Konkordate und Staatkirchenverträge auf Länderebene
(Bundesrepublik Deutschland)
Auf dieser Linkliste
befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossene Konkordate und
Staatskirchenverträge, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Staatsverträge mit
anderen Religionsgemeinschaften
(Diese Auflistung ist noch
unvollständig, wird aber stetig erweitert und ergänzt)
Inhalt:
1.Baden-Württemberg:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Badenkonkordat vom
9.Dezember 1932
(siehe Linkliste Konkordate und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit
den Evangelischen Landekirchen in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg
(Evangelischer Kirchenvertrag
Baden-Württemberg)
(Vom 17.Oktober 2007)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit
der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
(Vom 18.Januar 2010)
2.Bayern:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März 1924
(siehe Linkliste Konkordate und Staatskirchenverträge
der Weimarer Republik)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen
Stuhl über die Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen
(Vom 29/30.August 1958)
Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an
die sieben katholischen Diözesen in Bayern
(Vom 18.März/9.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen
Stuhl über Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen.
(Vom 24.Juni 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über die Auflösung der Philosophisch-Theologischen
Hochschule Freising und die wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der
katholischen Theologie an der Universität München
(Vom 2.September 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über die katholisch-theologische Fakultät der Universität
Regensburg
(Vom 2.September 1966)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Bayern zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Oktober 1968)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der
Universität Augsburg
(Vom 17.September 1970)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Freistaat Bayern zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom
29.März 1924, geändert durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968
(Vom 4.September 1974)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Freistaat Bayern zur Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Juli 1978)
Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge
in den bayerischen Justizvollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
2.Evangelische Kirche:
Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag vom
15.November 1924
Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaates
Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
(Vom 7.März/27.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.Juni 1967)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 7.Oktober 1968)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 12.September 1974)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 10.Juli 1978)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.November 1984)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge
in den bayerischen Justizollzugsanstalten.
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinde in Bayern.
(Vom 17.Dezember 1997)
3.Berlin:
1.Katholische Kirche:
2.Evangelische Kirchen:
Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über
Besprechungen mit der Evangelischen Kirche
(Vom 2.Juli 1970/Vertragstext fehlt)
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
(Vom 20.Februar 2006)
3.Jüdische Gemeinden:
Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der
Jüdischen Gemeinde zu Berlin
(Vom 8.Januar 1971/Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin
zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin
(Vom 19.November 1993)
4.Brandenburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Brandenburg
(Vom 12.November 2003)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den
Evangelischen Landeskirchen im Land Brandenburg
(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
(Vom 10.März 1993)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen
Gemeinde – Land Brandenburg
(Vom 11.Januar 2005)
5.Bremen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Heiligen Stuhl
(Vom 21.November 2003)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den
Evangelischen Kirchen in Bremen.
(Vom 31.Oktober 2001)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
(Vom 11.Oktober 2001)
6.Hamburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Hansestadt
Hamburg
(Vom 29.November 2005)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und der
Nordelbisch Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Vom 29.November 2005)
3.Jüdische Gemeinden:
Rechtsgültig: Vertrag des Landes Schleswig-Holstein
mit den Jüdischen Gemeinden in Hamburg und Schleswig-Holstein
7.Hessen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen
Bistümern in Hessen
(Vom 9.März 1963)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den
katholischen Bistümern
(Vom 9.März 1963)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
(Vom 4.September 1974)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen
in Hessen
(Vom 18.Februar 1960)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband
der Jüdischen Gemeinden in Hessen
(Vom 1.Dezember 1986)
8.Mecklenburg-Vorpommern:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Mecklenburg-Vorpommern
(Vom 15.September 1997)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen
Evangelischen Kirche
(Vom 20. Januar 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
(Vom 14.Juni 1996)
9.Niedersachsen:
1.Katholische Kirche:
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen
(Vom 26.Februar 1965)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 21.Mai 1973)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 8.Mai 1989)
Vertrag zwischen dem heiligen Stuhl und dem land
Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26.Februar 1965
(Vom 29.Okober 1993)
Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 6 des am 26.Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen.
(Vom 29.Oktober 1993)
Gesetz zum Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem
Heiligen Stuhl
(Vom 12.Juli 1994)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Land
Niedersachsen
(Vom 19.März 1955)
Vereinbarungen des Landes Niedersachsen mit den
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen
(Vom 10.September 1957)
Ergänzungsvertrag des Landes Niedersachsen mit den
Evangelischen Kirchen
(Vom 4.März 1965)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen mit dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
(Vom 28.Juni 1983)
4.Freireligiöse Gemeinden:
Vertrag des Landes Niedersachsen mit der
freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen.
(Vom 8.Juni 1970/Vertragstext fehlt)
10.Nordrhein-Westfalen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit
dem Heiligen Stuhl
(Vom 12.Februar 1957)
Vertrag zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl
(Vom 26.März 1984)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(Vom 26.September 1957)
Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der
Lippischen Landeskirche
(Vom 6.März 1958/Ergänzung vom 26.September 1959)
Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen
Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen
(Hochschulwesen)
(Vom 29.März 1984)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Jüdischen
Gemeinde von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von
Westfalen und der Synagogengemeinschaft Köln
(Vom 8.Juni 1993)
11.Rheinland-Pfalz:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im
Land Rheinland-Pfalz
(Vom 29.April 1969)
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und
Weiterbildung.
(Vom 15.Mai 1973)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den
Evangelischen Landeskirchen
(Vom 31.März.1962)
3.Jüdische
Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz
(Vom 3.Dezember 1999)
12.Saarland:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche
(Vom 24.März 1975)
2.Evangelische Kirchen:
Vereinbarungen über den kirchlichen Dienst
an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland (auch mit römisch-katholischen
Diözesen)
(Vom 25.Oktober 1978)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Saarland und der
Synagogengemeinde Saar
(Vom 14.November 2001)
13.Sachsen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Sachsen
(Vom 2.Juli 1996)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen
Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den
Justizvollzugsanstalten
(Vom 25.Januar 1993/Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den
evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen)
(Vom 24.März 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband
der Jüdischen Gemeinden
(Vom 8.Juli 1994)
14.Sachsen-Anhalt:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land
Sachsen-Anhalt
(Vom 15.Januar 1998)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den
Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt)
(Vom 15.September 1993)
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den
Evangelischen Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerischen
Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten
(Vom 24.März 1994)/Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalts mit der Jüdischen
Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt
(Vom 20.März 2006)
15.Schleswig-Holstein:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem
Heiligen Stuhl
(Vom 12.Januar 2009)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Schleswig-Holstein mit den Evangelischen
Landeskirchen in Schleswig-Holstein
(Vom 23.Mai 1957)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der jüdischen
Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein
(Vom 1.Januar 2005)
16.Thüringen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Thüringen
(Vom 11.Juni 1997)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den
evangelischen Landeskirchen
(Vom 15.März 1994)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der
Jüdischen Landesgemeinde Thüringens
(Vom 1.November 1993)
Konkordate und Staatskirchenverträge mit den Ländern:
(Bundesrepublik Deutschland)
1.Baden-Württemberg:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Badenkonkordat vom
9.Dezember 1932
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Evangelischen
Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg)
(Vom 17.Oktober 2007)
Präambel:
Das Land Baden-Württemberg, vertreten
durch den Ministerpräsidenten und die Evangelische Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landesbischof und die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Landesbischof,
-im Bewusstsein ihrer Verantwortung für
die baden-württembergische Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das
freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und
zu fördern,
- in Anerkennung der Bedeutung der Kirchen
für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des
menschlichen Lebens,
-eingedenk der bleibenden Verantwortung
der Kirchen für christlichen Glauben, kirchliches Leben und diakonischen Dienst
auch in deren Bedeutung für das Gemeinwohl und den Gemeinsinn der Bürgerinnen
und Bürger im religiös neutralen Staat,
-ausgehend von der Tatsache, dass der
Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten
Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14.November 1932 lediglich
im Gebiet des ehemaligen Freistaats Baden und der Vertrag des Freistaates
Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai 1931 lediglich im Gebiet
des ehemaligen preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen bislang in Geltung
stehen,
-in Würdigung jener Verträge als eines
Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11.August 1919
gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,
-haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag
der Kirchen und ihre Eigenständigkeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und
demokratischen Rechtsstaat beschlossen,
-den Vertrag zwischen dem Freistaat Baden
und der vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom
14.November 1932 und den Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen
Landeskirchen vom 11.Mai 1931 unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne
echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu dauerhafter einheitlicher
Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu den Kirchen auf dem gesamten Gebiet
des Landes gemäß Artikel 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg durch
diesen Vertrag wie folgt neu zu fassen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)
1. Das land gewährt der Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen, für ihre Mitglieder,
Gliederungen und Einrichtungen bildende Gesetze und Verordnungen zu erlassen
und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche Arbeitsrechtsregelungen zu
beschließen.
Artikel 2:
(Sonn- und Feiertage)
1. Die Sonntage und die staatlich
anerkannten kirchlichen Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
2. Die staatlich anerkannten Feiertage
werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu
wahren.
3. Der auf Landesrecht beruhende Schutz
der Sonn- und Feiertage bleibt in seinem wesentlichen Umfang gewährleistet.
Artikel 3:
Evangelische Theologie
und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Tübingen)
1. Für die wissenschaftliche Pflege der evangelischen
Theologie in Forschung und Lehre, die Bestandteil europäischer
Wissenschaftskultur ist und für die wissenschaftliche Vorbildung der
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von Lehrkräften für den evangelischen
Religionsunterricht bleiben die Evangelisch-Theologischen Fakultäten an der
Universität Heidelberg und an der Universität Tübingen bestehen. Eine
angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer, der christlichen
Religionsphilosophie sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung
und die Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die
Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische
Theologie und Praktische Theologie.
2. Vor der Berufung und Einstellung einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer
Evangelisch-Theologischen Fakultät gibt das zuständige Ministerium dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat hinsichtlich Lehre und Bekenntnis der
beziehungsweise des Berufenden und Einzustellenden Gelegenheit zur Äußerung.
Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine
Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird.
3. Die Kirchen können Lehre und Bekenntnis
einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nachträglich beanstanden.
In solchen Fällen stellt das zuständige Ministerium sicher, dass die
Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer nicht Mitglied der
Evangelisch-Theologischen Fakultät bleibt und sorgt im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat für entsprechenden Ersatz.
4. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und
Habilitationsordnungen in Evangelischer Theologie bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats unter dem Gesichtspunkt des
kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre.
5. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungen für den Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie
durchzuführen. Ihre Zeugnisse werden staatlich anerkannt.
6. Evangelisches Kirchenrecht und
Staatskirchenrecht werden in Forschung und Lehre an den Universitäten
Heidelberg und Tübingen angemessen wie bisher berücksichtigt.
Artikel 4:
(Predigerseminar
Peterstift)
Mit den Lehrdeputaten der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Praktische Theologie an der
Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg bleiben die Aufgaben der
Ausbildung am Predigerseminar Peterstift der Evangelischen Landekirche in Baden
verbunden. Artikel 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere wird durch
die Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen
Oberkirchenrat in Karlsruhe geregelt.
Artikel 5:
(Ausbildung der
Lehrkräfte; Religionspädagogik und Kirchenmusik an den Ausbildungsstätten des
Landes; Hochschulen für Kirchenmusik)
1. Die Ausbildung der Lehrkräfte für die
öffentlichen Grund- und Hauptschulen muss gewährleisten, dass die Lehrkräfte
zur Erziehung und zum Unterricht entsprechend den in Artikel 15 der Verfassung
des Landes Baden-Württemberg und Artikel 7 dieses Vertrages genannten
Grundsätze befähigt sind.
2. Das Land wird dafür sorgen, dass an
Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten des
Landes den Studierenden, die die Lehrbefähigung in Evangelischer Religionslehre
anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und
methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichts befähigt.
3. Dozentinnen und Dozenten für
Evangelische Theologie und Religionspädagogik im Sinne von Artikel 19 Absatz 2
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg werden im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat berufen und eingestellt. Artikel 3
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Wechsel von einer Pädagogischen
Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Berufung und Einstellung
im Sinne dieser Bestimmung.
4. Das Nähere wird durch Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen
Oberkirchenrat geregelt.
5. Die kirchenmusikalische Ausbildung an staatlichen
Hochschulen bleibt bestehen. Vertretrinnen und Vertreter des zuständigen
Evangelischen Oberkirchenrats sind berechtigt, an den Prüfungen in den
Studiengängen der Kirchenmusik mitzuwirken Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
6. Das Recht der Kirchen, Hochschulen für
Kirchenmusik zu errichten und zu betreiben, bleibt gewährleistet. Artikel 11
bleibt unberührt.
Artikel 6:
(Erziehungsziele)
Die Jugend ist in der Erfurcht vor Gott
und im Geiste der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Das Land und die
Kirchen wirken im Bewusstsein ihrer unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben als
verantwortliche Träger der Erziehung zusammen.
Artikel 7:
(Christliche Gemeinschaftsschule)
1. Die öffentlichen Volksschulen (Grund-
und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach
den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die
Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
2. In christlichen Gemeinschaftsschulen
werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs-
und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahe des
Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
Artikel 8:
(Evangelischer
Religionsunterricht)
1. Der evangelische Religionsunterricht
ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen
und deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
2. Die Erteilung des evangelischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Vocatio) voraus.
Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung
der Lehrkräfte für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts
werden von den Kirchen bestimmt.
3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
können neben Pfarrerinnen und Pfarrern und Lehrkräften mit staatlicher oder
staatlich anerkannter Ausbildung erhalten haben. Die Richtlinien für die
Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich
ausgebildeten Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium
und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vereinbart.
4. Vertreterinnen und Vertreter des
zuständigen Evangelischen Kirchenrats Oberkirchenrates sind berechtigt, bei den
Prüfungen für das Fach Evangelische Religionslehrer mitzuwirken.
5. Das Land erbringt an die Kirchen
pauschalisiert abgerechnete Ersatzleistungen für den durch kirchliche
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erteilten Religionsunterricht. Der
Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen im Hinblick auf die Anwendungen der
Kirchen wird schrittweise erhöht. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat
geregelt.
6. Wegen der Übernahme von Pfarrerinnen
und Pfarrer als Religionslehrkräfte in den Landesdienst und deren Rückruf in
den Kirchendienst in besonderen Fällen trifft das zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit dem zuständigen
Evangelischen Oberkirchenrat.
Artikel 9:
(Konfirmandenunterricht,
Schul- und Schülergottesdienste)
An allen öffentlichen Schulen in
Baden-Württemberg wird im Benehmen mit dem zuständigen Evangelischen
Oberkirchenrat den Schülerinnen und Schülern ausreichend Gelegenheit zur
Ausübung der Glaubensfreiheit, insbesondere zum besuch des
Konfirmandenunterrichts und zum besuch von Schul- und Schülergottesdiensten,
gegeben.
Artikel 10:
(Seminare)
1. Das Evangelische Stift in Tübingen und
die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren
bleiben bestehen.
2. Das Nähere wird durch die Vereinbarung
zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in
Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der
niederen Evangelischen Theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem
Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
des Finanzministeriums geregelt. Die Verordnung trifft Regelungen über die
Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und
über die Aufsicht.
3. Die Höhe der Staatsleistungen und ihre
Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.
Artikel 11:
(Kirchliche Bildungsarbeit)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen haben
das Recht, Hochschulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige
Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
2. Sie werden im Rahmen der allgemeinen
staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Artikel 12:
(Jugendarbeit- und
Erwachsenenbildung)
1. Die kirchliche Jugendarbeit steht unter
staatlichen Schutz.
2. Die Freiheit der Kirchen und ihrer
Gliederungen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land
gewährleistet.
3. Die kirchliche Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen
berücksichtigt.
Artikel 13:
(Diakonie)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen, zu
denen auch die Diakonie der Kirchengehört, nehmen in Erfüllung ihres Auftrages
im Rahmen der Gewährleistung der Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahr. Sie unterhalten Heime,
Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung und Beratung.
2. Die Diakonischen Werke der
evangelischen Kirchen in Baden und Württemberg haben Anteil an der Gewährleistung
der Wohlfahrtspflege in Artikel 6 und 87 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg.
3. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind
berechtigt, in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der
freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung
angemessen berücksichtigt.
4. Der Vorrang der Aufgabenerfüllung durch
die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu
beachten.
Artikel 14:
(Rundfunk)
1. Das Land wirkt darauf hin, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter
den Kirchen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher
Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur
Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der evangelischen Bevölkerung geachtet
werden und das Leben der Kirchen in den Eigensendungen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird. Das
Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in den Programmbeiräten der privaten
Rundfunkveranstalter die Kirchen angemessen vertreten sind.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze zu veranstalten oder sich
an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 15:
(Seelsorgegeheimnis)
Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre
Gehilfinnen und Gehilfen und auch in Verfahren, die dem Landesrecht
unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 16:
(Seelsorge in besonderen
Fällen)
1. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der
Polizei werden die Kirchen seelsorgerisch tätig. Sie sind berechtigt,
Gottesdienste zu halten und religiöse Veranstaltungen durchzuführen.
2. Der Träger stellt den dafür geeigneten
Raum unentgeltlich zur Verfügung. Um die seelsorgerische Betreuung zu
ermöglichen, teilt er der zuständigen kirchlichen Stelle die erforderlichen
Daten der Personen mit, die evangelischen Bekenntnisses sind, wenn diese
deutlich darauf hingewiesen wurden, dass die Angaben hierüber freiwillig
erfolgen und Zwecken der Seelsorge dienen und sie der Mitteilung nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die Kirchen sind berechtigt,
Notfallseelsorge durchzuführen.
4. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Ministerium und den zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat
geregelt.
Artikel 17:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden,
Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit sie es bisher waren. Ihren anderen Kirchengemeinden,
Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Kirchlichen Verbänden sind auf
Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums
zu gewähren.
2. Der zuständige Oberkirchenrat übt die
Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
3. Kirchlicher Dienst ist öffentlicher
Dienst. Die Kirchen sind Dienstherren nach öffentlichem Recht.
Artikel 18:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Rechte der
Kirchen und ihren Gliederungen werden nach Maßgabe des Artikels 138 Absatz 2
der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Enteignungsbehörden nehmen auf die
Belange der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht.
Artikel 19:
(Kirchliche Gebäude in
nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten)
1. Für Kirchen und andere kirchliche
Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen (auch
diakonischen) Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt
gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die
Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. Das Nähere hierzu und zur
Ablösung der Baulastverpflichtungen wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen
Ministerium und dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geregelt.
2. An der bisher üblichen Benützung der
Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum
verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den
württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche
Gemeinde ist verpflichtet, einem dem Maße dieser Benützung entsprechenden
Anteil an den Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung
oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein
abweichendes herkommen besteht.
3. Auch für sonstige Baulasten gilt die
Gewährleistung des Artikels 18 Absatz 1.
Artikel 20:
(Denkmalpflege)
1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen
die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu
beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die
Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins
Benehmen.
2. Die Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheigene
Kulturdenkmale nicht anwendbar.
3. Das Land nimmt bei der Förderung der
Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben
der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe von
Mitteln angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von
solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler
oder internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur und Denkmalpflege tätig
sind.
Artikel 21:
(Kirchliche Friedhöfe und
Gemeindefriedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie Gemeindefriedhöfe Artikel 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze neu kirchliche Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein
Gemeindefriedhof vorhanden ist.
4. Die Kirchen und ihrer Gliederungen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste
und Andachten abzuhalten.
5. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
Benutzung.- und Gebührenverordnungen erlassen.
Artikel 22:
(Kirchensteuer)
Die Kirchen und ihrer Kirchengemeinden
sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von den Mitgliedern
Kirchensteuern zu erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des
Artikels 137 Absatz 6 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 und des
Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.
Die kirchlichen Steuerordnungen sowie die
Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuern bedürfen der staatlichen
Genehmigung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen
Bestimmungen versagt werden.
Artikel 23:
(Verwaltung der
Kirchensteuern)
1. Die Verwaltung (einschließlich
Vollstreckung) der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben
werden und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist den
Landesfinanzbehörden übertragen. Das Land verpflichtet Schuldner von
Leistungen, bei denen die Kirchensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, die
Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
2. Die Kirchen leisten eine angemessene
Veraltungsvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festgesetzt.
3. Die Landesfinanzbehörden sind
verpflichtet, dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat im Rahmen des
geltenden Rechts in allen Kirchensteuerfragen die erforderlichen Auskünfte zu
geben. Der zuständige Evangelische Oberkirchenrat wahrt das Steuergeheimnis.
Artikel 24:
(Spenden und Sammlungen)
1. Die Kirchen und ihre Gliederungen sind
berechtigt, unabhängig von Kirchensteuern Spenden und andere freiwillige
Leistungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirchen und ihre Körperschaften
sind befugt, in oder vor kirchlichen Räumen oder Grundstücken, bei kirchlichen
Feiern, in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen oder durch
öffentlichen Aufruf für kirchliche oder mildtätige Zwecke zu sammeln.
3. Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen
unterliegen allgemeinen Vorschriften.
Artikel 25:
(Staatsleistungen)
1. Die dauernden Verpflichtungen des
Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des
Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 dem Grunde nach
gewährleistet.
2. Art und Höhe dieser Leistungen werden
gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in den
Absätzen 3 bis 5 geregelt.
3.Das
Land zahlt jährlich:
1.für kirchenregimentliche Zwecke, für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:
a.
im Jahr 2007:
13.089.200 Euro
b. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils
13.294.000 Euro
c. ab 1.Januar 2010:
13.786.900 Euro Staatsleistungen an die
Evangelische Landeskirche in Baden;
2.Für kirchenregimentliche Zwecke, für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel:
a. im Jahr 2007:
35.774.000 Euro
b. in den Jahren 2008 und 2009:
Jeweils 36.334.400 Euro
c. ab 1.Januar 2010:
37.680.900 Euro
Staatsleistungen an die Evangelische
Landekirche in Württemberg;
3. Für das Evangelische Stift und für die
niederen evangelisch-theologischen Seminare:
a. im Jahre 2007:
1.669.701 Euro
b. im Jahre 2008:
1.711.443 Euro
c. im Jahre 2009:
1.774.647 Euro
d. im Jahre 2010:
1.881.071 Euro
e. im Jahre 2011:
1.991.042 Euro
f. ab 1.Januar 2012:
2.073.911 Euro Staatsleistungen an die
Evangelische Landekirche in Württemberg und an die Evangelische
Seminarstiftung.
4. Verändert sich aufgrund allgemeiner
Besoldungsanpassungen der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so
verändert sich ab 1.januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3
Satz 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1.Januar 2013 die Höhe der
Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr.3 Buchstabe f) entsprechend.
5. Für die Ablösung nach Maßgabe des
Artikels 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt die
bisherige Rechtslage maßgebend.
Artikel 26:
(Gebührenbefreiung)
Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen
und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben den Kirchen und
ihren Gliederungen in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Artikel 27:
(Rechts- Amts- und Vollstreckungshilfe)
1. Die Amtsgerichte sollen den
Verwaltungsgerichten und Disziplinarkammern der Kirchen Rechts- Amts- und
Vollsteckungshilfe leisten. Diese Gerichte sind berechtigt, Zeuginnen
beziehungsweise Zeugen und Sachverständige zu vereidigen. Diese Bestimmungen
gelten nicht für das Spruchkollegium nach dem Lehrbeanstandungsrecht.
2. In Disziplinarverfahren können auf
Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrates die unteren
Verwaltungsbehörden durch das zuständige Ministerium verpflichtet werden, der
zuständigen kirchlichen Behörde Amtshilfe zu leisten.
3. Die Vollstreckung kirchlicher Gebühren
wird auf Antrag des zuständigen Evangelischen Oberkirchenrats durch das
zuständige Ministerium den unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
4. Die Behörden übermitteln den Kirchen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Kirchen schützen
diese Daten nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechtes.
5. Die staatlichen Vorschriften über die
Rechts-, Amts- und Vollsteckungshilfe finden entsprechend Anwendung.
Artikel 28:
(Parität)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften
über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 29:
(Zusammenwirken)
Die Landesregierung und die Evangelischen
Oberkirchenräte werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige
Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten,
die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen und
sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 30:
(Vertragsauslegung und –anpassung, Aufgabenübertragung)
1. Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2. Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die
Vertragsparteien sich bemühen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
3. Überträgt das Land Aufgaben, die das
staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages hin.
Artikel 31:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landesynode. Er
bedarf außerdem der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart
ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tag nach diesem Austausch in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes
Baden-Württemberg, im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelischen
Landekirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg bekannt gemacht.
Stuttgart, am 17.Oktober 2007
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft
Württembergs
(Vom 18.Januar 2010)
Präambel:
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch
den Ministerpräsidenten und die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand und die Israelitische
Religionsgemeinschaft Württembergs, vertreten durch den Vorstand, im
Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen
Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch und Willen, das
freundschaftliche Verhältnis zu der israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu
festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen
zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen
deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen, schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht)
1. Das Land gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die IRG Baden und die IRG Württemberg
ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb des für alle
geltenden Gesetzes.
Zu Artikel 1:
Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die
verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz
umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen.
Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht,
das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der
Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgemeinschaften zusteht.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage)
Die ungestörte Religionsausübung an den
jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.
Jüdische Feierztage sind:
1.Roah Haschana (Neujahrsfest)
2.Jom Kippur (Versöhnungstag)
3.Sukkot (Laubhüttenfest)
4.Schemini Azareth (Schlussfest)
5.Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
6.Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
7.Schawuot (Wochenfest)
Die Regelungen des §4 Absatz 2 des
Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechen.
Die Beurlaubung von Schülerinnen und
Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsordnung geregelt.
Die Daten der Feiertage Bestimmen sich
nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden
Kalenderregeln.
Zu Artikel 2:
Mit dieser Bestimmung werden die genannten
jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes
geschützt. Entsprechend der Regelung in §4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die
Teilnahme des dort genannten Personankreises am Gottesdienst ermöglicht werden.
Eine Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt §4 Absatz 2 der
Schulbesuchsordnung bereits Rechnung.
Artikel 3:
(Jüdische Religion und
Seelsorge)
1. Die IRG Baden und die IRG Württemberg
haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerische Betreuung ihrer
Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren,
Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.
2. In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei
Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württemberg das recht, seelsorgerisch
tätig zu sein.
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre
Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht
unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Zu Artikel 3:
Absatz 1 gewährleistet das Recht der
kultischen und seelsorgerischen Betreuung von Mitgliedern der IRG Baden und der
IRG Württembergs.
Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zum
Kreis der berechtigten Personen, können erforderlichenfalls für die
Polizeiseelsorge mit dem Innenministerium und für die Anstaltsseelsorge mit dem
Justizministerium vereinbart werden.
Artikel 4:
(Religionsunterricht)
1. Der jüdische Religionsunterricht ist an
öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts in Übereinstimmungen mit den Grundsätzen der IRG Baden und der
IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
2. Die Erteilung des jüdischen
Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. der
IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der
Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRG
Baden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.
3. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter
Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den
Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen
dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs
vereinbart.
4. Vertreterinnen und Vertreter der IRG
Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach
Religionslehre mitzuwirken.
Zu Artikel 4:
Die Vorschrift nimmt geltendes
Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
des Landes auf.
Artikel 5:
(Körperschaftsrechte)
1. Die IRG Baden und die IRG Württembergs
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG
Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.
Zu Artikel 5:
Die Bestimmung weist auf den
Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5
Weimarer Verfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des §24 Absatz 1
Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen
einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen
sind. Dies gilt nach der Rechtssprechung entsprechend für die Aberkennung des
Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft.
Artikel 6:
(Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen)
Die IRG Baden und die IRG Württembergs
haben das Recht, Ersatz und Ergänzungsschulen sowie sonstige
Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht,
eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.
Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden
und der IRG Württembergs nach Artikel 1 Satz 1 richten sich nach dem
Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach
Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen
berücksichtigt.
Zu Artikel 6:
Die Bestimmung verweist bezüglich der
Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere
die Regelungen des Privatschulgesetzes.
Artikel 7:
(Rundfunk)
1. Das Land wirkt darauf hin, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter
der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die
Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
2. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in
den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen
Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG
Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
angemessen berücksichtigt wird.
3. Das Land wirkt ferner darauf hin, dass
in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für
Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs
angemessen vertreten sind.
Zu Artikel 7:
Die Bestimmung ist angelehnt an Artikel 14
des Evangelischen Kirchenvertrags vom 10.April 2008. Bei den Verhandlungen zu
diesem Vertrag wurde der IRG Baden und der IRG Württembergs seitens des Landes
zugesagt, das Anliegen einer Vertretung beider Religionsgemeinschaften im
Rundfunkrat des Südwestrundfunks bei einer der nächsten Verhandlungen zum
SWR-Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit Rheinland-Pfalz
einzubringen.
Artikel 8:
(Jüdische Friedhöfe)
1. Die Jüdischen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.
2. Die IRG Baden und die IRG Württembergs
sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe
anzulegen und bestehende zu erweitern.
3. Das Land bekennt sich zu seiner
Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen
Friedhöfe und unterstützt dies im Rahmen bestehender Abkommen.
Zu Artikel 8:
In Absatz 1 werden die jüdischen Friedhöfe
in den Schutzrahmen kommunaler und kirchlicher Friedhöfe einbezogen.
Absatz 2 erhält das Recht der IRG Baden
und der IRG Württembergs und ihrer Gliederungen, im Rahmen der Gesetze eigene
Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Erweiterungen auf verwaisten Friedhöfen
bedürfen erforderlichenfalls besonderer Regelungen.
In Absatz 3 wird Bezug genommen auf die
Absprache des Bundes mit den Ländern vom 21.Juni 1957 betreffend die praktische
Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.
Artikel 9:
(Denkmalpflege)
1. Die Denkmalschutzbehörden haben bei
jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die
Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.
2. Das Land nimmt bei der Förderung der
Denkmalerhaltung und –pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der
IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen
berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen
Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und
internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Zu Artikel 9:
Diese Bestimmung schreibt – analog zum
Evangelischen Kirchenvertrag vom 10.April 2008 – die vorrangige Beachtung
kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig
werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine
denkmalpflegerische Förderpraxis – auch auf internationaler Ebene – einbezogen.
Artikel 10:
(Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen)
1. Die bisherigen freiwilligen Leistungen
werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche
Grundlage gestellt.
2. Das Land zahlt für religiös-kulturelle
Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750
Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird im Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5%
dynamisiert.
3. Verändert sich aufgrund allgemeiner
Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so
verändert sich ab dem 1.Januar 2016 die Höhe der in
Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.
4. Für die Entwicklung des
deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs
jeweils:
a) im Jahr 2010: 500.000 Euro
b) im Jahr 2011: 625.000 Euro
c) im Jahr 2012: 750.000 Euro
d) im Jahr 2013: 875.000 Euro
e) ab dem Jahr 2014 1.000.000 Euro
5. Der Gesamtbeitrag der Staatsbeiträge
nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen)
Staatsbeiträge – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag –
und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4
jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs
ausgezahlt.
6. Unberührt bleiben Leistungen, die nach
Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit
dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen
Leistungen zur dauernden Pflege verwaister Friedhöfe in Baden-Württemberg sowie
die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten
aus der ehemaligen Sowjetunion.
7. Die Ersatzleistungen für den
Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.
Zu Artikel 10:
Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag
sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und
der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.
Die IRG Baden und die IRG Württembergs
errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31.Dezmember 2008 (IRG Baden: 5090;
IRG Württembergs 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro,
die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5% dynamisiert wird.
Der Berechnung des Staatsbeitrages für
religiös-kulturelle Belange liegt eine angenommene Erhöhung des
Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson um 1,5 vom Hundert
zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltsatzes und des
Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 mindestens 2 vom Hundert
betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsbeiträge um die sich aus der
angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der
Eckperson ab dem Jahre 2011 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 3 erhöht.
Als Berechnungsgrundlage für Änderungen
der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der
Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen
Verwaltungsdienst. Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die
Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe
der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.
Mit dem in Absatz 4 genannten
Staatsbeitrag ist auch der bisherige Zuschuss des Innenministeriums zu den
Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im
Bereich der IRG Baden abgegolten.
Die Leistungen des Bundes nach der
Vereinbarung vom 21.Juni 1957 bleiben davon unberührt.
Mit dem Staatsbeitrag nach Absatz 4 ist
auch der derzeitige Förderung des Baus jüdischer
Gemeinderäume der IRG Baden und Höhe von jährlich 160.000 Euro bis
einschließlich 2013 abgegolten.
Artikel 11:
(Gebührenbefreiung)
Die auf Landesrecht beruhenden Befreiungen
und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und
der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Artikel 12:
(Zusammenwirken)
Die Landesregierung und die IRG Baden und
die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen
regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten,
die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
Artikel 13:
(Vertragsauslegung- und Anpassung)
1. Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
2.Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, sich seit Abschluss
des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten
an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die
Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
Artikel 14:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien
der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen
Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt
gemacht.
Stuttgart den 18.Januar 2010.
Der Ministerpräsident des Landes
Baden-Württemberg:
Günther H. Oettinger.
Der Geschäftsführende Vorstand der
Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden:
Mikhail Kats, David Seldner, Wolfgang Fuhl
Der Vorstand der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Württembergs:
Barbara Traub, Susanne Jakubowski, Michael
Kashi
Schlussprotokoll:
Zu dem am heutigen Tages geschlossenen
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen
Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die
einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
(Erläuterungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Bayern:
1.Katholische Kirche:
Rechtsgültig: Bayernkonkordat vom 29.März
1924
(siehe Linkliste Verträge und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über die
Lehrerausbildung an Pädagogischen Hochschulen
(Vom 29/30 August 1958)
Präambel:
Die Bayerische Staatsregierung, vertreten
durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Professor Dr. Theodor
Maunz, und der Heilige Stuhl, vertreten durch den Herrn Apostolische
Nunitus für Deutschland, Erzbischof Dr.
Aloysius Joseph Muench, schließen über die Ausführung des Artikel 14 des
bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen
(Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 folgendes Veraltungsabkommen, das der
Natur eines Verwaltungsabkommens entsprechend, auch für künftige
Staatsregierungen bindend sein wird:
Artikel 1:
1. Die Anzahl der Vorlesungen
einschließlich Seminare und Übungen, die Studierende, die später an einer
katholischen Bekenntnisschule verwendet werden wollen, an einer Pädagogischen
Hochschule mit katholischen Bekenntnischarakter hören müssen, wird durch die
gemäß Artikel 13 des bayerischen Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt
an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz) vom 14.Juni 1958 zu erlassene
Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung festgesetzt auf:
vierzehn Wochenstunden in Pädagogik,
acht Wochenstunden in Psychologie,
sechs Wochenstunden in Philosophie und
vier Wochenstunden in Methodik
weltanschauliche bedeutsamer Fächer
2. Zum Lehrfach Philosophie im Sinn des
Absatz 1 gehört auch Sozialphilosophie.
3. Die Anzahl der Wochenstunden in
Religionspädagogik und Religionslehre beträgt acht.
Artikel 2:
Die Bayerische Staatsregierung wird eine
Rechtsverordnung, durch die die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zahl von
Vorlesungen einschließlich Seminare und Übungen sowie die Absätze 2 und 3 des
Artikels 1 geändert würden, nur im Einverständnis mit dem Heiligen Stuhl
erlassen.
Artikel 3:
Dieses Abkommen wird durch Notenwechsel,
durch den die Ratifizierung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
München, dem 29.August 1958.
Vereinbarung über Leistungen des Freistaats Bayern an die sieben
katholischen Diözesen in Bayern
(vom 18.März/9.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsabkommen zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl über
Minderheitenlehrer an Konfessionsschulen:
(Vom 24.Juni 1966)
Präambel:
Der unterzeichnete Apostolische Nuntius
beehrt sich, unter Bezugnahme auf die über die geplante Reform des Volksschulwesens
mit der Regierung des Freistaates Bayern stattgefundenen Gespräche im
Zusammenhang mit Artikel 5 §1 und Artikel 6 des bayerischen Konkordats im Namen
des Staatssekretärs seiner er Heiligkeit Eurer Exzellenz folgende Erklärung
abzugeben:
In Anbetracht der Entwicklung der
Landschulreform besteht der Heilige Stuhl in der Anwendung des Artikel 6 des
bayerischen Konkordates nicht auf dem in
Parenthese angeführten Satz „Selbst in der Form einer geteilten Schule“,
unter der Voraussetzung, dass bei der Zusammenlegung kleiner Schulen der
konfessionelle Charakter dieser Schulen tunlichst erhalten bleibt.
Dem Heiligen Stuhl ist bekannt, dass in
katholischen Bekenntnisschulen nichtkatholische Schüler Aufnahme finden, wenn
ihnen sonst keine andere oder keine zumutbare Beschulung zur Verfügung steht.
Diese Schüler müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes in diesen
Schulen den ihrem Bekenntnis gemäßen Religionsunterricht erhalten.
Infolgedessen betrachtet es der Heilige Stuhl als angemessen, dass diesen
Schulen bei Erreichen einer
entsprechenden Schülerzahl des Minderheitsbekenntnisses ein Lehrer dieses
Bekenntnisses für die Erteilung des Religionsunterrichtes zugewiesen wird, der
zur restlichen Erfüllung seines Pflichtstundenmaßes auch mit dem Unterricht in
anderen Fächern betraut werden kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass das gleiche
für katholische Kinder in evangelischen Bekenntnisschulen gilt.
Indem der Unterzeichnete Eure Exzellenz
bittet, vorliegende Erklärung zur Kenntnis der Bayerischen Staatsregierung zu
bringen, benutzt er diese Gelegenheit, Eure Exzellenz seiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Bad Godesberg. 24.Juni 1966
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
die Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising und die
wissenschaftliche Ausbildung der Studierenden der katholischen Theologie an der
Universität München
(Vom 2.September 1966)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in
Pisidien, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigen, den
Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Auflösung der
Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising zu.
Artikel 2:
Die Bayerische Staatsregierung
verpflichtet sich, die katholisch-theologische Fakultät der Universität München
mit Personal und mit Sachmitteln auszustatten, dass der jetzige und der
künftige Bedarf der theologischen Ausbildung, auch soweit sie bisher an der
Philosophisch-Theologischen Hochschule Freising erfolgte, ausreichend
befriedigt werden kann.
Artikel 3:
Einzelheiten der Überleitung des
Studienbetriebes bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Freistaat
Bayern und der Erzdiözese München und Freising vorbehalten.
Artikel 4:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll Ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in
Bad Godesberg ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches in
Kraft.
München, 2.September 1966
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
die katholisch-theologische Fakultät der Universität Regensburg
(Vom 2.September 1966)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Deutschland Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien
und dem Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn
Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber, wird
nachstehender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung
einer katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg und der
damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule
Regensburg zu.
Artikel 2:
Die katholisch-theologische Fakultät der
Universität Regensburg erhält im vollen Umfang den gleichen Rechtsstatus, wie
ihn die katholisch-theologischen Fakultäten der anderen Bayerischen
Landesuniversitäten besitzen. Die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 und ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des
Reichskonkordates vom 20.Juli 1933 finden auf die katholisch-theologische
Fakultät der Universität Regensburg Anwendung.
Artikel 3:
Auf die philosophische Fakultät der
Universität Regensburg findet Artikel 4§2 des Bayerischen Konkordates
entsprechende Anwendung.
Artikel 4:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen
Vertragsabschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen
Konkordates beseitigt werden.
Artikel 5:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in der Apostolischen Nuntiatur in
Bad Godesberg ausgetauscht werden.
München, 2.September 1966.
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des Bayerischen Konkordates vom 29.März
1924
(Vom 7.Oktober 1968)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland Msgr.
Dr.Corrado Bafile, Titelarerzbischof von Antiochien und Pisidien, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel
sowie dem bayerischenS für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber und den
bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Konrad Pöhner, wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Die neue Entwicklung auf dem Gebiet des
Schulwesens hat den Freistaat Bayern veranlasst, weitgehende Reformen des
Volksschulwesens und der Lehrerbildung einzuführen, die Änderungen des am
29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
abgeschlossenen Konkordates auszusetzen.
Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb
vor Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl ersucht,
einer Änderung jener Artikel des bayerischen Konkordates zuzustimmen, die durch
die geplante Gesetzgebung berührt werden.
Der Heilige Stuhl erklärt sich dazu
bereit.
In dem Wunsche, auf diesem Gebiet eine
freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen
Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind die hohen Vertragspartner über
folgende Änderungen und Ergänzungen desselben Konkordates übereingekommen:
Artikel 5 und 6 des Konkordates erhalten
folgende Fassung:
Artikel 5:
§1:
Der Staat wird an den bisherigen Pädagogischen
Hochschulen in München, Augsburg, Würzburg, Bamberg Nürnberg, Regensburg und
Würzburg je eine Professur und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für
Philosophie errichten, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres
katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§2:
An allen bisherigen Pädagogischen
Hochschulen werden Institute mit Lehrstühlen für katholische Theologie und für
Didaktik des Religionsunterrichtes eingerichtet. Auf ihre Inhaber findet
Artikel 3 Anwendung.
§3:
In den Prüfungskommissionen, die für die
Erteilung der Lehrbefähigung für Religionsunterricht an den Volksschulen
zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene
Vertretung. Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica
durch den Diözesanbischof voraus.
§4:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betreib einer kirchlichen Pädagogischen Hochschule. Er ersetzt auf Antrag
des Trägers (auch für die Neubauten) den notwendigen Aufwand, der sich nach dem
vergleichbarer staatlicher Hochschulen bemisst. Er wird dafür Sorge tragen,
dass ihren Professoren im Rahmen der Organisation der staatlichen Pädagogischen
Hochschulen die gleichen akademischen Rechte eingeräumt werden wie den
Lehrstuhlinhabern staatlicher Pädagogischer Hochschulen. Die an einer
kirchlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der
allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer
beruflichen Verwendung den an staatliche Hochschulen ausgebildeten Lehrern
gleichgestellt.
§5:
Die Erwerbung der Lehrbefähigung für
Volksschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien sowie die
Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen
Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 6:
§1:
Das Recht der katholischen Kirche in
Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres
Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§2:
In Klassen und Unterrichtsgruppen an
Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses
besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen
Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.
§3:
Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler
des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die erziehungsberechtigten
zustimmen und die Pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es
ermöglichen. Das tritt zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder
wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§4:
In Klassen, die von Schülern verschiedener
Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei
gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach
den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§5:
Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf
die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§6:
Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes
bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach
Möglichkeit so eingesetzt, dass der katholische Religionsunterricht als
ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert
bleibt.
2. Nach Artikel 6 wird
folgender Artikel in das Konkordat eingefügt:
§1:
Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der
allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine
Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§2:
Private katholischen Volksschulen und
Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und
Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen
Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
§3:
Die notwendigen Kosten für
schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater
Volkschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für
diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbetrag für den Bau
dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der
öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulausbau festgesetzt.
Die vorstehenden Änderungen und
Ergänzungen sind integrierender Bestandteil des Konkordates vom 29.März 1924.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bad Godesberg ausgetauscht
werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
München, den 7.Oktober 1968
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über
den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg:
(Vom 17.September 1970)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Dr. Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien id Pisidien, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn
Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Huber, wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
Der Heilige Stuhl stimmt der Errichtung
eines katholisch-theologischen Fachbereiches der Universität Augsburg und der
damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-theologischen Hochschule
Dillingen zu.
Artikel 2:
Der katholisch-theologische Fachbereicht
der Universität Augburg erhält hinsichtlich seiner Selbstständigkeit innerhalb
der Hochschule keinen geringeren Rechtsstatus, als ihn die katholisch-theologischen
Fakultäten der anderen bayerischen Landesuniversitäten besitzen. Die
einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Konkordates vom 20.Juli 1933 finden
auf den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Augsburg
Anwendung.
Artikel 3:
Anstelle der in Artikel 4 §2 des
bayerischen Konkordates vom 29.März 1924 genannten Professuren wird je eine
Professur für Systematische Philosophie, für Geschichte und Philosophie und für
Grenzfragen der Theologie und der Naturwissenschaft im katholisch-theologischen
Fachbereich der Universität Augsburg geschaffen werden.
Artikel 4:
Der Freistaat Bayern wird dafür Sorge
tragen, dass für die Professoren der Philosophisch-theologischen Hochschule
Dillingen, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahren an den
katholisch-theologischen Fachbereicht der Universität Augsburg berufen werden,
durch Schaffung von so genannten k.w. Professuren eine Lehr- und
Forschungstätigkeit in diesem Fachbereich gewährleistet wird.
Artikel 5:
Der Freistaat Bayern erklärt sich bereit,
bei einer Verlegung des Priesterseminars von Dillingen nach Augburg zu den
hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere zu denjenigen der Errichtung eines
Neubaus, einen angemessenen Zuschuss zu leisten.
Artikel 6:
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen
Vertragsschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 §1 des bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 beseitigt werden.
Artikel 7:
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in München ausgetauscht werden. Er
tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Bonn-Bad Godesberg, 17.September 1970
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung und Ergänzung des Bayerischen Konkordats vom 29.März 1924, geändert
durch den Vertrag vom 7.Oktober 1968
(Vom 4.September 1974)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr.
Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, und dem Freistaat
Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel sowie den
Bayerischen Staatsminister der Finanzen Dr. Dr. Ludwig Huber wird nachstehender
Vertrag geschlossen:
Die Neuordnung der Lehrerbildung in
Bayern, die Eingliederung der Pädagogischen Hochschule in die Universitäten und
Gesamthochschulen und die Errichtung der Universitäten Bayreuth und Passau
sowie der Gesamthochschule Bamberg sowie der kirchlichen Gesamthochschule
Eichstätt setzten voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert durch den Vertrag
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 7.Okober 1968, den
neuen Gegebenheiten angepasst wird. Die bayerische Staatsregierung hat deshalb
vor der Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl
gebeten, einer Änderung jener Artikel des Bayerischen Konkordates zuzustimmen,
die durch die neue Gesetzgebung berührt werden.
Der Heilige Stuhl hat sich dazu bereit erklärt.
In dem Wunsche, auf diesen Gebieten eine
freundschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern beschlossen, das oben erwähnte Konkordat den neuen
Erfordernissen anzupassen. Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl und der
Freistaat Bayern wie folgt übereingekommen:
Die nachstehend angeführten Artikel des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29.März
1924, geändert durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat
Bayern vom 7.Oktober 1968 erhalten folgende Fassung:
Artikel 3:
§1:
Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg,
München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg
katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung
und Lehre nach Artikel 4§§1 und 2 gebotenen Umfang. Jeder dieser Fachbereiche
umfasst auch mindestens einen Lehrstuhl für Didaktik des katholischen
Religionsunterrichtes.
§2:
An den in §1 genannten theologischen
Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbstständiger Lehre
berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge
erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen
Diözesenbischof keine Erinnerungen erhoben worden ist.
§3:
Sollte einer der genannten Lehrer vom
Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus
triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der
staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden
Ersatz sorgen.
§4:
Der Staat unterhält an den Universitäten
Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche
Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische
Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.
Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten
die §§2 und 3 entsprechend. Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser
Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth vom katholisch-theologischen
Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg
vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. Für
die Inhaber der der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein
gemeinsames Institut errichtet.
§5:
Der Staat unterhält an den Universitäten
Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie an
der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche
Studium zuständige Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für
Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich
ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerungen zu erheben ist.
Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt §2 entsprechend.
Artikel 4:
§1:
Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen
Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten Hochschulen muss vornehmlich den
Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer
Dienst nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§2:
Das Lehrangebot in den
katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 §1 genannten
Hochschulen muss ferner den Bedürfnissen der Studenten für das Lehramt:
a) Mit dem Schwerpunkt in der
Sekundarstufe I oder mit dem Schwerpunkt in der Sekundarstufe II, die katholische
Religionslehre als wissenschaftliches Fach studieren und die Befähigung zur
Ereilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Sekundarstufen I oder II
erwerben wollen,
b) mit dem Schwerpunkt in der Primärstufe,
die die Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in der
Primärstufe erweben wollen,
c) aller Stufen, die im Rahmen des
erziehungswissenschaftlichen Studiums katholische Theologie studieren,
entsprechen.
§3:
Das Lehrangebot der in Artikel 3 §4
genannten Lehrstühle muss den Bedürfnissen der in §2 Buchstabe b und c
genannten Studenten entsprechen.
§4:
Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht
ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
§5:
Die kirchlichen Oberbehörden haben das
Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen
Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.
§6:
Der Erwerb der Lehrbefähigung für
Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien
sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und
religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
Artikel 5:
§1:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betreib einer örtlich zusammengefassten kirchliche Gesamthochschule mit
folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
1. Katholische Theologie
2. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der
Primärstufe.
3. Lehramt mit dem Schwerpunkt in der
Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II.
(mit Ausnahme der Lehrämter für das
berufliche Schulwesen in den Fachrichtungen technischer Art sowie der
Ernährungswissenschaft
und ohne die Möglichkeit Biologie, Chemie,
Physik als wissenschaftliches Fach zu studieren) sowie mit folgenden
Fachhochschulstudiengängen:
1. Religionspädagogik und kirchliche
Bildungsarbeit
Sozialwesen.
Errichtung und Betrieb der kirchlichen
Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der
für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses
Vertrages unterhalten wird.
§2:
1. Der Staat ersetzt dem Träger der
kirchlichen Gesamthochschule 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch
für Investitionen) Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei
vergleichbaren staatlichen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen entsteht.
2. Die mit staatlichen Mitteln geförderten
Bauten und Einrichtungen (Investitionen) die auf Dauer nicht mehr den Zwecken
der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der kirchlichen
Gesamthochschule, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des
Anteils der staatlichen Förderung leistet. Der Träger kann die Bauten und
Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall
Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Fördermittel
herbeigeführten Werterhöhungen.
§3:
Der Träger erlässt die Grundordnung der
Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen,
Hochschulprüfungsordnungen
Und Habilitationsordnungen, soweit sie
auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. Er legt
fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und
wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. Der
Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. Das Einvernehmen wird
erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.
§4:
Die kirchliche Gesamthochschule hat das
Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Artikel 5 §1genannten
wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von
Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen
geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind. Hochschulprüfungen abzunehmen,
Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in
vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen
Voraussetzungen verleihen werden. Die Verleihung des Doktorgrades in allen in
§1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der
Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. Die
Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen
wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen
Hochschulen. Das an der kirchlichen Gesamthochschule abgeschlossene Studium ist
ein abgeschlossenes Hochschulstudium im sinne des allgemeinen Hochschulrechtes.
Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich
ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine
akademischen Grade verliehen werden.
§5:
Prüfungen, welche die Befähigung für das
Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher
Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein
üblich ist – am Sitz der Gesamthochschule abgenommen.
Die an der kirchlichen Gesamthochschule
ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie
vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen
Prüfungen für das Lehramt zugelassen. Der Staat wird im Rahmen seiner
Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass sie in ihrer beruflichen Verwendung den
an den staatlichen Hochschulen ausgebildeten gleichgestellt sind.
Artikel 6:
§1:
Das Recht der Katholischen Kirche in
Bayern auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses
wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§2:
In Klassen und Unterrichtsgruppen an
Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses
besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen
Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.
§3:
Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler
des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten
zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es
ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen
oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§4:
In Klassen, die von Schülern verschiedener
Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei
gebührender Rücksichtnahme au die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den
gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§5:
Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf
die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§6:
Den Schülern aller Schularten wird in
Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende
Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
§7:
Dem Bischof und seinen Beauftragten steht
das Recht zu, Missstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler
wie auch ihrer nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule,
insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen
Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu
beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.
Artikel 7:
§1:
Der Religionsunterricht bleibt in allen
Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. Er ist
in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen der katholischen Kirche zu erteilen.
Der Umfang des Religionsunterrichts wird
im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.
Sollte der Bayerische Staat nicht in der
Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches
zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten
Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung eines privaten
Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren
Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitten
sichergestellt.
§2:
Die Beaufsichtigung und Leistung des
Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.
§3:
Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen
Diözesanbischof voraus.
§4:
Die Verwendung als Lehrer für das Fach
Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen
den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine
Erinnerung erhoben worden ist.
§6:
Die zur Erteilung katholischen
Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der
Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, dass der
katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch
die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
§7:
Soweit die Kirche den Religionsunterricht
durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst
versehen lässt, wird sie nur solche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach
den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester
durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren
Ausbildung der staatliche Lehrkräfte entspricht.
Die Vergütungen dieses
Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den
kirchlichen Oberbehörden geregelt.
Artikel 8:
§1:
Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen
Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe
angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese
Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch
Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§2:
Privaten katholischen Volksschulen und
Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und
Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwenigen
Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst.
§3:
Die notwendigen Kosten für
schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater
Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für
diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. Der Gesamtbeitrag für den
Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen
der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.
Artikel 13:
§1:
Im Hinblick auf die Aufwendungen des
bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der
Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanausbildungsanstalten
sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur
Geistliche verwenden die:
a) deutsche Staatsangehörigkeit haben
b) ein zum Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)
c) die von der Kirche vorgeschriebenen
philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule
oder an einer den Bestimmungen des c 1635 Cod. Jur. can. entsprechenden
deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom
erfolgreich zurückgelegt haben.
§2:
Desgleichen müssen bei Orden und
religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit
anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder
durch ihrer Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der
Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordenschulen
nach Maßgabe des c. 1365 Cod. Jur. can. Zurückzulegen an Stelle der in §1
Buchstabe c genannten Anstalten.
§3:
Bei kirchlichen und staatlichen
Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen
werden.
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald in Bonn Bad-Godesberg ausgetauscht
werden.
Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden
in Kraft. Soweit sich die Bestimmungen des Vertrages auf die Neuordnung der
Lehrerbildung beziehen, treten sie am 1.Oktober 1977 in Kraft.
Mit dem Tag des
Inkraftteten treten die Bestimmungen dieses Vertrages an die Stelle:
1. des Artikel 2 Satz 1 und des Artikels 3
des Vertrages über die katholisch-theologische Fakultät der Universität
Regensburg vom 2.September 1966
2.des Artikel 2 Satz 1 und des Artikel 3
des Vertrages über den katholisch-theologischen Fachbereich der Universität
Augsburg vom 17.September 1970
Außerdem tritt der Vertrag vom 7.Oktober
1968 zur Änderung und Ergänzung der Artikel 5 und 6 des bayerischen Konkordates
außer Kraft.
München, 4.September 1974
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern zur
Änderung des bayerischen Konkordates vom 29.März 1924
(Vom 7.Juli 1978)
Präambel:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten
durch dessen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik
Deutschland, Guido del Mestri, Titularerzbischof von Tuscamia, und dem
Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Alfons Goppel,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Der Abschluss der Neuordnung der
Lehrebildung in Bayern setzt voraus, dass das am 29.März 1924 zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern abgeschlossene Konkordat, geändert
durch die Verträge vom 7.Oktober 1968 und vom 4.September 1974, den neuen
Gegebenheiten angepasst wird. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb vor
Verabschiedung der neuen Gesetzesbestimmungen den Heiligen Stuhl gebeten, einer
Änderung des Bayerischen Konkordates zuzustimmen.
Der Heilige Stuhl hat sich dazu
bereiterklärt.
In dem Wunsch, die freundschaftliche
Zusammenarbeit zu pflegen, haben der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern beschlossen,
das Konkordat vom 29.März 1924, zuletzt geändert durch den vertrag vom
4.September 1974 wie folgt zu ändern:
I.
In Artikel 3§2 werden die Worte „zu selbstständiger“ ersetzt durch das
Wort „zur“
II. In Artikel 4 erhalten §§2 und 3 folgende
Fassung:
§2:
Das Lehrangebot in den
katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3§1 genannten Hochschulen
muss ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten:
a) katholische Religionslehre als
Unterrichtsfach,
b) katholische Religionslehre im Rahmen
der Didaktiken der Grund- und Hauptschule oder
c) katholische Theologie im rahmen des
erziehungswissenschaftlichen Studiums studieren
§3:
Für die in Artikel 3§4 genannten
Lehrstühle gilt §2 Buchstabe b und c entsprechend
In Artikel 5 erhält §1 folgende Fassung:
§1:
Der Staat gewährleistet die Errichtung und
den Betrieb einer örtlich zusammengefassten kirchlichen Gesamthochschule.
a) Mit den folgenden wissenschaftlichen
Studiengängen:
Katholische Theologie
Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt in
den Geisteswissenschaften nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen
der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
b) mit folgenden
Fachhochschulstudiengängen:
Religionspädagogik und kirchlicher
Bildungsarbeit,
Sozialwesen
Errichtung und Betrieb der kirchlichen
Gesamthochschule bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der
für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrages
unterhalten wird.
Der Vertrag tritt mit dem Tag des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Soweit dich die Bestimmungen
dieses Vertrages auf die Neuordnung der Lehrerausbildung beziehen, treten sie
am 1.Oktober 1978 in Kraft.
München, den 7.Juli 1978
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des vorstehenden
Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die
einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und das Schlussprotokoll
zum Vertrag vom 4 September 1974 zur Änderung und Ergänzung des Bayerischen
Konkordates vom 29.März 1924 wie folgt ergänzen:
Zu Artikel 5 §§1 und 2:
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
2. Der Träger der kirchlichen
Gesamthochschule wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung
der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. Bei der Festlegung der
Ausbauziele der kirchlichen Gesamthochschule hält er sich in den
gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen
Hochschulgesamtplanung. Unbeschadet der Natur und der Ziele der kirchlichen
Gesamthochschule wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, dass der
Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Gesamthochschule erhält.
Zu Artikel 5§1:
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
6. Ist der Zugang zu einzelnen
Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der
Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, lässt
die kirchliche Gesamthochschule die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten
Zulassungszahlen zu. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die
gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. Die
kirchliche Gesamthochschule beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen
Vergabeverfahren. Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2
werden dadurch nicht berührt.
Zu Artikel 5§2:
1. Für die Bemessung des vergleichbaren
Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden
Personal-. Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.
2. Der Ausbau der Gesamthochschule erfolgt
zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. Der
Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen
bereitgestellt. Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.
Zu Artikel 7§7:
Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich
Einverständnis darüber, dass Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den
Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Über die Verwendung
derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und
Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.
München, den 7.Juli 1978
Verwaltunsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den
bayerischen Vollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
2.Evangelische Kirchen:
Rechtsgültig: Evangelischer Kirchenvertrag
vom 15.November 1924
(siehe Linkliste Konkordate und
Staatskirchenverträge der Weimarer Republik)
Vereinbarungen über die Leistungen des Freistaats Bayern an die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
(Vom 7.März/27.April 1964)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.Juni 1967)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 7.Oktober 1968)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 12.September 1974)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 10.Juli 1978)
(Vertragstext fehlt)
Ergänzungsvertrag zum Evangelischen Kirchenvertrag
(Vom 20.November 1984)
(Vertragstext fehlt)
Verwaltungsvereinbarungen über die evangelische Seelsorge in den
bayerischen Justizvollzugsanstalten
(Vom 12.Februar 1982)
(Vertragstext fehlt)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der
israelitischen Kultusgemeinden in Bayern:
(Vom 17.Dezember 1997)
Präambel/Vorwort:
Eingedenk des geschichtlich bedingten
besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und geleistet von dem
Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der
jüdischen Glaubensgemeinschaft zu
fördern und zu festigen, schließt der Freistaat Bayern, vertreten durch
den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber, mit dem Landesverband der
Israelischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr.
Simon Snopkowski, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Staatsleistung)
1. Zur Erhaltung und Pflege des
gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen
Gemeindelebens in den israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der
Freistaat Bayern an deren laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle
Zwecke mit 2.115.000 DM im Haushaltsjahr 1997, mit 3.700.000 DM im
Haushaltsjahr 1998 und 4.000.000,- DM ab dem Haushaltsjahr 1999.
2. Die Zahlung erfolgt an den
Landesverband und tritt an die Stelle der bisher erbrachten freiwilligen
Leistung sowie der aus Paritätsgründen gewährten Zuschusses je Bekenntnisangehörigen.
Der Landesverband fördert entsprechend seiner Satzung die einzelnen
Israelitischen Kultusgemeinden, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft im
Landesverband. Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
stellt den Freistaat Bayern frei, soweit eine Israelitische Kultusgemeinde oder
eine sonstige jüdische Glaubensgemeinschaft gegen den Freistaat Bayern
Ansprüche erheben sollte, die durch die Staatsleistung nach Absatz 1 abgegolten
werden. Unmittelbare Ansprüche von Israelitischen Kultusgemeinden gegen den
Freistaat Bayern werden durch diesen Vertrag nicht begründet.
3. Die Staatsleitung erhöht oder
vermindert sich, beginnend ab dem Haushaltsjahres in dem gleichen Verhältnis,
in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A13 im
vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben.
Die Staatsleistung wird mit je einem
Viertel des Jahrsbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November
gezahlt.
Artikel 2:
(Religionsunterricht)
1. Der jüdische Religionsunterricht ist an
den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufschulen,
Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der
Schulordnung, für jüdischen Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art.
137 Abs.2 der Verfassung des Freistaats Bayern bleibt unberührt. Der Unterricht
wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für
den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vom Landesverband organisiert. Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom
Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern
sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.
2. Der Religionsunterricht wird
unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.
3. An den nach Art.6 Abs.1 des Gesetzes
über den Schutz der Sonn- und Feiertage, zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.Dezember 1994, geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen
Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
4. Die Verantwortung für den
Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der israelitischen
Kultusgemeinden in Bayern voraus. Der Religionsunterricht kann nur von
Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung
für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen
Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.
5. Der Personal- und Sachaufwand für den
Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art.1 abgegolten.
Artikel 3:
(Ausschluss sonstiger
Leistungen)
Der Landesverband der Israelitischen
Kultusgemeinden wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine
weiteren finanziellen Leistungen an den Freistaat Bayern herantragen. Unberührt
bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf
Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden.
Dazugehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege
verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatliche Leistungen
zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen
Sowjetunion.
Artikel 4:
(Freundschaftsklausel)
Die Bayerische Staatsregierung und der
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden werden sich zur Regelung von
Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins
Benehmen setzen. Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf
freundschaftliche Weise ausräumen.
(Artikel 5)
Laufzeit und Kündigung:
Dieser Vertrag kann von jedem der
Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt
werden, erstmalig zum 31.Dezember 2002. Seine Geltungsdauer verlängert sich
jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
3.Berlin:
1.Katholische Kirche:
2.Evangelische Kirchen:
Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit
derr Evangelischen Kirche
(Vom 2.Juli 1970)
(Vertragstext fehlt)
Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
(Evangelischer Kirchenvertrag Berlin)
(Vom 20.Februar 2006)
Vorwort/Präambel:
Das Land Berlin vertreten durch den
regierenden Bürgermeister und die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten durch die Kirchenleitung,
diese vertreten durch ihren Vorsitzenden schließen:
- Als Ausdruck des gemeinsamen Willens,
auf Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Eigenständigkeit und den
Öffentlichkeitsauftrag der Kirche zu wahren,
- In der Überzeugung, dass das Verhältnis
von Staat und Kirche gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt
ist.
- In der Absicht, in einer freien
Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat die
kulturelle, diakonische und Bildungstätigkeit der Kirche im Land zu fördern.
- Unter Berücksichtigung und inhaltlicher
Fortbildung der bestehenden Rechtslage, wie sie sich insbesondere aus dem
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11.Mai
1931 sowie dem Abschließenden Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern
des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierter
Fragen vom 2.Juli 1970, zuletzt geändert durch die Ausdehnung der Regelung vom
6.Dezember 1991, ergibt.
Mit dem Ziel, die Grundlagen für das
Verhältnis zwischen Staat und Kirche in einer freiheitlichen Gesamtordnung
umfassend und dauerhaft zu gestalten, folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und
Eigenständigkeit)
1. Das Land gewährt die Freiheit, den
evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Die Vertragsparteien werden sich
regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen,
die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
2. Vor dem Erlass von Rechtsvorschriften
sowie bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen, die die Belange der
Kirche unmittelbar berühren, ist die Kirche angemessen zu beteiligen.
3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellt die
Kirche eine Beauftragte oder einen Beauftragten und richtet eine
Geschäftsstelle ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass die regelmäßigen Treffen möglichst einmal
jährlich stattfinden.
2. Die Kirche unterrichtet das Land über
Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter (Bischofs-, Präses-,
Generalsuperintendenten-, Konsistorialoräsidenten- und Propstamt)
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die angemessene Beteiligung der Kirche
setzt eine rechtzeitige Information voraus, die ermöglicht, dass die kirchliche
Stellungnahme noch vor der Beschlussfassung erfolgen kann. Bei
Gesetzgegungsvorhaben besteht die angemessene Beteiligung in der Regel in der
rechtzeitigen Anhörung vor der Beschlussfassung des Senats über die Einbringung
des Gesetzentwurfs.
Artikel 3:
(Theologie und
Religionspädagogik an Hochschulen des Landes)
1. Für das wissenschaftliche Studium der
Evangelischen Theologie, inbesondere für die wissenschaftliche Vorbildung der
Geistlichen sowie für die Ausbildung zum Lehramt Evangelische Religionslehre
bleibt die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Humbold-Universität zu
Berlin bestehen. Eine angemessene Vertretung der fünf theologischen Kernfächer
sowie eine darüber hinausgehende Schwerpunkt- und Profilbildung und die
Ausbildung in alten Sprachen werden gewährleistet. Kernfächer sind die Fächer
Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie
und Praktische Theologie. Die angemessene Vertretung der Fächer einschließlich
Schwerpunkt- und Profilbildung beträgt mindestens 11 Professuren.
2. Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer
Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche
Stellungnahme der Kirche einholen.
3. Vor der Einrichtung einer Professur für
ein evangelisch-theologisches Fach einschließlich für Religionspädagogik an
einer Hochschule des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
4. Vor der Berufung einer Professorin,
eines Professors, einer Hochschuldozentin oder eines Hochschuldozenten für ein
evangelisch-theologisches Fach einschließlich der Religionspädagogik an einer Hochschule
des Landes wird der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden
Bedenken geäußert, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen und im Einzelnen
begründet werden, wird die zuständige Senatsverwaltung diese Stellungnahme
beachten.
5. Prüfungs-, Promotions- und
Habilitationsordnungen von Hochschulen für theologische Fächer einschließlich
der Religionspädagogik wird das Land erst nach der unter dem Gesichtspunkt des
kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre von der Kirche gegebenen
Zustimmung genehmigen.
6. Die Kirche hat das Recht, eigene
Prüfungsausschüsse für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung
einzurichten, soweit es sich nicht um Abschlüsse zur Abnahme von
Lehrerprüfungen für das ordentliche Unterrichtsfach Religion handelt. Die von
den kirchlichen Prüfungsausschüssen abgenommenen Abschlussprüfungen einer
wissenschaftlichen Ausbildung sind in ihren Rechtsfolgen den Prüfungen an den
Hochschulen des Landes gleichgestellt.
7. Evangelische Universitätspredigerinnen
oder Universitätsprediger ernennt die Kirchenleistung nach Anhörung der
Evangelisch-Theologischen Fakultät im Einvernehmen mit der für die Hochschulen
des Landes zuständige Senatsverwaltung.
Zu Artikel 3:
Der Begriff „Hochschulen“ umfasst
Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Die Regelstudienzeit für die Studiengänge
Evangelische Theologie beträgt 9 Semester, einschließlich Prüfungssemester. Bei
Studiengängen mit den Anschlüssen Bachelor und Master sind die Strukturvorgaben
der Kultusministerkonferenz maßgebend. Auf die Regelstudienzeit werden die
Zeiten der erforderlichen Sprachpropädeutika nicht angerechnet.
Das Studium der Evangelischen
Religionslehrer kann für die Lehramtstudiengänge als erstes und zweites Fach
gewählt werden. Die Wählbarkeit als erstes Fach lässt die Regelungen des Landes
über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unberührt.
Es wird sichergestellt, dass das Fach
Evangelische Religionslehre in sinnvolle Fächerkombinationen eingebracht werden
kann.
Im Übrigen bleibt der Vertrag über die
Vereinigung der Kirchlichen Hochschule Berlin mit der Theologischen Fakultät
der Humboldt-Universität vom 1.Juni 1993 unberührt.
Zu Artikel 3 Absatz 3:
Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen
werden.
Zu Artikel 3 Absatz 4:
Die Stellungnahme der Kirche wird nach
Vorliegen des Berufungsvorschlages zu der zur Begründung vorgesehenen Person
eingeholt.
Wird innerhalb von sechs Wochen nach
Zugang der Anforderung keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen,
dass von Seiten der Kirche keine Bedenken geäußert werden.
Zu Artikel 3 Absatz 5:
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken
das Berufungsverfahren für die auserwählte Person fortsetzen, so werden die
Bedenken mit Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät und der Kirche
erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht
vorgenommen, es sei denn, die Wissenschaftsfreiheit würde ernsthaft gefährdet.
Die Kirche erklärt, dass sie die in einem
konsekutiven Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre erworbenen
Masterabschlüsse in einem förmlichen Verfahren entsprechend dem das Lehrerbildungsgesetzes einer Ersten kirchlichen Prüfung
für das Lehramt gleichsetzt. Die Kirche wird hinsichtlich der in Satz 1 genannten
Studiengänge an den insoweit vorgesehenen Qualitätssicherheitsverfahren
angemessen beteiligt.
Zu Artikel 3 Absatz 6:
Das Land bezieht die Bachelor- und
Masterabschlüsse der Humboldt-Universität zu Berlin der Evangelischer Religionslehre
als zweitem Fach in das Gleichsetzungsverfahren nach dem Lehrerbildungsgesetz
ein. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird die Übereinstimmung von
Masterabschlüssen mit Evangelischer Religionslehre als erstes Unterrichtsfach
mit den Regelungen der Kultusministerkonferenz über die Gestaltung konsekutiver
Studiengänge in der Lehrerbildung bestätigen.
Artikel 4:
(Kirchliche Hochschulen
und Fachhochschulen)
1. Die Kirche und ihre Diakonischen Werke und
Einrichtungen können eigene Ausbildungsstätten errichten, die die Eigenschaft
staatlich anerkannter Hochschulen oder Fachhochschulen nach näherer Bestimmung
des Landesrechts erhalten.
2. Die Einrichtung neuer Studiengänge an
bereits bestehenden Hochschulen bedarf hinsichtlich der Mitfinanzierung der
Zustimmung des Landes.
3. Das Weitere bleibt besonderen
Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche vorbehalten.
Zu Artikel 4:
Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist
als Fachhochschule staatlich anerkannt.
Das Land trägt die Versorgungslast für die
am 1.Januar 1986 an der Evangelischen Fachhochschule Berlin beschäftigten, im
kirchlichen Beamtenverhältnis stehenden 15 Professoren bei Eintritt des
Versorgungsfalles. Die Übernahme weiterer Versorgungslasten bedarf der
Vereinbarung im Einzelfall.
Die Finanzierung des Studiengangs
schulische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ist durch die
Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im
Land Berlin oder eine dieser Vereinbarung ersetzende Vereinbarung abschließend
geregelt.
Das Land leistet an die Kirche für Zwecke
der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Universität der Künste einen
jährlichen Zuschuss in Höhe des Gehalts zweier Professoren einschließlich der
erforderlichen Versorgungsrückstellungen in Höhe von 33 1/3 Prozent. Der
Zuschuss Betrug im Jahr 2004 179.160 Euro. Dieser Betrag wird jährlich
Fortgeschrieben entsprechend den Besoldungsanpassungen.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Evangelischer Religionsunterricht ist
Bestandteil der Berliner Schule in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen.
Das Land sichert die Erteilung des Religionsunterrichts zu.
2. Der Religionsunterricht wird erteilt in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche. Die Erteilung
setzt eine Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Die Evangelische Kirche leistet
mit dem Religionsunterricht einen Beitrag zur Erziehung und Bildung in der
Berliner Schule.
3. Land und Kirche stimmen sich bei allen
den Religionsunterricht bestreffenden Fragen miteinander ab. Der
Religionsunterricht wird gemäß den für den schulischen Unterricht geltenden
Bestimmungen durchgeführt.
4. Einzelheiten über die Durchführung des
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Berlin werden in gesonderten
Vereinbarungen zwischen Land und Kirche geregelt.
Zu Artikel 5:
Das Land wird die Kirche von der Absicht,
rechtliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder zu
verändern, die unmittelbar den Religionsunterricht betreffen, unterrichten und
ihr Gelegenheit zu gemeinsamer Beratung und zur Stellungnahme geben. Das gilt
auch für alle Regelungen über den Erwerb einer Lehrbefähigung für den
Religionsunterricht.
Die Kirche tritt aus bildungs- und
gesellschaftspolitischen sowie aus schulpädagogischen und
schulorganisatorischen gründen dafür ein, dass Religionsunterricht und eine
Unterrichtsfach ethnische Bildung gleichrangige ordentliche Wahlpflichtfächer
an der Berliner Schule sind.
Unbeschadet der Verfolgung dieses Zieles
durch die Kirche gilt:
Der Senat hat einen Gesetzesentwurf über
die Einführung eines Unterrichtsfaches Ethik in den Jahrgangsstufen 7 bis 10
Eingebracht. Eine Einführung dieses Faches in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist
nicht geplant.
Wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein
Unterrichtsfach Ethik eingeführt, sollen besonderer Formen der Zusammenarbeit
zwischen diesem Unterrichtsfach und dem Religionsunterricht festgelegt werden.
Diese sind insbesondere unter thematischen Gesichtspunkten festgelegte
gemeinsame Unterrichtsphasen, Projekte und Lerneinheiten. Die Zusammenarbeit
zwischen einem Unterrichtsfach Ethik und dem Religionsunterricht wird in
geeigneter Weise auf dem Schulzeugnis dokumentiert.
Artikel 6:
(Kirchliche Schulen)
1. Die Kirche hat das Recht, Schulen in
kirchlicher Trägerschaft (Privatschulen) auf konfessioneller Grundlage
einzurichten und zu betreiben.
2. Das Land wird Schulen in kirchlicher
Trägerschaft als konstruktiven Bestandteil eines pluralistischen Bildungswesens
unterstützen.
3. Nähere Regelungen über das Verfahren
zur Genehmigung und zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer
Mitfananzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landerecht vorenthalten.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Das Land ist bestrebt, die kirchlichen
Privatschulen bestmöglich zu fördern.
Artikel 7:
(Erwachsenenbildung und
außerschulische Jugendbildung)
1. In Anerkennung der Freiheit der Kirche,
in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird das Land deren Einrichtungen für
Erwachsenenbildung angemessen bezuschussen. Die Kirche ist bereit, in Fragen
der Erwachsenenbildung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung insbesondere
in Fragen der Schwerpunktbildung zusammenzuarbeiten und in dafür bestehende
Gremien mitzuwirken.
2. Die Jugendbildungsarbeit der Kirchen
wir im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Ihrer Vertretung in den entsprechenden
jugendpolitischen Gremien wird gewährleistet.
Artikel 8:
(Sozialdiakonisches
Bildungswesen)
Die Kirche und ihre diakonischen Werke und
Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich und im
Gesundheitswesen eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu unterhalten.
Sofern Bildungsgänge und Prüfungsvorschriften solchen im staatlichen Bereich
gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen.
Artikel 9:
(Kirchliches
Eigentumsrecht)
1. Das unmittelbar dem Gottesdienst und
der Seelsorge gewidmete sowie für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht
und kirchlicher Veraltung genutzte Eigentum und andere Vermögensrechte der
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und anderer Vermögensrechte der
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke werden gewährleistet und
nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts als steuerbegünstigt anerkannt.
2. Im Übrigen wird das Land auf kirchliche
Belange Rücksicht nehmen und sich bemühen, die Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften durch die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke zu
vermeiden.
3. Bestehen für die Kirche aus früheren
enteignungsrechtlichen Eingriffen zugunsten des Landes Berlin im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen keine Ansprüche auf Entschädigungen, wird das Land in
Einzelfällen prüfen, ob eine solche aus besonderen Gründen dennoch geleistet
werden kann.
Zu Artikel 9 Absatz 2:
Bei der Feststellung der Bebauungsplänen
durch den Senat sowie innerhalb des Verfahrens der Aufstellung und Festsetzung
von Bebauungsplänen durch die Bezirksämter gemäß §4 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs wird das Land angesichts damit verbundener
enteignungsrechtlicher Auswirkungen auf kirchliches Eigentum im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten auf die kirchlichen belange Rücksicht nehmen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 9 Absatz 2 keinen Anspruch auf Übereignung eines staatlichen
Grundstücks begründet, sondern eine Unterstützung bei der Suche nach einem
Ersatzgrundstück – und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegebenenfalls
eine Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Grundstücke im Falle mehrerer
Interessierter bewirken soll.
Wird bei den Enteignungen kirchlicher
Körperschaften ein Anspruch auf Entschädigung in Land geltend gemacht und hängt
die Anerkennung des Anspruchs von der Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit und denen der Beteiligten ab, so werden die Landesbehörden
berücksichtigen, dass der Schutz des Vermögens der Kirche ein herausgehobener
ist. Stehen sonstigen Körperschaften bei Grundstückserwerb Hindernisse
entgegen, so gelten diese in der Regeln auch für die Kirche; eine generelle
Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 9 Absatz 3:
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
Einzelfälle durch besondere Vereinbarung zu regeln. Sie sind sich darüber
einig, dass nur Fälle aus der Zeit zwischen dem 30.Januar 1933 und dem
2.Oktober 1990 in Betracht kommen. Ein Rechtsanspruch auf solche Entschädigung
besteht nicht.
Artikel 10:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise
und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist
öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirche wird dem Land Beschlüsse
über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts rechtzeitig vor dem Wirksam werden anzeigen.
3. Die Errichtung und Veränderung
öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit bedürfen der staatlichen Genehmigung. Die gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
4. Die Vorschriften der Kirche über die
Vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Land vor ihrem Erlass vorgelegt.
Das Land kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine
ordnungsgemäße Vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Die
Vorschriften werden im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
5. Auf Antrag der Kirche werden auch
kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit
vermögensrechtlicher Wirkung von einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung
abhängig machen, im Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
Zu Artikel 10 Absatz 1:
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass der kirchliche Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechtes ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedliche Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen,
was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst
rechtfertigt.
Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen
Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
Nachteile zur Folge haben soll. Aus dem Status der Kirche und ihrer
Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt auch, dass
Verwaltungshandeln mit öffentlich-rechtlicher Qualität gegenseitige Anerkennung
findet. Dies umfasst auch das Siegelrecht, das Ausstellen von öffentlichen
Urkunden und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Die Kirche wird sich bei
der Vornahme von Beglaubigungen im wesentlichen auf
die Beglaubigungen kirchlicher oder für kirchliche Zwecke bestimmter Dokumente
beschränken.
Zu Artikel 10 Absatz 2:
Die Kirche wird Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen
Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der kirchlichen Organisationsurkunden dem
Land mitteilen. Falls das Land bedenken erhebt, wird die Kirche ihre Beschlüsse
überprüfen. Werden keine Bedenken erhoben, wird die Kirchengemeinde bzw. der
Verband für den staatlichen Bereich am Tage der Ausfertigung der kirchlichen
Organisationsurkunde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Bekanntmachung erfolgt nach der Mitteilung von der vollzogenen Ausfertigung der
kirchlichen Urkunde an das Land im Amtsblatt des Landes und im Amtsblatt der
Kirche.
Zu Artikel 10 Absatz 3
Satz 2:
Das Land veranlasst im Rahmen des
staatlichen Stiftungsrechts eine Äußerung der Kirche:
1. Vor Genehmigung einer rechtmäßigen
Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die nach ihrer Satzung als
kirchliche Stiftung im Sinne der kirchlichen Stiftungsvorschriften (derzeit §2
des kirchlichen Stiftungsgesetzes) anerkannt werden soll, zu der Frage, ob die
Anerkennung als kirchliche Stiftung erteilt werden wird.
2. Vor der Änderung der
Satzungsbestimmungen solcher Stiftungen, wenn dadurch der Status als kirchliche
Stiftung betroffen erscheint.
3. Vor der Genehmigung oder Änderung von
Satzungsbestimmungen, die nicht ohne die Kirche verwirklicht werden können.
Das Land unterrichtet die Kirche über die
Genehmigung einer Stiftung, die nach ihrer Satzung als kirchliche Stiftung
anerkannt werden soll und gegebenenfalls ihre Aufhebung oder Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung. Die Kirche gibt dem Land die Anerkennung und
gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung als kirchliche Stiftung bekannt.
Artikel 11:
(Diakonische
Einrichtungen)
In Würdigung der vielfältigen diakonischen
Arbeit der Kirche wird das Land im Rahmen der Trägervielfalt kirchliche
Einrichtungen angemessen berücksichtigen. Die Kirche und ihre diakonischen
Werke und Einrichtungen haben das Recht, im
Gesundheitswesen, im Jugend- und Sozialbereich für die Betreuung und Beratung
besonderer Zielgruppen eigene Einrichtungen zu unterhalten. Das Land wird die
Träger, der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, bei
der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigen wie andere
Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Zu Artikel 11:
Sofern ein freigemeinnütziges Krankenhaus
unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sollte, wird das Land
unter Berücksichtigung des EU-Beihilfegesetzes prüfen, ob Zweckbestimmung und
Wirtschaftlichkeit des Hauses im Hinblick auf die allgemeine Bedarfssituation
es rechtfertigen, dass zur Überwindung der Notlage öffentliche Mittel, auch in
Form von Darlehen, eingesetzt werden.
In Anerkennung der Bedeutung der
evangelischen Ehe- und Familienarbeit für die Allgemeinheit wird das Land sie
wie bisher nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsvollzuges in
angemessener Weise bezuschussen. In Frage kommen hierfür insbesondere die Ehe-
und Familienberatung, Ehe- und Elternseminare sowie Familienbildungsstätten.
Artikel 12:
(Besondere
Kirchengebäude)
Soweit dem Land gehörende Gebäude oder
Grundstücke unmittelbar dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmet sind oder
für die Aufgabenerfüllung in Diakonie, Unterricht und Verwaltung genutzt
werden, bleiben sie diesen Zwecken nach wie vor überlassen. Etwa bestehende
Verträge und Baulastverpflichtungen bleiben unberührt.
Zu Artikel 12:
Bei Veränderungen aufgrund
organisatorischer Erfordernisse seitens des Landes werden sich die
Vertragsparteien über ein gleichwertiges anderes Angebot verständigen.
Artikel 13:
(Denkmalpflege)
1. Die Kirche und das Land wirken beim
Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
2. Die Kirche verpflichtet sich, ihre
Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und
Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der
Allgemeinheit zugänglich zu machen.
3. Entscheidungen und Maßnahmen der
zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der
von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
4. Bei der Entscheidung über Zuschüsse
nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen
berücksichtigen.
5. Das Land wird sich dafür einsetzen,
dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler
und Internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei
wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des
Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.
6. Soweit ein Bodendenkmal, dessen
Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem
kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregel) kann es der Kirche auf
Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.
Artikel 14:
(Patronatswesen)
Soweit Baulastverpflichtungen des Landes
aus bisherigen staatlichen Patronaten und Patronaten des Magistrats bestehen,
werden daraus keine Forderungen geltend gemacht.
Artikel 15:
(Sonderseelsorgebereiche)
1. Der Kirche steht das Recht zu, in
Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeieinrichtungen und
sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand Gottesdienste und religiöse
Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerisch und diakonisch tätig zu werden.
Dafür wird die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geeigneter Räume gewährleistet.
2. Werden diese Aufgaben von einer dazu
feigestellten Pfarrerin oder einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- und
Nebenamt wahrgenommen, geschieht die Berufung durch die Kirche; bei
Justizvollzugsanstalten sowie Polizeieinrichtungen ist das Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Senatsverwaltungen herzustellen.
3. Näheres kann durch besondere
Vereinbarungen, insbesondere über die Finanzierung, geregelt werden.
Zu Artikel 15:
Die Seelsorge in den Seelsorgebereichen
darf nicht behindert werden. Das Land stellt sicher, dass bei der Aufnahe in
die genannten Einrichtungen die Religionszugehörigkeit erfragt wird. Dabei sind
die Aufzunehmenden ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Angabe sowie darauf
hinzuweisen, dass dies Angabe an die in der
Einrichtung tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger für ihre seelsorgerische
Arbeit weitergegeben wird. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass diese
Regelung auch von den nichtstaatlichen Krankenhäusern beachtet wird.
In Altenheimen wird die Möglichkeit zu
seelsorgerischer Betreuung geboten. Darüber hinaus wird die Durchführung von
Gottesdiensten nach Maßgabe der örtlichen und räumlichen Verhältnisse durch
Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle und der
Verwaltung des Heimes ermöglicht.
Die Kirche hat Gelegenheit zur Seelsorge
an den in den Heimen des Landes Berlin lebenden Minderjährigen nach Maßgabe des
Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.Juli 1921. Insbesondere wird
den minderjährigen die Möglichkeit gegeben, am Religionsunterricht in den
Schulen oder Heimen, an Gottesdiensten und am Konfirmandenunterricht (in der
Regel außerhalb der Heime) teilzunehmen.
Im Rahmen des berufsethischen Unterrichts
bei der Landespolizeischule Berlin steht der oder dem evangelischen Geistlichen
im 1 und 2. Ausbildungsjahr in jeder Klasse jeweils mindestens eine
Unterrichtsstunde zur Verfügung. Die Teilnahme en diesem unterricht ist
freiwillig. Es besteht die Möglichkeit, dass evangelische Geistliche in den
jeweiligen Unterkünften der Landespolizeischule Sprechstunden abhalten, die
außerhalb der regulären Dienstzeit aufgesucht werden können.
Soweit die Ausbildung von
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nicht an der
Landespolizeischule stattfindet, wird das Land darauf hinwirken, dass
evangelische Geistliche an den Ausbildungseinrichtungen in ähnlicher Weise wie
an der Landespolizeischule seelsorgerisch und in der Lehre tätig werden können;
für die darüber hinausreichende Betätigung in der Lehre gelten die
einschlägigen Rechtsvorschriften.
Artikel 16:
(Staatsleistungen und
Zuschüsse für weitere Zwecke)
1. Das Land zahlt an die Kirche anstelle
früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke, der Zuschüsse für
Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung (Staatsleistung) sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und für kulturelle Zwecke oder anderer, auf älteren
Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
2. Der Gesamtzuschuss beträgt für das
Haushaltsjahr 2005:
8.146.910 Euro
3. Der Gesamtzuschuss wird festgeschrieben
für die Jahre 2005 bis 2009. Für den Zeitraum danach wird die Summe alle fünf
Jahre von den Vertragsparteien überprüft.
4. Der Gesamtzuschuss wird mit einem
Zwölftes des Jahresbeitrages jeweils monatlich im Voraus an die Kirche gezahlt.
5. Für die Ablösung der Staatsleistung
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der
deutschen Verfassung vom 11.August 1919.
6. Weitere Leistungen werden nur erbracht,
wenn sie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen sind.
Zu Artikel 16:
Der Zuschuss nach Absatz 2 setzt sich wie
folgt zusammen:
a) Staatsleitungen für Pfarrbesoldung und
kirchenregimentliche Zwecke:
7.693.050 Euro
b) Zuschüsse für kulturelle Betreuung:
184.070 Euro
c) Zuschuss für den Bach-Chor:
21.000 Euro
d) Zuschuss für die Erwachsenenbildung:
123.740 Euro
e) Zuschuss für die Evangelische Akademie:
125.050 Euro
Mit dem Zuschuss für kulturelle Zwecke
sind alle Leistungen für die diesbezügliche Tätigkeit der Kirche abgegolten, es
sei denn, dass solche Veranstaltungen in besonderen Fällen auf Anregung des
Landes durchgeführt werden. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel nach a)
findet durch staatliche Stellen nicht statt.
Die Verwendung des Zuschusses wird durch Vorlage
des entsprechenden Auszugs aus der kirchlichen Jahresrechnung belegt.
Auch die Zuschüsse nach b) –e) sind keine
Zuwendungen im Sinne von §44 der Landeshaushaltsordnung. Die Kirche
verpflichtet sich jedoch, über diese Zuschüsse jährlich Rechnung zu legen. In
dieser Rechnungslegung ist der jeweilige Verwendungszweck nach Art und Höhe
anzugeben. Der Gesamtzuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrags jeweils
monatlich im voraus an die Kirche gezahlt.
Die Vertragsparteien nehmen jeweils ein
Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums Verhandlungen zur Überprüfung der nach
Absatz 2 ausgewiesenen Summe auf. Die Überprüfung erfolgt auch auf der
Grundlage der Entwicklung der Mitgliederzahlen der Kirche und der Besoldung der
Beamten und Beamtinnen nach A13 im Land Berlin.
Sollte es zu keiner Einigung der
Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss kommen, gilt der Betrag des
vorangegangenen Zeitraums fort.
Das Land kann in diesem Fall die
Staatsleistungen nach Satz 1 Buchstabe a) ab dem Beginn des ersten Jahres des
nächsten Fünfjahres-Zeitraums anpassen. In entsprechender Anwendung der
einschlägigen Regelungen im Abschließenden Protokoll vom 2.7.1970 wird dann das
Land die Staatsleistungen erhöhen oder vermindern entsprechend dem
Vomhundersatz, um den sich die Zahl der Bekenntnisangehörigen zwischen dem
vierten und fünften Vertragsjahr verändert hat. Eine Veränderung der Seelenzahl
um weniger als 1% bleibt unberücksichtigt. Weiterhin wird dann das Land die
Staatsleistungen entsprechend der Veränderung der Besoldung der Beamten oder
Beamtinnen der Besoldungsgruppe A13 des Landes Berlin vom vierten zum fünften
Vertragslaufjahr erhöhen oder vermindern
Sollte es durch den auf diese Weise
berechneten Betrag zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, findet nach erfolgter
Einigung der Vertragsparteien über den Gesamtzuschuss eine Verrechnung statt.
Zur Finanzierung der pädagogischen Zwecke
wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Die Kirchen beschließen über ihre
Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage öffentlicher Haushaltspläne und
unterliegen der Kontrolle durch kircheneigene unabhängige
Rechnungsprüfungsstellen.
Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen- und
Ortskirchensteuern zu erheben. Dies schließt das Recht zur Erhebung von
Mindestbetragskirchensteuer sowie Kirchgeld (Allgemeines Kirchgeld und
Besonderes Kirchgeld in glaubens- und konfessionsverschiedener Ehe) in festen
oder gestaffelten Sätzen ein. Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl
einzeln als euch nebeneinander erhoben werden.
2. Der Kirche steht das Recht zu, eigene
Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu erlassen. Die
Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen
bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese darf nur versagt werden, wenn die
staatlichen Normen nicht im Einklang mit der Verfassungsmäßigen Ordnung,
insbesondere den Grundrechten, stehen. Kirchensteuerbeschlüsse können zeitlich
unbefristet gefasst werden.
Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf Antrag der Kirche ist die
Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen.
Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land erhoben wird, sind
die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz
einzubehalten und abzuführen.
2. Für die Veraltung der Kirchensteuern
erhält das Land einen durch Verwaltungsvereinbarung mit der Kirche einvernehmlich
festzulegenden Verwaltungskostenbeitrag.
3. Die Kirche hat das Recht, zur
Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung – auch gemeinsam mit anderen
steuerberechtigten Religionsgemeinschaften – eigene Kirchensteuerstellen bei
der Berliner Finanzämtern zu unterhalten. Das Nähere wird durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
4. Die Finanzbehörden sind Verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidungen über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
5. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Kirche im Einzelfall aus
besonderen Gründen darauf verzichtet.
Zu Artikel 18 Absatz 2:
Die Vertragsparteien sind sich drüber
einig, dass mit der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags alle im Zusammenhang
mit der Kirchensteuererhebung stehenden Leistungen abgegolten sind.
Zu Artikel 18 Absatz 3:
Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die für die Kirchensteuerstellen erforderliche Räume und
notwendigen Einrichtungsgegenstände durch die Berliner Finanzbehörden unter
Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter
gestellt und unterhalten werden.
Artikel 19:
(Sammlungswesen)
1. Die kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige
Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirche und ihr Diakonisches Werk
können nach Maßgabe des Landesrechts Haus- und Straßensammlungen durchführen.
Artikel 20:
(Kosten- und Gebührenbefreiung)
1. Im Land sind die Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Astalten,
Stiftungen und Verbände von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden
Verwaltungsgebühren befreit, soweit durch die Amtshandlung unmittelbar die
Durchführung kirchlicher Zwecke gefördert wird. Näheres wird in den
einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt.
2. Für die Kirche, ihre Kirchengemeinden
und Kirchenkreise sowie sonstige Personen des öffentlichen Rechts gilt die
Befreiung auch für Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen sowie der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben. Für die
Gebühren nach der Kostenordnung und in Justizverwaltungsangelegenheiten gilt
sie auch zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
dienen, soweit die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 und 2 gilt auch für
Beurkundungen und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt
ferner für Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Zu Artikel 20:
Für Amtshandlungen, die aufgrund eines
Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen worden sind,
besteht keine Gebührenfreiheit.
Artikel 21:
(Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und kirchlicher
Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 21:
Vor einer Änderung des Gesetzes über die
Sonn- und Feiertags vom 28.Oktober 1954 und der dazu ergangenen
Feiertagsschutzverordnung vom 5.Oktober 2004 wird das Land die Stellungnahme
der Kirche einholen, soweit ein evangelischer Feiertag betroffen ist.
Artikel 22:
(Seelsorge und
Beichtgeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfinnen und Gehilfen
und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen, sind, auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorgerinnen oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt
geworden ist.
Artikel 23:
(Friedhofswesen)
1. Die kirchlichen und die landeseigenen
Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz.
2. Die Kirche und ihre Untergliederungen
haben das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze Friedhöfe zu
unterhalten, anzulegen oder zu erweitern sowie bestehende Friedhöfe zu
schließen und aufzuheben.
3. Die Kirche einschließlich ihrer
Untergliederungen regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe und die Gebühren in
eigener Verantwortung im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.
4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des kirchlichen Friedhofträgers in Amtshilfe durch die zuständige staatliche
Behörde eingezogen.
5. Die Kirche hat das Recht, auf
landeseigenen Friedhöfen kirchliche Bestattungsfeiern durchzuführen.
Artikel 24:
(Rundfunk)
Das Land wird darauf hinwirken, dass die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Kirche angemessene Sendezeiten für
Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse
Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur
Verfügung zu stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. In den Aufsichtsgremien wird der
Kirche eine angemessene Vertretung ermöglicht.
Artikel 25:
(Meldewesen)
Die zuständige staatliche Meldebehörde
wird der Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermitteln. Die Kirche gewährleistet im kirchlichen bereich den
Datenschutz. Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
Artikel 26:
(Kirchliche
Gerichtsbarkeit, Rechtshilfe)
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und
im förmlichen Disziplinarverfahren gegen geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte sind:
- Die Kirchengerichte und
Disziplinargerichte berechtigt, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu
vereidigen.
- Die Amtsgerichte verpflichtet,
Rechtshilfe zu leisten.
Artikel 27:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit andern
Religionsgemeinschaften über diesen vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 28:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher
Weise beseitigen.
Artikel 29:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt
am Tage nach diesem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und im Amtsblatt der Kirche bekannt
gegeben.
Die Beziehungen zwischen dem Land und der
Kirche regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach diesem Vertrag,
der an die Stelle der in der Präambel genannten Regelungen tritt.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag in
zweifacher Urschrift unterzeichnet worden; jede Vertragspartei erhält einen
Originaltext.
Berlin, am 20.Februar 2006:
Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister
Für die Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
Bischof Wolfgang Huber
Schlussprotokoll:
(Vereinbarungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinde:
Vereinbarung zwischen dem Senat Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu
Berlin
(Vom 8.Januar 1971)
(Vertragstext fehlt)
Staatsvertrag des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde in Berlin:
(vom 19.November 1993)
Artikel 1:
(Gewährleistung jüdischer
Glaubensfreiheit)
Verantwortung vor der Geschichte, die
durch die Verfolgung und Vernichtung von deutschen und europäischen Menschen
jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt und in dem Bewusstsein des
Verlustes, den Berlin und Deutschland dadurch erlitten haben, bekräftigt Berlin
seine Verpflichtung, im Rahmen staatlicher Religions- und
Weltanschauungsneutralität das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens
allzeit zu schützen und zu sichern.
Artikel 2:
(Feiertage der Jüdischen
Gemeinde zu Berlin)
1. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im
Sinne des §2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28.Oktober
1954 in seiner jeweils geltenden Fassung sind:
Rosh Haschana (Neujahrsfest)
Zwei Tage am 1. und 2. Tischri,
beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.
2. Jom Kippur (Versöhnungstag)
Einen Tag am 10.Tischri,
beginnend am Vortage um 16.00 Uhr.
3. Sukkot (Laubhüttenfest)
Zwei Tage am 15. und 16. Tischri,
beginnende am Vortage um 16.00 Uhr.
4. Schemini Azereth (Schlussfest)
Einen Tag am 22.Tischri,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
5. Pessach (fest zum Auszug aus Ägypten)
Zwei Tage am 15. und 16. Nissan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
Zwei Tage am 21. und 22. Nissan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
6. Schawuot (Wochenfest)
Zwei Tage am 6. und 7. Siwan,
beginnend am Vortag um 17.00 Uhr.
2. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein
geltenden Kalenderregeln.
Artikel 3:
(Seelsorgerische Bettreuung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in
öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen)
Für die seelsorgerische Betreuung von
Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in Seniorenheimen sowie
gleichartigen Einrichtungen und in Krankenhäusern des Landes Berlin gilt
Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer
Verfassung; Seelsorge für freiwillig offenbarte Zugehörigkeit zur jüdischen
Religionsgemeinschaft wird ermöglicht.
Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass die
Regelung nach Absatz 1 auch in nicht dem Land Berlin gehörenden Einrichtungen
berücksichtigt wird.
Die seelsorgerische Betreuung von
Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde, die sich im Rahmen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in Heimerziehung oder
einer vergleichbaren Einrichtung des Landes Berlin befinden, wird entsprechend
Absatz 1 ermöglicht. Im Übrigen gilt Absatz
Die seelsorgerische Betreuung inhaftierter
Mitglieder der Jüdischen Gemeinde bestimmt sich im Fall der Untersuchungshaft
nach § 119 der Strafprozessordnung i. V. m. der
Untersuchungshaftvollzugsordnung, im Fall der Strafhaft nach den Regelungen des
Strafvollzugsgesetzes, im Fall der Jugendstrafe nach den
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug und im Fall des Jugendarrestes
nach der Jugendarrestvollzugsordnung. Die Beachtung ritueller
Speisevorschriften wird ermöglicht.
Artikel 4:
(Schulangelegenheiten der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)
1. Das Land Berlin wird Ersatzschulen der
Jüdischen Gemeinde genehmigen und ihnen auf Antrag die Eigenschaft einer
anerkannten Privatschule verleihen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absatz
2,7 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 13. mai 1954 in seiner jeweils
geltenden Fassung erfüllt sind.
2. Die Höhe der Zuschüsse des Landes
Berlin an die Jüdische Gemeinde für Schulen nach Absatz 1 richtet sich nach dem
Privatschulgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Artikel 5:
(Denkmalgeschützte
Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin)
Die Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet,
sich vor Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22.Dezmber
1977 in einer jeweils geltenden Fassung mit der Jüdischen Gemeinde ins Benehmen
zu setzen, sofern deren Interesse in besonderer Weise berührt ist. Den Belangen
der Jüdischen Gemeinde ist von der Denkmalsschutzbehörde bei ihren Maßnahmen
nach Satz 1 in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Artikel 6:
(Staatliche Zuschüsse)
1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000 DM zum Ausgleich des nicht
gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne.
2. Der Zuschuss nach Absatz 1 ist auf der
Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde
berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1a zu §22 des
Bundes-Angestalltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der
Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den
Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch
für den Fall, dass die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender
gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt.
Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden,
wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde dis von beiden
Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei von Hundert
erhöhen oder vermindern.
3. Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 erhöht
oder vermindert sich entsprechend dem Vom-Hundert-Satz, um den sich jeweils die
Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe Iia der Anlage 1 a
zu §22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht
oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich
nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter
überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher
Vorschriften beschäftigt.
4. Die Jüdische Gemeinde weist die
Verwendung des Zuschusses jährlich durch eine von einem vereidigten
Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.
Artikel 7:
(Staatlich Zuschüsse zum
Pensionsfonds)
1. Der Zuschuss nach Artikel 6 erhöht sich
um den Betrag, den die jüdische Gemeinde für die Altersversorgung ihrer
früheren Mitarbeiter aufwenden muss, soweit dies Aufwendungen nicht aus
Erträgen ihres Pensionsfonds, der mindestens 4.000.000 DM umfassen muss,
gedeckt sind. Eine zusätzliche, über die Regelungen des
Sozialversicherungsrechts und die der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder hinausgehende Versorgung ist nicht zuschussfähig. Entsprechendes gilt,
wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitglieder überwiegend im Beamtenverhältnis
beschäftigt und deren Versorgung sich nach den Regeln des
Beamtenversorgungsrechts bestimmt.
2. Die Jüdische Gemeinde legt über die
Verwendung des Zuschusses entsprechend Artikel 6 Absatz 4 jährlich Rechnung.
Artikel 8:
(Staatliche Zuschüsse für den Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde zu
Berlin)
1. Das Land Berlin übernimmt 90 von
Hundert der jährlich nachgewiesenen Personalkosten sowie einen Teil der Lernmittelkosten
für den im Rahmen des Schulgesetzes für Berlin stattfindenden
Religionsunterricht der Jüdischen Gemeinde.
2. Die Höhe des jährlichen im Haushalt
Berlin ausgewiesenen Zuschuss wird bestimmt durch:
2.1. Die Zahl der den Unterricht
erteilenden Lehrer, deren Vergütung sich entsprechend ihrer Lehrbefähigung nach
den tariflichen Regeln für die an öffentlichen Schulen tätigen Lehrer richtet.
2.2. Die für jeden Schüler zur Verfügung
zu stehenden Lernmittel.
Werden die Lehrer nach Satz 1 Nr.1 im gemeindlichen
Beamtenverhältnis beschäftigt, gelten für sie die besoldungsrechtlichen
Regelungen des Landes Berlin. Sofern die Vergütung oder Besoldung der Lehrer im
Einzelfall über diese Regelung hinausgeht, ist diese insoweit nicht
zuschussfähig.
3. Die Jüdische Gemeinde legt über die
Verwendung des Zuschusses nach Absatz 2 entsprechend Artikel 6 Absatz 4
jährlich Rechnung.
4. Die Jüdische Gemeinde kann aus Gründen
der Sicherheit der Teilnehmer am Religionsunterricht im Einzelfall bis zu 50
von Hundert des tatsächlichen Aufwandes für eine Busbeförderung als Zuwendung
entsprechend den Regeln des Haushaltsrechts erhalten. Sie weist die
sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch vereinfachten Verendungsnachweis
nach.
Artikel 9:
(Staatliche Zuwendungen)
1. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde für deren Aktivitäten im Rahmen der Jüdischen Kulturtage, die sich
insbesondere jüdischer Kunst, jüdischen Künstlern und ihres Einflusses auf die
Berliner Kultur widmen und die in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen
Einrichtungen gestaltet werden, jährliche Zuwendungen.
2. Für die Arbeit der Jüdischen
Volkshochschule gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde jährliche
Zuwendungen; hierzu gehört auch die Sprachvermittlung zur Integration von
zuwandernden neuen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde.
3. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde Zuwendungen für diejenigen gemeindeeigenen Friedhöfe oder Teilen von
ihnen, die nach den gemeindlichen Vorschriften nicht wieder belegt werden
können.
4. Das Land Berlin gewährt der Jüdischen
Gemeinde Zuwendungen für Aktivitäten, für die in gleicher Weise auch andere
Maßnahmeträger Zuwendungen erhalten.
5. Die Verwendung von Zuwendungen nach den
Absätzen 1 und 2 weist die Jüdische Gemeinde durch vereinfachte
Verwendungsnachweise nach. Die Verwendung von Zuwendungen nach den Absätzen 3
und 4 weist die Jüdische Gemeinde nach den für die jeweiligen Zuwendungen
geltenden Regelungen nach.
6. Das Land Berlin verpflichtet sich, der
landesunmittelbaren Stiftung „Neue Synagoge Berlin Centrum Judaicum“ zum
Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne jährliche
Zuwendungen nach Maßgabe des Berliner Haushaltsplans zu gewähren. Die Stiftung
wird die sachgerechte Ausgabe der Zuwendung durch vereinfachten
Verwendungsnachweis nachweisen.
Artikel 10:
(Staatliche Leistungen an
die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Bezug deren Baumaßnahmen)
1. Das Land Berlin übernimmt auf Antrag
der Jüdischen Gemeinde die durch Baumaßnahmen verursachten Kosten, die zur
Sicherheit ihrer gemeindlichen Einrichtungen notwendig sind.
2. Das Land Berlin erklärt sich außerdem
grundsätzlich bereit, sich in Einzelfallen an den Kosten, die durch notwendige
bauliche Maßnahmen der Jüdischen Gemeinde für deren Gemeindereinrichtungen
entstehen, zu beteiligen, sofern diese Maßnahmen der Erfüllung der Aufgaben der
Jüdischen Gemeinde dienen und ihre Kosten über ihrer Möglichkeiten hinausgehen.
3. Aufgrund der Absätze 1 und 2
eingegangenen Verpflichtungen des Landes Berlin werden der Jüdischen Gemeinde
entsprechend den Regeln des Berliner Haushaltsrechts als Zuwendung aufgrund der
von den fachliche zuständigen Verwaltungen geprüften Unterlagen gewährt.
Artikel 11:
(Gestaltung des Zusammenwirkens)
1. Das Land Berlin und die Jüdische Gemeinde
zu Berlin schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein freundschaftlichen
Zusammenwirkens in partnerschaftlichem Geiste. Berlin bekräftigt die Bedeutung
der Jüdischen Gemeinde für die Stadt und erkennt ihre Leistungen auf religiösem
und kulturellem Gebiet an. Berlin und die Jüdische Gemeinde stimmen darin
überein, dass die beiderseitigen Beziehungen – hierzu gehört auch die
Ausführung des Staatsvertrages – in freundschaftlichem Geiste gestaltet werden.
2. Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln
6 bis 8 genannten staatlichen Leistungen werden zwischen Berlin und der
Jüdischen Gemeinde durch Verwaltungsvereinbarungen vorgenommen, deren
finanzielle Auswirkungen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin
bedürfen.
3. Änderungen zur Rechtsnatur, zur
Trägerschaft oder zur Aufgabenstellung der landesunmittelbaren Stiftung
öffentlichen Rechts „neue Synagoge Berlin Centum Judaicum“ vereinbaren Berlin
und die Jüdische Gemeinde.
Artikel 12:
(Inkrafttreten)
Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Inkrafttreten
des Zustimmungsgesetzes in Kraft.
Berlin, den 19.November 1993.
4.Brandenburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg:
(Vom 12.November 2003)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von
Ceseriana und DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsident Herrn
Matthias Platzeck, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land
Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu
festigen, fortzubilden und zu fördern, in Achtung der vom Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und
demokratischen Rechtstaat in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und
vor der Religionsfreiheit, in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher
Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und
Gemeinsinn der Bürger haben, in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen
Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist und mit
dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche
gemeinsam zu gestalten, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli
1933, soweit es das Land Brandenburg bindet und in Würdigung de Vertrages des
Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 schließen folgenden
Vertrag, durch den die Rechtslage der katholischen Kirche in Brandenburg
dauerhaft geregelt wird:
Artikel 1
(Glaubensfreiheit und
Eigenständigkeit)
Das Land gewährt der Freiheit, den
katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Sonn- und
Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich
anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 2:
Die gesetzlich anerkannten kirchlichen
Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den
gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die
sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und
Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen,
an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
Artikel 3:
(Ämterbesetzung)
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
Zu Artikel 3:
1. Das Land besteht nicht auf der Einhaltung
der in den Artikeln 9 und 10 (Überprüfung politischer bedenken) des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel
14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.
2. Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des
Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929,
soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.
3. Das Land wendet Artikel 16
(Treuegelöbnis) des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen
Reich vom 20.Juli 1933 nicht an.
4. Im Falle der Behinderung oder der
Vakanz eines (Erz-) Bischöfliche Stuhls teilt das Metropolitan-
Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die
vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.
5. Einige Tage vor der Bestellung eines
Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum
Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige
kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den
Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
Artikel 4:
(Katholischer Religionsunterricht)
Das Land gewährt der Katholischen Kirche
das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den
Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholische n
Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung
steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit
integriert werden.
Der Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (Missio canonica)
durch den zuständigen (Erz-) Bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann
befristet erteilt werden. Der (Erz-) Bischof kann die kirchliche
Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer
hinreichenden Ausbildung erteilt.
Es ist Sache der Katholischen Kirche,
Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen,
die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
Zu Artikel 4:
1. Die Vertragsparteien verständigen sich
auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedliche
Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentliche
getragenen Schulen zukommt.
2. Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit
Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in
Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
3. Die Vertragsparteien erklären ihre
Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der
mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des
katholischen Religionsunterricht an den öffentlich getragenen Schulen zu
überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechen den
Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der
Umstände im Benehmen mit der katholischen Kirche weiterentwickelt.
4. Modifizierungen der jetzigen Regelung
werden per Notenwechsel festgelegt.
Artikel 4 Absatz 3:
Die (Erz-) Bistümer oder die von Ihnen
Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um dich davon zu
überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den
Grundsätzen der katholischen Kirche entsprechen.
Artikel 5:
(Katholisches Bildungswesen)
1. Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und
Einrichtung haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf
konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu
errichten und zu betreiben.
2. Das Land betrachtet diese
Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystems.
3. Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen
sich nach Landesrecht.
4. Sofern Bildungsgänge, für die
Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen
im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des
Landesrechts sichergestellt.
Artikel 6:
(Theologische Ausbildung
an Hochschulen des Landes)
Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder anderer
Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes
einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche
getroffen.
Artikel 7:
(Sozialwesen)
Die Katholische Kirche und ihre
karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und
eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem
Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen
bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere
Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
1. In Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie
bei der Polizei sind seelsorgerische Besuche und kirchliche Handlungen nach
Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete
Räume unentgeltlich zur Verfügung.
2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher
Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerischen Besuche
und kirchliche Handlungen entsprechende Absatz 1 möglich sind.
3. Näheres wird durch gesonderte
Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge
bleiben unberührt.
Zu Artikel 8:
1. Das Bedürfnis für seelsorgerische
Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen
gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom
Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer
Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine
religiöse Betreuung abgelehnt haben.
2. Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten
Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die
Möglichleiten, seelsorgerische Besuch zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
3. Bewohner, Patienten und Insassen der
genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der
Saufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den
Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
4. Soweit der Betroffne seinen
ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der
mutmaßliche Wille des Betroffnen nicht deutlich erkennbar aus den näheren
Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu
befragen.
Artikel 9:
(Zeugnisverweigerung)
Geistliche, ihre Gehilfen und Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das
Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Artikel 10:
(Rundfunkanstalten)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche
angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in
den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und
religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium
soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu
beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 11:
(Körperschaftsrechte)
1. Die (Erz-) Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen
Stühle, die Metropolitan und Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die
aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die (Erz-) Bistümer werden Beschlüsse
über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt
des jeweiligen (Erz-) Bistums veröffentlicht.
3. Die Errichtung, Umwandlungen und
Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die
Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger
Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
1. Die Feststellung, dass kirchlicher
Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren
Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des
kirchlichen Dienst als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
2. Die Folgen eines Wechsels aus dem
kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die
Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.
3. Die Vertragsparteien lassen sich davon
leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst
und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine
Nachteile zur Folge haben soll.
Artikel 12:
(Eigentumsrechte)
1. Den (Erz-) Bistümern, den (Erz-)
Bischöflichen Stühlen, den Metropolitan und Kathedralkapiteln, den
Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen
gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen
gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen
kirchliche Körperschaften oder andere kirchlichen Einrichtungen in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
geltenden gesetzliche Bestimmungen Unterstützung gewähren.
3. Soweit die Katholische Kirche von
früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre
Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die kirchlichen Bestimmungen betreffend
der Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land
Brandenburg amtlich verkündet.
Artikel 13:
(Friedhöfe)
1. Die katholischen Friedhöfe genießen den
gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die katholischen Kirchengemeinden haben
das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu
erweitern.
3. Die Katholische Kirche hat das Recht,
auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.
4. Die Träger kirchlicher Friedhöfe können
in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und
Gebührenordnungen erlassen.
5. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde verstorbener zu ermöglichen, wenn dort kein
kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu
beachten.
Artikel 14:
(Denkmalschutz)
Die Katholische Kirche und das Land
Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen
Kulturdenkmale zusammen.
Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im
Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden
Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenständen er erhalten, zu pflegen
und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Bei Entscheidungen über kirchliche
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der
zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu
beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister
im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege
der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die katholische
Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, der Kirche unentgeldlich als Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Artikel 15:
(Leistungen des Landes)
1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche
anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der
Pfarrerbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früherer auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen
Gesaamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 Euro und wird
jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt,
erstmals für das Jahr 2004. nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine
Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.
2. Das Land unterstützt die Unterhaltung
der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereitstellung eines Betrages von
jährlich 100.000 Euro. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die
Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die
Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht
als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.
Artikel 16:
(Katholische Kirchengemeinde Neuzelle)
1. Das Land zahlt der Katholischen Kirche
für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich
50.000 Euro.
2. Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung
der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen
Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem
Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine
Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht
ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die
Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle
von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.
3. Weitere Ansprüche der katholischen
Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder
deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Eventuelle Meinungsverschiedenheiten über
die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz
unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entschieden wird.
Artikel 17:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die (Erz-) Bistümer, die
Kirchengemeinden und ihre Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer,
einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der
staatlichen Anerkennung.
2. Die (Erz-) Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) und
der Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung
eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als
anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-) Bistümern
vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihrer
Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
anzeigen.
Zu Artikel 17 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere
Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25.Juni 1999
Zu Artikel 17 Absatz 3:
1. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss,
durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr
erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.
2. Ein (Erz-) Diözesan- oder Ortskirchenbeschluss,
durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt isst, gilt als anerkannt, wenn
das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der
Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.
Artikel 18:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Das Land übernimmt auf Antrag der
(Erz-) Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine
einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur
Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteurer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die
Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten
Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für
die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die
Finanzkassen vereinbarten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der
Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den
(Erz-) Bistümern genannten stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen
Auskünfte.
2. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer
den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der
Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 19:
(Sammlungswesen)
Die Katholische Kirche und ihre
Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und
Straßensammlungen durchführen.
Artikel 20:
(Gebührenbefreiung)
Die Katholische Kirche, die (Erz-)
Bistümer, die (Erz) Bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und
Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten
Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind
von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit,
soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
Zu Artikel 20:
1. Kirchliche Zwecke sind die in den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
genannten Zwecke.
2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren,
die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltungen erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete
juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke
verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der
Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.
Artikel 21:
(Meldewesen)
1. Zwecks Ordnung und Pflege des
kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen
Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermitteln.
2. Die kirchlichen Meldestellen
übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die
Zuständigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.
3. Die katholische Kirche gewährleistet im
kirchlichen Bereich den Datenschutz.
4. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 22:
(Zusammenwirken)
1. Das Land und die (Erz-) Bistümer werden
zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden
sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen
berühren miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung
solcher Fragen zur Verfügung stellen.
2. Bevor durch Gesetz oder Rechtsordnung
allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche
unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche
frühzeitig hören.
Artikel 23:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 24:
(Gleichbehandlungsklausel)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Verrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 25:
(In-Kraft treten)
1. Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolle,
das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text
gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
2. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 12.November 2003.
Schlussprotokoll:
(siehe in den Artikeln dieses Vertrages)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen
Landeskirchen in Brandenburg:
(Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
(Vom 10.März 1993)
Vorwort/Präambel:
Das Land Brandenburg und die Evangelische
Kirche in Berlin-Brandenburg. Sowie:
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Mecklenburgs
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens
Die Pommerische Evangelische Kirche
Die Evangelische Kirche der Union
schließen:
- Auf der Grundlage der Stellung der
Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat, wie sie auch im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Lands
Brandenburg garantiert wird,
- in Würdigung des Vertrages zwischen dem
Freistaat Preußen und den Evangelischen Landskirchen vom 11.Mai 1931,
- in Achtung der Religions- und
Glaubensfreiheit des einzelnen und in Anerkennung der Bedeutung die
christlicher Glaube, kirchliches Leben und diakonischer Dienst auch im
religiös, neutralen Staat haben,
- in der Überzeugung, dass das Verhältnis
von Staat und Kirche gleichermaßen von der Unabhängigkeit und Kooperation
geprägt ist und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,
folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtstellung)
1. Das Land Brandenburg gewährt der
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Kirche betreffen oder von beiderseitigem Interesse
sind, treffen sich die Landesregierung und die Kirchenleitungen in regelmäßigen
Begegnungen und bei zusätzlichem Bedarf.
2. Bevor durch Gesetz oder
Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Kirchen
unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Kirchen frühzeitig
hören.
3. Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber
dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die
Kirchen einen gemeinsamen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung
eine Geschäftsstelle ein.
Zu Artikel 2 Absatz 1:
Die Kirchen unterrichten das Land über
Vakanzen und Neubesetzungen ihrer leitenden Ämter.
Zu Artikel 2 Absatz 2:
Die Landesregierung wird bemüht sein,
Artikel 2 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in
Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.
Artikel 3:
(Evangelische Theologie
und Religionspädagogik an den Hochschulen des Landes)
1. Beabsichtigt das Land, einen
Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer
Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche
Stellungnahme der Kirchen einholen.
2. Vor der Errichtung einer Professur und
von der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für
ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird
den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung
bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich
auf lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung dieses
Stellungnahme berücksichtigen.
3. Bei Entscheidungen über Prüfungs-,
Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete
wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist
berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu
entsenden.
4. Die Kirchen behalten das Recht, eigene
Prüfungen für den Abschluss des Theologiestudiums durchzuführen.
5. Evangelische Universitätsprediger
ernennt die örtlich zuständige Kirchenleistung. Die Absicht, den Universitätsprediger zu ernennen, wird der
örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.
Zu Artikel 3 Absatz 1:
Das Land wendet sich an die Kirche, in
deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Will das Land trotz kirchlicher Bedenken
das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertretern der
Fakultät und der Kirche erörtert. Hält die Kirche ihre Bedenken aufrecht, wird
eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft
würde ernsthaft gefährdet. Die Protokollnotiz zu Absatz 1 gilt entsprechend.
Zu Artikel 3 Absatz 4:
Kirchliche Prüfungen für den Abschluss des
Theologiestudiums sind in ihren Rechtsfolgen Prüfungen an den Hochschulen des
Landes gleichgestellt, sofern sie diesen gleichwertig sind. Sie gelten
staatlichen Hochschulprüfungen als gleichwertig, solange nicht das für
Wissenschaft zuständige Ministerium feststellt, dass die Prüfungen den
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Vor der Feststellung ist
eine gemeinsame Erörterung mit den Kirchen erforderlich.
Artikel 4:
(Hochschulen, Schulen,
Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung)
1. Die Kirchen, ihre Einrichtungen und
diakonischen Werke haben das Recht, Hochschulen, Schulen sowie Einrichtungen
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.
2. Nähere Regelungen über die Genehmigung
und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen
Mitteln trifft das Landesrecht.
3. Sofern Bildungsgänge, für die
Abschlüsse ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind,
wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
Über die Durchführung des evangelischen
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden gesonderte
Vereinbarungen getroffen.
Zu Artikel 5:
Die Vertragsparteien behalten sich vor,
ihre Rechtsauffassungen zum
evangelischen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg
darzulegen.
Artikel 6:
(Kirchliches Eigentum)
1. Den Kirchen, ihren Körperschaften,
Einrichtungen und Werken gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und
andere Vermögensrechte im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919
sowie Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die
kirchlichen Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der
Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige
Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
3. Soweit die Kirchen von früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen sind, richten sich ihre Ansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
gegebenenfalls Einzelfälle, insbesondere soweit den Kirchen aus früheren
vermögensrechtlichen Eingriffen keine Ansprüche erwachsen und das Land
begünstigter dieses Vermögensverlustes ist, wohlwollend jeweils durch
gesonderte Vereinbarung zu regeln. Die Vertragsparteien klären einvernehmlich
die Folgen der vermögensrechtlichen Eingriffe in das Eigentum des Stiftes
Marienfließ und des Klosters Stift zum Heiligengrabe.
Das Land wird sich dort, wo kommunale Gebietskörperschaften oder andere
kommunale Rechtsträger dauerhaft begünstigt worden sind, für die Aufnahme von Verhandlungen
einsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nur Fälle aus der
Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2.Okober 1990 in Betracht kommen.
Artikel 7:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden,
Kirchenkreise und Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihr
Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen
Gebietskörperschaften.
3. Die Errichtung, Umwandlung und
Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt.
4. Die Aufsicht über die in ihrem Bereich
bestehenden Stiftungen und Anstalten, die kirchlichen oder diakonischen Zwecken
dienen, sowie über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Sinne des
Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 obliegt den
Kirchen.
5. Die Vorschriften der Kirchen über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag der Kirchen im Amtsblatt
des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst
öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher
Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der
Selbstständigkeit der Kirchen und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen
Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche
dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst
Anwendung. Sie werden jedoch in ihren Grundsätzen von den Kirchen übernommen,
was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst
eigener Art rechtfertigt.
Die Folgen eines Wechsels aus dem
kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach
den jeweils für die Vertragsparteien maßgeblichen Dienstrechtlichen
Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und
Richtlinien. Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel
aus dem kirchlichen in den staatlichen öffentlichen Dienst und umgekehrt durch
Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.
Artikel 8:
(Diakonische Einrichtungen)
Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
und Einrichtungen haben das Recht, im Jugend- und Sozialbereich sowie im
Gesundheitswesen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen eigene
Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl
dienende Aufgaben erfüllen, werden in gleicher Weise bei der Vergabe von
Fördermitteln berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen
erbringen.
Artikel 9:
(Besondere Kirchengebäude)
1. Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass aufgrund von Artikel IV der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und
Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen
Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpatrone auf die nutznießenden
kirchlichen Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren
Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind.
2. Grundstücke und Gebäude des Landes, die
kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmet sind oder am 31.Januar 1933
gewidmet waren und die nicht Absatz 1 unterliegen, wird das Land, sofern die
Kirchen es beantragen, in das Eigentum der Kirchen übertragen und Regelungen
zur Baulast mit den Kirchen vereinbaren.
3. Soweit sich Grundstücke und Gebäude im
Sinne von Absatz 2 im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften oder andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden, wird
sich das Land für die Aufnahme entsprechender Verhandlungen einsetzen.
Zu Artikel 9 Absatz 1:
Soweit die Kirchen unter Berufung auf
Artikel IV Absatz 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und
gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden Ansprüche gegen
das Land geltend machen, werden diese Ansprüche unter Beachtung der
übereinstimmenden Rechtsauffassung der Vertragsparteien geprüft und soweit die
gerechtfertigt sind, erfüllt.
Soweit die Kirchen gegenüber kommunalen
Gebietskörperschaften Ansprüche geltend machen, wird das Land eine
einvernehmliche Lösung einsetzen.
Artikel 10:
(Denkmalpflege)
1. Die Vertragsparteien wirken bei Schutz,
Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
2. Die Kirchen verpflichten sich im Rahmen
des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörigen Grundstücken
sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der
Allgemeinheit zugänglich zu machen.
3. Bei Entscheidungen über kirchliche
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden die von den Kirchen
festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen
entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im benehmen mit der
zuständigen kirchlichen Stelle.
4. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege
der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch
von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmale tätig sind.
5. Bewegliche Bodendenkmale von
gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichen
Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum
des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich zur Leihgabe überlassen.
Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Zu Artikel 10 Absatz 1:
Das Land strebt an, mit den Kirchen wie
bisher zu übereinstimmenden Lösungen zu gelangen.
Artikel 11:
(Patronatswesen)
1. Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch
die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten
der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9.Februar 1946 das Kirchenpatronat als
staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.
2. Die Vertragsparteien stimmen darüber
überein, dass die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und
Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.
3. Für die Gebiete des Landes Brandenburg,
in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird
die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung
von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen
geregelt.
Zu Artikel 11 Absatz 2:
Soweit die Kirchen oder kommunalen
Gebietskörperschaften unter Berufung auf Artikel II der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden Ansprüche gegeneinander geltend machen, wird sich das Land für
eine einvernehmliche Lösung einsetzen.
Das Land wird sich außerdem für eine
einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen Ansprüche unter
Berufung für eine einvernehmliche Lösung derjenigen Fälle einsetzen, in denen
Ansprüche unter Berufung auf Artikel II Satz 2 der Verordnung über das
Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und
Kirchengemeinden gelten gemacht werden.
Artikel 12:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
1. In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten
und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind
Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen der Kirchen nach
Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Dafür werden ihnen geeignete
Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2. Bei Einrichtungen anderer Träger wird
das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche und
kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.
3. Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung
geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Seelsorge in besonderen
Einrichtungen bleiben unberührt.
Zu Artikel 12:
Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten
Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die
Möglichkeiten, seelsorgerische Besuche zu empfangen und an kirchlichen
Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse
und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
Bewohner, Patienten und Insassen der
genannten Einrichtungen werden darüber hinaus – möglichst im Rahmen der
Aufnahme in die Einrichtung – befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache
ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen
Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im
Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung
dar, wenn dort auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an
den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht
widerspricht.
Das Bedürfnis für seelsorgerische Besuche
und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen der
Einrichtung bestimmt. Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht
äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen
nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten
Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.
Artikel 13:
(Leistungen des Landes)
1. Das Land zahlt den Kirchen anstelle
früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der
Pfarrbesoldung und –versorgung sowie anstelle anderer, früher auf besondere
Rechtstitel beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss als Leistungen des Landes
an die Kirchen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sowie Artikel 37
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Gesamtleistung beträgt
jährlich 17 Millionen Deutsche Mark und wird zum 31.März eines jeden Jahres
gezahlt, erstmals für das Jahr 1997. Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung
der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 2 festgesetzte Summe in
entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren
nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13 der
Bundesbesoldungsordnung. Unbeschadet der Regelung nach Satz 3 und 4 werden die
Vertragsparteien nach fünf Jahren eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2
prüfen.
2. Zur Sicherung des Bestandes des
Domstiftes Brandenburg – insbesondere für die Erhaltung der Gebäude und der
Gegenstände, einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben –
zahlt das Land einen Betrag von jährlich 2 Millionen Deutsche Mark. Der Betrag
wird jeweils auf Anforderung der Kirche gezahlt, erstmals für das Jahr 1997.
Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Bedarf überprüfen.
3. Das Land unterstützt die Unterhaltung
der Bausubstanz kirchlicher Gebäude, insbesondere des Klosters Lehnin und der
Stifte Lindow, Marienfließ und Zehdenick, durch Bereitstellung eines Betrages
von jährlich 3.Millionen Deutsche Mark. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch
das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Zu Artikel 13 Absatz 1:
Die bisher direkt an die Kirchengemeinde
Neuzelle gezahlten Staatsleistungen sowie die Versorgungslasten der beamteten
Seelsorger in Justizvollzugsanstalten sind Bestandteil der Pauschale.
Die Kirchen werden den Betrag nach Absatz
1 zur Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten verwenden.
Zur Überprüfung der Leistungen des Landes
nach fünf Jahren wird ein besonderer Briefwechsel vereinbart.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Das Land wird darauf hinwirken, dass Baumaßnahmen
im Sinne von Absatz 3 auch aus Mitteln der kommunalen Gebietskörperschaften und
aus sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Artikel 14:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirchen sind berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer werden sich die
Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über
die Kirchensteuersätze der Landeregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen
und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem
zuletzt genannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich
nicht geändert haben.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Kirchensteuersätze nicht das in anderen Ländern übliche
Niveau überschreiten sollen.
Artikel 15:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf kirchlichen Antrag ist die
Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu
übertragen.
2. Für die Vereinbarung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung
geregelt.
3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie der Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung
der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf
verzichten.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die
Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden Kirchen
auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag
zur Maßstabsteuer einigen.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das
Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften
der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Artikel 16:
(Sammlungswesen)
1. Die kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen und Werke sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige
Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.
2. Die Kirchen und ihre diakonischen Werke
können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen. In
der Regel wird zweimal jährlich eine Genehmigung erteilt.
Artikel 17:
(Gebührenbefreiung)
Die Kirchen sind von der Zahlung der auf
Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung
unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der
Abgabenordnung dient.
Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die
die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von den Kirchen gebildete juristische
Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind
von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
Zu Artikel 17:
Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 gilt für die Vertragsschießenden Kirchen, ihre
Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
Artikel 18:
(Sonn- und Feiertagsschutz)
Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich
anerkannten kirchliche Feiertage wird gewährleistet.
Zu Artikel 18:
Die gesetzlich anerkennten kirchlichen
Feiertage werden durch das Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den
gesetzlich anerkannten Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen
evangelischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts
Regelungen, die es den in Beschäftigungs-; Ausbildungs- und Schulverhältnissen
stehenden Angehörigen der Kirchen ermöglichen, an den sonstigen evangelischen
Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
Artikel 19:
(Seelsorge und Beichtgeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 20:
(Friedhöfe)
1. Die Kirchen haben das Recht, im Rahmen
der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu
unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Sie genießen
den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchen regeln die Benutzung ihrer
Friedhöfe und die Gebühren unter Beachtung der landesrechtlichen Bestimmungen
in eigener Verantwortung. Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für
die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.
3. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die
Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein
Gemeindefriedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.
4. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag
des Trägers eines kirchlichen Friedhofs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde von jeder beigetriebenen
Forderung einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,5 vom Hundert. Uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) werden der Vollstreckungsbehörde
vom kirchlichen Träger erstattet.
5. Die Kirchen haben das Recht, auf
öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.
Zu Artikel 20 Absatz 3:
Wenn das Gebührenaufkommen für die
Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung
ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht
gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer
Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene
Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die
Übertragung der Trägerschaft verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande,
soll die Kommunalaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Artikel 21:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kirchen angemessene
Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse
Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche zur
Verfügung stellen. Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung zu achten sind. Im Aufsichtsgremium sollen die
Kirchen angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder
sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt
unberührt.
Artikel 22:
(Meldewesen)
1. Zwecks Ordnung und Pflege des
kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister
übermitteln.
2. Die kirchlichen Meldestellen
übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und
beenden.
3. Die Kirchen gewährleisten im
kirchlichen Bereich den Datenschutz.
4. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden sich bemühen,
eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslagerung und
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
Haben sich die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das festhalten an
der ursprüngliche Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die
Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.
Artikel 25:
(Sprachliche Gleichstellung)
Personen- und Funktionsbezeichnungen in
diesem Vertrag beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Artikel 26:
(Inkrafttreten)
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am
Tage nach dem Austausch in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und in den Amtsblättern der Kirchen
bekannt gegeben.
2. Die Beziehungen zwischen dem Land und
den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den
evangelischen Landeskirchen in Brandenburg sind folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des
Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde –
Land Brandenburg:
(Vom 11.Januar 2005)
Präambel/Vorwort:
Das Land Brandenburg und die Jüdische
Gemeinde sind:
-Auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg
gewährleisteten Stellung der Religionsgemeinschaften im demokratischen
Rechtsstaat,
-in Erinnerung an die Aufnahme von Menschen jüdischen Glaubens in Brandenburg
durch Kurfürst Friedrich Wilhelm im Jahre 1671, die Gewährung des städtischen
Bürgerrechts 1808 und das preußische Emanzipationsedikts von 1812
-in der Verantwortung vor der Deutschen
Geschichte, die von Verfolgung und Vernichtung von Menschen jüdischem Glaubens
und jüdischer Herkunft geprägt ist und im Bewusstsein des Verlustes, den
Brandenburg und Deutschland dadurch erlitten haben,
-in Würdigung der Leistungen zum
Wiederaufbau eines jüdischen Gemeindelebens in Brandenburg und in dem
Bestreben, diesen Wiederaufbau zu fördern und das kulturelle Erbe des Judentums
in Brandenburg zu bewahren und zu pflegen, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)
1. Das Land gewährt der Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Landesgemeinde ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:
1. Der staatliche Schutz der jüdischen
Feiertage wird gewährleistet
2. Feiertage der Jüdischen Gemeinde im
Sinne des Feiertagsgesetzes sind:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkot (Laubhüttenfest)
Schemini Azereth (Schulfest)
Schimchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
Schawuoth (Wochenfest)
3. Die Daten der Feiertage nach Absatz 1
bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein
geltenden Kalenderregeln.
4. An jüdischen Feiertagen ist den in
Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen stehenden Angehörigen der
Landesgemeinde Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern
unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringlichen
Aufgaben nicht zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten
nicht entgegensehen. Über einen etwaigen Lohnausfall für die versäumte
Arbeitszeit hinausreichende Nachteile dürfen den Arbeitnehmern nicht erwachsen.
5. Das Land trifft im Rahmen des geltenden
Gesetzes Regelungen, die es den in Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der
Landesgemeinde ermöglichen, an den jüdischen Feiertagen ihre religiösen
Pflichten zu erfüllen.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Daten werden der Landesregierung zwei
Jahre im Voraus mitgeteilt.
Artikel 3:
Seelsorge in besonderen Einrichtungen:
1. In Heimen, Krankenhäusern,
Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes
sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu
ermöglichen.
2. Bei Einrichtungen anderer öffentlicher
Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerische Besuche
und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.
Artikel 4:
Religionsunterricht:
Über die Durchführung des
Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der
Grundlage des brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen
getroffen.
Artikel 5:
(Kinderbetreuung, Schulen
und Weiterbildung)
1. Die Landesgemeinde hat das Recht,
Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten
und zu betreuen.
2. Die Genehmigung und Anerkennung solcher
Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach
den geltenden gesetzlichen Regelungen.
Zu Artikel 5 Absatz 2:
Das Land wird die Landesgemeinde über
mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie
Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.
Artikel 6:
(Zuschüsse des Landes)
1. Das Land beteiligt sich zum Zweck des
Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land
Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Er erbringt hierzu einen
Beitrag von Euro 200.000 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen
treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt
erbrachten Leitungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftes des
Jahresbeitrages jeweils monatlich im
Voraus erbracht.
2. Die Vertragsparteien werden den Betrag nach
Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.
3. Die Landesgemeinde weist die
zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30.Juni des
nachfolgenden Jahres durch Vorlege einer von einem vereidigten
Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungen nach.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Nicht zweckentsprechend verwendete
Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr
verrechnet.
Artikel 7:
(Errichtung einer
Synagoge)
Das Land unterstützt die Errichtung einer
Synagoge in Potsdam.
Artikel 8:
(Sonstige Leistungen)
1. Die Landesgemeinde verwaltet die nach
Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen
Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in
Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist
verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.
2. Die Landesgemeinde wird über die nach
diesem Vertrag gewährten Leistungen keine weiteren finanziellen Forderungen an
das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der
allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder
den Ländern gewährt werden.
Zu Artikel 8 Absatz 2:
Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2
gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister
jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur
Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der
ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde
erfolgt.
Artikel 9:
Denkmalschutz:
1. Bei den Entscheidungen über jüdische
Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen
bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der
Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In
Streitfällen entscheidet das für
Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.
2. Das Land trägt zur Erhaltung und zur
Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zu Verfügung stehenden
Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die
Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler
und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10:
(Jüdische Friedhöfe)
1. Das Land bekennt sich zu seiner
Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen
Friedhöfe.
2. Das Land unterstützt die Erhaltung und
Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und
Ländern vom 21.Juni 1957.
3. Die Landesgemeinde hat das Recht, im
Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze
zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und
verwaiste Friedhöfe wiederherzustellen.
Zu Artikel 10 Absatz 2:
Sofern ein verwaister Friedhof
wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den
verwaisten Teil des Friedhofs.
Zu Artikel 10 Absatz 3:
Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten
Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von
Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht
wiederbelegt werden kann.
Artikel 11:
(Vermögensschutz)
1. Die Landesbehörden werden bei der Anwendung
enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf
die Belange der Landesgemeinde Rücksicht zu nehmen. Beabsichtigt die
Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken
gleichwertige Ersatzgrundstücke erwerben, werden ihr die Landesbehörden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
2. Soweit die Landesgemeinde von früheren
Vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 12:
(Gedenkstätten)
Bei Entscheidungen über die Errichtung,
Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausstattung von in Trägerschaft des
Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land
Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen
Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das
Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.
Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer als
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögenssteuer wird sich die Landesgemeinde
mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften
auf einen einheitlichen Zuschlagssatz einigen.
3. Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die
Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Äußerungen bedürfen der staatlichen
Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie den zuletzt
anerkannten Beschluss entsprechend und die rechtlichen Grundlagen sich nicht
geäußert haben.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
Die Vertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau
überschreiten sollen.
Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Auf Antrag der Landesgemeinde ist die Verwaltung
(Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung
geregelt.
3. Die Finanzbehörden sind verpflichtet,
den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur
Entscheidung über Erlass- und Stundenanträge sowie zur Feststellung ihrer
Anteile erforderlich sind.
4. Soweit die Festsetzung und Erhebung der
Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung
der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sie unterbleibt, wenn die Landesgemeinde aus besonderen Gründen im Einzelfall
darauf verzichtet.
Zu Artikel 14 Absatz 1:
Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die
Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden
steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und
einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere
Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten
übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur
Landesgemeinde begründen oder beenden.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Erteilung der Auskünfte und das
Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften
der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 15:
(Gebührenbefreiung)
1. Die Landesgemeinde ist von der Zahlung
der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die
Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des §54
der Abgabenordnung dient.
2. Die Befreiung gilt auch für Gebühren,
die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die
Gerichtsvollzieher, die Justizvollzugsbehörden und die Behörden der
Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Landesgemeinde gebildete Personen
des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der
Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in
Justizverwaltungsangelegenheiten befreit.
Artikel 16:
(Rundfunk)
1. Das Land wird darauf hinwirken, dass
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene
Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten
sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen
2. Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer,
so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde im Einzugsgebiet der
Rundfundanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.
Artikel 17:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte das Land in Verträgen mit anderen
Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen
gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages nötig sind.
Artikel 18:
(Freundschaftsklausel)
1. Die Vertragsparteien werden sich
bemühen, eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
und Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
2. Haben sich die Verhältnisse, die für
die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar erscheint, so werden die
Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages eintreten.
Artikel 19:
(Inkrafttreten)
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am
Tage nach dem Austausch in Kraft.
2. Die Beziehungen zwischen dem Land und
der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-treten dieses Vertrages nach diesem
Vertrag.
Potsdam, dem 11.Januar 20065:
Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Für die Jüdische Gemeinde – Land
Brandenburg:
Der Vorsitzende des Vorstandes:
Professor Dr. Mikhail E.Shvats
Schlussprotokoll:
Die zusätzlichen Vereinbarungen im
Schlussprotokoll dieses Vertrages befinden sich in den Artikel dieses
Vertrages!!!
5.Bremen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen
Stuhl:
(Vom 21.November 2003)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Giovanni Lajolo, Titulaerzbischof von
Cesariana und DIE FREIE HANSESTADT BREMEN vertreten durch den Präsidenten des
Senats Dr. Henning Scherf, einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der
Katholischen Kirche und der Freien Hansestadt Bremen in freundschaftlichem
Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern, unter Berücksichtigung des in
Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
vom 20.Juli 1933, soweit es die Freie Hansestadt Bremen bindet und in Würdigung
des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929
schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich
auszuüben und dem karikativen Wirken der Katholischen Kirche den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Katholische Kirche ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden
Gesetzes.
Artikel 2:
(Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird
gewährleistet.
Artikel 3:
(Ämterbesetzung)
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Landes oder der Stadtgemeinden.
Zu Artikel 3:
Im Falle der Behinderung oder der Vakanz
des bischöflichen Stuhls von Osnabrück oder von Hildesheim teilt das zuständige
Kathedralkapitel dem Präsidenten des Senats den Namen desjenigen mit, der die
vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
Bei der Bestellung eines Geistlichen zum
Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar der Diözese Osnabrück
oder der Diözese Hildesheim wird die zuständige kirchliche Stelle dem
Präsidenten des Senats von dieser Absicht und von den Personalien des
betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
Das Land verzichtet auf die Einhaltung der
in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen
Stuhl vom 14 Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Jui 1933
genannten Erfordernisse. (politische Bedenken)
Das Land verzichtet auf die Anwendung der
Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl
vom 14.Juni 1929 und des Artikels 14 Absatz 2 Nummer 2 (politische Bedenken)
des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli
1933, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen.
Das Land verzichtet auf die Anwendung des
Artikels 16 (Treuegelöbnis der Bischöfe) des Konkordats zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933.
Artikel 4:
(Kirchliches Bildungswesen)
1. Die katholische Kirche hat das Recht,
Ersatzschulen im Rahmen der Bestimmungen des Artikel 7 des Grundgesetzes,
Ergänzungsschulen sowie Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen zu
betreiben.
2. Staatliche Genehmigung, Anerkennung und
Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Katholische Kirche hat das Recht,
an ihren Schulen anstelle des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf
allgemein christlicher Grundlage konfessionellen Religionsunterricht zu
erteilen.
Zu Artikel 4 Absatz 2:
Die Finanzierung richtet sich nach den
Bestimmungen der Gesetze und den relevanten Vereinbarungen zwischen den
Vertretern der Bischöfe von Osnabrück und von Hildesheim und dem Senat der
Freien Hansestadt Bremen. Änderungen werden im gegenseitigen Einvernehmen
getroffen.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Unbeschadet ihrer grundsätzlichen
Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die
Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7
Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen
gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und
Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sondestellung
des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage
in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.
Der Katholischen Kirche wird Gelegenheit
gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein
christliche Grundlage an allgemein bildenden öffentlichen Schulen
(Gemeinschaftsschulen) Stellung zu nehmen.
Artikel 5:
(Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung)
1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der
Katholischen Kirche Schutz und Förderung. Die katholische Kirche nimmt in
Erfüllung ihres Auftrages als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im
Rahmen der Gesetze wahr.
2. Die Katholische Kirche nimmt mit
eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen
der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
der Freien Hansestadt Bremen einbezogen.
Artikel 6:
(Lehramtsstudiengang
katholische Religion)
Will die Freie Hansestadt Bremen eine
wissenschaftliche Einrichtung zur Ausbildung von Lehrern im Fach katholische
Religion einrichten, so ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl
erforderlich.
Artikel 7:
(Studiengang Kirchenmusik
an der Hochschule für Künste)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule
für Künste, solange sich die katholische Kirche an der Finanzierung des
Studienganges in angemessener Weise beteiligt.
2. Unter der Voraussetzung einer
angemessenen finanziellen Beteiligung der katholischen Kirche am Studiengang
Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang
Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes im Benehmen
mit der katholischen Kirche berufen. Entsprechendes gilt bei der Bestellung von
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der
Bezeichnung „Professor“ sowie bei der erstmaligen Erteilung eines Lehrauftrags.
3. Der Vertrag der Freien Hansestadt
Bremen mit der Hochschule für Künste und der Katholischen Kirche bleibt von
dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen
Einrichtungen)
Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt
die Katholische Kirche in ihrem Recht, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten
sowie bei der Polizei unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der
räumlichen Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten
sowie seelsorgerisch tätig zu werden.
Artikel 9:
(Seelsorgegeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über das zu verweigern, was ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerischen
Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 10:
(Tageseinrichtung für Kinder)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Katholische Kirche arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien
partnerschaftlich zusammen.
2. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre karikativen Werke und
deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, Tageseinrichtungen für Kinder zu
betreiben. Nach Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen
Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche
betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.
3. Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt
sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen.
Näheres wird durch eine besondere Vereinbarung mit dm zuständigen Bischof
geregelt.
Artikel 11:
(Karitative Einrichtungen)
1. Die katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie ihre Karitativen Werke und
deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen
eigene Einrichtungen und Dienste für die Betreuung und Beratung in
unterschiedlichen Rechtsformen zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen
die öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen,
soweit geeignete Einrichtungen von der Katholischen Kirche, ihren
Kirchengemeinden oder Ordensgemeinschaften oder ihren Karitativen Werken oder
deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen
werden können.
2. Die kirchlichen und öffentlichen Träger
der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung der
kirchlichen Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 12:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich
dafür ein, dass der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der
Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten und bei den privaten Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden.
In den Aufsichtsgremien ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der Gesetze
vertreten.
2. Das Recht der katholischen Kirche,
privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu
veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen,
beleibt unberührt.
Artikel 13:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechte
der katholischen Kirche, ihrer Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften sowie
ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des
Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom
11.August 1919 gewährleistet.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer
Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Artikel 14:
(Körperschaftsrechte)
1. Die katholische Kirche und ihre
Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Katholische Kirche übt im Rahmen
der geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 15:
(Denkmalpflege)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den
Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
2. Die Katholische Kirche verpflichtet
sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und
nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei Entscheidungen
über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen
zu dienen bestimmt sind, beachten die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im
Rahmen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes die von dem zuständigen Bischof
festgestellten Belange.
3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die
Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege
dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihn für diese
Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete
Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche
auch überörtlich bemühen.
Artikel 16:
(Friedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und
bestehende zu erweitern, unbeschadet der im Bauplanungsrecht abgesicherten
kommunalen Verantwortung für die Abwägung zwischen Flächennutzung und
Gesamtversorgung.
Artikel 17:
(Meldewesen)
1. Der Katholischen Kirche werden im
Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten aus dem Melderegister übermittelt.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 18:
(Gebührenbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Katholische Kirche, ihre
Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 19:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Katholische Kirche ist berechtigt,
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und
dafür eine eigene Kirchensteuerordnung zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom
Einkommen einigen sich die Bistümer im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, auf einheitliche
Steuersätze.
3. Die Kirchensteuerordnungen
einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.
Artikel 20:
(Kirchensteuerverwaltung)
Der Senator für Finanzen hat auf Antrag
der katholischen Kirche die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom
Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den
Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die katholische Kirche die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Freien Hansestadt Bremen für die
Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende Vergütung zahlt.
Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind
die Finanzämter verpflichtet, der Katholischen Kirche in allen Kirchensteuerangelegenheiten
aus den vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Auskunft zu geben. Die Katholische Kirche wahrt das Steuergeheimnis.
Die Vollstreckung der
Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die Katholische
Kirche in besonders begründeten Einzelfällen darauf verzichtet.
Artikel 21:
(Sammlungswesen)
1. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetztes
Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.
2. Die Katholische Kirche, ihre
Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften können mit staatlicher Genehmigung
Haus- und Straßensammlungen durchführen.
Artikel 22:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Katholischer Kirche betreffen, finden regelmäßige
Gespräche der Bischöfe mit der Landesregierung statt.
2. Bei Rechtssetzungsvorhaben und
Programmen, die kirchliche Belange berühren, ist die Katholische Kirche
angemessen zu berücksichtigen.
3. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen
gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und zur Pflege der gegenseitigen
Information bestellt die Katholische Kirche einen Beauftragten und richtet ein
katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe ein.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsklausel)
Sollte die Freie Hansestadt Bremen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die
Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität
Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen
etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beilegen.
Artikel 25:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag, einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Bremen, den 21.Novemer 2003.
Für den Heiligen Stuhl:
gez. Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Apostolischer Nuntius in Deutschland.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf
Präsident des Senats der Freien Hansestadt
Bremen.
Schlussprotokoll:
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirche:
Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen
in Bremen:
(Vom 31.Oktober 2001)
Vorwort/Präambel:
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Präsidenten des Senats, und die Bremische Evangelische Kirche, die
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierten
Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - nachfolgend „Die Kirchen“ – jeweils
vertreten durch ihre kirchenordnungsmäßigen Vertreter, haben, geleistet von dem
Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen der freien Hansestadt Bremen
und den Kirchen zu festigen und zu fördern, in Würdigung der im Grundsatz der
Bundesrepublik Deutschland garantierten freiheitlichen Ordnung des
Verhältnisses von Staat und Kirche sowie unter Wahrung der Eigenständigkeit und
der Rechte der Kirchen und im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die
Bevölkerung der freien Hansestadt Bremen sowie in Respektierung des Öffentlichkeitsauftrages
der Kirchen Folgendes vereinbart:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
1. Die Freie Hansestadt Bremen gewährt die
Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen
Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten
selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen, die das
Verhältnis von Staat und Kirche betreffen, finden regelmäßige Gespräche
zwischen der Landesregierung und dem Kirchenausschuss der Bremischen
Evangelischen Kirche statt; die Kirchen stimmen sich ab, um ihrer Interessen
gegenüber der freien Hansestadt Bremen einheitlich zu vertreten.
2. Bei Rechtsetzungsvorhaben und
Programmen, die kirchlichen Belange berühren, sind die Kirchen angemessen zu
berücksichtigen.
Artikel 3:
(Unterricht in Biblischer Geschichte)
1. Der Unterricht in Biblischer Geschichte
an allgemein bildenden öffentlichen schulen (Gemeinschaftsschulen) ist ein
bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht auf allgemein christlicher
Grundlage. Die Freie Hansestadt Bremen erfüllt die ihr auf Verfassung mögliche
Weise.
2. Der Bremischen Evangelischen Kirche
wird Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen für den Unterricht in Biblischer
Geschichte Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 3:
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers nimmt die Sonderstellung des Unterrichts in biblischer Geschichte in
der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis. Sie hält dessen ungeachtet daran
fest, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung
des bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen außerhalb
des Anwendungsbereiches des Artikel 141 Grundgesetz gebietet.
Artikel 4:
(Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung)
1. Der Staat gewährt der Jugendarbeit der
Kirchen Schutz und Förderung. Die Kirchen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages
Aufgaben als anerkannte träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze
wahr.
2. Die Kirchen nehmen mit eigenen
Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teil. Diese werden im Rahmen der
geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung
durch die Freie Hansestadt Bremen einbezogen.
Artikel 5:
(Kirchliches Eigentum)
1. Das Eigentum und andere Vermögensrechts
der Kirchen und ihrer Kirchengemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen,
Verbände und Einrichtungen werden in Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August
1919 gewährleistet.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer
Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Artikel 6:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
sowie die aus ihnen gebildeten verbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
2. Die Kirchen üben im Rahmen der
geltenden Gesetze die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen aus.
Artikel 7:
(Denkmalpflege)
1. Die Freie Hansestadt Bremen und die
Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den
Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
2. Die Kirchen verpflichten sich, ihre
Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach
Möglichkeit der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Die Denkmalschutz- und
Denkmalbehörden haben bei kirchlichen Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst
oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die von den
Kirchen und ihren Kirchengemeinden festgestellten belange der Religionsausübung
im Rahmen des bremischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
3. Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die
Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale, insbesondere der Kirchen der
Altstadtgemeinden, für die Stadtgemeinden an und trägt zur Erhaltung und Pflege
dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese
Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete
Fördermittel werden sich die freie Hansestadt Bremen, die Kirchen und die
Kirchengemeinden auch überörtlich bemühen.
Artikel 8:
(Friedhöfe)
1. Die kirchlichen Friedhöfe genießen den
gleichen Schutz wie kommunale Friedhöfe.
2. Die Kirchengemeinden haben das Recht,
im Rahmen der Gesetze und der Gesamtversorgung der Stadtgemeinden mit
Friedhofsflächen neue Friedhöfe für ihre Gemeindemitglieder anzulegen und
bestehende zu erweitern.
3. Die Kirchengemeinden regeln im Rahmen
der Gesetze die Benutzung ihrer Friedhöfe in eigener Verantwortung.
4. Die Kirchen haben das Recht, auf
öffentliche Friedhöfen Gottesdienst und Andachten zu halten.
Artikel 9:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen)
Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt
die Kirchen, in öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten
und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange und im Rahmen der räumlichen
Möglichkeiten Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie
seelsorgerisch tätig zu werden.
Artikel 10:
(Lehramtsstudiengang
Religionspädagogik an der Universität Bremen)
Für den Lehramtsstudiengang
Religionspädagogik an der Universität Bremen wird bei Entscheidungen über die
fachspezifischen Prüfungsforderungen für das Fach Religionskunde im Rahmen der
ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen der Bremischen
Evangelischen Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Artikel 11:
(Studiengang Kirchenmusik
an der Hochschule der Künste)
1. Die Freie Hansestadt Bremen
gewährleistet die Fortführung des Studienganges Kirchenmusik an der Hochschule
für Künste, solange sich die bremische Evangelische Kirche an der Finanzierung
des Studienganges in angemessener Weise beteiligt.
2. Unter Voraussetzung einer angemessenen
finanziellen Beteiligung der bremischen Evangelischen Kirche am Studiengang
Kirchenmusik werden Professoren und Professorinnen für den Studiengang
Kirchenmusik nach den Bestimmungen des bremischen Hochschulgesetzes berufen.
Entsprechendes gilt bei der Bestellung von Honorarprofessoren und
Honorarprofessorinnen und bei der Verleihung der Bezeichnung „Professor“ sowie
der erstmaligen Erteilung von Lehraufträgen.
3. Der Vertrag der Freien Hansestadt
Bremen mit der Hochschule der Künste und der bremischen Evangelischen Kirche
bleibt unberührt.
Artikel 12:
(Meldewesen)
1. Den Kirchen werden im Rahmen der
geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem
Melderegister übermittelt.
2. Die Datenübermittlung erfolgt
gebührenfrei.
Artikel 13:
(Kirchensteuerrecht)
1. Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe
der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern zu erheben und dafür eine
Kirchensteuerordnung zu erlassen.
2. Für die Bemessung der Kirchensteuer vom
Einkommen einigen sich die evangelischen Kirchen im Gebiet der Freien
Hansestadt Bremen, deren Steuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
auf einheitliches Steuersätze.
3. Die Kirchensteuerordnung einschließlich
ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Genehmigung.
Artikel 14:
Kirchensteuerverwaltung)
1. Der Senator für Finanzen hat auf Antrag
der Kirchen die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und
des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den
Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Kirchen die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem
Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zu zahlen.
2. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen
sind die Finanzämter verpflichtet, den Kirchen in allen
Kirchensteuerangelegenheiten aus den Vorhandenen Unterlagen und unter
Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. Die Kirchen wahren das
Steuergeheimnis.
3. Die Vollstreckung der
Kirchensteuerbescheide obliegt den Finanzämtern. Sie unterbleibt, wenn die
Kirchen in besonders begründeten Einzelfällen drauf verzichten.
Artikel 15:
(Sammlungswesen)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
können nach Maßgabe des bremischen Sammlungsgesetzes Spenden und anderer
freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke erbitten.
2. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen für kirchliche
Zwecke durchführen.
Artikel 16:
(Gebührenbefreiung)
Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen
für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sowie ihre
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
Artikel 17:
(Tageseinrichtungen für
Kinder)
1. Die Kirchengemeinden haben das Recht, Tageseinrichtungen
für Kinder zu betreiben. Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen arbeiten
zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Nach
Maßgabe der Gesetze soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen
absehen, soweit geeignete Einrichtungen von den Kirchengemeinden betrieben oder
echtzeitig geschaffen werden können.
2. Die freie Hansestadt Bremen beteiligt
sich nach Maßgabe der geltenden Gesetze an der Förderung dieser Einrichtungen.
Näheres kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden.
Artikel 18:
(Diakonische
Einrichtungen)
1. Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden
sowie ihre Diakonischen Werke und deren Mitgliedseinrichtungen haben das Recht,
im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen und Dienste für die
Betreuung und Beratung zu unterhalten. Nach Maßgabe der Gesetze sollen die
öffentlichen träger der Wohlfahrtspflege von eigenen Maßnahmen absehen, soweit
geeignete Einrichtungen von den Kirchen oder ihren Kirchengemeinden oder ihren
Diakonischen Werken oder deren Mitgliedseinrichtungen betrieben werden.
2. Die kirchlichen und die öffentlichen
Träger der Wohlfahrtspflege arbeiten partnerschaftlich zusammen. Die Förderung
dieser Einrichtungen erfolgt nach der Maßgabe der Gesetze.
Artikel 19:
(Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten Feiertage und der kirchlichen Feiertage werden
gewährleistet.
Artikel 20:
(Seelsorgegeheimnis)
Geistliche, ihre Gehilfen und die
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen, sind auch in verfahren, die dem Landesrecht unterliegen,
berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorgende anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Artikel 21:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Bremen setzt sich
dafür ein, dass den Kirchen angemessene Sendezeiten für zwecke der Verkündigung
und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen bei den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei den privaten
Rundfunkveranstaltern eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien sind die
Kirchen nach Maßgabe der Gesetze vertreten.
2. Das Recht der Kirchen, privaten
Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zu veranstalten oder
sich an den Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt
unberührt.
Artikel 22:
(Freundschaftsklausel)
1. Die Vertragsparteien werden zwischen
ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses
Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig,
dass dieser Vertrag durch einen neuen Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann.
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts
maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages wesentlich verändert,
dass einer Vertragspartei das festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht
zumutbar erscheint, so werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine
Anpassung des Vertrages eintreten.
3. Sollte die Freie Hansestadt Bremen in
Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen
vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien
gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses
Vertrages notwendig sind.
Artikel 23:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
bremischen Bürgerschaft, des Kirchentages der bremischen Evangelischen Kirche
und der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und
der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen
in Bayern und Nordwestdeutschland) er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen
über die Zustimmung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
Schlussprotokoll:
Bestandteil dieses Vertrages sind folgende
Protokollerklärungen:
(siehe in den einzelnen Artikel dieses
Vertrages)
3.Jüdische Gemeinden:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen
Gemeinde im Lande Bremen:
(Vom 11.Oktober 2001)
Präambel/Vorwort:
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Henning Scherf und
die Jüdische Gemeinde im Land Bremen – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
vertreten durch die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums Frau Elvirsa
Noa, Herrn Liviu Cornea und Herrn Anatoli Rozenblit, schließen zur Regelung
dauerhafter Rechtsbeziehungen folgenden Vertrag:
Im Einklang mit der historischen,
politischen und moralischen Verantwortung Des deutschen Volkes für seine
jüdischen Mitbürger und die jüdischen Gemeinden fühlt sich die Freie Hansestadt
Bremen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen auf besondere Weise verbunden.
Die Freie Hansestadt Bremen und die
Jüdische Gemeinde im Lande Bremen lassen sich beim Abschluss dieses Vertrages
von dem Wunsch und dem Bedürfnis leiten, den Wiederaufbau des jüdischen
Gemeindelebens in Bremen zu erleichtern und dadurch einen dauerhaften Beitrag
zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen Kultuserbes zu leisten.
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Das Land gewährt die Freiheit, den
jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
Artikel 2:
(Jüdische Feiertage:
Folgende jüdische Feiertage sind im Sinne
der §§8-10 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 12.November 1954:
Rosch Haschana (Neujahrsfest)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
Sukkoth (Laubhüttenfest)
Schemini Azareth (Schlussfest)
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
Schawuoth (Wochenfest)
Die Daten der Feiertage bestimmen sich
nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregelungen
und werden der Staatskanzlei zwei Jahre im voraus
mitgeteilt.
Artikel 3:
(Friedhöfe)
1. Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht
aufgelassenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.
2. Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen
im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder
in kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen hat
das Recht, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu
erweitern.
3. Das Land gewährt im Rahmen der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und
Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen
Vorschriften nicht mehr belegt werden können.
Artikel 4:
(Sozialeinrichtungen)
Das Land wird sich dafür einsetzen, dass
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen mit ihren Einrichtungen im Zusammenhang
mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher
Aufgaben bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anderen freien
Trägern der Wohlfahrtspflege gleichgestellt wird.
Artikel 5:
(Repräsentanz in
gesellschaftlichen Gremien)
Das Land wird sich auch weiterhin bemühen,
nach Maßgabe der Gesetze eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen in Gremien zu gewährleisten, in denen eine
gesellschaftliche Vielfalt angestrebt wird.
Artikel 6:
(Landesleistung)
1. Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen
deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des jüdischen
Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen
Gemeinde im Lande Bremen für deren gemeindliche und kulturelle Bedürfnisse mit
jährlich 235.000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.
2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich an
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen und tritt an die Stelle der bisher an die
Jüdische Gemeinde in Bremen aus dem Haushalt des für die Wiedergutmachung
zuständigen Senators für Arbeit erbrachten Leistungen. Die Jüdische Gemeinde im
Lande Bremen trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine
zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.
Die Landesleistung wird mit je einem
Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15 August und 15.
November im Voraus bezahlt.
3. Mit dieser Zahlung sind sämtliche
Fördermaßnahmen des Landes an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erfasst,
soweit nicht die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.
Artikel 7:
(Anpassungsklausel)
1. Die Vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigren Verhältnisse
geschlossen wird.
2. Im ersten Jahr einer jeden
Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird die Angemessenheit
des Betrages nach Artikel 6 Absatz 1 erörtert, insbesondere im Hinblick auf die
Aufgabenstellung, die allgemeine Kostenentwicklung und die Entwicklung der
Mitgliederzahlen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Bei einer wesentlichen
Veränderung werden sich die Vertragsabschließenden um eine angemessene
Anpassung bemühen.
Artikel 8:
(Zusammenwirken)
1. Die Vertragsschließenden werden
regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.
2. Sie werden sich außerdem vor der
Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren,
miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher
Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 9:
(Geltungsbereich)
Die Beziehungen zwischen dem Land und der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen einschließlich Bremerhavens werden durch
diesen Vertrag abschließend geregelt.
Artikel 10:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsschließenden werden etwa in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 11:
(Schlussbestimmung)
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und des Präsidiums der Jüdischen Gemeinde im
Lande Bremen. Die Zustimmungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tag nach dem
Austausch der Zustimmungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
Bremen, den 11.Oktober 2001.
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bürgermeister Dr. Henniung Scherf.
Für das geschäftsführende Präsidium der
Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen:
Elvira Noa, Liviu
Comea, Anatoli Rozenblit
6.Hamburg:
1.Katholische Kirche:
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und dem Heiligen
Stuhl:
(Vom 29.November 2005)
Vorwort/Präambel:
DER HEILIGE STUHL vertreten durch den
Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Erwin Josef Ender, Titularerzbischof
von Germania in Numidien, und die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch den
Senat und dieser durch seinen Präsidenten, der Ersten Bürgermeister Ole von
Beust einig:
- In dem Wunsch, die Beziehungen zwischen
der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste
freundschaftlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
- In dem Bewusstsein der Eigenständigkeit
von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht
und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirche im
freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat,
- In der Achtung vor der Religionsfreiheit
des Einzelnen, sowie der Religionsgemeinschaften,
- In dem Anliegen, die Menschenwürde und
die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
- In der Einsicht, dass christlicher
Glaube, christliches Leben und karikatives Wirken zugleich auch einen Beitrag
zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der
pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den
Völkern verstehenden Stadt leisten,
-In dem Verlangen, damit zum friedlichen
Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,
schließen unter Anerkennung der
Fortgeltung des Konkordates zischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
vom 20.Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem
Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 diesen Vertrag.
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit)
Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt
der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem
karikativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und
Gesetz.
Artikel 2:
(Selbstverwaltungsrecht)
1. Die Kirche ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
2. Die Kirche ist frei bei der Besetzung
ihrer Ämter.
Artikel 3:
(Sonn- und
Feiertagsschutz)
Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der
staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird
der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg
stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender
Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.
Artikel 4:
(Zusammenwirken)
1. Zur Klärung von Fragen und zur
Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.
2. Zur ständigen Vertretung seiner
Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der
gegenseitigen Informationen bestellt der Erzbischof von Hamburg einen
Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro)
3. Der Senat und die Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw.
seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen
Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren und hören sie an.
4. Überträgt die Freie und Hansestadt
Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf
andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der
Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt
der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und
anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 4 Absatz 4:
Die Vertragparteien lassen sich davon
leiten, das die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung
von Aufgaben auch anderen rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen.
Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder
tatsächlich kann.
Artikel 5:
(Religionsunterricht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als
ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Katholischen Kirche.
2. Die Erteilung des katholischen
Religionsunterrichts setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den
kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich
bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg
dafür die Kosten.
3. Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird
durch die Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.
Artikel 6:
(Kirchliche Bildungseinrichtungen)
1. Kirchliche Bildungseinrichtungen werden
weiterhin im Rahmen des geltenden rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt
in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.
2. Sofern Bildungsgänge solchen im
staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des
Landesrechts staatlich anzuerkennen.
Artikel 7:
(Hochschulausbildung)
1. Die Kirche hat das Recht, eigene
Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg
erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für
katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien
regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.
3. Beide Vertragsparteien streben eine
Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu
schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in
katholischer Theologie und Religionspädagogik.
Artikel 8:
(Seelsorge in besonderen
Einrichtungen)
1. In öffentlichen Einrichtungen wie
Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder
Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die freie Hansestadt Hamburg der Kirche
das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche
ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4
Absatz 4 gilt entsprechend (Schlussprotokoll)
2. Um die seelsorgerische Betreuung zu
ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen
Stelle die Namen der Personen mit, die sich zu katholischen Glauben bekennen,
soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.
3. Der Zutritt zu einer Justizvollzugs-
oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur
Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund
versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen
Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch
Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser
Einrichtungen geregelt.
Zu Artikel 8 Absatz 1:
Die Freie und Hansestadt Hamburg
ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel
4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächliche oder
rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen
wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei
denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.
Artikel 9:
(Seelsorger- und Beichtgeheimnis)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
respektiert das Seelsorgegeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen.
Die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen,
sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis
über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer
seelsorgerischen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das
Beichtgeheimnis wird gewährleistet.
Artikel 10:
(Kirchliche
Wohlfahrtspflege)
1. Die Kirche und ihre Einrichtung nehmen
in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe wahr.
2. Die Kirche und ihre karikativen
Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und
Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge
wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige
Einrichtungen.
3. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch
auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
4. Ein nach Verfassung und/oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 11:
(Rundfunk)
1. Die Freie Hansestadt Hamburg wird
darauf hinwirken, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die privaten
Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung
gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse
Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.
2. Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk
nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltungen
zu beteiligen, bleibt unberührt.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird
sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen
wird.
4. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten,
Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.
Artikel 12:
(Kirchliche
Körperschaften)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.
2. Das Erzbistum, der Erzbischöfliche
Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentliche Rechts:
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die
Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.
3. Rechtskräftige Stiftungen sind:
a) Privatrechtlich nach Maßgabe
staatlichen rechts oder
b) Als öffentlich-rechtlich anzuerkennen,
wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre
Satzung die Gewähr der Dauer bieten.
Die Aufsicht über die kirchlichen
Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen
Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und
Zweckerfüllung, von Zusammen- und Zuregelungen sowie von Auflösungen des
Einvernehmens, mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.
4. Beschlüsse über die Errichtung und
Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das
Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über
deren vermögensrechtliche Vertretung und Veraltung dem Senat an. Der Senat
sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie
Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblattes.
5. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden
steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.
Artikel 13:
(Kirchliches Eigentumsrecht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen
Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und
andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.
2. Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird
die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines
Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
3. Bei kirchlichem Bedarf am Grundstücken
bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer
Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt
Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.
Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw.
grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen
kostengünstig zur Verfügung stellen.
4. Macht die Freie und Hansestadt Hamburg
einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen
Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche
dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt solche Grundstücke bzw.
grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt
werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.
Artikel 14:
(Denkmalpflege)
1. Die Kirche und die Freie Hansestadt
Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der
kirchlichen Denkmale.
2. Die Kirche stellt sicher, dass ihre
Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen
finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzgesetz nicht statt.
3. Entscheidungen über Denkmale, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem
Denkmalschutzamt.
4. Durch Vereinbarung können der Kirche
Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.
Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei
der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln,
Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie
setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe
erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und
Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 15:
(Kirchliche Friedhöfe)
1. Kirchliche Friedhöfe unterstehen
demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die
kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.
2. Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des
geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu
erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum
Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der
Freien und Hansestadt Hamburg ab.
3. Die kirchlichen Träger von Friedhöfen
können eigene Benutzungs- und Gebührenverordnungen erlassen und im Amtlichen
Anzeiger, Teil II des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes bekannt
machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche
Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen und beigebracht.
4. Bei der Bestattung haben die
verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.
5. Die Kirche hat das Recht, auf
staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.
Artikel 16:
(Kirchensteuer)
1. Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe
der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld oder Gebühren zu
erheben.
2. Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse,
ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann
nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die
Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden
Jahres entsprechen.
3. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben
wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und
abzuführen.
4. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines
Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die
Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden
Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die
kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.
5. Das Nähere bedarf besonderer Regeln.
Artikel 17:
(Abgabenbefreiung)
1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen
und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und
Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
2. Gebührenbefreiungen gelten auch für
solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der
streitigen und feiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die
Justizverwaltungsbehörden erheben.
Artikel 18:
(Spenden und Sammlungen)
Es ist das Recht der Kirche und ihrer
Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige
Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.
Artikel 19:
(Meldewesen und Datenschutz)
1. Der Kirche werden zur Unterstützung
eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei
übermittelt.
2. Die Übermittlung der Daten setzt
voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches
Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.
Artikel 20:
(Parität)
Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag
hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam
Prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrags
sachgerecht sind.
Artikel 21:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft
zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise
beseitigen.
Artikel 22:
(Geltung anderer Verträge)
1. Unberührt bleibt der Vertrag zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von
Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.September 1994.
2. Regelungen in diesem Vertrag und in dem
in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich
übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, sowie sie
denselben Gegenstand betreffen.
3. Im Übrigen sind die in diesem Vertrag
behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
abschließend geregelt.
Zu Artikel 22 Absatz 3:
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
besteht nicht auf die Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des
Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929 und in Artikel 14
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich vom 20.Juli 1933 genannten Erfordernissen.
2. Der Heilige Stuhl besteht nicht auf
Erbringen von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz
1 des Vertrages des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929.
3. Im Übrigen besteht Übereinstimmung
zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen
dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die
Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und
über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung
von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet
werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.
Artikel 23:
(Inkrafttreten)
Dieser Vertrag, dessen deutscher und
italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifizierungsurkunden sollen möglichst bald Ausgetauscht werden.
Der Vertrag einschließlich des
Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem
Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Hamburg, den 29.November 2005.
Für den Heiligen Stuhl:
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Senat:
Erster Bürgermeister Ole von Beust
Präsident des Senats der Freien und
Hansestadt Hamburg.
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der
Nordelbischen Evangelisch-Luherischen Kirche:
(Vom 29.November 2005)
Vorwort/Präambel:
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
- geleitet von dem Wunsch, das
freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen
Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,
- in der Überzeugung, dass die Trennung
von Staat und Kirche gleichermaßen Distanz bedeutet und Kooperation gebietet
und mit dem Ziel, diese Verhältnis dauerhaft zu gestalten,
- in Anerkennung der kirchlichen
Mitverantwortung für das öffentliche Leben,
- im Respekt vor der Religions- und
Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts
der Kirchen,
- im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit
des geistlichen Auftrages der Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates
und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle der Menschen in Hamburg,
- auf der Grundlage der vom Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland garantierte Stellung der Kirchen im
freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat,
schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer
Beziehungen diesen Vertrag:
Artikel 1:
(Glaubensfreiheit und Rechtsstellung)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährt die Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundsätzen
zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung ihrer
Ämter.
Artikel 2:
(Körperschaftsrechte)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die
aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr
Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach
öffentlichem Recht.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung
und Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Senat
anzeigen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg und
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen
Rechts zusammen.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Rechtsfähigkeit der von der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche errichteten Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von der Freien und Hansestadt Hamburg
anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und
durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten. Beabsichtigt die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche
Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten
Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In einer solchen
Vereinbarung ist vorzusehen, dass Genehmigungen von Satzungsänderungen über
Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegung sowie von Auflösungen des
Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.
Artikel 3:
(Geltungsbereich)
Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die
rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der in Artikel 2
Absatz 1 genannten Körperschaften sowie die im Schlussprotokoll genannten
selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer
selbstständiger Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses
Vertrages ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen.
Zu Artikel 3:
Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen weiteren Dienst, ein Werk
oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und Hansestadt Hamburg nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausdrücklich widerspricht.
Selbstständige Dienste, Werke und
Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien
Hansestadt Hamburg sind zurzeit:
1. Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e. V.
2. Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona
e. V.
3. Deutsche Seemannsmission
Hamburg-Harburg e. V.
4. Diakoniestiftung Alt-Hamburg
5. Diakonisches Werk des Kirchenkreises
Blankenese e. V.
6. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband
der Inneren Mission e. V.
7. Evangelisch-Lutherische
Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg
8. Evangelische Auslandsberatung für
Auswanderer, Auslandstätige und Ausländerehen e. V.
9. Evangelische Schulstiftung Hamburg e. V
10. Evangelisches Stiftung Alsterdorf
11. Evangelische Stiftung der
Bodelschwing-Gemeinde
12. Hospital zum Heiligen Geist
13. Martha-Stiftung
14. Magarethenhort Jugendhilfe und
Sozial-psychiatrische Beteung GmbH
15. MOGO Hamburg in der Nordelbischen
Kirche e.V.
16.Nordelbisches Zentrum für Weltmission
und Kirchlichen Weltdienst
17. Stiftung Anscharhöhe
18. Stiftung Das Rauhe Haus
19. Stiftung Diakonieanstalt des Rauen
Hauses
20. Verein für innere Mission in Hamburg –
Hamburger Stadtmission
Die Regelungen dieses Vertrages finden
entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder, Körperschaften und
Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und der
Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers in einem Briefwechsel.
Artikel 4:
(Zusammenwirken)
1. Der Senat und die Kirchenleitung
treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigen Abstand. Sie werden
sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis betreffen oder
die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
2. Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen
gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen Information
bestellt die Kirchenleistung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft der Freien
und Hansestadt Hamburg.
3. Senat und Bürgerschaft der Freien und
Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte
rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche
die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar
berühren und hören sie an.
4. Überträgt die Freie und Hansestadt
Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf
andere Rechtsträger, so wird die sich auch diesen gegenüber um die Einhaltung
der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen. Sie gibt der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen,
Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen.
Artikel 5:
(Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener
wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an der
Universität Hamburg.
2. In den grundsätzlichen Angelegenheiten
der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine
Vereinbarung an.
3. Das Nähere in Angelegenheiten der
evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart.
4. Der Universitätsprediger oder die
Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.
Artikel 6:
(Evangelische Hochschulen, Schulen Einrichtungen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung)
1. Das Recht der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im
Rahmen des allgemeinen Rechts gewährleistet und gefördert.
2. Sofern Bildungsgänge solchen im
staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des
Landesrechts anzuerkennen.
Artikel 7:
(Religionsunterricht)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet
die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
2. Das Nähere regelt eine Gemeinsame
Kommission Schule/Kirche.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Als gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7
Absatz 2 besteht die gemischte Kommission Schule/Kirche gemäß der am
10.Dezember 1964 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchen auf
Hamburgs Staatsgebiet zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung
bleibt unberührt. Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung
im Geiste dieses Vertrages prüfen.
Artikel 8:
(Kirchliches Eigentum)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum
und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der
Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919.
Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die
Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung
gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei
kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,
insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete
die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berücksichtigen
und planungsrechtlich vorsehen.
Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt
Hamburg mit der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über
die Überlassung von Kirchengrundstücken für öffentliche Zwecke vom 17.August
1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Evangelisch-Lutherischen werden bei
kirchlichem Bedarf der nicht von der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise
entsprechende staatseigene Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen
des hauhaltsrechtliche Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.
Macht die Freie und Hansestadt Hamburg
einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken der grundstücksgleichen
Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche darauf hinweisen,
dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen
Bedingungen erwerben kann.
Artikel 9:
(Denkmalpflege)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die
gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher
Denkmäler.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich
der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
3. Bei Entscheidungen über Denkmäler, die
gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und
Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem
Denkmalschutzamt.
4. Durch Vereinbarungen können der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege
übertragen werden.
5. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei
der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln,
Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen
Einrichtungen Hilfe zu Erhalten, die auf nationaler, europäischer oder
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10:
(Friedhöfe)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts
kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze anzulegen sowie
bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie genießen den gleichen Schutz wie
staatliche Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen,
werden mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.
2. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen
Gottesdienste und Andachten abzuhalten.
Artikel 11:
(Gebühren)
Die kirchlichen Körperschaften sind
berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren zu erheben.
Rückständige Gebühren werden auf Antrag
des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die
kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt wird, hat der Freien und
Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollsteckung (Gebühren und
Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der Pflichtigen nicht
gedeckt sind.
Artikel 12:
(Gebührenbefreiung)
1. Auf Landesrecht beruhende Befreiungen
und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die Freie und Hansestadt
Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
2. Die Befreiung gilt auch für solche
Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die
Justizverwaltungsbehörden erheben.
Artikel 13:
(Kirchensteuerecht)
1. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und
Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu
erlassen.
2. Die Kirchensteuergesetze, ihre
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Freie und
Hansestadt Hamburg. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen
Bestimmungen versagt werden.
3. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses
ausdrücklich versagt wird.
Artikel 14:
(Kirchensteuerverwaltung)
1. Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung
der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach Abzug
vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird,
sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Kirchensteuer
einzubehalten.
2. Für die Verwaltung der Kirchensteuer
erhält die Freie Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils
der Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.
3. Die Finanzämter geben den zuständigen
kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen
Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.
Artikel 15:
(Meldewesen und Datenschutz)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg
unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf Grundlage des
Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung
des kirchlichen Meldewesens.
2. Die Meldebehörden übermitteln der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.
3. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten
über mitgliedschaftsbegründete Ereignisse.
Artikel 16:
(Sammlungswesen)
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche ist berechtig, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche
Zwecke zu erbitten.
Artikel 17:
(Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr)
1. In öffentlichen Einrichtungen wie
Krankenhäusern, Heimen, aber Justizvollzugsanstalten oder
Polizeiausbildungsstätten gewährleistete die Freie Hansestadt Hamburg der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Artikels
140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit
Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.Augusat 1919 das Recht,
dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der
Träger der Einrichtung stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.
2. Werden die Aufgaben von einem oder
einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen oder
deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen im
Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen
Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
3. Werden Aufgaben im Bereich der
Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- und Nebenamt wahrgenommen,
erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und
Hansestadt Hamburg.
Artikel 18:
(Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen)
1. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg –
Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakoniehilfswerk der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Diakonische Werk
Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., nehmen in
Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte Träger der Kinder- und
Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe im Rahmen der Gesetze wahr und
kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie unterhalten Kindertagesstätten, Heime,
Dienste und sonstige Einrichtungen für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.
2. Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch
auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
3. Ein nach Verfassung oder Gesetz
bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der
Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.
Artikel 19:
(Sonn- und Feiertagsschutz)
Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und
Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft und den Staat
sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatliche anerkannten Feiertage
und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 20:
(Seelsorge- und Beichtgeheimnis)
Die Freie und Hansestadt Hamburg
respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt, ihr
Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder bekannt
geworden ist.
Artikel 21:
(Kirchengerichte)
1. Im Verfahren vor den Kirchengerichten
und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
sind:
a) Die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen,
Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen.
b) Die Amtsgerichte der Freien und
Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
Die den Eid abzunehmende Person muss die
Befähigung zum Richteramt besitzen.
2. Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzungen der Lehrverpflichtung.
Artikel 22:
(Rundfunk)
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf
hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die private
Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der
Kirche, gewähren. Sie wird darauf bedacht sein, dass in den Programmen die
sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. In den
Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche angemessen vertreten sein.
2. Das Recht der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche, privaten Rundfunk oder moderne
Kommunikationsmittel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben
und sich dort als Veranstalter zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 23:
(Gleichbehandlungsgrundsatz)
Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg
anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen
und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 24:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsparteien werden eine in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.
Artikel 25:
(Schlussbestimmung)
Weitere zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und ihren
Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen werden durch
diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag gehen inhaltlich
abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in anderen Verträgen
oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung
gemäß Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der
Zustimmung der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der
Ratifizierungsurkunden und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in
Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.
Hamburg, den 29.November 2005
7.Hessen:
1.Katholische Kirche:
Vertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen
(Vom 4.Juli 1963)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen, gesetzlich vertreten
durch seinen Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die zuständigen
Ordinariaten andererseits, wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgender
Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die als Dotationen der Diözesen der
Diözesananstalten als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -verorgung
sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes
Hessen werden mit Wirkung vom 1.April 1956 durch Gesamtzuschüsse
(Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.
2. Für die Staatsleistungen gelten
jährlich folgende Grundbeträge:
1.924.900 DM für das Bistum Fulda
507.700 für das Bistum Limburg
768.500 für das Bistum Mainz
23.100 für das Erzbistum Paderborn.
3. Die Staatsleistungen sind den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem
gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der
Landesbeamten seit dem 1.April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder
vermindert.
Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der
Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2 c2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes)
am 1.Januar 1953. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A2 c2 (Jetzt A13) dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse
III. Ortsklasse B für einen Beamten mit
zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei
zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten
14-Lebensjahr; das sind am 1.Januar 1957 12.510 DM.
4. Die Staatsleistungen werden mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64 a der
Reichsgaushaltsordnung wird nicht gefordert.
5. Die auf Grund der Vereinbarung vom
31.Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.
6. Für eine Ablösung der Staatsleistungen
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 112.Ausust 1919 bleibt
die bisherigre Rechtslage maßgebend.
Artikel II:
1. Das Land überträgt das Eigentum an
staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die
katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn
darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und Kirchengemeinden hergestellt ist, den
Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall
etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1
werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das
gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden,
wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages übergeht.
2. Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung
vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen,
insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie
der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen
baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen
Kirchengemeinden sind.
3. Das Land darf ohne Zustimmung der
Bistümer Verpflichtungen, von denen freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.
Wird das Land wegen der genannten
Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden
Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über
den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind
vom Land zu erstatten.
4. Die Bistümer verpflichten sich, eine
Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so
zu regeln, dass das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten
Kirchengemeinden entlassen wird.
Artikel III:
1. Die Baulastverpflichtungen des Landes
an kirchlichen Gebäuden, gleichgültig, ob sie im Eigentum eines Bistums, einer
Pfarrei oder Kirchengemeinde oder des Staates stehen, werden durch die
einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes dieses Gebäudes
abgelöst und zwar:
4.880.000 DM an das Bistum Fulda
4.050.000 DM an das Bistum Limburg
1.620.000 DM an das Bistum Mainz
2. Gleichzeitig mit den Ablösungsbeiträgen
ist für die Zeit vom 1.April 1957 bis zum Inkrafttreten des Vertrages ein
jährlicher Betrag von 4 v. H. der Ablösungsbeträge zu errichten, auf den die
zur Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 1 der genanten Zeit durch
das Land gewährten Leistungen angerechnet werden.
3. Die nach Absatz 1 und 2 zu leistenden Zahlungen
werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
Artikel IV:
Die Baulastverpflichtungen für die Dome
von Fulda und Limburg verbleibt beim Land. Die Grenze des Domgebäudes in Fulda
zu dem angrenzenden Priesterseminar ist festgelegt.
Artikel V:
Die Bistümer werden zur Erhaltung und
Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie
denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden
Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen
mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür
sorgen, dass die den Kirchengemeinden und sonstigen Verbänden entsprechend
verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichem Bericht die Vorschriften
eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.
Artikel VI:
Falls das Land den Evangelischen
Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere
oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages
einer Überprüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt
werden.
Artikel VII:
Die Vertragsschließenden werden eine in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung
dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel VIII:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nunitiatur in Bad Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen
Notenwechsel erklärt haben.
Wiesbaden am 9.März 1963.
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
in Hessen:
(Vom 9.März 1963)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen gesetzlich
vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda,
Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die
zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles
in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in
Hessen vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden
gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
3. Die selbstständigen kirchlichen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung
anerkannt.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Als öffentlicher Dienst bleibt der
kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.
Artikel 2:
1. Die Bistümer werden Beschlüsse über
Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der
Organisationsurkunde vorlegen.
2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen
die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen
Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des
zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt
für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.
3. Das Land wirkt bei der Bildung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner
Rechtspersönlichkeit mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen
bleiben die Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966
geändert durch Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.
Artikel 3:
1. Die staatlichen Bestimmungen über die
Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch
kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen
Vorschriften aufheben.
2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen
Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder
Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen
entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
Zu Artikel 3:
1. Die Mitwirkungs- und
Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen aus
für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt insbesondere
für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege, des
Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.
2. Artikel V des Vertrages des Landes
Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.
Artikel 4:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen
Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister
vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung
der Institutionen gewährleisten.
2. Der Kultusminister kann Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der
Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die
Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende
Vorschrift zu überprüfen.
3. Die kirchlichen Bestimmungen über die
vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden
im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf
Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das
Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von
kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensveraltungsrechtes, deren
Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
Artikel 5:
1. Den Bistümern und Kirchengemeinden
(Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr
Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke
gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen
bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des
Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 6:
1. Die Bistümer und Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch
Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und
Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
2. Die Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen,
die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als
einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den
Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom
25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu
den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der
Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der
Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern
sich die Messzahlen der Grundsteuer von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte
Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B.
durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser
Steuer wesentlich ändert.
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt
wird, gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der
zwischen dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.
Artikel 7:
1. Auf Antrag der Bistümer ist die
Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer
bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den
Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu
verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz
einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die
Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen
vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den vertragsschließenden zu vereinbaren
ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft
über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.
2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise)
zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und
Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen
(einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf
Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
2. Für die Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
a) Soweit Besteuerungsunterlagen im
maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern
beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die
beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils
Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.
b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im
manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die
Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
2. Die von den Bistümern benannten Stellen
erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.
3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
Die Gemeindebehörden verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die
Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung
des Hessischen Kirchensteuergesetzes.
Artikel 8:
Die Bistümer und die Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für
kirchliche Zwecke zu sammeln.
Artikel 9:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende
Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in
der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.
Artikel 10:
1. Im Bereich der Universitäten und
Gesamthochschulen des Landes Hessen
wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung
der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer
Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen
des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen
Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es
hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der
derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen
und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche
bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für
Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu
einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des
Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder
Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Bei der ersten Staatsprüfung für das
Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter
des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen.
Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur
Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn
sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach
Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische
Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und
Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.
5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem
Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern
aufgestellt.
Zu Artikel 10:
1. Bevor jemand zum Professor oder als
Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag
erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des
Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die
Universität liegt, erfordert werden.
Die der Anstellung vorangehende Berufung
wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen.
Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten
ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
Etwaige Bedenken gegen die Lehre des
Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne
dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit
Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken
überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben
werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche
Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine
vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen
Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des
Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter
Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.
Artikel 11:
Die Landesregierung und die Bistümer werden
zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich
vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen
berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung
solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 12:
Die Vertragsschließenden werden etwa eine
in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel
erklärt haben.
Wiesbaden, am 29.März 1974
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben
worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
Ergänzungsvertrag des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern
in Hessen
(Vom 4.September 1974)
Präambel:
Zwischen dem Land Hessen gesetzlich
vertreten durch den Ministerpräsidenten einerseits und den Bistümern Fulda,
Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch die
zuständigen Ordinariaten, andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles
in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen
vom 19.März 1963 folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1:
1. Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle,
die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden
gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
3. Die selbstständigen kirchlichen
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung
anerkannt.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche
Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.
Artikel 2:
1. Die Bistümer werden Beschlüsse über
Einrichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen
Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde
vorlegen.
2. Die kirchlichen Körperschaften erlangen
die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen
Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land
Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des
zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Entsprechendes gilt
für die Umwandlung und Aufhebung dieser Körperschaften.
3. Das Land wirkt bei der Bildung und
Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigner Rechtspersönlichkeit
mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen des hessischen Stiftungsgesetzes vom 4.April 1966 geändert durch
Gesetz vom 23.mai 1973 unberührt.
Artikel 3:
1. Die staatlichen Bestimmungen über die
Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch
kirchliche Rechtssetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen
Vorschriften aufheben.
2. Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen
Vorschriften gemäß Absatz 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte
in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen
mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
Zu Artikel 3:
1. Die Mitwirkungs- und
Genehmigungsbestimmungen entfallen nicht, soweit sich derartige Bestimmungen
aus für alle geltenden Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Dies gilt
insbesondere für Bestimmungen auf den Gebieten des Rechts der Denkmalpflege,
des Denkmalschutzes und des Friedhofsrechts.
2. Artikel V des Vertrages des Landes
Hessen mit den katholischen Bistümern vom 9.März 1963 bleibt unberührt.
Artikel 4:
1. Die Vorschriften der Bistümer über die
vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbstständigen
Anstalten und selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister
vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung
der Institutionen gewährleisten.
2. Der Kultusminister kann Einspruch
erheben, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der
Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die
Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende
Vorschrift zu überprüfen.
3. Die kirchlichen Bestimmungen über die
vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden
im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf
Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlasst. Das
Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von
kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen
Vermögensveraltungsrechtes, deren
Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
Artikel 5:
1. Den Bistümern und Kirchengemeinden
(Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr
Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Unfange des Artikels 140 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138
Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11.August 1919 gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher
Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die
Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen
Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 6:
1. Die Bistümer und Kirchengemeinden
(Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch
Kirchgeld zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und
Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
2. Die Bistümer werden sich bei der
Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung
verständigen.
3. Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
gelten als genehmigt, wenn die den Bedingungen entsprechen, die mit den
Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher
Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
dem Kultusminister anzeigen.
Zu Artikel 6 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich
vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach den
Vorschriften des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom
25.September 1968 geändert durch Gesetz vom 5.Oktober 1970 und der Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.November 1968.
Zu Artikel 6 Absatz 3:
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu
den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der
Zuschlag als Diözesansteuer und Ortskirchensteuer insgesamt 20 v.H. der
Messbeträge oder dem im Vorjahr erhobenen Hundertsatz nicht übersteigt. Ändern
sich die Messzahlen der Grundsteuer von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte
Kirchensteuersatz im Einvernehmen zwischen den Bistümern und dem Kultusminister
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich z. B.
durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser
Steuer wesentlich ändert.
Ein Diözesan- oder
Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgelds bestimmt wird,
gilt als genehmigt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen
dem Kultusminister und den Bistümern vereinbart wird.
Artikel 7:
1. Auf Antrag der Bistümer ist die
Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur
Vermögenssteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in
glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die
Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten
erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach
dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als
Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des
durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den
vertragsschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den
Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen
Kirchensteuern.
2. Die Vollstreckung der Kirchensteuer
wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise)
zustimmen, diesen übertragen.
Zu Artikel 7 Absatz 1:
1. Die Unterlagen, deren die Bistümer und
Kirchengemeinden (Gesamtverbände) aus steuerlichen Gründen bedürfen
(einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit) sind ihnen auf
Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
2. Für die Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
a) Soweit Besteuerungsunterlagen im
maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern
beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die
beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils
Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils berechtigten zu verarbeiten.
b) Soweit die Besteuerungsunterlagen im
manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die
Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
2. Die von den Bistümern benannten Stellen
erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei und in die Lohnsteuerkarten.
3. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
Die Gemeindebehörden verfahren für ihre
Steuern entsprechend.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die
Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung
des Hessischen Kirchensteuergesetzes.
Artikel 8:
Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände)
sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke
zu sammeln.
Artikel 9:
Auf Landesrecht beruhende
Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende
Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetzes vom 15.Mai 1958 in
der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.
Artikel 10:
1. Im Bereich der Universitäten und
Gesamthochschulen des Landes Hessen
wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung
der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer
Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen
des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen
Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es
hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der
derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen
und bei der Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche
bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für
Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu
einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule des
Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder
Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Bei der ersten Staatsprüfung für das
Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter
des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen.
Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur
Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn
sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Bei der Zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach
Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische
Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
4. Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und
Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.
5. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und –stufen werden mit dem
Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern
aufgestellt.
Zu Artikel 10:
1. Bevor jemand zum Professor oder als
Dozent im Lande Hessen erstmalig angestellt werden oder einen Lehrauftrag
erstmalig erhalten soll, wird jeweils ein Gutachten in Bezug auf die Lehre des
Anzustellenden von dem Bischof, in dessen Bereich die Gesamthochschule oder die
Universität liegt, erfordert werden.
Die der Anstellung vorangehende Berufung
wird mit dem Vorbehalt der in Absatz 1 vorgesehenen Anhörung geschehen.
Gleichzeitig wird der zukünftige Bischof benachrichtigt und um sein Gutachten
ersucht werden, für welches ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
Etwaige Bedenken gegen die Lehre des
Anzustellenden werden von dem zuständigen Bischof nicht erhoben werden, ohne
dass er sich mit den anderen Diözesanbischöfen der Bistümer ,mit
Gebietsanteilen im Lande Hessen beraten und festgestellt hat, ob seine Bedenken
überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben
werden. Der zuständige Bischof wird, bevor er in seinem Gutachten solche
Bedenken erhebt, entweder persönlich oder durch seine Vertreter in eine
vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit dem Dekan, wenn dieser einer anderen
Konfession angehört, mit dem Prodekan oder dem designierten Dekan des
Fachbereiches eintreten; auf Wunsch des Bischofs oder des Dekans unter
Beteiligung eines Vertreters des Kultusministeriums.
Artikel 11:
Die Landesregierung und die Bistümer
werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie
werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen
Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur
Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 12:
Die Vertragsschließenden werden etwa eine
in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer
Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 13:
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das
Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad-Godesberg im Namen des
Heiligen Stuhls ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel
erklärt haben.
Wiesbaden, am 29.März 1974
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen
Tage geschlossenen Vertrages des Landes Hessen mit den Bistümern Fulda, Limburg
und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn sind folgende Erklärungen abgegeben
worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
(Erklärungen in den Artikeln dieses
Vertrages)
2.Evangelische Kirchen:
Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in
Hessen
(Vom 18.Februar 1960)
Vorwort/Präambel:
Das Land Hessen, vertreten durch den
Ministerpräsidenten und:
Die Evangelische Kirche in Hessen und
Nassau
Die Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen
Vertreter, geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen
dem Land und den Kirchen zu fördern und zu festigen und gemäß dem
Verfassungsauftrag des Artikels 50 der hessischen Verfassung einheitlich zu
gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen
gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen
Landeskirchen nebst Schlussprotokoll vom 11.Mai 1931 und in der Übereinstimmung
über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen
übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und
wie folgt zu fassen.
Artikel 1:
1. Das Land Hessen gewährt der Freiheit,
den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2. Die Kirchen ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
3. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu
entziehen.
4. Die Kirchen, die Kirchengemeinden und
die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts;
ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
Zu Artikel 1 Absatz 4:
Als öffentlicher Dienst bleibt der
kirchliche Dienst im bisherigen Umfang anerkannt.
Artikel 2:
Die Landesregierung und die
Kirchenleistungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen
anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die
beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich
jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 3:
1. Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und
Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirche, ihrer
öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem
Minister für Erziehung und Volksbildung vorgelegt.
2. Der Minister für Erziehung und
Volksbildung kann Einspruch erheben, wenn eine vermögensrechtliche Vertretung
nicht gewährleistet ist. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der
Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das
zuständige Oberlandesgericht.
Zu Artikel 3 Absatz 2:
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die
in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht eher in Kraft gesetzt werden, als die
Einspruchsfrist abgelaufen, der Einspruch zurückgenommen oder für unbegründet
erklärt worden ist.
Artikel 4:
Die Kirchen werden Beschlüsse über die
Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten
Verbände dem Minister für Erziehung und Volksbildung mitteilen und eine
Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. Das Land wirkt bei der Bildung
und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart
werden.
Artikel 5:
Die zur Zeit als Dotation für
kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und
–versorgung gewährten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen
Kirchen in Hessen sowie die katastermäßigen Zuschüsse werden mit Wirkung vom
1.April 1956 durch einen Gesamtzuschuss ersetzt.
Die Staatsleistung beträgt 7.950.000 DM.
Davon entfallen auf die:
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
1,8 Millionen DM
Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck:
5,9 Millionen DM
Evangelische Kirche im Rheinland:
0,25 Millionen DM
2. Die Staatsleistung ist den
Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie wird in dem
gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der
Landesbeamten ab 1.April 1957 erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist
die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A2c2 (Eingangsgruppe des
höheren Dienstes)
3. Die Staatsleistung wird mit einem
Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus
an die Kirchen gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß §64a der
Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.
4. Für eine Ablösung der Staatsleistung
gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Verbindung mit Artikel 138 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 bleibt
die bisherige Rechtslage maßgebend.
Zu Artikel 5 Absatz 5:
Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung
der Kirchen nicht durchführen.
Artikel 6:
Das Land überträgt das Eigentum an
staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die
ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen
oder, wenn darüber ein Einversverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden
hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen
kann im Einzelfalle etwas anderes vereinbart werden. Bei der
Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbsteuer, Gerichts- und
Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von
Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
Zu Artikel 6:
Die Einrichtungsgegenstände werden nach
gemeinsam aufgestellten Inventarverzeichnissen übereignet.
Artikel 7:
1. Die Kirchen stellen das Land mit
Wirkung vom 1.April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen
an die Kirchengemeinden, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach
Artikel 6 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus
Patronats- oder ähnlichen Rechtsgründen baulastpflichtig ist. Ausgenommen
beleibt die Verpflichtung des Staates zur baulichen Unterhaltung der Elisabethkirche
sowie der Universitätskirche in Marburg.
2. Zur Ablösung der Bauverpflichtungen
leistet das Land an die Kirchen eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des
Friedensneubauwertes der in Betracht kommenden Gebäude. Der Friedensneubauwert
ist im Einvernehmen zwischen der staatlichen Hochbauveraltung und den Kirche zu
ermitteln.
3. Das Land darf ohne die Zustimmung der
Kirchen Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch
außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.
4. Wird das Land wegen der genannten
Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald
den Streit verkünden und ihre Einsicht in seine Unterlagen über den
Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem
Land zu erstatten.
5. Die Kirchen werden sich bemühen,
Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus
seinen Verpflichtungen gegenüber den berechtigten entlassen wird.
Artikel 8:
1. Den Kirchen, den Kirchengemeinden und
den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den evangelischen Anstalten und
Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange
des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919
gewährleistet.
2. Die Landesbehörden werden bei der
Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange
Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der
Veräußerung kirchlicher Grundstücke, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu
erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen,
die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
Artikel 9:
1. In das Amt des leistenden Geistlichen
einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine
Synode beruht, wird niemand berufen werden ,von dem nicht die zuständigen
kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben,
dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund
einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der
Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen
Amtsträgers mit.
2. Als politische Bedenken im Sinne des
Absatz 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder
parteipolitische Bedenken.
3. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten
hierüber (Artikel 23) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen
angeben, aus denen sie die Bedenken herleistet. Die Feststellung bestrittener
Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche bestellten Kommission
übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für
Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
Artikel 10:
1. Die Kirchen werden einen Geistlichen
als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleistung oder einer
höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer
der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen
wenn er:
a) Deutscher im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung
vom 23.Mai 1949 ist.
b) Ein zum Studium an einer deutschen
Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt.
c) Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt
hat.
2. Wird in einem solchen Amt ein
Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a)
angewandt.
3. Bei staatlichem und kirchlichem
Einverständnis kann in den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen
werden; insbesondere kann das Studium an anderen Hochschulen als in den in
Absatz 1 zu c) genannten anerkannt werden.
4. Die Personalien der in Absatz 1 und 2
genannten Amtsträger werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung
mitgeteilt.
Zu Artikel 10 Absatz 1
Buschstabe c):
1. Das theologische Studium an den
kirchlichen Hochschulen Bethel, Wuppertal, Neuendettelsau und Berlin wird nach
Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften anerkannt.
2. Das an einer österreichischen
staatliche und an deiner deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte
theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligen Kirchen entsprechende den
Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als
dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule
gleichberechtigt anerkannt.
Artikel 11:
Für die Anstellung als Pfarrer gelten die
in Artikel 10 Absatz 1 zu a) b) und c) genannten Erfordernisse. Für die
Anstellung von Hilfskräften im pfarramtlichen Dienst gilt mindestens das zu a)
genannte Erfordernis.
Artikel 12:
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und
im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind:
Die Kirchengerichte und die kirchlichen
Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
Dies gilt nicht für Verfahren wegen
Verletzung der Lehrverpflichtung.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung
zum Richteramt besitzen.
Artikel 13:
1. Für die wissenschaftliche Vorbildung
der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät an der Phillips-
Universität in Marburg bestehen.
2. Vor der Anstellung eines ordentlichen
oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät
wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung gegeben
werden.
3. Die Bestellung des evangelischen
Universitätspredigers an der Philipps-Universität Marburg geschieht durch den
Minister für Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit der Evangelischen
Landeskirche von Kurhessen-Waldeck. Für die anderen Universitäten des Landes
beleibt eine entsprechende Regelung vorbehalten, wenn sie eine theologische
Fakultät erhalten.
Artikel 13 Absatz 2:
1. Bevor jemand als ordentlicher oder
außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät
erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis
und Lehre des Anzustellenden von der kirchlichen Behörde, in deren Bereich die
Fakultät liegt, erfordert werden.
2. Die der Anstellung vorangehende Berufung,
d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Erziehung
und Volksbildung wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Absatz
1 vorgesehenen Anhörung gesehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Behörde
Benachrichtigt und ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine
ausreichende Frist gewährt werden wird.
3. Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und
Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Behörde nicht erhoben
werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und
festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis
wird in dem Gutachten angegeben werden. Die kirchliche Behörde wird, bevor sie
in ihrem Gutachten solche Bedenken erhebt, in eine vertrauliche mündliche
Fühlungsnahme mit der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche
angehörenden Vertreters des Ministers für Erziehung und Volksbildung.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für die Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die
Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät im Lande Hessen
verloren hatte.
Zu Artikel 13 Absatz 3:
1. Die Universitätsprediger werden aus dem
Kreis der ordinierten Mitglieder der Fakultät bestellt. Mit ihrer Einführung
wird die Kirche einen ihrer obersten geistlichen beauftragen.
2. Die Universitätsprediger erhalten eine
kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Ausführung
ausgehändigt.
3. Wird aus besonderen Gründen von der
Bestellung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird dafür Sorge getragen
werden, dass auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelisch-akademische
Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten werden kann.
Artikel 14:
1. An den Hochschulen für Erziehung an den
Universitäten und entsprechenden Einrichtungen anderer wissenschaftlicher
Hochschulen wird die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie
und in evangelischer Religionspädagogik gewährleistet. Die hauptamtlichen
Professoren und Dozenten für evangelische Theologie sind im Benehmen mit der
zuständigen Kirche zu berufen. Artikel 13 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung.
Der Wechsel von einer Hochschule für Erziehung des Landes zu einer anderen gilt
nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
2. Zu der ersten Prüfung für das Lehramt
an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen
an den Pädagogischen Instituten ist der zur Prüfung in evangelischer Religion
ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den
wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der
Evangelisch-theologischen Universität (Marburg) bzw. durch einen Professor oder
Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/Main) vertreten. Die Lehrbefähigung
für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des
Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die
Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die
Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Für die Erweiterungsprüfungen zum
Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt in allgemein
bildenden und Berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.
4. Die Studien- und Prüfungsordnungen für
das Fach evangelische Religion an allen Schularten werden im Benehmen mit den
Kirchen aufgestellt.
Zu Artikel 14 Absatz 2:
1. Für die Hochschulen für Erziehung
bleibt eine Regelung vorbehalten.
2. Bei der zweiten Lehrerprüfung bzw.
Assessorenprüfung wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das
Fach evangelische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für
evangelische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.
Zu Artikel 14 Absatz 3:
Die Regelung gilt sinngemäß auch für
Abschlussprüfungen von Ergänzungslehrgängen zum Erwerb der Lehrbefähigung für
den evangelischen Religionsunterricht.
Artikel 15:
1. Die öffentlichen Schulen sind
Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler
ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In
Erziehung und Unterricht sollen auch die geistlichen und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung
kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen.
2. Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach an allen allgemein bildenden und Berufs bildenden
Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen das
Recht, sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die
Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ordnungen der Kirche
entsprechen.
3. Für die Geistlichen und die kirchlich
ausgebildeten Religionslehrkräfte (Katecheten), denen ihre Kirche die
Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, gilt die
staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts als
erteilt.
4. Lehrpläne und Lehrbücher für den
Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
Zu Artikel 15 Absatz 2:
1. Die den Kirchen zustehenden Befugnisse
werden durch die Organe ausgeübt, die nach den Ordnungen, Gesetzen oder
Satzungen der Kirche dafür zuständig sind. Mit der Ausübung dieses Rechts
können im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden auch die
Schulräte und Religionslehrer beauftragt werden.
2. Im eigenen Pfarrbezirk kann der
Ortspfarrer die der Kirche zustehenden Rechte nicht ausüben. Die obersten
Kirchenbehörden teilen die Namen der Beauftragten und der Stellvertreter den
zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden mit.
3. Wenn der Beauftragte während der
planmäßigen Religionsstunden den Unterricht einer Schulklasse besuchen will,
hat er sich rechtzeitig mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen
zu setzen.
Zu Artikel 15 Absatz 3:
Im Bedarfsfalle kenn der evangelische
Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten
Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.
Artikel 16:
1. In Krankenhäusern und Strafanstalten
sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Landes, in denen eine
seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zur Vornahme
seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen
Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer
hauptamtlich angestellt, so wird der Pfarrer von der Kirche im Einvernehmen mit
dem Träger der Anstalt oder von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der
Kirche bestellt.
2. Bei Anstalten anderer Unternehmen wird
das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch
betreut werden können.
3. Die vom Land bestellten Geistlichen
unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und
disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die
Ausübung des durch die Ordination erworbenen Rechts handelt. Das Land wird
einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte
verloren hat, zu pfarramtlichen Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr
zulassen.
Artikel 17:
1. Die Kirchen und Kirchengemeinden sind
berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von
Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben.
2. Die Kirchensteuerordnungen und ihre
Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze
bedürfen der staatlichen Genehmigung.
3. Die Kirchen werden sich für die
Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über
einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.
4. Die Beschlüsse über die
Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen,
die mit den Kirchenleistungen vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als
einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, werden
die Kirchen ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Minister für
Erziehung und Volksbildung anzeigen.