

(Vom 24.Juni 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der Universität München

(Vom 2.September 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg

(Vom 2.September 1966)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Oktober 1968)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg

(Vom 17.September 1970)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968

(Vom 4.September 1974)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Juli 1978)

 

Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

(Vertragstext fehlt)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom 15.November 1924

 

Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaates Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

(Vom 7.März/27.April 1964)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.Juni 1967)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 7.Oktober 1968)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 12.September 1974)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 10.Juli 1978)

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.November 1984)

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizollzugsanstalten.

(Vom 12.Februar 1982)

(Vertragstext fehlt)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinde in Bayern.

(Vom 17.Dezember 1997)

 

 

3.Berlin:

 

1.Katholische Kirche:

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit der Evangelischen Kirche

(Vom 2.Juli 1970/Vertragstext fehlt)

 

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)

(Vom 20.Februar 2006)

 

3.Jüdische Gemeinden:

Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 8.Januar 1971/Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 19.November 1993)

 

 

4.Brandenburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

(Vom 12.November 2003)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Evangelischen Landeskirchen im Land Brandenburg

(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

(Vom 10.März 1993)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

(Vom 11.Januar 2005)

 

 

5.Bremen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl

(Vom 21.November 2003)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen.

(Vom 31.Oktober 2001)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen

(Vom 11.Oktober 2001)

 

 

6.Hamburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Hansestadt Hamburg

(Vom 29.November 2005)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und der Nordelbisch Evangelisch-Lutherischen Kirche

(Vom 29.November 2005)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Rechtsgültig: Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Jüdischen Gemeinden in Hamburg und Schleswig-Holstein

 

 

7.Hessen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen

(Vom 9.März 1963)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern

(Vom 9.März 1963)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen  mit den katholischen Bistümern

(Vom 4.September 1974)

 

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen

(Vom 18.Februar 1960)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

(Vom 1.Dezember 1986)

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern

(Vom 15.September 1997)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche

(Vom 20. Januar 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern

(Vom 14.Juni 1996)

 

 

9.Niedersachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

(Vom 26.Februar 1965)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 21.Mai 1973)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 8.Mai 1989)

 

Vertrag zwischen dem heiligen Stuhl und dem land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965

(Vom 29.Okober 1993)

 

Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 des am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen.

(Vom 29.Oktober 1993)

 

Gesetz zum Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Juli 1994)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen

(Vom 19.März 1955)

 

Vereinbarungen des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen

(Vom 10.September 1957)

 

Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Kirchen

(Vom 4.März 1965)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

(Vom 28.Juni 1983)

 

4.Freireligiöse Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Niedersachsen mit der freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen.

(Vom 8.Juni 1970/Vertragstext fehlt)

 

 

10.Nordrhein-Westfalen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Februar 1957)

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

(Vom 26.März 1984)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.

(Vom 26.September 1957)

 

Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche

(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)

 

Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen

(Hochschulwesen)

(Vom 29.März 1984)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogengemeinschaft Köln

(Vom 8.Juni 1993)

 

 

11.Rheinland-Pfalz:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz

(Vom 29.April 1969)

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und Weiterbildung.

(Vom 15.Mai 1973)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen

(Vom 31.März.1962)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz

(Vom 3.Dezember 1999)

 

 

12.Saarland:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche

(Vom 24.März 1975)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vereinbarungen über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland (auch mit römisch-katholischen Diözesen)

(Vom 25.Oktober 1978)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar

(Vom 14.November 2001)

 

 

13.Sachsen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen

(Vom 2.Juli 1996)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten

(Vom 25.Januar 1993/Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)

(Vom 24.März 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

(Vom 8.Juli 1994)

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt

(Vom 15.Januar 1998)

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt

(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)

(Vom 15.September 1993)

 

Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten

(Vom 24.März 1994)/Vertragstext fehlt)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalts mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

(Vom 20.März 2006)

 

 

15.Schleswig-Holstein:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl

(Vom 12.Januar 2009)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein

(Vom 23.Mai 1957)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der jüdischen

Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein

(Vom 1.Januar 2005)

 

 

16.Thüringen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen

(Vom 11.Juni 1997)

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den evangelischen Landeskirchen

(Vom 15.März 1994)

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringens

(Vom 1.November 1993)

 

 

Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:

(Bundesrepublik Deutschland)

 

1.Baden-Württemberg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Badenkonkordat vom 9.Dezember 1932

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)

(Vom 17.Oktober 2007)

 

Präambel:

 

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landesbischof und die Evangelische Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof,

 

-im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die baden-württembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern,

 

- in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens,

 

-eingedenk der bleibenden Verantwortung der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen und Bürger im religiös neutralen Staat,

 

-ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 lediglich im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 lediglich im Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen bislang in Geltung stehen,

 

-in Würdigung jener Verträge als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11.August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,

 

-haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat beschlossen,

 

-den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)

 

1. Das land gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen, für ihre Mitglieder, Gliederungen und Einrichtungen bildende Gesetze und Verordnungen zu erlassen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche Arbeitsrechtsregelungen zu beschließen.

 

Artikel 2:

(Sonn- und Feiertage)

 

1. Die Sonntage und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

2. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

 

3. Der auf Landesrecht beruhende Schutz der Sonn- und Feiertage bleibt in seinem wesentlichen Umfang gewährleistet.

 

Artikel 3:

Evangelische Theologie und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Tübingen)

 

1. Für die wissenschaftliche Pflege der evangelischen Theologie in Forschung und Lehre, die Bestandteil europäischer Wissenschaftskultur ist und für die wissenschaftliche Vorbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von Lehrkräften für den evangelischen Religionsunterricht bleiben die Evangelisch-Theologischen Fakultäten an der Universität Heidelberg und an der Universität Tübingen bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer, der christlichen Religionsphilosophie sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie.

 

2. Vor der Berufung und Einstellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät gibt das zuständige Ministerium dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der beziehungsweise des Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung. Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.

 

3. Die Kirchen können Lehre und Bekenntnis einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nachträglich beanstanden. In solchen Fällen stellt das zuständige Ministerium sicher, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät bleibt und sorgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat für entsprechenden Ersatz.

 

4. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in Evangelischer Theologie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre.

 

5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.

 

6. Evangelisches Kirchenrecht und Staatskirchenrecht werden in Forschung und Lehre an den Universitäten Heidelberg und Tübingen angemessen wie bisher berücksichtigt.

 

Artikel 4:

(Predigerseminar Peterstift)

 

Mit den Lehrdeputaten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Praktische Theologie an der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg bleiben die Aufgaben der Ausbildung am Predigerseminar Peterstift der Evangelischen Landekirche in Baden verbunden. Artikel 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe geregelt.

 

Artikel 5:

(Ausbildung der Lehrkräfte; Religionspädagogik und Kirchenmusik an den Ausbildungsstätten des Landes; Hochschulen für Kirchenmusik)

 

1. Die Ausbildung der Lehrkräfte für die öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrkräfte zur Erziehung und zum Unterricht entsprechend den in Artikel 15 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und Artikel 7 dieses Vertrages genannten Grundsätze befähigt sind.

 

2. Das Land wird dafür sorgen, dass an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten des Landes den Studierenden, die die Lehrbefähigung in Evangelischer Religionslehre anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.

 

3. Dozentinnen und Dozenten für Evangelische Theologie und Religionspädagogik im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat berufen und eingestellt. Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Berufung und Einstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

5. Die kirchenmusikalische Ausbildung an staatlichen Hochschulen bleibt bestehen. Vertretrinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik mitzuwirken Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

6. Das Recht der Kirchen, Hochschulen für Kirchenmusik zu errichten und zu betreiben, bleibt gewährleistet. Artikel 11 bleibt unberührt.

 

Artikel 6:
(Erziehungsziele)

 

Die Jugend ist in der Erfurcht vor Gott und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Das Land und die Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.

 

Artikel 7:
(Christliche Gemeinschaftsschule)

 

1. Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

 

2. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahe des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

 

Artikel 8:

(Evangelischer Religionsunterricht)

 

1. Der evangelische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.

 

2. Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung  der Lehrkräfte für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden von den Kirchen bestimmt.

 

3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Pfarrerinnen und Pfarrern und Lehrkräften mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung erhalten haben. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.

 

4. Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Evangelischen Kirchenrats Oberkirchenrates sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Evangelische Religionslehrer mitzuwirken.

 

5. Das Land erbringt an die Kirchen pauschalisiert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht. Der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen im Hinblick auf die Anwendungen der Kirchen wird schrittweise erhöht. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

6. Wegen der Übernahme von Pfarrerinnen und Pfarrer als Religionslehrkräfte in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen trifft das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat.

 

Artikel 9:

(Konfirmandenunterricht, Schul- und Schülergottesdienste)

 

An allen öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur Ausübung der Glaubensfreiheit, insbesondere zum besuch des Konfirmandenunterrichts und zum besuch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegeben.

 

Artikel 10:

(Seminare)

 

1. Das Evangelische Stift in Tübingen und die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren bleiben bestehen.

 

2. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der niederen Evangelischen Theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Finanzministeriums geregelt. Die Verordnung trifft Regelungen über die Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und über die Aufsicht.

 

3. Die Höhe der Staatsleistungen und ihre Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.

 

Artikel 11:
(Kirchliche Bildungsarbeit)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen haben das Recht, Hochschulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben.

 

2. Sie werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Artikel 12:

(Jugendarbeit- und Erwachsenenbildung)

 

1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichen Schutz.

 

2. Die Freiheit der Kirchen und ihrer Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet.

 

3. Die kirchliche Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Artikel 13:
(Diakonie)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu denen auch die Diakonie der Kirchengehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrages im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.

 

2. Die Diakonischen Werke der evangelischen Kirchen in Baden und Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

 

3. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

4. Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 14:

(Rundfunk)

 

1. Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 15:

(Seelsorgegeheimnis)

 

Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen und auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

 

Artikel 16:

(Seelsorge in besonderen Fällen)

 

1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei werden die Kirchen seelsorgerisch tätig. Sie sind berechtigt, Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.

 

2. Der Träger stellt den dafür geeigneten Raum unentgeltlich zur Verfügung. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die erforderlichen Daten der Personen mit, die evangelischen Bekenntnisses sind, wenn diese deutlich darauf hingewiesen wurden, dass die Angaben hierüber freiwillig erfolgen und Zwecken der Seelsorge dienen und sie der Mitteilung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

3. Die Kirchen sind berechtigt, Notfallseelsorge durchzuführen.

 

4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und den zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

Artikel 17:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums zu gewähren.

 

2. Der zuständige Oberkirchenrat übt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

3. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.

 

Artikel 18:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und ihren Gliederungen werden nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Enteignungsbehörden nehmen auf die Belange der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht.

 

Artikel 19:

(Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten)

 

1. Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen (auch diakonischen) Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. Das Nähere hierzu und zur Ablösung der Baulastverpflichtungen wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.

 

2. An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einem dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes herkommen besteht.

 

3. Auch für sonstige Baulasten gilt die Gewährleistung des Artikels 18 Absatz 1.

 

Artikel 20:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins Benehmen.

 

2. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.

 

3. Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe von Mitteln angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler oder internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 21:

(Kirchliche Friedhöfe und Gemeindefriedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie Gemeindefriedhöfe Artikel 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neu kirchliche Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.

 

4. Die Kirchen und ihrer Gliederungen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.

 

5. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können Benutzung.- und Gebührenverordnungen erlassen.

 

Artikel 22:

(Kirchensteuer)

 

Die Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von den Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Artikels 137 Absatz 6 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 und des Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.

 

Die kirchlichen Steuerordnungen sowie die Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuern bedürfen der staatlichen Genehmigung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.

 

Artikel 23:

(Verwaltung der Kirchensteuern)

 

1. Die Verwaltung (einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist den Landesfinanzbehörden übertragen. Das Land verpflichtet Schuldner von Leistungen, bei denen die Kirchensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

2. Die Kirchen leisten eine angemessene Veraltungsvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt.

 

3. Die Landesfinanzbehörden sind verpflichtet, dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerfragen die erforderlichen Auskünfte zu geben. Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat wahrt das Steuergeheimnis.

 

Artikel 24:
(Spenden und Sammlungen)

 

1. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre Körperschaften sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.

 

3. Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen unterliegen allgemeinen Vorschriften.

 

Artikel 25:

(Staatsleistungen)

 

1. Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 dem Grunde nach gewährleistet.

 

2. Art und Höhe dieser Leistungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in den Absätzen 3 bis 5 geregelt.

 

3.Das Land zahlt jährlich:

1.für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:

 a. im Jahr 2007:

13.089.200 Euro

 

b. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils

13.294.000 Euro

 

c. ab 1.Januar 2010:

13.786.900 Euro Staatsleistungen an die Evangelische Landeskirche in Baden;

 

2.Für kirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:

 

a. im Jahr 2007:

35.774.000 Euro

 

b. in den Jahren 2008 und 2009:

Jeweils 36.334.400 Euro

 

c. ab 1.Januar 2010:

37.680.900 Euro

Staatsleistungen an die Evangelische Landekirche in Württemberg;

 

3. Für das Evangelische Stift und für die niederen evangelisch-theologischen Seminare:

 

a. im Jahre 2007:

1.669.701 Euro

 

b. im Jahre 2008:

1.711.443 Euro

 

c. im Jahre 2009:

1.774.647 Euro

 

d. im Jahre 2010:

1.881.071 Euro

 

e. im Jahre 2011:

1.991.042 Euro

 

f. ab 1.Januar 2012:

2.073.911 Euro Staatsleistungen an die Evangelische Landekirche in Württemberg und an die Evangelische Seminarstiftung.

 

4. Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1.januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1.Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr.3 Buchstabe f) entsprechend.

 

5. Für die Ablösung nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Artikel 26:
(Gebührenbefreiung)

 

Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.

 

Artikel 27:
(Rechts- Amts- und Vollstreckungshilfe)

 

1. Die Amtsgerichte sollen den Verwaltungsgerichten und Disziplinarkammern der Kirchen Rechts- Amts- und Vollsteckungshilfe leisten. Diese Gerichte sind berechtigt, Zeuginnen beziehungsweise Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Spruchkollegium nach dem Lehrbeanstandungsrecht.

 

2. In Disziplinarverfahren können auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrates die unteren Verwaltungsbehörden durch das zuständige Ministerium verpflichtet werden, der zuständigen kirchlichen Behörde Amtshilfe zu leisten.

 

3. Die Vollstreckung kirchlicher Gebühren wird auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats durch das zuständige Ministerium den unteren Verwaltungsbehörden übertragen.

 

4. Die Behörden übermitteln den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Kirchen schützen diese Daten nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechtes.

 

5. Die staatlichen Vorschriften über die Rechts-, Amts- und Vollsteckungshilfe finden entsprechend Anwendung.

 

Artikel 28:
(Parität)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 29:

(Zusammenwirken)

 

Die Landesregierung und die Evangelischen Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 30:
(Vertragsauslegung und –anpassung, Aufgabenübertragung)

 

1. Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2. Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

 

3. Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages hin.

 

Artikel 31:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landesynode. Er bedarf außerdem der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tag nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landekirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht.

 

Stuttgart, am 17.Oktober 2007

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

(Vom 18.Januar 2010)

 

Präambel:

 

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten und die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand und die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs, vertreten durch den Vorstand, im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch und Willen, das freundschaftliche Verhältnis zu der israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen, schließen folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)

 

1. Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die IRG Baden und die IRG Württemberg ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes.

 

Zu Artikel 1:

 

Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen.

 

Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgemeinschaften zusteht.

 

Artikel 2:

(Jüdische Feiertage)

 

Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.

 

Jüdische Feierztage sind:

 

1.Roah Haschana (Neujahrsfest)

2.Jom Kippur (Versöhnungstag)

3.Sukkot (Laubhüttenfest)

4.Schemini Azareth (Schlussfest)

5.Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

6.Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

7.Schawuot (Wochenfest)

 

Die Regelungen des §4 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechen.

 

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsordnung geregelt.

 

Die Daten der Feiertage Bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

Zu Artikel 2:

 

Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in §4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personankreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Eine Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt §4 Absatz 2 der Schulbesuchsordnung bereits Rechnung.

 

Artikel 3:

(Jüdische Religion und Seelsorge)

 

1. Die IRG Baden und die IRG Württemberg haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren, Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.

 

2. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württemberg das recht, seelsorgerisch tätig zu sein.

 

3. Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

 

Zu Artikel 3:

 

Absatz 1 gewährleistet das Recht der kultischen und seelsorgerischen Betreuung von Mitgliedern der IRG Baden und der IRG Württembergs.

 

Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zum Kreis der berechtigten Personen, können erforderlichenfalls für die Polizeiseelsorge mit dem Innenministerium und für die Anstaltsseelsorge mit dem Justizministerium vereinbart werden.

 

Artikel 4:

(Religionsunterricht)

 

1. Der jüdische Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.

 

2. Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. der IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.

 

3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.

 

4. Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Religionslehre mitzuwirken.

 

Zu Artikel 4:

 

Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.

 

Artikel 5:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die IRG Baden und die IRG Württembergs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.

 

Zu Artikel 5:

 

Die Bestimmung weist auf den Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Verfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des §24 Absatz 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen sind. Dies gilt nach der Rechtssprechung entsprechend für die Aberkennung des Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft.

 

Artikel 6:
(Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen)

 

Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.

 

Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Artikel 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

 

Zu Artikel 6:

 

Die Bestimmung verweist bezüglich der Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere die Regelungen des Privatschulgesetzes.

 

Artikel 7:

(Rundfunk)

 

1. Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.

 

2. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird.

 

3. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs angemessen vertreten sind.

 

Zu Artikel 7:

 

Die Bestimmung ist angelehnt an Artikel 14 des Evangelischen Kirchenvertrags vom 10.April 2008. Bei den Verhandlungen zu diesem Vertrag wurde der IRG Baden und der IRG Württembergs seitens des Landes zugesagt, das Anliegen einer Vertretung beider Religionsgemeinschaften im Rundfunkrat des Südwestrundfunks bei einer der nächsten Verhandlungen zum SWR-Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit Rheinland-Pfalz einzubringen.

 

Artikel 8:

(Jüdische Friedhöfe)

 

1. Die Jüdischen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.

 

2. Die IRG Baden und die IRG Württembergs sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe und unterstützt dies im Rahmen bestehender Abkommen.

 

Zu Artikel 8:

 

In Absatz 1 werden die jüdischen Friedhöfe in den Schutzrahmen kommunaler und kirchlicher Friedhöfe einbezogen.

 

Absatz 2 erhält das Recht der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Gliederungen, im Rahmen der Gesetze eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Erweiterungen auf verwaisten Friedhöfen bedürfen erforderlichenfalls besonderer Regelungen.

 

In Absatz 3 wird Bezug genommen auf die Absprache des Bundes mit den Ländern vom 21.Juni 1957 betreffend die praktische Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.

 

Artikel 9:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.

 

2. Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Zu Artikel 9:

 

Diese Bestimmung schreibt – analog zum Evangelischen Kirchenvertrag vom 10.April 2008 – die vorrangige Beachtung kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine denkmalpflegerische Förderpraxis – auch auf internationaler Ebene – einbezogen.

 

Artikel 10:
(Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen)

 

1. Die bisherigen freiwilligen Leistungen werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche Grundlage gestellt.

 

2. Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750 Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird im Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5% dynamisiert.

 

3. Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1.Januar 2016 die Höhe der in Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.

 

4. Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils:

 

a) im Jahr 2010:            500.000 Euro

b) im Jahr 2011:            625.000 Euro

c) im Jahr 2012:            750.000 Euro

d) im Jahr 2013:            875.000 Euro

e) ab dem Jahr 2014   1.000.000 Euro

 

5. Der Gesamtbeitrag der Staatsbeiträge nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.

 

6. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister Friedhöfe in Baden-Württemberg sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

 

7. Die Ersatzleistungen für den Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.

 

Zu Artikel 10:

 

Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.

 

Die IRG Baden und die IRG Württembergs errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31.Dezmember 2008 (IRG Baden: 5090; IRG Württembergs 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro, die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5% dynamisiert wird.

 

Der Berechnung des Staatsbeitrages für religiös-kulturelle Belange liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltsatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsbeiträge um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 3 erhöht.

 

Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen  mit dem Finanzministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.

 

Mit dem in Absatz 4 genannten Staatsbeitrag ist auch der bisherige Zuschuss des Innenministeriums zu den Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im Bereich der IRG Baden abgegolten.

 

Die Leistungen des Bundes nach der Vereinbarung vom 21.Juni 1957 bleiben davon unberührt.

 

Mit dem Staatsbeitrag nach Absatz 4 ist auch der derzeitige Förderung des Baus jüdischer Gemeinderäume der IRG Baden und Höhe von jährlich 160.000 Euro bis einschließlich 2013 abgegolten.

 

Artikel 11:
(Gebührenbefreiung)

 

Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.

 

Artikel 12:

(Zusammenwirken)

 

Die Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.

 

Artikel 13:
(Vertragsauslegung- und Anpassung)

 

1. Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

2.Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

 

Artikel 14:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht.

 

Stuttgart den 18.Januar 2010.

 

Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg:

Günther H. Oettinger.

 

Der Geschäftsführende Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden:

Mikhail Kats, David Seldner, Wolfgang Fuhl

 

Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs:

Barbara Traub, Susanne Jakubowski, Michael Kashi

 

Schlussprotokoll:

 

Zu dem am heutigen Tages geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

 

(Erläuterungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Bayern:

 

1.Katholische Kirche:

 

Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924

(siehe Linkliste Verträge und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen

(Vom 29/30 August 1958)

 

Präambel:

 

Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Professor Dr. Theodor Maunz, und der Heilige Stuhl, vertreten durch den Herrn Apostolische Nunitus  für Deutschland, Erzbischof Dr. Aloysius Joseph Muench, schließen über die Ausführung des Artikel 14 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 folgendes Veraltungsabkommen, das der Natur eines Verwaltungsabkommens entsprechend, auch für künftige Staatsregierungen bindend sein wird:

 

Artikel 1:

 

1. Die Anzahl der Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen, die Studierende, die später an einer katholischen Bekenntnisschule verwendet werden wollen, an einer Pädagogischen Hochschule mit katholischen Bekenntnischarakter hören müssen, wird durch die gemäß Artikel 13 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 zu erlassene Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung festgesetzt auf:

 

vierzehn Wochenstunden in Pädagogik,

acht Wochenstunden in Psychologie,

sechs Wochenstunden in Philosophie und

vier Wochenstunden in Methodik weltanschauliche bedeutsamer Fächer

 

2. Zum Lehrfach Philosophie im Sinn des Absatz 1 gehört auch Sozialphilosophie.

 

3. Die Anzahl der Wochenstunden in Religionspädagogik und Religionslehre beträgt acht.

 

Artikel 2:

 

Die Bayerische Staatsregierung wird eine Rechtsverordnung, durch die die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zahl von Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen sowie die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 geändert würden, nur im Einverständnis mit dem Heiligen Stuhl erlassen.

 

Artikel 3:

 

Dieses Abkommen wird durch Notenwechsel, durch den die Ratifizierung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

 

München, dem 29.August 1958.

 

 

Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben katholischen Diözesen in Bayern

(vom 18.März/9.April 1964)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen:

(Vom 24.Juni 1966)

 

Präambel:

 

Der unterzeichnete Apostolische Nuntius beehrt sich, unter Bezugnahme auf die über die geplante Reform des Volksschulwesens mit der Regierung des Freistaates Bayern stattgefundenen Gespräche im Zusammenhang mit Artikel 5 §1 und Artikel 6 des bayerischen Konkordats im Namen des Staatssekretärs seiner er Heiligkeit Eurer Exzellenz folgende Erklärung abzugeben:

 

In Anbetracht der Entwicklung der Landschulreform besteht der Heilige Stuhl in der Anwendung des Artikel 6 des bayerischen Konkordates nicht auf dem in  Parenthese angeführten Satz „Selbst in der Form einer geteilten Schule“, unter der Voraussetzung, dass bei der Zusammenlegung kleiner Schulen der konfessionelle Charakter dieser Schulen tunlichst erhalten bleibt.

 

Dem Heiligen Stuhl ist bekannt, dass in katholischen Bekenntnisschulen nichtkatholische Schüler Aufnahme finden, wenn ihnen sonst keine andere oder keine zumutbare Beschulung zur Verfügung steht. Diese Schüler müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes in diesen Schulen den ihrem Bekenntnis gemäßen Religionsunterricht erhalten. Infolgedessen betrachtet es der Heilige Stuhl als angemessen, dass diesen Schulen bei  Erreichen einer entsprechenden Schülerzahl des Minderheitsbekenntnisses ein Lehrer dieses Bekenntnisses für die Erteilung des Religionsunterrichtes zugewiesen wird, der zur restlichen Erfüllung seines Pflichtstundenmaßes auch mit dem Unterricht in anderen Fächern betraut werden kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass das gleiche für katholische Kinder in evangelischen Bekenntnisschulen gilt.

 

Indem der Unterzeichnete Eure Exzellenz bittet, vorliegende Erklärung zur Kenntnis der Bayerischen Staatsregierung zu bringen, benutzt er diese Gelegenheit, Eure Exzellenz seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

 

Bad Godesberg. 24.Juni 1966

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der Universität München

(Vom 2.September 1966)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigen, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising zu.

 

Artikel 2:

 

Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München mit Personal und mit Sachmitteln auszustatten, dass der jetzige und der künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend befriedigt werden kann.

 

Artikel 3:

 

Einzelheiten der Überleitung des Studienbetriebes bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Erzdiözese München und Freising vorbehalten.

 

Artikel 4:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll Ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.

 

Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

München, 2.September 1966

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg

(Vom 2.September 1966)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung einer katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Regensburg zu.

 

Artikel 2:

 

Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordates vom 20.Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.

 

Artikel 3:

 

Auf die philosophische Fakultät der Universität Regensburg findet Artikel 4§2 des Bayerischen Konkordates entsprechende Anwendung.

 

Artikel 4:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragsabschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen Konkordates beseitigt werden.

 

Artikel 5:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in Bad Godesberg ausgetauscht werden.

 

München, 2.September 1966.

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Oktober 1968)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland Msgr. Dr.Corrado Bafile, Titelarerzbischof von Antiochien und Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie dem bayerischenS für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber und den bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des Schulwesens hat den Freistaat Bayern veranlasst, weitgehende Reformen des Volksschulwesens und der Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Konkordates auszusetzen.

 

Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht, einer Änderung jener Artikel des bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die geplante Gesetzgebung berührt werden.

 

Der Heilige Stuhl erklärt sich dazu bereit.

 

In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind die hohen Vertragspartner über folgende Änderungen und Ergänzungen desselben Konkordates übereingekommen:

 

Artikel 5 und 6 des Konkordates erhalten folgende Fassung:

 

Artikel 5:
§1:

 

Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen Hochschulen in München, Augsburg, Würzburg, Bamberg Nürnberg, Regensburg und Würzburg je eine Professur und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.

 

§2:

 

An allen bisherigen Pädagogischen Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet Artikel 3 Anwendung.

 

§3:

 

In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.

 

§4:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betreib einer kirchlichen Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag des Trägers (auch für die Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem vergleichbarer staatlicher Hochschulen bemisst. Er wird dafür Sorge tragen, dass ihren Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden wie den Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an einer kirchlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatliche Hochschulen ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

 

§5:

 

Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 6:

§1:

 

Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

§2:

 

In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

 

§3:

 

Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die erziehungsberechtigten zustimmen und die Pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Das tritt zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

 

§4:

 

In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

 

§5:

 

Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

 

§6:

 

Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

 

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel in das Konkordat eingefügt:

 

§1:

 

Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

 

§2:

 

Private katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

 

§3:

 

Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volkschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulausbau festgesetzt.

 

Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen sind integrierender Bestandteil des Konkordates vom 29.März 1924.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bad Godesberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

München, den 7.Oktober 1968

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg:

(Vom 17.September 1970)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien id Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung eines katholisch-theologischen Fachbereiches der Universität Augsburg und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen zu.

 

Artikel 2:

 

Der katholisch-theologische Fachbereicht der Universität Augburg erhält hinsichtlich seiner Selbstständigkeit innerhalb der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Konkordates vom 20.Juli 1933 finden auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg Anwendung.

 

Artikel 3:

 

Anstelle der in Artikel 4 §2 des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 genannten Professuren wird je eine Professur für Systematische Philosophie, für Geschichte und Philosophie und für Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.

 

Artikel 4:

 

Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge tragen, dass für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahren an den katholisch-theologischen Fachbereicht der Universität Augsburg berufen werden, durch Schaffung von so genannten k.w. Professuren eine Lehr- und Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.

 

Artikel 5:

 

Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit, bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augburg zu den hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines Neubaus, einen angemessenen Zuschuss zu leisten.

 

Artikel 6:

 

Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 beseitigt werden.

 

Artikel 7:

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.

 

Bonn-Bad Godesberg, 17.September 1970

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968

(Vom 4.September 1974)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie den Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Dr. Ludwig Huber wird nachstehender Vertrag geschlossen:

 

Die Neuordnung der Lehrerbildung in Bayern, die Eingliederung der Pädagogischen Hochschule in die Universitäten und Gesamthochschulen und die Errichtung der Universitäten Bayreuth und Passau sowie der Gesamthochschule Bamberg sowie der kirchlichen Gesamthochschule Eichstätt setzten voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Okober 1968, den neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die bayerische Staatsregierung hat deshalb vor der Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer Änderung jener Artikel des Bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch die neue Gesetzgebung berührt werden.  Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.

 

In dem Wunsche, auf diesen Gebieten eine freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen:

 

Die nachstehend angeführten Artikel des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29.März 1924, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Oktober 1968 erhalten folgende Fassung:

 

Artikel 3:

§1:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Artikel 4§§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

 

§2:

 

An den in §1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesenbischof keine Erinnerungen erhoben worden ist.

 

§3:

 

Sollte einer der genannten Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.

 

§4:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.

 

Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für die Inhaber der der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.

 

§5:

 

Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständige Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerungen zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt §2 entsprechend.

 

Artikel 4:
§1:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienst nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.

 

§2:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss ferner den Bedürfnissen der Studenten für das Lehramt:

 

a) Mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I oder mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe II, die katholische Religionslehre als wissenschaftliches Fach studieren und die Befähigung zur Ereilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Sekundarstufen I oder II erwerben wollen,

 

b) mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe, die die Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in der Primärstufe erweben wollen,

 

c) aller Stufen, die im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums katholische Theologie studieren, entsprechen.

 

§3:

 

Das Lehrangebot der in Artikel 3 §4 genannten Lehrstühle muss den Bedürfnissen der in §2 Buchstabe b und c genannten Studenten entsprechen.

 

§4:

 

Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

§5:

 

Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.

 

§6:

 

Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.

 

Artikel 5:
§1:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betreib einer örtlich zusammengefassten kirchliche Gesamthochschule mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:

 

1. Katholische Theologie

2. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe.

3. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II.

(mit Ausnahme der Lehrämter für das berufliche Schulwesen in den Fachrichtungen technischer Art sowie der Ernährungswissenschaft

und ohne die Möglichkeit Biologie, Chemie, Physik als wissenschaftliches Fach zu studieren) sowie mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:

 

1. Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit

Sozialwesen.

 

Errichtung und Betrieb der kirchlichen Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

 

§2:

 

1. Der Staat ersetzt dem Träger der kirchlichen Gesamthochschule 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen entsteht.

 

2. Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel herbeigeführten Werterhöhungen.

 

§3:

 

Der Träger erlässt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfungsordnungen

Und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.

 

§4:

 

Die kirchliche Gesamthochschule hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Artikel 5 §1genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind. Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verleihen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in §1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamthochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.

 

§5:

 

Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am Sitz der Gesamthochschule abgenommen.

 

Die an der kirchlichen Gesamthochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen ausgebildeten gleichgestellt sind.

 

Artikel 6:

§1:

 

Das Recht der Katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

§2:

 

In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.

 

§3:

 

Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.

 

§4:

 

In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme au die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.

 

§5:

 

Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.

 

§6:

 

Den Schülern aller Schularten wird in Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.

 

§7:

 

Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihrer nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.

 

Artikel 7:

§1:

 

Der Religionsunterricht bleibt in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen der katholischen Kirche zu erteilen.

 

Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.

 

Sollte der Bayerische Staat nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitten sichergestellt.

 

§2:

 

Die Beaufsichtigung und Leistung des Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.

 

§3:

 

Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.

 

§4:

 

Die Verwendung als Lehrer für das Fach Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.

 

§6:

 

Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.

 

§7:

 

Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen lässt, wird sie nur solche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatliche Lehrkräfte entspricht.

 

Die Vergütungen dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden geregelt.

 

Artikel 8:
§1:

 

Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.

 

§2:

 

Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.

 

§3:

 

Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbeitrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.

 

Artikel 13:
§1:

 

Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanausbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden die:

 

a) deutsche Staatsangehörigkeit haben

b) ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)

c) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des c 1635 Cod. Jur. can. entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.

 

§2:

 

Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder durch ihrer Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordenschulen nach Maßgabe des c. 1365 Cod. Jur. can. Zurückzulegen an Stelle der in §1 Buchstabe c genannten Anstalten.

 

§3:

 

Bei kirchlichen und staatlichen Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.

 

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht werden.

 

Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Soweit sich die Bestimmungen des Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1977 in Kraft.

 

Mit dem Tag des Inkraftteten treten die Bestimmungen dieses Vertrages an die Stelle:

 

1. des Artikel 2 Satz 1 und des Artikels 3 des Vertrages über die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg vom 2.September 1966

 

2.des Artikel 2 Satz 1 und des Artikel 3 des Vertrages über den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg vom 17.September 1970

 

Außerdem tritt der Vertrag vom 7.Oktober 1968 zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des bayerischen Konkordates außer Kraft.

 

München, 4.September 1974

 

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924

(Vom 7.Juli 1978)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland, Guido del Mestri, Titularerzbischof von Tuscamia, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Der Abschluss der Neuordnung der Lehrebildung in Bayern setzt voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch die Verträge vom 7.Oktober 1968 und vom 4.September 1974, den neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer Änderung des Bayerischen Konkordates zuzustimmen.

 

Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereiterklärt.

 

In dem Wunsch, die freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen, das Konkordat vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den vertrag vom 4.September 1974 wie folgt zu ändern:

 

I.  In Artikel 3§2 werden die Worte „zu selbstständiger“ ersetzt durch das Wort „zur“

 

II. In Artikel 4 erhalten §§2 und 3 folgende Fassung:

 

§2:

 

Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3§1 genannten Hochschulen muss ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:

 

a) katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,

b) katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- und Hauptschule oder

c) katholische Theologie im rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren

 

§3:

 

Für die in Artikel 3§4 genannten Lehrstühle gilt §2 Buchstabe b und c entsprechend

 

In Artikel 5 erhält §1 folgende Fassung:

 

§1:

 

Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.

 

a) Mit den folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:

 

Katholische Theologie

Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in den Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,

 

b) mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:

 

Religionspädagogik und kirchlicher Bildungsarbeit,

Sozialwesen

 

Errichtung und Betrieb der kirchlichen Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages unterhalten wird.

 

Der Vertrag tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Soweit dich die Bestimmungen dieses Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerausbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1978 in Kraft.

 

München, den 7.Juli 1978

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des vorstehenden Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und das Schlussprotokoll zum Vertrag vom 4 September 1974 zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 wie folgt ergänzen:

 

Zu Artikel 5 §§1 und 2:

 

Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

 

2. Der Träger der kirchlichen Gesamthochschule wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der Ausbauziele der kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der kirchlichen Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, dass der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Gesamthochschule erhält.

 

Zu Artikel 5§1:

 

Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

6. Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, lässt die kirchliche Gesamthochschule die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.

 

Zu Artikel 5§2:

 

1. Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-. Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.

 

2. Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.

 

Zu Artikel 7§7:

 

Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, dass Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.

 

München, den 7.Juli 1978

 

 

Verwaltunsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Vollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom 15.November 1924

(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)

 

Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaats Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

(Vom 7.März/27.April 1964)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.Juni 1967)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 7.Oktober 1968)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 12.September 1974)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 10.Juli 1978)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag

(Vom 20.November 1984)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Verwaltungsvereinbarungen über die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten

(Vom 12.Februar 1982)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern:

(Vom 17.Dezember 1997)

 

Präambel/Vorwort:

 

Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und geleistet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu  fördern und zu festigen, schließt der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber, mit dem Landesverband der Israelischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr. Simon Snopkowski, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Staatsleistung)

 

1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der Freistaat Bayern an deren laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke mit 2.115.000 DM im Haushaltsjahr 1997, mit 3.700.000 DM im Haushaltsjahr 1998 und 4.000.000,- DM ab dem Haushaltsjahr 1999.

 

2. Die Zahlung erfolgt an den Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen Leistung sowie der aus Paritätsgründen gewährten Zuschusses je Bekenntnisangehörigen. Der Landesverband fördert entsprechend seiner Satzung die einzelnen Israelitischen Kultusgemeinden, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im Landesverband. Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern stellt den Freistaat Bayern frei, soweit eine Israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft gegen den Freistaat Bayern Ansprüche erheben sollte, die durch die Staatsleistung nach Absatz 1 abgegolten werden. Unmittelbare Ansprüche von Israelitischen Kultusgemeinden gegen den Freistaat Bayern werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

 

3. Die Staatsleitung erhöht oder vermindert sich, beginnend ab dem Haushaltsjahres in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben.

 

Die Staatsleistung wird mit je einem Viertel des Jahrsbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Artikel 2:

(Religionsunterricht)

 

1. Der jüdische Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, für jüdischen Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art. 137 Abs.2 der Verfassung des Freistaats Bayern bleibt unberührt. Der Unterricht wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom Landesverband organisiert. Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.

 

2. Der Religionsunterricht wird unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.

 

3. An den nach Art.6 Abs.1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Dezember 1994, geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

 

4. Die Verantwortung für den Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern voraus. Der Religionsunterricht kann nur von Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.

 

5. Der Personal- und Sachaufwand für den Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art.1 abgegolten.

 

Artikel 3:

(Ausschluss sonstiger Leistungen)

 

Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Leistungen an den Freistaat Bayern herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazugehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

 

Artikel 4:

(Freundschaftsklausel)

 

Die Bayerische Staatsregierung und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden werden sich zur Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen. Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise ausräumen.

 

(Artikel 5)

Laufzeit und Kündigung:

 

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden, erstmalig zum 31.Dezember 2002. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 

 

3.Berlin:

 

1.Katholische Kirche:

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit derr Evangelischen Kirche

(Vom 2.Juli 1970)

 

(Vertragstext fehlt)

 

 

Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:

(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)

(Vom 20.Februar 2006)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Berlin vertreten durch den regierenden Bürgermeister und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden schließen:

 

- Als Ausdruck des gemeinsamen Willens, auf Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,

 

- In der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist.

 

- In der Absicht, in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die kulturelle, diakonische und Bildungstätigkeit der Kirche im Land zu fördern.

 

- Unter Berücksichtigung und inhaltlicher Fortbildung der bestehenden Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 sowie dem Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierter Fragen vom 2.Juli 1970, zuletzt geändert durch die Ausdehnung der Regelung vom 6.Dezember 1991, ergibt.

 

Mit dem Ziel, die Grundlagen für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung umfassend und dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Das Land gewährt die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Die Vertragsparteien werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.

 

2. Vor dem Erlass von Rechtsvorschriften sowie bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen, die die Belange der Kirche unmittelbar berühren, ist die Kirche angemessen zu beteiligen.

 

3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellt die Kirche eine Beauftragte oder einen Beauftragten und richtet eine Geschäftsstelle ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal jährlich stattfinden.

 

2. Die Kirche unterrichtet das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-, Generalsuperintendenten-, Konsistorialoräsidenten- und Propstamt)

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die angemessene Beteiligung der Kirche setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei Gesetzgegungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung des Gesetzentwurfs.

 

Artikel 3:

(Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes)

 

1. Für das wissenschaftliche Studium der Evangelischen Theologie, inbesondere für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen sowie für die Ausbildung zum Lehramt Evangelische Religionslehre bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Humbold-Universität zu Berlin bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie. Die angemessene Vertretung der Fächer einschließlich Schwerpunkt- und Profilbildung beträgt mindestens 11 Professuren.

 

2. Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirche einholen.

 

3. Vor der Einrichtung einer Professur für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich für Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

4. Vor der Berufung einer Professorin, eines Professors, einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die zuständige Senatsverwaltung diese Stellungnahme beachten.

 

5. Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen von Hochschulen für theologische Fächer einschließlich der Religionspädagogik wird das Land erst nach der unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von der Kirche gegebenen Zustimmung genehmigen.

 

6. Die Kirche hat das Recht, eigene Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten, soweit es sich nicht um Abschlüsse zur Abnahme von Lehrerprüfungen für das ordentliche Unterrichtsfach Religion handelt. Die von den kirchlichen Prüfungsausschüssen abgenommenen Abschlussprüfungen einer wissenschaftlichen Ausbildung sind in ihren Rechtsfolgen den Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt.

 

7. Evangelische Universitätspredigerinnen oder Universitätsprediger ernennt die Kirchenleistung nach Anhörung der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Einvernehmen mit der für die Hochschulen des Landes zuständige Senatsverwaltung.

 

Zu Artikel 3:

 

Der Begriff „Hochschulen“ umfasst Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Die Regelstudienzeit für die Studiengänge Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei Studiengängen mit den Anschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.

 

Das Studium der Evangelischen Religionslehrer kann für die Lehramtstudiengänge als erstes und zweites Fach gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.

 

Es wird sichergestellt, dass das Fach Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden kann.

 

Im Übrigen bleibt der Vertrag über die Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität vom 1.Juni 1993 unberührt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 3:

 

Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.

 

Zu Artikel 3 Absatz 4:

 

Die Stellungnahme der Kirche wird nach Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Begründung vorgesehenen Person eingeholt.

 

Wird innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.

 

Zu Artikel 3 Absatz 5:

 

Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren für die auserwählte Person fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.

 

Die Kirche erklärt, dass sie die in einem konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem das Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten kirchlichen Prüfung für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherheitsverfahren angemessen beteiligt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 6:

 

Das Land bezieht die Bachelor- und Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin der Evangelischer Religionslehre als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem Lehrerbildungsgesetz ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstes Unterrichtsfach mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.

 

Artikel 4:

(Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen)

 

1. Die Kirche und ihre Diakonischen Werke und Einrichtungen können eigene Ausbildungsstätten errichten, die die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen oder Fachhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten.

 

2. Die Einrichtung neuer Studiengänge an bereits bestehenden Hochschulen bedarf hinsichtlich der Mitfinanzierung der Zustimmung des Landes.

 

3. Das Weitere bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche vorbehalten.

 

Zu Artikel 4:

 

Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist als Fachhochschule staatlich anerkannt.

 

Das Land trägt die Versorgungslast für die am 1.Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.

 

Die Finanzierung des Studiengangs schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Berlin oder eine dieser Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend geregelt.

 

Das Land leistet an die Kirche für Zwecke der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehalts zweier Professoren einschließlich der erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der Zuschuss Betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich Fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.

 

Artikel 5:

(Religionsunterricht)

 

1. Evangelischer Religionsunterricht ist Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen. Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.

 

2. Der Religionsunterricht wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Die Evangelische Kirche leistet mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der Berliner Schule.

 

3. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht bestreffenden Fragen miteinander ab. Der Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt.

 

4. Einzelheiten über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.

 

Zu Artikel 5:

 

Das Land wird die Kirche von der Absicht, rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt auch für alle Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den Religionsunterricht.

 

Die Kirche tritt aus bildungs- und gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und schulorganisatorischen gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und eine Unterrichtsfach ethnische Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer an der Berliner Schule sind.

 

Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles durch die Kirche gilt:

 

Der Senat hat einen Gesetzesentwurf über die Einführung eines Unterrichtsfaches Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist nicht geplant.

 

Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besonderer Formen der Zusammenarbeit zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden. Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.

 

Artikel 6:

(Kirchliche Schulen)

 

1. Die Kirche hat das Recht, Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Privatschulen) auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

 

2. Das Land wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft als konstruktiven Bestandteil eines pluralistischen Bildungswesens unterstützen.

 

3. Nähere Regelungen über das Verfahren zur Genehmigung und zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfananzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landerecht vorenthalten.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Das Land ist bestrebt, die kirchlichen Privatschulen bestmöglich zu fördern.

 

Artikel 7:

(Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung)

 

1. In Anerkennung der Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird das Land deren Einrichtungen für Erwachsenenbildung angemessen bezuschussen. Die Kirche ist bereit, in Fragen der Erwachsenenbildung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung insbesondere in Fragen der Schwerpunktbildung zusammenzuarbeiten und in dafür bestehende Gremien mitzuwirken.

 

2. Die Jugendbildungsarbeit der Kirchen wir im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt. Ihrer Vertretung in  den entsprechenden jugendpolitischen Gremien wird gewährleistet.

 

Artikel 8:

(Sozialdiakonisches Bildungswesen)

 

Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich und im Gesundheitswesen eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge und Prüfungsvorschriften solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.

 

Artikel 9:

(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Das unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmete sowie für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und kirchlicher Veraltung genutzte Eigentum und andere Vermögensrechte der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und anderer Vermögensrechte der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke werden gewährleistet und nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als steuerbegünstigt anerkannt.

 

2. Im Übrigen wird das Land auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und sich bemühen, die Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften durch die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke zu vermeiden.

 

3. Bestehen für die Kirche aus früheren enteignungsrechtlichen Eingriffen zugunsten des Landes Berlin im Rahmen der gesetzlichen Regelungen keine Ansprüche auf Entschädigungen, wird das Land in Einzelfällen prüfen, ob eine solche aus besonderen Gründen dennoch geleistet werden kann.

 

Zu Artikel 9 Absatz 2:

 

Bei der Feststellung der Bebauungsplänen durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß §4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird das Land angesichts damit verbundener enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen.

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzgrundstück – und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegebenenfalls eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer Interessierter bewirken soll.

 

Wird bei den Enteignungen kirchlicher Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse entgegen, so gelten diese in der Regeln auch für die Kirche; eine generelle Ausnahmeregelung ist nicht möglich.

 

Zu Artikel 9 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, Einzelfälle durch besondere Vereinbarung zu regeln. Sie sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 2.Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf solche Entschädigung besteht nicht.

 

Artikel 10:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirche wird dem Land Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen.

 

3. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

4. Die Vorschriften der Kirche über die Vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Land vor ihrem Erlass vorgelegt. Das Land kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die Vorschriften werden im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.

 

5. Auf Antrag der Kirche werden auch kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig machen, im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1:

 

Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedliche Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst rechtfertigt.

 

Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei der Vornahme von Beglaubigungen im wesentlichen auf die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente beschränken.

 

Zu Artikel 10 Absatz 2:

 

Die Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem Land mitteilen. Falls das Land bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche.

 

Zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2:

 

Das Land veranlasst im Rahmen des staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche:

 

1. Vor Genehmigung einer rechtmäßigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit §2 des kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird.

 

2. Vor der Änderung der Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche Stiftung betroffen erscheint.

 

3. Vor der Genehmigung oder Änderung von Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.

 

Das Land unterrichtet die Kirche über die Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung anerkannt werden soll und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.

 

Artikel 11:

(Diakonische Einrichtungen)

 

In Würdigung der vielfältigen diakonischen Arbeit der Kirche wird das Land im Rahmen der Trägervielfalt kirchliche Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Die Kirche und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Gesundheitswesen, im Jugend- und Sozialbereich für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Das Land wird die Träger, der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigen wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Zu Artikel 11:

 

Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land unter Berücksichtigung des EU-Beihilfegesetzes prüfen, ob Zweckbestimmung und Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in Form von Darlehen, eingesetzt werden.

 

In Anerkennung der Bedeutung der evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe- und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.

 

Artikel 12:

(Besondere Kirchengebäude)

 

Soweit dem Land gehörende Gebäude oder Grundstücke unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmet sind oder für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und Verwaltung genutzt werden, bleiben sie diesen Zwecken nach wie vor überlassen. Etwa bestehende Verträge und Baulastverpflichtungen bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 12:

 

Bei Veränderungen aufgrund organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.

 

Artikel 13:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Kirche und das Land wirken beim Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

2. Die Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

3. Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.

 

4. Bei der Entscheidung über Zuschüsse nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen berücksichtigen.

 

5. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und Internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.

 

6. Soweit ein Bodendenkmal, dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregel) kann es der Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.

 

Artikel 14:
(Patronatswesen)

 

Soweit Baulastverpflichtungen des Landes aus bisherigen staatlichen Patronaten und Patronaten des Magistrats bestehen, werden daraus keine Forderungen geltend gemacht.

 

Artikel 15:

(Sonderseelsorgebereiche)

 

1. Der Kirche steht das Recht zu, in Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeieinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch und diakonisch tätig zu werden. Dafür wird die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geeigneter Räume gewährleistet.

 

2. Werden diese Aufgaben von einer dazu feigestellten Pfarrerin oder einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, geschieht die Berufung durch die Kirche; bei Justizvollzugsanstalten sowie Polizeieinrichtungen ist das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen herzustellen.

 

3. Näheres kann durch besondere Vereinbarungen, insbesondere über die Finanzierung, geregelt werden.

 

Zu Artikel 15:

 

Die Seelsorge in den Seelsorgebereichen darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahe in die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf hinzuweisen, dass dies Angabe an die in der Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger für ihre seelsorgerische Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenhäusern beachtet wird.

 

In Altenheimen wird die Möglichkeit zu seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der Verwaltung des Heimes ermöglicht.

 

Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921. Insbesondere wird den minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den Schulen oder Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.

 

Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen im 1 und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme en diesem unterricht ist freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.

 

Soweit die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie an der Landespolizeischule seelsorgerisch und in der Lehre tätig werden können; für die darüber hinausreichende Betätigung in der Lehre gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

Artikel 16:

(Staatsleistungen und Zuschüsse für weitere Zwecke)

 

1. Das Land zahlt an die Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, der Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung (Staatsleistung) sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und für kulturelle Zwecke oder anderer, auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.

 

2. Der Gesamtzuschuss beträgt für das Haushaltsjahr 2005:

8.146.910 Euro

 

3. Der Gesamtzuschuss wird festgeschrieben für die Jahre 2005 bis 2009. Für den Zeitraum danach wird die Summe alle fünf Jahre von den Vertragsparteien überprüft.

 

4. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im Voraus an die Kirche gezahlt.

 

5. Für die Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919.

 

6. Weitere Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.

 

Zu Artikel 16:

 

Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) Staatsleitungen für Pfarrbesoldung und kirchenregimentliche Zwecke:

7.693.050 Euro

 

b) Zuschüsse für kulturelle Betreuung:

184.070 Euro

 

c) Zuschuss für den Bach-Chor:

21.000 Euro

 

d) Zuschuss für die Erwachsenenbildung:

123.740 Euro

 

e) Zuschuss für die Evangelische Akademie:

125.050 Euro

 

Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a) findet durch staatliche Stellen nicht statt.

 

Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.

 

Auch die Zuschüsse nach b) –e) sind keine Zuwendungen im Sinne von §44 der Landeshaushaltsordnung. Die Kirche verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrags jeweils monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.

 

Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der Beamten und Beamtinnen nach A13 im Land Berlin.

 

Sollte es zu keiner Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des vorangegangenen Zeitraums fort.

 

Das Land kann in diesem Fall die Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des nächsten Fünfjahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 2.7.1970 wird dann das Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem Vomhundersatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem vierten und fünften Vertragsjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl um weniger als 1% bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder Beamtinnen der Besoldungsgruppe A13 des Landes Berlin vom vierten zum fünften Vertragslaufjahr erhöhen oder vermindern

 

Sollte es durch den auf diese Weise berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.

 

Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

 

Die Kirchen beschließen über ihre Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige Rechnungsprüfungsstellen.

 

Artikel 17:

(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- und Ortskirchensteuern zu erheben. Dies schließt das Recht zur Erhebung von Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen oder gestaffelten Sätzen ein. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als euch nebeneinander erhoben werden.

 

2. Der Kirche steht das Recht zu, eigene Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu erlassen. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese darf nur versagt werden, wenn die staatlichen Normen nicht im Einklang mit der Verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere den Grundrechten, stehen. Kirchensteuerbeschlüsse können zeitlich unbefristet gefasst werden.

 

Artikel 18:

(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf Antrag der Kirche ist die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.

 

2. Für die Veraltung der Kirchensteuern erhält das Land einen durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kirche einvernehmlich festzulegenden Verwaltungskostenbeitrag.

 

3. Die Kirche hat das Recht, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei der Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

 

4. Die Finanzbehörden sind Verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidungen über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

5. Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirche im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichtet.

 

Zu Artikel 18 Absatz 2:

 

Die Vertragsparteien sind sich drüber einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.

 

Zu Artikel 18 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderliche Räume und notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter gestellt und unterhalten werden.

 

Artikel 19:
(Sammlungswesen)

 

1. Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirche und ihr Diakonisches Werk können nach Maßgabe des Landesrechts Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 20:
(Kosten- und Gebührenbefreiung)

 

1. Im Land sind die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Astalten, Stiftungen und Verbände von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher Zwecke gefördert wird. Näheres wird in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt.

 

2. Für die Kirche, ihre Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts gilt die Befreiung auch für Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Für die Gebühren nach der Kostenordnung und in Justizverwaltungsangelegenheiten gilt sie auch zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungen und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt ferner für Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

 

Zu Artikel 20:

 

Für Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind, besteht keine Gebührenfreiheit.

 

Artikel 21:

(Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und kirchlicher Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 21:

 

Vor einer Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertags vom 28.Oktober 1954 und der dazu ergangenen Feiertagsschutzverordnung vom 5.Oktober 2004 wird das Land die Stellungnahme der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.

 

Artikel 22:

(Seelsorge und Beichtgeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind, auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 23:
(Friedhofswesen)

 

1. Die kirchlichen und die landeseigenen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz.

 

2. Die Kirche und ihre Untergliederungen haben das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze Friedhöfe zu unterhalten, anzulegen oder zu erweitern sowie bestehende Friedhöfe zu schließen und aufzuheben.

 

3. Die Kirche einschließlich ihrer Untergliederungen regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren in eigener Verantwortung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.

 

4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofträgers in Amtshilfe durch die zuständige staatliche Behörde eingezogen.

 

5. Die Kirche hat das Recht, auf landeseigenen Friedhöfen kirchliche Bestattungsfeiern durchzuführen.

 

Artikel 24:
(Rundfunk)

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien wird der Kirche eine angemessene Vertretung ermöglicht.

 

Artikel 25:

(Meldewesen)

 

Die zuständige staatliche Meldebehörde wird der Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die Kirche gewährleistet im kirchlichen bereich den Datenschutz. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 26:

(Kirchliche Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe)

 

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind:

 

- Die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu vereidigen.

 

- Die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten.

 

Artikel 27:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit andern Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 28:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 29:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche bekannt gegeben.

 

Die Beziehungen zwischen dem Land und der Kirche regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach diesem Vertrag, der an die Stelle der in der Präambel genannten Regelungen tritt.

 

Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen Originaltext.

 

Berlin, am 20.Februar 2006:

 

Für das Land Berlin:

 

Klaus Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:

 

Bischof Wolfgang Huber

 

Schlussprotokoll:

 

(Vereinbarungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinde:

 

Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin

(Vom 8.Januar 1971)

 

(Vertragstext fehlt)

 

Staatsvertrag des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde in Berlin:

(vom 19.November 1993)

 

Artikel 1:

(Gewährleistung jüdischer Glaubensfreiheit)

 

Verantwortung vor der Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von deutschen und europäischen Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt und in dem Bewusstsein des Verlustes, den Berlin und Deutschland dadurch erlitten haben, bekräftigt Berlin seine Verpflichtung, im Rahmen staatlicher Religions- und Weltanschauungsneutralität das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern.

 

Artikel 2:

(Feiertage der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des §2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28.Oktober 1954 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:

 

Rosh Haschana (Neujahrsfest)

Zwei Tage am 1. und 2. Tischri,

beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.

 

2. Jom Kippur (Versöhnungstag)

Einen Tag am 10.Tischri,

beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.

 

3. Sukkot (Laubhüttenfest)

Zwei Tage am 15. und 16. Tischri,

beginnende am Vortage um 16.00 Uhr.

 

4. Schemini Azereth (Schlussfest)

Einen Tag am 22.Tischri,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

5. Pessach (fest zum Auszug aus Ägypten)

Zwei Tage am 15. und 16. Nissan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

Zwei Tage am 21. und 22. Nissan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

6. Schawuot (Wochenfest)

Zwei Tage am 6. und 7. Siwan,

beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.

 

2. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

Artikel 3:
(Seelsorgerische Bettreuung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen)

 

Für die seelsorgerische Betreuung von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in Seniorenheimen sowie gleichartigen Einrichtungen und in Krankenhäusern des Landes Berlin gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Verfassung; Seelsorge für freiwillig offenbarte Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft wird ermöglicht.

 

Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass die Regelung nach Absatz 1 auch in nicht dem Land Berlin gehörenden Einrichtungen berücksichtigt wird.

 

Die seelsorgerische Betreuung von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde, die sich im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in Heimerziehung oder einer vergleichbaren Einrichtung des Landes Berlin befinden, wird entsprechend Absatz 1 ermöglicht. Im Übrigen gilt Absatz

 

Die seelsorgerische Betreuung inhaftierter Mitglieder der Jüdischen Gemeinde bestimmt sich im Fall der Untersuchungshaft nach § 119 der Strafprozessordnung i. V. m. der Untersuchungshaftvollzugsordnung, im Fall der Strafhaft nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, im Fall der Jugendstrafe nach den Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug und im Fall des Jugendarrestes nach der Jugendarrestvollzugsordnung. Die Beachtung ritueller Speisevorschriften wird ermöglicht.

 

Artikel 4:
(Schulangelegenheiten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Das Land Berlin wird Ersatzschulen der Jüdischen Gemeinde genehmigen und ihnen auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verleihen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absatz 2,7 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 13. mai 1954 in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.

 

2. Die Höhe der Zuschüsse des Landes Berlin an die Jüdische Gemeinde für Schulen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Privatschulgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

Artikel 5:

(Denkmalgeschützte Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

Die Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet, sich vor Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22.Dezmber 1977 in einer jeweils geltenden Fassung mit der Jüdischen Gemeinde ins Benehmen zu setzen, sofern deren Interesse in besonderer Weise berührt ist. Den Belangen der Jüdischen Gemeinde ist von der Denkmalsschutzbehörde bei ihren Maßnahmen nach Satz 1 in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

 

Artikel 6:
(Staatliche Zuschüsse)

 

1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000 DM zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne.

 

2. Der Zuschuss nach Absatz 1 ist auf der Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1a zu §22 des Bundes-Angestalltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch für den Fall, dass die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden, wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dis von beiden Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei von Hundert erhöhen oder vermindern.

 

3. Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Vom-Hundert-Satz, um den sich jeweils die Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe Iia der Anlage 1 a zu §22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher Vorschriften beschäftigt.

 

4. Die Jüdische Gemeinde weist die Verwendung des Zuschusses jährlich durch eine von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.

 

Artikel 7:

(Staatlich Zuschüsse zum Pensionsfonds)

 

1. Der Zuschuss nach Artikel 6 erhöht sich um den Betrag, den die jüdische Gemeinde für die Altersversorgung ihrer früheren Mitarbeiter aufwenden muss, soweit dies Aufwendungen nicht aus Erträgen ihres Pensionsfonds, der mindestens 4.000.000 DM umfassen muss, gedeckt sind. Eine zusätzliche, über die Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinausgehende Versorgung ist nicht zuschussfähig. Entsprechendes gilt, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitglieder überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt und deren Versorgung sich nach den Regeln des Beamtenversorgungsrechts bestimmt.

 

2. Die Jüdische Gemeinde legt über die Verwendung des Zuschusses entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.

 

Artikel 8:
(Staatliche Zuschüsse für den Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)

 

1. Das Land Berlin übernimmt 90 von Hundert der jährlich nachgewiesenen Personalkosten sowie einen Teil der Lernmittelkosten für den im Rahmen des Schulgesetzes für Berlin stattfindenden Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde.

 

2. Die Höhe des jährlichen im Haushalt Berlin ausgewiesenen Zuschuss wird bestimmt durch:

 

2.1. Die Zahl der den Unterricht erteilenden Lehrer, deren Vergütung sich entsprechend ihrer Lehrbefähigung nach den tariflichen Regeln für die an öffentlichen Schulen tätigen Lehrer richtet.

 

2.2. Die für jeden Schüler zur Verfügung zu stehenden Lernmittel.

 

Werden die Lehrer nach Satz 1 Nr.1 im gemeindlichen Beamtenverhältnis beschäftigt, gelten für sie die besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin. Sofern die Vergütung oder Besoldung der Lehrer im Einzelfall über diese Regelung hinausgeht, ist diese insoweit nicht zuschussfähig.

 

3. Die Jüdische Gemeinde legt über die Verwendung des Zuschusses nach Absatz 2 entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.

 

4. Die Jüdische Gemeinde kann aus Gründen der Sicherheit der Teilnehmer am Religionsunterricht im Einzelfall bis zu 50 von Hundert des tatsächlichen Aufwandes für eine Busbeförderung als Zuwendung entsprechend den Regeln des Haushaltsrechts erhalten. Sie weist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch vereinfachten Verendungsnachweis nach.

 

Artikel 9:
(Staatliche Zuwendungen)

 

1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde für deren Aktivitäten im Rahmen der Jüdischen Kulturtage, die sich insbesondere jüdischer Kunst, jüdischen Künstlern und ihres Einflusses auf die Berliner Kultur widmen und die in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen gestaltet werden, jährliche Zuwendungen.

 

2. Für die Arbeit der Jüdischen Volkshochschule gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde jährliche Zuwendungen; hierzu gehört auch die Sprachvermittlung zur Integration von zuwandernden neuen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde.

 

3. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde Zuwendungen für diejenigen gemeindeeigenen Friedhöfe oder Teilen von ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden können.

 

4. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde Zuwendungen für Aktivitäten, für die in gleicher Weise auch andere Maßnahmeträger Zuwendungen erhalten.

 

5. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 weist die Jüdische Gemeinde durch vereinfachte Verwendungsnachweise nach. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4 weist die Jüdische Gemeinde nach den für die jeweiligen Zuwendungen geltenden Regelungen nach.

 

6. Das Land Berlin verpflichtet sich, der landesunmittelbaren Stiftung „Neue Synagoge Berlin Centrum Judaicum“ zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne jährliche Zuwendungen nach Maßgabe des Berliner Haushaltsplans zu gewähren. Die Stiftung wird die sachgerechte Ausgabe der Zuwendung durch vereinfachten Verwendungsnachweis nachweisen.

 

Artikel 10:

(Staatliche Leistungen an die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Bezug deren Baumaßnahmen)

 

1. Das Land Berlin übernimmt auf Antrag der Jüdischen Gemeinde die durch Baumaßnahmen verursachten Kosten, die zur Sicherheit ihrer gemeindlichen Einrichtungen notwendig sind.

 

2. Das Land Berlin erklärt sich außerdem grundsätzlich bereit, sich in Einzelfallen an den Kosten, die durch notwendige bauliche Maßnahmen der Jüdischen Gemeinde für deren Gemeindereinrichtungen entstehen, zu beteiligen, sofern diese Maßnahmen der Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dienen und ihre Kosten über ihrer Möglichkeiten hinausgehen.

 

3. Aufgrund der Absätze 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen des Landes Berlin werden der Jüdischen Gemeinde entsprechend den Regeln des Berliner Haushaltsrechts als Zuwendung aufgrund der von den fachliche zuständigen Verwaltungen geprüften Unterlagen gewährt.

 

Artikel 11:
(Gestaltung des Zusammenwirkens)

 

1. Das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde zu Berlin schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein freundschaftlichen Zusammenwirkens in partnerschaftlichem Geiste. Berlin bekräftigt die Bedeutung der Jüdischen Gemeinde für die Stadt und erkennt ihre Leistungen auf religiösem und kulturellem Gebiet an. Berlin und die Jüdische Gemeinde stimmen darin überein, dass die beiderseitigen Beziehungen – hierzu gehört auch die Ausführung des Staatsvertrages – in freundschaftlichem Geiste gestaltet werden.

 

2. Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 6 bis 8 genannten staatlichen Leistungen werden zwischen Berlin und der Jüdischen Gemeinde durch Verwaltungsvereinbarungen vorgenommen, deren finanzielle Auswirkungen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen.

 

3. Änderungen zur Rechtsnatur, zur Trägerschaft oder zur Aufgabenstellung der landesunmittelbaren Stiftung öffentlichen Rechts „neue Synagoge Berlin Centum Judaicum“ vereinbaren Berlin und die Jüdische Gemeinde.

 

Artikel 12:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes in Kraft.

Berlin, den 19.November 1993.

 

 

4.Brandenburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg:

(Vom 12.November 2003)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Ceseriana und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsident Herrn Matthias Platzeck, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, in Achtung der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtstaat in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und vor der Religionsfreiheit, in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn der Bürger haben, in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist und mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche gemeinsam zu gestalten, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es das Land Brandenburg bindet und in Würdigung de Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden Vertrag, durch den die Rechtslage der katholischen Kirche in Brandenburg dauerhaft geregelt wird:

 

Artikel 1

(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.

 

Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 2:

 

Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen, an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

 

Artikel 3:

(Ämterbesetzung)

 

Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 (Überprüfung politischer bedenken) des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.

 

2. Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.

 

3. Das Land wendet Artikel 16 (Treuegelöbnis) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 nicht an.

 

4. Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines (Erz-) Bischöfliche Stuhls teilt das Metropolitan- Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.

 

5. Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

Artikel 4:
(Katholischer Religionsunterricht)

 

Das Land gewährt der Katholischen Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholische n Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.

 

Der Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Missio canonica) durch den zuständigen (Erz-) Bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-) Bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt.

 

Es ist Sache der Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

 

Zu Artikel 4:

 

1. Die Vertragsparteien verständigen sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedliche Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentliche getragenen Schulen zukommt.

 

2. Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.

 

3. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des katholischen Religionsunterricht an den öffentlich getragenen Schulen zu überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechen den Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Umstände im Benehmen mit der katholischen Kirche weiterentwickelt.

 

4. Modifizierungen der jetzigen Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.

 

Artikel 4 Absatz 3:

 

Die (Erz-) Bistümer oder die von Ihnen Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um dich davon zu überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.

 

Artikel 5:
(Katholisches Bildungswesen)

 

1. Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtung haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.

 

2. Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems.

 

3. Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht.

 

4. Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

 

Artikel 6:

(Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes)

 

Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder anderer Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche getroffen.

 

Artikel 7:

(Sozialwesen)

 

Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.

 

2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerischen Besuche und kirchliche Handlungen entsprechende Absatz 1 möglich sind.

 

3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 8:

 

1. Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse Betreuung abgelehnt haben.

 

2. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichleiten, seelsorgerische Besuch zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

 

3. Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der Saufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

 

4. Soweit der Betroffne seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffnen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

 

Artikel 9:
(Zeugnisverweigerung)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

 

Artikel 10:
(Rundfunkanstalten)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 11:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die (Erz-) Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die (Erz-) Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-) Bistums veröffentlicht.

 

3. Die Errichtung, Umwandlungen und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 1:

 

1. Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienst als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

 

2. Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.

 

3. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

 

Artikel 12:
(Eigentumsrechte)

 

1. Den (Erz-) Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den Metropolitan und Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchlichen Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzliche Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

3. Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

4. Die kirchlichen Bestimmungen betreffend der Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet.

 

Artikel 13:

(Friedhöfe)

 

1. Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.

 

3. Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.

 

4. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

 

5. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

 

Artikel 14:
(Denkmalschutz)

 

Die Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenständen er erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

 

Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, der Kirche unentgeldlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Artikel 15:
(Leistungen des Landes)

 

1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrerbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früherer auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesaamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 Euro und wird jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr 2004. nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

 

2. Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 100.000 Euro. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

 

Artikel 16:
(Katholische Kirchengemeinde Neuzelle)

 

1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000 Euro.

 

2. Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.

 

3. Weitere Ansprüche der katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.

 

Zu Artikel 16 Absatz 2:

 

Eventuelle Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entschieden wird.

 

Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die (Erz-) Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

 

2. Die (Erz-) Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und der Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-) Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihrer Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen.

 

Zu Artikel 17 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25.Juni 1999

 

Zu Artikel 17 Absatz 3:

 

1. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.

 

2. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt isst, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Das Land übernimmt auf Antrag der (Erz-) Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteurer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinbarten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den (Erz-) Bistümern genannten stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen Auskünfte.

 

2. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 19:

(Sammlungswesen)

 

Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 20:
(Gebührenbefreiung)

 

Die Katholische Kirche, die (Erz-) Bistümer, die (Erz) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

 

Zu Artikel 20:

 

1. Kirchliche Zwecke sind die in den einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen genannten Zwecke.

 

2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltungen erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.

 

Artikel 21:
(Meldewesen)

 

1. Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

 

2. Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zuständigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.

 

3. Die katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

 

4. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 22:
(Zusammenwirken)

 

1. Das Land und die (Erz-) Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche frühzeitig hören.

 

Artikel 23:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

Artikel 24:
(Gleichbehandlungsklausel)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Verrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 25:
(In-Kraft treten)

 

1. Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolle, das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

2. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

 

Potsdam, den 12.November 2003.

 

Schlussprotokoll:

 

(siehe in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg:

(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

(Vom 10.März 1993)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Brandenburg und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg. Sowie:

 

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

Die Pommerische Evangelische Kirche

Die Evangelische Kirche der Union

 

schließen:

 

- Auf der Grundlage der Stellung der Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie auch im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Lands Brandenburg garantiert wird,

 

- in Würdigung des Vertrages zwischen dem Freistaat Preußen und den Evangelischen Landskirchen vom 11.Mai 1931,

 

- in Achtung der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung der Bedeutung die christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im religiös, neutralen Staat haben,

 

- in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche gleichermaßen von der Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtstellung)

 

1. Das Land Brandenburg gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.

 

2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kirchen frühzeitig hören.

 

3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung eine Geschäftsstelle ein.

 

Zu Artikel 2 Absatz 1:

 

Die Kirchen unterrichten das Land über Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.

 

Zu Artikel 2 Absatz 2:

 

Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 2 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.

 

Artikel 3:

(Evangelische Theologie und Religionspädagogik an den Hochschulen des Landes)

 

1. Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

 

2. Vor der Errichtung einer Professur und von der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich auf lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung dieses Stellungnahme berücksichtigen.

 

3. Bei Entscheidungen über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu entsenden.

 

4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen.

 

5. Evangelische Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleistung. Die Absicht, den  Universitätsprediger zu ernennen, wird der örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.

 

Zu Artikel 3 Absatz 1:

 

Das Land wendet sich an die Kirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

Will das Land trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.

 

Zu Artikel 3 Absatz 4:

 

Kirchliche Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, dass die Prüfungen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.

 

Artikel 4:

(Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

 

1. Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht, Hochschulen, Schulen sowie Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.

 

2. Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.

 

3. Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

 

Artikel 5:

(Religionsunterricht)

 

Über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

 

Zu Artikel 5:

 

Die Vertragsparteien behalten sich vor, ihre  Rechtsauffassungen zum evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg darzulegen.

 

Artikel 6:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Den Kirchen, ihren Körperschaften, Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

3. Soweit die Kirchen von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe. Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen einsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2.Okober 1990 in Betracht kommen.

 

Artikel 7:
(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.

 

3. Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.

 

4. Die Aufsicht über die in ihrem Bereich bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 obliegt den Kirchen.

 

5. Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen Dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

 

Artikel 8:
(Diakonische Einrichtungen)

 

Die Kirchen und ihre diakonischen Werke und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

 

Artikel 9:
(Besondere Kirchengebäude)

 

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.

 

2. Grundstücke und Gebäude des Landes, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31.Januar 1933 gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.

 

3. Soweit sich Grundstücke und Gebäude im Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.

 

Zu Artikel 9 Absatz 1:

 

Soweit die Kirchen unter Berufung auf Artikel IV Absatz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und soweit die gerechtfertigt sind, erfüllt.

Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird das Land eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

 

Artikel 10:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

 

2. Die Kirchen verpflichten sich im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

3. Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden die von den Kirchen festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

 

4. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmale tätig sind.

 

5. Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichen Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich zur Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1:

 

Das Land strebt an, mit den Kirchen wie bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.

 

Artikel 11:
(Patronatswesen)

 

1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.

 

2. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.

 

3. Für die Gebiete des Landes Brandenburg, in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

 

Zu Artikel 11 Absatz 2:

 

Soweit die Kirchen oder kommunalen Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für eine einvernehmliche Lösung einsetzen.

Das Land wird sich außerdem für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter Berufung auf Artikel II Satz 2 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden gelten gemacht werden.

 

Artikel 12:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

2. Bei Einrichtungen anderer Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.

 

3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen Einrichtungen bleiben unberührt.

 

Zu Artikel 12:

 

Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerische Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

 

Artikel 13:
(Leistungen des Landes)

 

1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besondere Rechtstitel beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss als Leistungen des Landes an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31.März eines jeden Jahres gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

 

2. Zur Sicherung des Bestandes des Domstiftes Brandenburg – insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der Gegenstände, einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben – zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.

 

3. Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages von jährlich 3.Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

Zu Artikel 13 Absatz 1:

 

Die bisher direkt an die Kirchengemeinde Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.

Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz 1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.

Zur Überprüfung der Leistungen des Landes nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Das Land wird darauf hinwirken, dass Baumaßnahmen im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt genannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

 

Artikel 15:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf kirchlichen Antrag ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

 

2. Für die Vereinbarung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

 

3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie der Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichten.

 

Zu Artikel 15 Absatz 1:

 

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 3:

 

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Artikel 16:
(Sammlungswesen)

 

1. Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.

 

Artikel 17:

(Gebührenbefreiung)

 

Die Kirchen sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

 

Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von den Kirchen gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

 

Zu Artikel 17:

 

Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die Vertragsschießenden Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

Artikel 18:
(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchliche Feiertage wird gewährleistet.

 

Zu Artikel 18:

 

Die gesetzlich anerkennten kirchlichen Feiertage werden durch das Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-; Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

 

Artikel 19:
(Seelsorge und Beichtgeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 20:
(Friedhöfe)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.

 

3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

 

4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde vom kirchlichen Träger erstattet.

 

5. Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.

 

Zu Artikel 20 Absatz 3:

 

Wenn das Gebührenaufkommen für die Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.

 

Artikel 21:
(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die Kirchen angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 22:
(Meldewesen)

 

1. Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

 

2. Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.

 

3. Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

 

4. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslagerung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

 

Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprüngliche Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

Artikel 25:
(Sprachliche Gleichstellung)

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

Artikel 26:
(Inkrafttreten)

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen bekannt gegeben.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg:

(Vom 11.Januar 2005)

 

Präambel/Vorwort:

 

Das Land Brandenburg und die Jüdische Gemeinde sind:

 

-Auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Religionsgemeinschaften im demokratischen Rechtsstaat,

 

-in Erinnerung an die Aufnahme von  Menschen jüdischen Glaubens in Brandenburg durch Kurfürst Friedrich Wilhelm im Jahre 1671, die Gewährung des städtischen Bürgerrechts 1808 und das preußische Emanzipationsedikts von 1812

 

-in der Verantwortung vor der Deutschen Geschichte, die von Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischem Glaubens und jüdischer Herkunft geprägt ist und im Bewusstsein des Verlustes, den Brandenburg und Deutschland dadurch erlitten haben,

 

-in Würdigung der Leistungen zum Wiederaufbau eines jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg und in dem Bestreben, diesen Wiederaufbau zu fördern und das kulturelle Erbe des Judentums in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen, wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)

 

1. Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:

 

1. Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet

 

2. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im Sinne des Feiertagsgesetzes sind:

 

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkot (Laubhüttenfest)

Schemini Azereth (Schulfest)

Schimchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

Schawuoth (Wochenfest)

 

3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

 

4. An jüdischen Feiertagen ist den in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringlichen Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegensehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit hinausreichende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.

 

5. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Gesetzes Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Die Daten werden der Landesregierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.

 

Artikel 3:
Seelsorge in besonderen Einrichtungen:

 

1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.

 

2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.

 

Artikel 4:

Religionsunterricht:

 

Über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.

 

Artikel 5:

(Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung)

 

1. Die Landesgemeinde hat das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreuen.

 

2. Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

 

Zu Artikel 5 Absatz 2:

 

Das Land wird die Landesgemeinde über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.

 

Artikel 6:

(Zuschüsse des Landes)

 

1. Das Land beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Er erbringt hierzu einen Beitrag von Euro 200.000 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt erbrachten Leitungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im  Voraus erbracht.

 

2. Die Vertragsparteien werden den Betrag nach Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.

 

3. Die Landesgemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30.Juni des nachfolgenden Jahres durch Vorlege einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungen nach.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Nicht zweckentsprechend verwendete Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr verrechnet.

 

Artikel 7:

(Errichtung einer Synagoge)

 

Das Land unterstützt die Errichtung einer Synagoge in Potsdam.

 

Artikel 8:
(Sonstige Leistungen)

 

1. Die Landesgemeinde verwaltet die nach Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.

 

2. Die Landesgemeinde wird über die nach diesem Vertrag gewährten Leistungen keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern gewährt werden.

 

Zu Artikel 8 Absatz 2:

 

Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde erfolgt.

 

Artikel 9:
Denkmalschutz:

 

1. Bei den Entscheidungen über jüdische Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet  das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.

 

2. Das Land trägt zur Erhaltung und zur Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 10:
(Jüdische Friedhöfe)

 

1. Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe.

 

2. Das Land unterstützt die Erhaltung und Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und Ländern vom 21.Juni 1957.

 

3. Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederherzustellen.

 

Zu Artikel 10 Absatz 2:

 

Sofern ein verwaister Friedhof wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den verwaisten Teil des Friedhofs.

 

Zu Artikel 10 Absatz 3:

 

Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wiederbelegt werden kann.

 

Artikel 11:
(Vermögensschutz)

 

1. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Landesgemeinde Rücksicht zu nehmen. Beabsichtigt die Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken gleichwertige Ersatzgrundstücke erwerben, werden ihr die Landesbehörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

 

2. Soweit die Landesgemeinde von früheren Vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 12:
(Gedenkstätten)

 

Bei Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausstattung von in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.

 

Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer wird sich die Landesgemeinde mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.

 

3. Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Äußerungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie den zuletzt anerkannten Beschluss entsprechend und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geäußert haben.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Auf Antrag der Landesgemeinde ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

 

3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlass- und Stundenanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

 

4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Landesgemeinde aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichtet.

 

Zu Artikel 14 Absatz 1:

 

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur Landesgemeinde begründen oder beenden.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Artikel 15:
(Gebührenbefreiung)

 

1. Die Landesgemeinde ist von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des §54 der Abgabenordnung dient.

 

2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizvollzugsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde gebildete Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.

 

Artikel 16:
(Rundfunk)

 

1. Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen

 

2. Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.

 

Zu Artikel 16 Absatz 2:

 

Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer, so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde im Einzugsgebiet der Rundfundanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.

 

Artikel 17:

(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages nötig sind.

 

Artikel 18:
(Freundschaftsklausel)

 

1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.

 

2. Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

Artikel 19:
(Inkrafttreten)

 

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft.

 

2. Die Beziehungen zwischen dem Land und der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-treten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

 

Potsdam, dem 11.Januar 20065:

 

Für das Land Brandenburg:

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

 

Für die Jüdische Gemeinde – Land Brandenburg:

Der Vorsitzende des Vorstandes:
Professor Dr. Mikhail E.Shvats

 

Schlussprotokoll:

 

Die zusätzlichen Vereinbarungen im Schlussprotokoll dieses Vertrages befinden sich in den Artikel dieses Vertrages!!!

 

 

5.Bremen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl:

(Vom 21.November 2003)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titulaerzbischof von Cesariana und DIE FREIE HANSESTADT BREMEN vertreten durch den Präsidenten des Senats Dr. Henning Scherf, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien Hansestadt Bremen in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit es die Freie Hansestadt Bremen bindet und in Würdigung des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben und dem karikativen Wirken der Katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 3:

(Ämterbesetzung)

 

Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der Stadtgemeinden.

 

Zu Artikel 3:

 

Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des bischöflichen Stuhls von Osnabrück oder von Hildesheim teilt das zuständige Kathedralkapitel dem Präsidenten des Senats den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.

 

Bei der Bestellung eines Geistlichen zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar der Diözese Osnabrück oder der Diözese Hildesheim wird die zuständige kirchliche Stelle dem Präsidenten des Senats von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

 

Das Land verzichtet auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14 Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Jui 1933 genannten Erfordernisse. (politische Bedenken)

 

Das Land verzichtet auf die Anwendung der Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und des Artikels 14 Absatz 2 Nummer 2 (politische Bedenken) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.

 

Das Land verzichtet auf die Anwendung des Artikels 16 (Treuegelöbnis der Bischöfe) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933.

 

Artikel 4:
(Kirchliches Bildungswesen)

 

1. Die katholische Kirche hat das Recht, Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen des Artikel 7 des Grundgesetzes, Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu betreiben.

 

2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

3. Die Katholische Kirche hat das Recht, an ihren Schulen anstelle des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 2:

 

Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetze und den relevanten Vereinbarungen zwischen den Vertretern der Bischöfe von Osnabrück und von Hildesheim und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 3:

 

Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sondestellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.

 

Der Katholischen Kirche wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christliche Grundlage an allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Gemeinschaftsschulen) Stellung zu nehmen.

 

Artikel 5:

(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)

 

1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der Katholischen Kirche Schutz und Förderung. Die katholische Kirche nimmt in Erfüllung ihres Auftrages als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

 

2. Die Katholische Kirche nimmt mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung der Freien Hansestadt Bremen einbezogen.

 

Artikel 6:

(Lehramtsstudiengang katholische Religion)

 

Will die Freie Hansestadt Bremen eine wissenschaftliche Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern im Fach katholische Religion einrichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl erforderlich.

 

Artikel 7:

(Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule für Künste)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule für Künste, solange sich die katholische Kirche an der Finanzierung des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.

 

2. Unter der Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der katholischen Kirche am Studiengang Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes im Benehmen mit der katholischen Kirche berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie bei der erstmaligen Erteilung eines Lehrauftrags.

 

3. Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Hochschule für Künste und der Katholischen Kirche bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

 

Artikel 8:

(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch tätig zu werden.

 

Artikel 9:

(Seelsorgegeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 10:
(Tageseinrichtung für Kinder)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen.

 

2. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre karikativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen. Näheres wird durch eine besondere Vereinbarung mit dm zuständigen Bischof geregelt.

 

Artikel 11:
(Karitative Einrichtungen)

 

1. Die katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre Karitativen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung in unterschiedlichen Rechtsformen zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche, ihren Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften oder ihren Karitativen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

 

2. Die kirchlichen und öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung der kirchlichen Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 12:

(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der Gesetze vertreten.

 

2. Das Recht der katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, beleibt unberührt.

 

Artikel 13:
(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte der katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140  des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Artikel 14:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Katholische Kirche übt im Rahmen der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 15:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

 

2. Die Katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, beachten die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im Rahmen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes die von dem zuständigen Bischof festgestellten Belange.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihn für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche auch überörtlich bemühen.

 

Artikel 16:

(Friedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und bestehende zu erweitern, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und Gesamtversorgung.

 

Artikel 17:
(Meldewesen)

 

1. Der Katholischen Kirche werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 18:
(Gebührenbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Katholische Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine eigene Kirchensteuerordnung zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen einigen sich die Bistümer im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliche Steuersätze.

 

3. Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.

 

Artikel 20:

(Kirchensteuerverwaltung)

 

Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der katholischen Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die katholische Kirche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende Vergütung zahlt.

 

Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind die Finanzämter verpflichtet, der Katholischen Kirche in allen Kirchensteuerangelegenheiten aus den vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Katholische Kirche wahrt das Steuergeheimnis.

 

Die Vollstreckung der Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Katholische Kirche in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichtet.

 

Artikel 21:
(Sammlungswesen)

 

1. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetztes Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.

 

2. Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.

 

Artikel 22:
(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche der Bischöfe mit der Landesregierung statt.

 

2. Bei Rechtssetzungsvorhaben und Programmen, die kirchliche Belange berühren, ist die Katholische Kirche angemessen zu berücksichtigen.

 

3. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe ein.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsklausel)

 

Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.

 

Artikel 25:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag, einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Bremen, den 21.Novemer 2003.

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

gez. Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Apostolischer Nuntius in Deutschland.

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:

 

Gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf

Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen.

 

Schlussprotokoll:

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirche:

 

Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen:

(Vom 31.Oktober 2001)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)  - nachfolgend „Die Kirchen“ – jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter, haben, geleistet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen der freien Hansestadt Bremen und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Würdigung der im Grundsatz der Bundesrepublik Deutschland garantierten freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie unter Wahrung der Eigenständigkeit und der Rechte der Kirchen und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die Bevölkerung der freien Hansestadt Bremen sowie in Respektierung des Öffentlichkeitsauftrages der Kirchen Folgendes vereinbart:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt die Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

 

Artikel 2:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche zwischen der Landesregierung und dem Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche statt; die Kirchen stimmen sich ab, um ihrer Interessen gegenüber der freien Hansestadt Bremen einheitlich zu vertreten.

 

2. Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die kirchlichen Belange berühren, sind die Kirchen angemessen zu berücksichtigen.

 

Artikel 3:
(Unterricht in Biblischer Geschichte)

 

1. Der Unterricht in Biblischer Geschichte an allgemein bildenden öffentlichen schulen (Gemeinschaftsschulen) ist ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht auf allgemein christlicher Grundlage. Die Freie Hansestadt Bremen erfüllt die ihr auf Verfassung mögliche Weise.

 

2. Der Bremischen Evangelischen Kirche wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte Stellung zu nehmen.

 

Zu Artikel 3:

 

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers nimmt die Sonderstellung des Unterrichts in biblischer Geschichte in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis. Sie hält dessen ungeachtet daran fest, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 141 Grundgesetz gebietet.

 

Artikel 4:

(Jugendarbeit und Erwachsenenbildung)

 

1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der Kirchen Schutz und Förderung. Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze wahr.

 

2. Die Kirchen nehmen mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch die Freie Hansestadt Bremen einbezogen.

 

Artikel 5:

(Kirchliches Eigentum)

 

1. Das Eigentum und andere Vermögensrechts der Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden in Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Artikel 6:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

 

2. Die Kirchen üben im Rahmen der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.

 

Artikel 7:

(Denkmalpflege)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.

 

2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Die Denkmalschutz- und Denkmalbehörden haben bei kirchlichen Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die von den Kirchen und ihren Kirchengemeinden festgestellten belange der Religionsausübung im Rahmen des bremischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten.

 

3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale, insbesondere der Kirchen der Altstadtgemeinden, für die Stadtgemeinden an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die freie Hansestadt Bremen, die Kirchen und die Kirchengemeinden auch überörtlich bemühen.

 

Artikel 8:

(Friedhöfe)

 

1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie kommunale Friedhöfe.

 

2. Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze und der Gesamtversorgung der Stadtgemeinden mit Friedhofsflächen neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Die Kirchengemeinden regeln im Rahmen der Gesetze die Benutzung ihrer Friedhöfe in eigener Verantwortung.

 

4. Die Kirchen haben das Recht, auf öffentliche Friedhöfen Gottesdienst und Andachten zu halten.

 

Artikel 9:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die Kirchen, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch tätig zu werden.

 

Artikel 10:

(Lehramtsstudiengang Religionspädagogik an der Universität Bremen)

 

Für den Lehramtsstudiengang Religionspädagogik an der Universität Bremen wird bei Entscheidungen über die fachspezifischen Prüfungsforderungen für das Fach Religionskunde im Rahmen der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen der Bremischen Evangelischen Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Artikel 11:

(Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule der Künste)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule für Künste, solange sich die bremische Evangelische Kirche an der Finanzierung des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.

 

2. Unter Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der bremischen Evangelischen Kirche am Studiengang Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie der erstmaligen Erteilung von Lehraufträgen.

 

3. Der Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Hochschule der Künste und der bremischen Evangelischen Kirche bleibt unberührt.

 

Artikel 12:
(Meldewesen)

 

1. Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.

 

2. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

 

Artikel 13:

(Kirchensteuerrecht)

 

1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine Kirchensteuerordnung zu erlassen.

 

2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen einigen sich die evangelischen Kirchen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliches Steuersätze.

 

3. Die Kirchensteuerordnung einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.

 

Artikel 14:

Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirchen die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Kirchen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und der Freien Hansestadt  Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zu zahlen.

 

2. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind die Finanzämter verpflichtet, den Kirchen in allen Kirchensteuerangelegenheiten aus den Vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Kirchen wahren das Steuergeheimnis.

 

3. Die Vollstreckung der Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen drauf verzichten.

 

Artikel 15:

(Sammlungswesen)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetzes Spenden und anderer freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.

 

2. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke durchführen.

 

Artikel 16:
(Gebührenbefreiung)

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

 

Artikel 17:

(Tageseinrichtungen für Kinder)

 

1. Die Kirchengemeinden haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchengemeinden betrieben oder echtzeitig geschaffen werden können.

 

2. Die freie Hansestadt Bremen beteiligt sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen. Näheres kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden.

 

Artikel 18:

(Diakonische Einrichtungen)

 

1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre Diakonischen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die öffentlichen träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchen oder ihren Kirchengemeinden oder ihren Diakonischen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden.

 

2. Die kirchlichen und die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach der Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 19:

(Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage werden gewährleistet.

 

Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)

 

Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgende anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 21:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich dafür ein, dass den Kirchen angemessene Sendezeiten für zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien sind die Kirchen nach Maßgabe der Gesetze vertreten.

 

2. Das Recht der Kirchen, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder sich an den Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 22:

(Freundschaftsklausel)

 

1. Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

 

2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag durch einen neuen Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann. Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages wesentlich verändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.

 

3. Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 23:

(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der bremischen Bürgerschaft, des Kirchentages der bremischen Evangelischen Kirche und der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

 

Schlussprotokoll:

 

Bestandteil dieses Vertrages sind folgende Protokollerklärungen:

(siehe in den einzelnen Artikel dieses Vertrages)

 

 

3.Jüdische Gemeinden:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:

(Vom 11.Oktober 2001)

 

Präambel/Vorwort:

 

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Henning Scherf und die Jüdische Gemeinde im Land Bremen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums Frau Elvirsa Noa, Herrn Liviu Cornea und Herrn Anatoli Rozenblit, schließen zur Regelung dauerhafter Rechtsbeziehungen folgenden Vertrag:

 

Im Einklang mit der historischen, politischen und moralischen Verantwortung Des deutschen Volkes für seine jüdischen Mitbürger und die jüdischen Gemeinden fühlt sich die Freie Hansestadt Bremen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen auf besondere Weise verbunden.

 

Die Freie Hansestadt Bremen und die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen lassen sich beim Abschluss dieses Vertrages von dem Wunsch und dem Bedürfnis leiten, den Wiederaufbau des jüdischen Gemeindelebens in Bremen zu erleichtern und dadurch einen dauerhaften Beitrag zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen Kultuserbes zu leisten.

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)

 

Das Land gewährt die Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:

 

Folgende jüdische Feiertage sind im Sinne der §§8-10 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 12.November 1954:

 

 

Rosch Haschana (Neujahrsfest)

Jom Kippur (Versöhnungstag)

Sukkoth (Laubhüttenfest)

Schemini Azareth (Schlussfest)

Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)

Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)

Schawuoth (Wochenfest)

 

Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregelungen und werden der Staatskanzlei zwei Jahre im voraus mitgeteilt.

 

Artikel 3:

(Friedhöfe)

 

1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgelassenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.

 

2. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder in kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

 

3. Das Land gewährt im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.

 

Artikel 4:
(Sozialeinrichtungen)

 

Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen mit ihren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher Aufgaben bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege gleichgestellt wird.

 

Artikel 5:

(Repräsentanz in gesellschaftlichen Gremien)

 

Das Land wird sich auch weiterhin bemühen, nach Maßgabe der Gesetze eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen in Gremien zu gewährleisten, in denen eine gesellschaftliche Vielfalt angestrebt wird.

 

Artikel 6:
(Landesleistung)

 

1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen für deren gemeindliche und kulturelle Bedürfnisse mit jährlich 235.000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.

 

2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen und tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Gemeinde in Bremen aus dem Haushalt des für die Wiedergutmachung zuständigen Senators für Arbeit erbrachten Leistungen. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.

 

Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15 August und 15. November im Voraus bezahlt.

 

3. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Landes an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erfasst, soweit nicht die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.

 

Artikel 7:
(Anpassungsklausel)

 

1. Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigren Verhältnisse geschlossen wird.

 

2. Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird die Angemessenheit des Betrages nach Artikel 6 Absatz 1 erörtert, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenstellung, die allgemeine Kostenentwicklung und die Entwicklung der Mitgliederzahlen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Bei einer wesentlichen Veränderung werden sich die Vertragsabschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Artikel 8:
(Zusammenwirken)

 

1. Die Vertragsschließenden werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.

 

2. Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 9:
(Geltungsbereich)

 

Die Beziehungen zwischen dem Land und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen einschließlich Bremerhavens werden durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

 

Artikel 10:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 11:
(Schlussbestimmung)

 

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und des Präsidiums der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Die Zustimmungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht  werden.

 

Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Zustimmungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

 

Bremen, den 11.Oktober 2001.

 

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bürgermeister Dr. Henniung Scherf.

 

Für das geschäftsführende Präsidium der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:

Elvira Noa, Liviu Comea, Anatoli Rozenblit

 

 

6.Hamburg:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl:

(Vom 29.November 2005)

 

Vorwort/Präambel:

 

DER HEILIGE STUHL vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Erwin Josef Ender, Titularerzbischof von Germania in Numidien, und die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und dieser durch seinen Präsidenten, der Ersten Bürgermeister Ole von Beust einig:

 

- In dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste freundschaftlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,

 

- In dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirche im freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat,

 

- In der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen, sowie der Religionsgemeinschaften,

 

- In dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,

 

- In der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den Völkern verstehenden Stadt leisten,

 

-In dem Verlangen, damit zum friedlichen Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,

 

schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag.

 

Artikel 1:

(Glaubensfreiheit)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

Artikel 2:

(Selbstverwaltungsrecht)

 

1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

2. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

Artikel 3:

(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

 

Artikel 4:

(Zusammenwirken)

 

1. Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.

 

2. Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der gegenseitigen Informationen bestellt der Erzbischof von Hamburg einen Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro)

 

3. Der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.

 

4. Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.

 

Zu Artikel 4 Absatz 4:

 

Die Vertragparteien lassen sich davon leiten, das die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung von Aufgaben auch anderen rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen. Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder tatsächlich kann.

 

Artikel 5:
(Religionsunterricht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche.

 

2. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg dafür die Kosten.

 

3. Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch die Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

 

Artikel 6:
(Kirchliche Bildungseinrichtungen)

 

1. Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.

 

2. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.

 

Artikel 7:

(Hochschulausbildung)

 

1. Die Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.

 

3. Beide Vertragsparteien streben eine Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik.

 

Artikel 8:

(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)

 

1. In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die freie Hansestadt Hamburg der Kirche das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend (Schlussprotokoll)

 

2. Um die seelsorgerische Betreuung zu ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zu katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.

 

3. Der Zutritt zu einer Justizvollzugs- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser Einrichtungen geregelt.

 

Zu Artikel 8 Absatz 1:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächliche oder rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.

 

Artikel 9:
(Seelsorger- und Beichtgeheimnis)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen. Die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

 

Artikel 10:

(Kirchliche Wohlfahrtspflege)

 

1. Die Kirche und ihre Einrichtung nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.

 

2. Die Kirche und ihre karikativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.

 

3. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

 

4. Ein nach Verfassung und/oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 11:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.

 

2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen wird.

 

4. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

 

Artikel 12:

(Kirchliche Körperschaften)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.

 

2. Das Erzbistum, der Erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentliche Rechts: ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.

 

3. Rechtskräftige Stiftungen sind:

 

a) Privatrechtlich nach Maßgabe staatlichen rechts oder

 

b) Als öffentlich-rechtlich anzuerkennen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten.

 

Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerfüllung, von Zusammen- und Zuregelungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens, mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.

 

4. Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Veraltung dem Senat an. Der Senat sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.

 

5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.

 

Artikel 13:
(Kirchliches Eigentumsrecht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.

 

2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

3. Bei kirchlichem Bedarf am Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen. Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen kostengünstig zur Verfügung stellen.

 

4. Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt solche Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

 

Artikel 14:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Kirche und die Freie Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.

 

2. Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht statt.

 

3. Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.

 

4. Durch Vereinbarung können der Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 15:
(Kirchliche Friedhöfe)

 

1. Kirchliche Friedhöfe unterstehen demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.

 

2. Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ab.

 

3. Die kirchlichen Träger von Friedhöfen können eigene Benutzungs- und Gebührenverordnungen erlassen und im Amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes bekannt machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen und beigebracht.

 

4. Bei der Bestattung haben die verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.

 

5. Die Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

 

Artikel 16:
(Kirchensteuer)

 

1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld oder Gebühren zu erheben.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Jahres entsprechen.

 

3. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.

 

4. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.

 

5. Das Nähere bedarf besonderer Regeln.

 

Artikel 17:
(Abgabenbefreiung)

 

1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Gebührenbefreiungen gelten auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und feiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

 

Artikel 18:

(Spenden und Sammlungen)

 

Es ist das Recht der Kirche und ihrer Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 19:
(Meldewesen und Datenschutz)

 

1. Der Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei übermittelt.

 

2. Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.

 

Artikel 20:

(Parität)

 

Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam Prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags sachgerecht sind.

 

Artikel 21:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel 22:
(Geltung anderer Verträge)

 

1. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.

 

2. Regelungen in diesem Vertrag und in dem in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, sowie sie denselben Gegenstand betreffen.

 

3. Im Übrigen sind die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt.

 

Zu Artikel 22 Absatz 3:

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg besteht nicht auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.

 

2. Der Heilige Stuhl besteht nicht auf Erbringen von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.

 

3. Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.

 

Artikel 23:
(Inkrafttreten)

 

Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald Ausgetauscht werden.

 

Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Hamburg, den 29.November 2005.

 

Für den Heiligen Stuhl:

 

Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender

Apostolischer Nuntius in Deutschland

 

Für den Senat:

 

Erster Bürgermeister Ole von Beust

Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Luherischen Kirche:

(Vom 29.November 2005)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,

 

- geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,

 

- in der Überzeugung, dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz bedeutet und Kooperation gebietet und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,

 

- in Anerkennung der kirchlichen Mitverantwortung für das öffentliche Leben,

 

- im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,

 

- im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Menschen in Hamburg,

 

- auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirchen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat,

 

schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen diesen Vertrag:

 

Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt die Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundsätzen zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

 

Artikel 2:

(Körperschaftsrechte)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Senat anzeigen.

 

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts zusammen.

 

Zu Artikel 2 Absatz 3:

 

Die Rechtsfähigkeit der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche errichteten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten. Beabsichtigt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In einer solchen Vereinbarung ist vorzusehen, dass Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegung sowie von Auflösungen des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.

 

Artikel 3:

(Geltungsbereich)

 

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften sowie die im Schlussprotokoll genannten selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer selbstständiger Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses Vertrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen.

 

Zu Artikel 3:

 

Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen weiteren Dienst, ein Werk oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und Hansestadt Hamburg nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausdrücklich widerspricht.

 

Selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien Hansestadt Hamburg sind zurzeit:

 

1. Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e. V.

2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.

3. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.

4. Diakoniestiftung Alt-Hamburg

5. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Blankenese e. V.

6. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.

7. Evangelisch-Lutherische Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg

8. Evangelische Auslandsberatung für Auswanderer, Auslandstätige und Ausländerehen e. V.

9. Evangelische Schulstiftung Hamburg e. V

10. Evangelisches Stiftung Alsterdorf

11. Evangelische Stiftung der Bodelschwing-Gemeinde

12. Hospital zum Heiligen Geist

13. Martha-Stiftung

14. Magarethenhort Jugendhilfe und Sozial-psychiatrische Beteung GmbH

15. MOGO Hamburg in der Nordelbischen Kirche e.V.

16.Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst

17. Stiftung Anscharhöhe

18. Stiftung Das Rauhe Haus

19. Stiftung Diakonieanstalt des Rauen Hauses

20. Verein für innere Mission in Hamburg – Hamburger Stadtmission

 

Die Regelungen dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder, Körperschaften und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und der Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers in einem Briefwechsel.

 

Artikel 4:
(Zusammenwirken)

 

1. Der Senat und die Kirchenleitung treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigen Abstand. Sie werden sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis betreffen oder die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen.

 

2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information bestellt die Kirchenleistung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

3. Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.

 

4. Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird die sich auch diesen gegenüber um die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen. Sie gibt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.

 

Artikel 5:
(Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der Universität Hamburg.

 

2. In den grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine Vereinbarung an.

 

3. Das Nähere in Angelegenheiten der evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart.

 

4. Der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.

 

Artikel 6:
(Evangelische Hochschulen, Schulen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

 

1. Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.

 

2. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts anzuerkennen.

 

Artikel 7:
(Religionsunterricht)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Das Nähere regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Als gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 besteht die gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am 10.Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchen auf Hamburgs Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung im Geiste dieses Vertrages prüfen.

 

Artikel 8:
(Kirchliches Eigentum)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.

 

Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.

 

Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über die Überlassung von Kirchengrundstücken für öffentliche Zwecke vom 17.August 1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Evangelisch-Lutherischen werden bei kirchlichem Bedarf der nicht von der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise entsprechende staatseigene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des hauhaltsrechtliche Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.

 

Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken der grundstücksgleichen Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche darauf hinweisen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

 

Artikel 9:
(Denkmalpflege)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher Denkmäler.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

3. Bei Entscheidungen über Denkmäler, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.

 

4. Durch Vereinbarungen können der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.

 

5. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen  Aufgaben der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen Einrichtungen Hilfe zu Erhalten, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

 

Artikel 10:
(Friedhöfe)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze anzulegen sowie bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie genießen den gleichen Schutz wie staatliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.

 

2. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten.

 

Artikel 11:
(Gebühren)

 

Die kirchlichen Körperschaften sind berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren zu erheben.

 

Rückständige Gebühren werden auf Antrag des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollsteckung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der Pflichtigen nicht gedeckt sind.

 

Artikel 12:
(Gebührenbefreiung)

 

1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

2. Die Befreiung gilt auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

 

Artikel 13:
(Kirchensteuerecht)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu erlassen.

 

2. Die Kirchensteuergesetze, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden.

 

3. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses ausdrücklich versagt wird.

 

Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)

 

1. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten.

 

2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils der Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.

 

3. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.

 

Artikel 15:
(Meldewesen und Datenschutz)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf Grundlage des Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung des kirchlichen Meldewesens.

 

2. Die Meldebehörden übermitteln der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.

 

3. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.

 

4. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründete Ereignisse.

 

Artikel 16:
(Sammlungswesen)

 

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist berechtig, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

 

Artikel 17:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr)

 

1. In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistete die Freie Hansestadt Hamburg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.Augusat 1919 das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der Träger der Einrichtung stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.

 

2. Werden die Aufgaben von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.

 

3. Werden Aufgaben im Bereich der Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

Artikel 18:
(Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen)

 

1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakoniehilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., nehmen in Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe im Rahmen der Gesetze wahr und kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie unterhalten Kindertagesstätten, Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.

 

2. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

 

3. Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

 

Artikel 19:
(Sonn- und Feiertagsschutz)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft und den Staat sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatliche anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

 

Artikel 20:
(Seelsorge- und Beichtgeheimnis)

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

 

Artikel 21:
(Kirchengerichte)

 

1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind:

 

a) Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen.

 

b) Die Amtsgerichte der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

 

Die den Eid abzunehmende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

2. Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen Verletzungen der Lehrverpflichtung.

 

Artikel 22:
(Rundfunk)

 

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die private Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren. Sie wird darauf bedacht sein, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche angemessen vertreten sein.

 

2. Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, privaten Rundfunk oder moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und sich dort als Veranstalter zu beteiligen, bleibt unberührt.

 

Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)

 

Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

 

Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.

 

Artikel 25:
(Schlussbestimmung)

 

Weitere zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Verträgen oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.

 

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung gemäß Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Zustimmung der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.

 

Hamburg, den 29.November 2005

 

 

7.Hessen:

 

1.Katholische Kirche:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen
(Vom 4.Juli 1963)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten andererseits, wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die als Dotationen der Diözesen der Diözesananstalten als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -verorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes Hessen werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch Gesamtzuschüsse (Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.

 

2. Für die Staatsleistungen gelten jährlich folgende Grundbeträge:

 

1.924.900 DM für das Bistum Fulda

507.700 für das Bistum Limburg

768.500 für das Bistum Mainz

23.100 für das Erzbistum Paderborn.

 

3. Die Staatsleistungen sind den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten seit dem 1.April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder vermindert.

Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2 c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) am 1.Januar 1953. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A2 c2 (Jetzt A13) dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse III. Ortsklasse B  für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14-Lebensjahr; das sind am 1.Januar 1957 12.510 DM.

 

4. Die Staatsleistungen werden mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64 a der Reichsgaushaltsordnung wird nicht gefordert.

 

5. Die auf Grund der Vereinbarung vom 31.Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.

 

6. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 112.Ausust 1919 bleibt die bisherigre Rechtslage maßgebend.

 

Artikel II:

 

1. Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und  Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

2. Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen Kirchengemeinden sind.

 

3. Das Land darf ohne Zustimmung der Bistümer Verpflichtungen, von denen freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.

 

Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind vom Land zu erstatten.

 

4. Die Bistümer verpflichten sich, eine Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so zu regeln, dass das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten Kirchengemeinden entlassen wird.

 

Artikel III:

 

1. Die Baulastverpflichtungen des Landes an kirchlichen Gebäuden, gleichgültig, ob sie im Eigentum eines Bistums, einer Pfarrei oder Kirchengemeinde oder des Staates stehen, werden durch die einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes dieses Gebäudes abgelöst und zwar:

 

4.880.000 DM an das Bistum Fulda

4.050.000 DM an das Bistum Limburg

1.620.000 DM an das Bistum Mainz

 

2. Gleichzeitig mit den Ablösungsbeiträgen ist für die Zeit vom 1.April 1957 bis zum Inkrafttreten des Vertrages ein jährlicher Betrag von 4 v. H. der Ablösungsbeträge zu errichten, auf den die zur Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 1 der genanten Zeit durch das Land gewährten Leistungen angerechnet werden.

 

3. Die nach Absatz 1 und 2 zu leistenden Zahlungen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

 

Artikel IV:

 

Die Baulastverpflichtungen für die Dome von Fulda und Limburg verbleibt beim Land. Die Grenze des Domgebäudes in Fulda zu dem angrenzenden Priesterseminar ist festgelegt.

 

Artikel V:

 

Die Bistümer werden zur Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die den Kirchengemeinden und sonstigen Verbänden entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichem Bericht die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.

 

Artikel VI:

 

Falls das Land den Evangelischen Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.

 

Artikel VII:

 

Die Vertragsschließenden werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

 

Artikel VIII:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nunitiatur in Bad Godesberg im Namen des Heiligen Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden am 9.März 1963.

 

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen:
(Vom 9.März 1963)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

3. Die selbstständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Bistümer werden Beschlüsse über Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

 

2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.

 

3. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.

 

Artikel 3:

 

1. Die staatlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben.

 

2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Die Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.

 

2. Artikel V des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.

 

Artikel 4:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.

 

2. Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.

 

3. Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensveraltungsrechtes, deren  Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

 

Artikel 5:

 

1. Den Bistümern und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 6:

 

1. Die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

2. Die Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich  die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 7:

 

1. Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.

 

2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.

 

b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.

 

2. Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.

 

3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.

 

Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

 

Artikel 8:

 

Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 9:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.

 

Artikel 10:

 

1. Im Bereich der Universitäten und Gesamthochschulen des Landes Hessen

wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Bei der ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern aufgestellt.

 

Zu Artikel 10:

 

1. Bevor jemand zum Professor oder als Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die Universität liegt, erfordert werden.

 

Die der Anstellung vorangehende Berufung wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

Etwaige Bedenken gegen die Lehre des Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.

 

Artikel 11:

 

Die Landesregierung und die Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 12:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden, am 29.März 1974

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen

(Vom 4.September 1974)

 

Präambel:

 

Zwischen dem Land Hessen gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:

 

Artikel 1:

 

1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

3. Die selbstständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt.

 

Zu Artikel 1 Absatz 2:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.

 

Artikel 2:

 

1. Die Bistümer werden Beschlüsse über Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

 

2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.

 

3. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.

 

Artikel 3:

 

1. Die staatlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben.

 

2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

 

Zu Artikel 3:

 

1. Die Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.

 

2. Artikel V des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.

 

Artikel 4:

 

1. Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.

 

2. Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.

 

3. Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensveraltungsrechtes, deren  Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

 

Artikel 5:

 

1. Den Bistümern und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 6:

 

1. Die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

2. Die Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.

 

3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.

 

Zu Artikel 6 Absatz 1:

 

Das Genehmigungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.

 

Zu Artikel 6 Absatz 3:

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern sich  die Messzahlen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert.

 

Ein Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.

 

Artikel 7:

 

1. Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.

 

2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

 

Zu Artikel 7 Absatz 1:

 

1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.

 

2. Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:

 

a) Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.

 

b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.

 

2. Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.

 

3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.

 

Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.

 

Zu Artikel 7 Absatz 2:

 

Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

 

Artikel 8:

 

Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

 

Artikel 9:

 

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.

 

Artikel 10:

 

1. Im Bereich der Universitäten und Gesamthochschulen des Landes Hessen

wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Bei der ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern aufgestellt.

 

Zu Artikel 10:

 

1. Bevor jemand zum Professor oder als Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die Universität liegt, erfordert werden.

 

Die der Anstellung vorangehende Berufung wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

Etwaige Bedenken gegen die Lehre des Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.

 

Artikel 11:

 

Die Landesregierung und die Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 12:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 13:

 

Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.

 

Wiesbaden, am 29.März 1974

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

 

(Erklärungen in den Artikeln dieses Vertrages)

 

 

2.Evangelische Kirchen:

 

Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen

(Vom 18.Februar 1960)

 

Vorwort/Präambel:

 

Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten und:

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck

Die Evangelische Kirche im Rheinland,

sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter, geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlussprotokoll vom 11.Mai 1931 und in der Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen.

 

Artikel 1:

 

1. Das Land Hessen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

 

2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

3. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.

 

4. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.

 

Zu Artikel 1 Absatz 4:

 

Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.

 

Artikel 2:

 

Die Landesregierung und die Kirchenleistungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

Artikel 3:

 

1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirche, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung vorgelegt.

 

2. Der Minister für Erziehung und Volksbildung kann Einspruch erheben, wenn eine vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das zuständige Oberlandesgericht.

 

Zu Artikel 3 Absatz 2:

 

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht eher in Kraft gesetzt werden, als die Einspruchsfrist abgelaufen, der Einspruch zurückgenommen oder für unbegründet erklärt worden ist.

 

Artikel 4:

 

Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart werden.

 

Artikel 5:

 

Die zur Zeit als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung gewährten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen Kirchen in Hessen sowie die katastermäßigen Zuschüsse werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch einen Gesamtzuschuss ersetzt.

 

Die Staatsleistung beträgt 7.950.000 DM. Davon entfallen auf die:

 

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:

1,8 Millionen DM

 

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck:

5,9 Millionen DM

 

Evangelische Kirche im Rheinland:

0,25 Millionen DM

 

2. Die Staatsleistung ist den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten ab 1.April 1957 erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes)

 

3. Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus an die Kirchen gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.

 

4. Für eine Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

 

Zu Artikel 5 Absatz 5:

 

Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.

 

Artikel 6:

 

Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einversverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfalle etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.

 

Zu Artikel 6:

 

Die Einrichtungsgegenstände werden nach gemeinsam aufgestellten Inventarverzeichnissen übereignet.

 

Artikel 7:

 

1. Die Kirchen stellen das Land mit Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Artikel 6 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder ähnlichen Rechtsgründen baulastpflichtig ist. Ausgenommen beleibt die Verpflichtung des Staates zur baulichen Unterhaltung der Elisabethkirche sowie der Universitätskirche in Marburg.

 

2. Zur Ablösung der Bauverpflichtungen leistet das Land an die Kirchen eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes der in Betracht kommenden Gebäude. Der Friedensneubauwert ist im Einvernehmen zwischen der staatlichen Hochbauveraltung und den Kirche zu ermitteln.

 

3. Das Land darf ohne die Zustimmung der Kirchen Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.

 

4. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihre Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.

 

5. Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den berechtigten entlassen wird.

 

Artikel 8:

 

1. Den Kirchen, den Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den evangelischen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.

 

2. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

 

Artikel 9:

 

1. In das Amt des leistenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden ,von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.

 

2. Als politische Bedenken im Sinne des Absatz 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische Bedenken.

 

3. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 23) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche bestellten Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

 

Artikel 10:

 

1. Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleistung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen wenn er:

 

a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23.Mai 1949 ist.

 

b) Ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.

 

c) Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

 

2. Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a) angewandt.

 

3. Bei staatlichem und kirchlichem Einverständnis kann in den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen Hochschulen als in den in Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.

 

4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitgeteilt.

 

Zu Artikel 10 Absatz 1 Buschstabe c):

 

1. Das theologische Studium an den kirchlichen Hochschulen Bethel, Wuppertal, Neuendettelsau und Berlin wird nach Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften anerkannt.

 

2. Das an einer österreichischen staatliche und an deiner deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligen Kirchen entsprechende den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.

 

Artikel 11:

 

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 10 Absatz 1 zu a) b) und c) genannten Erfordernisse. Für die Anstellung von Hilfskräften im pfarramtlichen Dienst gilt mindestens das zu a) genannte Erfordernis.

 

Artikel 12:

 

Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:

 

Die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.

 

Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.

 

Zu Artikel 12 Absatz 1:

 

Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

 

Artikel 13:

 

1. Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät an der Phillips- Universität in Marburg bestehen.

 

2. Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung gegeben werden.

 

3. Die Bestellung des evangelischen Universitätspredigers an der Philipps-Universität Marburg geschieht durch den Minister für Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck. Für die anderen Universitäten des Landes beleibt eine entsprechende Regelung vorbehalten, wenn sie eine theologische Fakultät erhalten.

 

Artikel 13 Absatz 2:

 

1. Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde, in deren Bereich die Fakultät liegt, erfordert werden.

 

2. Die der Anstellung vorangehende Berufung, d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Erziehung und Volksbildung wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung gesehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Behörde Benachrichtigt und ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

 

3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Behörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Die kirchliche Behörde wird, bevor sie in ihrem Gutachten solche Bedenken erhebt, in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters des Ministers für Erziehung und Volksbildung.

 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät im Lande Hessen verloren hatte.

 

Zu Artikel 13 Absatz 3:

 

1. Die Universitätsprediger werden aus dem Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät bestellt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.

 

2. Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Ausführung ausgehändigt.

 

3. Wird aus besonderen Gründen von der Bestellung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird dafür Sorge getragen werden, dass auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelisch-akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten werden kann.

 

Artikel 14:

 

1. An den Hochschulen für Erziehung an den Universitäten und entsprechenden Einrichtungen anderer wissenschaftlicher Hochschulen wird die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und in evangelischer Religionspädagogik gewährleistet. Die hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelische Theologie sind im Benehmen mit der zuständigen Kirche zu berufen. Artikel 13 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Wechsel von einer Hochschule für Erziehung des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

 

2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist der zur Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Universität (Marburg) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/Main) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Für die Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt in allgemein bildenden und Berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.

 

4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion an allen Schularten werden im Benehmen mit den Kirchen aufgestellt.

 

Zu Artikel 14 Absatz 2:

 

1. Für die Hochschulen für Erziehung bleibt eine Regelung vorbehalten.

 

2. Bei der zweiten Lehrerprüfung bzw. Assessorenprüfung wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach evangelische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für evangelische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

 

Zu Artikel 14 Absatz 3:

 

Die Regelung gilt sinngemäß auch für Abschlussprüfungen von Ergänzungslehrgängen zum Erwerb der Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht.

 

Artikel 15:

 

1. Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In Erziehung und Unterricht sollen auch die geistlichen  und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen.

 

2. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen allgemein bildenden und Berufs bildenden Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen das Recht, sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.

 

3. Für die Geistlichen und die kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte (Katecheten), denen ihre Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, gilt die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als erteilt.

 

4. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 2:

 

1. Die den Kirchen zustehenden Befugnisse werden durch die Organe ausgeübt, die nach den Ordnungen, Gesetzen oder Satzungen der Kirche dafür zuständig sind. Mit der Ausübung dieses Rechts können im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden auch die Schulräte und Religionslehrer beauftragt werden.

 

2. Im eigenen Pfarrbezirk kann der Ortspfarrer die der Kirche zustehenden Rechte nicht ausüben. Die obersten Kirchenbehörden teilen die Namen der Beauftragten und der Stellvertreter den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden mit.

 

3. Wenn der Beauftragte während der planmäßigen Religionsstunden den Unterricht einer Schulklasse besuchen will, hat er sich rechtzeitig mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.

 

Zu Artikel 15 Absatz 3:

 

Im Bedarfsfalle kenn der evangelische Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.

 

Artikel 16:

 

1. In Krankenhäusern und Strafanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Landes, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich angestellt, so wird der Pfarrer von der Kirche im Einvernehmen mit dem Träger der Anstalt oder von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche bestellt.

 

2. Bei Anstalten anderer Unternehmen wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.

 

3. Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die Ausübung des durch die Ordination erworbenen Rechts handelt. Das Land wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.

 

Artikel 17:

 

1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben.

 

2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.

 

3. Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.

 

4. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den Kirchenleistungen vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, werden die Kirchen ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Minister für Erziehung und Volksbildung anzeigen.