Konkordate und Staatskirchenverträge auf Reichs- bzw. Bundesebene

 

Inhalt:

 

1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (Reichskonkordat)

(Vom 12.Juli 1933)

 

2.Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

(Militärseelsorgevertrag)

(Vom 22.Februar1957)

 

3.Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz

(Vom 20. bis 23 Juli/12.August 1965)

 

4.Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz

(Vom 29 Juli/12.August 1965)

 

5.Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer

(Vom 12.Juni 1996)

 

6.Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

(Vom 27.Januar 2003)

 

 

1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (Reichskonkordat )

(Vom 20.Juli 1933)

 

Vorwort/Präambel:

 

Seinen Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem deutschen reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder einer in den Grundsätzen einheitlichen Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.

 

Zu diem Zweck haben seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigen Herrn Kardinal Eugen Pacelli, ihren Staatssekretär, und der deutsche Reichspräsident Herrn franz von Papen, ernannt, die, nachdem die ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

 

Artikel 1:

 

Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

 

Artikel 2:

 

Die mit Bayern (1924) Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze. Letztere sind auch für die oben genannten drei Länder verpflichtend, soweit die Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit die die früher getroffenen Regelungen ergänzen.

In Zukunft wird der Abschluss von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.

 

Artikel 3:

 

Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.

 

Zu Artikel 3:

 

Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuniatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.

 

Artikel 4:

 

Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit.

Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstige Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.

Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 1 Abs.2) erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.

 

Artikel 5:

 

In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.

 

Artikel 6:

 

Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordenstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.

 

Artikel 7:

 

Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen rechts bedürfen geistliche des Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interessen widerrufbar.

 

Artikel 8:

 

Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.

 

Artikel 9:

 

Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerischen Verschwiegenheit fallen.

 

Artikel 10:

 

Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekannt gegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Missbrauch der militärischen Uniform.

 

Artikel 11:

 

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskripition bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung ,mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderungen von Kirchenprovinzen, falls mehrer deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Intersee der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.

Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und –zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.

 

Artikel 12:

 

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.

 

Artikel 13:

 

Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechts nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.

 

Zu Artikel 13:

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

 

Artikel 14:

 

Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.

Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erst genannten Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes.

 

Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:

 

1. Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerische oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:

 

a) Deutsche Staatsangehörige sein.

b) Ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben.

c) Auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.

 

2. Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Koadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus nulluis wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, dass gegen ihn bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen.

 

Zu Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 2:

 

Es besteht Einverständnis darüber, dass, sofern bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.

 

Artikel 15:

 

Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und – vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihrer Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karikativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung. Geistliche ordensobere, die innerhalb des Deutschen reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz – Ordensoberen, deren Amtsitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen zu.

Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, dass für die innerhalb des Deutschen reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, dass die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht macht, oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.

 

Artikel 16:

 

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender Formel:

 

„Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande… treue. Ich schwöre und verspreche, die Verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte“

 

Artikel 17:

 

Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.

Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.

 

Zu Artikel 17:

 

Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

 

Artikel 18:

 

Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem heiligen Stuhl und dem reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden.

 

Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung muss den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.

 

Artikel 19:

 

Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägig kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird dich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern.

 

Artikel 20:

 

Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.

Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.

 

Zu Artikel 20:

 

Die unter Leitung stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisationen anerkannt.

 

Artikel 21:

 

Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird die Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

 

Artikel 22:

 

Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlicher Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.

 

Artikel 23:

 

Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volkschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührende Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen lässt.

 

Artikel 24:

 

An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.

Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.

 

Zu Artikel 24:

 

Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.

 

Artikel 25:

 

Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen gegen die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die Lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere erfüllen.

Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.

 

Artikel 26:

 

Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber, dass, außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestatteten Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein muss, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

Artikel 27:

 

Der deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden.

Die Leistung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.

 

Zu Artikel 27 Absatz 19:

 

Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.

 

Artikel 28:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.

 

Artikel 29:

 

Die innerhalb des deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden diesbezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.

 

Zu Artikel 29:

 

Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in Bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereit gefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenden Grundsätze bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, die künftigen Konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.

 

Artikel 30:

 

An allen Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie den Pfarr- Filial- und Klosterkirchen des deutschen Reiches im Anschluss an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.

 

Artikel 31:

 

Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, reinkulturellen und karikativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt.

Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen, kulturellen oder karikativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständigen Aufgaben dienen, sollen unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb einer politischen Partei zu entfalten.

 

Zu Artikel 31:

 

Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.

 

Artikel 32:

 

Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erlässt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.

 

Zu Artikel 32:

 

Es herrscht Einverständnis darüber, dass vom Reich bezüglich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische Bestätigung veranlasst werden.

Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.

 

Artikel 33:

 

Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

 

Artikel 34:

 

Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

 

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigen dieses Konkordat unterzeichnet:

 

In der Vatikanstadt, am 20.Juli 1933:

L.S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli

L.S. gez. Franz von Papen

 

Schlussprotokoll:

 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.

 

(siehe zu den Artikel des Konkordats)

 

Der Geheimanhang des Reichskonkordats:

 

Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden:

 

Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereiteten Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.

 

Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchliche Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauern einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.

 

Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.

 

 

2.Militärseelsorgevertrag:

Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

(Ratifiziert am 22.Februar 1957)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft über die Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen, sind über folgende Artikel übereingekommen:

 

Abschnitt I: Grundsätze:

 

Artikel 1:

 

Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische Militärseelsorge eingerichtet.

 

Artikel 2:

 

(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt.

 

(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

 

Artikel 3:

 

(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind (Militärgeistliche) Für je 1.500 evangelische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr.1 bis 3) wird ein Militärgeistlicher berufen.

 

(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt)

 

Artikel 4:

 

Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.

 

Artikel 5:

 

Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.

 

Abschnitt II: Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden:

 

Artikel 6:

 

(1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den beteiligten Gliedkirchen gebildet.

 

(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden zu errichten.

 

(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.

 

Artikel 7:

 

Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden gehören:

 

1.Die Berufssoldaten.

2.Die Soldaten auf Zeit

3.Die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes

4.Im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit einberufenen Soldaten.

5.Die in der Bundeswehr tätigen Beamten und Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben.

6.Die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der in Nummer 1,2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand am Standort angehören.

 

Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden scheiden aus:

 

1.Personen, die ihren Kirchensaustritt rechtswirksam erklärt haben.

2.Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den personalen Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet.

3.Die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehender Kinder.

4.Die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder verstorbener Anhänger der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden.

 

Der Militärbischof und der Bundesminister für Verteidigung können eine andere Abgrenzung des in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises vereinbaren.

 

Artikel 8:

 

(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht an.

 

(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.

 

Artikel 9:

 

Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinde sind.

 

Abschnitt III: Militärbischof:

 

Artikel 10:

 

Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof.

 

Artikel 11:

 

(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.

 

(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahin gehenden Absicht und teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

 

Artikel 12:

 

Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseelsorge, insbesondere für:

 

1.Die Einführung der Militärgeistlichen in ihr kirchliches Amt in der Militärseelsorge.

2.Die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der Disziplinargewalt, die bei den Gliedkirchen verbleiben.

3.Den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung von Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer Durchführung.

4.Die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärgeistlichen.

5.Die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden

6.Den Erlass einer Feldagende.

7.Das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge.

8.Das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die Führung von Kirchenbüchern.

9.Die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der Militärseelsorge

10.Das kirchliche Versammlungswesen in der Militärseelsorge

11.Den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen Bereiches und mit der Militärseelsorge fremder Staaten.

12.Die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene

 

Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Militärbischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Vereinbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden sowie die Militärgeistlichen wenden.

 

Artikel 13:

 

Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers der Vereidigung.

 

Abschnitt IV: Kirchenamt

 

Artikel 14:

 

Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für Verteidigung ein „Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar angeordnet ist.

 

Artikel 15:

 

(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein Militärgeneraldekan berufen.

 

(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesministeter für Verteidigung.

 

(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im Einzellfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.

 

Abschnitt V: Militärgeistliche

 

Artikel 16:

 

Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

 

Artikel 17:

 

(1) Die Militärgeistlichen müssen:

 

1. Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben.

 

2. Zur Ausübung des Pfarramtes in einer Gliedkirche berechtigt sein.

 

3. Mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge tätig gewesen sein.

 

(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

 

(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für Vereidigung und dem Militärbischof kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr.1 und 3 abgesehen werden.

 

Artikel 18:

 

(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche verlängert werden.

 

(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.

 

Artikel 19:

 

(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie dauern für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

 

(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.

 

(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre verlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden die für Bundesbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

 

Artikel 20:

 

(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzung der Militärgeistlichen bedürfen des Einverständnisses des Militärbischofs.

 

(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.

 

Artikel 21:

 

Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.

 

Artikel 22:

 

(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Militärgeistlichen der Leistung und der Dienstaufsicht des Militärbischofs, sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.

 

(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind:

 

1. Oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Verteidigung.

 

2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.

 

Artikel 23:

 

(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen:

 

1. Bei Verlust der durch die Ordination erworbenen rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem kirchlichen Amt.

 

2. Auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.

 

(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr.1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr.2 der Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages Verwendung.

 

(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes von mindestens Zehn Jahren kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 nr.1 an Stelle des Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

 

(4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.

 

Artikel 24:

 

Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geistlicher verbracht hat, ist ruhegehaltsfähig.

 

Artikel 25:

 

(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtstellung eines Beamten auf der Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154, jetzt §47 BeamtVG des Bundesbeamtengesetzes, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.

 

(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche Dienstherr die Vorsorgebezüge anteilig nach den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleitet hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.

 

(3) Ist der Geistliche bei oder nach der Übernahme in den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre, in der er sich vor der Übernahme befand.

 

(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen Vorsorgebezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen Dienstherren in voller Höhe zu Last.

 

Abschnitt VI: Hilfskräfte:

 

Artikel 26:

 

(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat zur Unterstützung bei gottesdienstähnlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.

 

(2) Die Hilfskräfte bei den Dienstaufsichtsführenden Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis übernommen.

 

Abschnitt VII. Schlussvorschriften:

 

Artikel 27:

 

Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslagerung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.

 

Artikel 28:

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

 

Er tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

 

Zur Urkunde dessen ist dieser Vertag unterzeichnet worden. Geschehen zu Bonn am 22.Februar 1957.

 

 

3.Vereinbarung über die evangelische Seelsorge beim Bundesgrenzschutz:

(Vom 12.August 1965)

 

Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz:

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern und:

 

Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche,

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers,

Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,

Die Evangelische Kirche in Lübeck und

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins,

schließen folgenden Vereinbarung:

 

§1:
(Gewährleistung einer evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz)

 

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den evangelischen Landeskirchen die Ausübung ihrer Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

 

2. Die Seelsorge umfasst den Dienst an Wort und Sakrament einschließlich des Vollzugs kirchlicher Amtshandlungen und die Einzelseelsorge an den evangelischen Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten bleibt gewährt.

 

§2:
(Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche)

 

1. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird als Teil der kirchlichen Arbeit durch die evangelischen Landeskirchen von Grenzschutzseelsorgern ausgeübt. Die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger werden für ihren Dienst von den Landeskirchen beurlaubt.

 

2. Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.

 

3. In der Verwaltung ihres kirchlichen Amtes und in der Ausübung der seelsorgerischen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz unterstehen die Grenzschutzseelsorger der Lehrzucht und Disziplinargewalt ihrer Landeskirchen und sind an die landeskirchlichen Ordnungen gebunden; sie sind insbesondere gehalten, die Parochialrechte der Ortskirchengemeinden zu beachten.

 

§3:

(Beauftragter für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz)

 

1. Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchenrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gehören insbesondere:

 

1.1.Einführung der Grenzschutzseelsorger im Hauptamt in ihr kirchliches Amt, wenn sich die zuständige Landeskirche die Einführung nicht vorbehält.

 

1.2.Erlass von Richtlinien im Einvernehmen mit den Landeskirchen und im Benehmen mit dem Bundesinnenminister des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über die Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger; Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien.

 

1.3.Mitwirkung bei der Aufstellung von Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesinnenministerium des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger, Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien.

 

1.4.Anregung für die Auswahl und Gestaltung von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf dem Gebiet der berufsethischen Erziehung.

 

1.5.Abhandlung von kirchlichen Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger.

 

1.6.das religiöse Schrifttum für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

 

2. Die kirchliche Dienstaufsicht über die Seelsorger im Bundesgrenzschutz wird im Auftrag und unter der Verantwortung der zuständigen Landeskirche von dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wahrgenommen. Er ist verpflichtet, den Landeskirchen regelmäßig Bericht über die kirchliche Arbeit im Bundesgrenzschutz zu erstatten.

 

3. Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern von den evangelischen Landeskirchen ernannt. Die evangelischen Landeskirchen können den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen.

 

4. Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz kann:

 

4.1.seine Befugnisse dem dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen.

 

4.2.In den einzelnen Grenzschutzstandorten im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche und mit der Zustimmung des Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich betrauen.

 

§4:
(Grenzschutzseelsorger)

 

1. Zu den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern gehören:

 

Der Grenzschutzdekan

Die Grenzschutzoberpfarrer

Die Grenzschutzpfarrer.

 

2. Für den Bereich jedes Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutztruppe sowie für das Kommando der Grenzschutzschulen wir die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorge durchgeführt. Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zurzeit neun.

 

3. In besonderen Fällen werden in den einzelnen Grenzschutzstandorten von der zuständigen Landeskirche zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betraut. Die Aufgaben, Recht und Pflichten dieser Seelsorger werden im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.

 

§5:
(Grenzschutzdekan)

 

1. Auf Vorschlag des Beauftragten für die Seesorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtsführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz. (Grenzschutzdekan)

 

2. Der Grenzschutzdekan hat das Recht des unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister des Innern.

 

3. Am dienstlichen Wohnsitz des Grenzschutzdekans wir zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom Bundesinnenminister des Inneren festgelegt. Leiter dieser Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.

 

4. Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe:

 

4.1. Auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit der Grenzschutzseelsorger hinzuwirken.

 

4.2. Die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und der berufsethischen Erziehung zu beraten.

 

4.3. Im Rahmen der Vertretungsermächtigung durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz (§3 Absatz 4) Weisungen über die Durchführung des kirchlichen Dienstes im Bundesgrenzschutz zu erteilen.

 

4.4. Die Grenzschutzseelsorger in der Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die Hand zu geben und sie entsprechend zu unterwiesen.

 

4.5. Den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besonderen Fällen in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu betrauen sind.

 

4.6. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bei Grenzschutzstellen zu regeln, die außerhalb von Grenzschutzgruppenbereichen liegen.

 

5. Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.

 

§6:
(Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer)

 

1. Die Grenzschutzoberpfarrer, die zugleich die Aufgabe eines Grenzschutzpfarrers bei einer Grenzschutztruppe wahrzunehmen haben, üben die Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtliche tätigen Seelsorger im Bereich ihrer Grenzschutzkommandos in kirchlichen Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus, die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.

 

2. Es ist zulässig:

 

2.1. Die Grenzschutzseelsorger – Grenzschutzoberpfarrer – bei den Grenzschutzkommandos und dem Kommando der Grenzschutzschulen für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Raum Bonn.

 

2.2. Die Grenzschutzseelsorger – Grenzschutzpfarrer – bei den Grenzschutztruppen bzw. beim  Kommando der Grenzschutzschulen für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihrer Grenzschutzgruppe bzw. ihres Kommandos.

 

3. Der dienstliche Wohnsitz der Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos oder Grenzschutzgruppenstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernehmen etwas anderes festgelegt wird.

 

§7:
(Mitwirkung bei der berufsethnischen Erziehung)

 

1. Die berufsethische Erziehung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.

 

2. Bei der Aufstellung der Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufsethische Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger wirken bei der berufsethischen Erziehung mit und führen wie bisher den berufethischen Unterricht durch. Im Übrigen gilt §3 Absatz 1 Nr.3 für die Grenzschutzseelsorger entsprechend.

 

3. Die Teilnahme am berufsethischen Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst. Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser Lebensfragen behandelt.

 

§8:
(Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst)

 

1. Für die Polizeivollzugsbeamten in der Grenzschutztruppe ist in der Regel vierzehntäglich, mindestens jedoch monatlich, eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zu stellen.

 

2. Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zur persönlichen Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie einmal im Monat zur Teilnahem am Gottesdienst zu geben.

 

§9:
(Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger)

 

1. Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorgerischen Betreuung Gelegenheit zu freiwilliger religiöser Betreuung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer Kirchen gegeben.

 

Die Teilnahme am kirchlichen Leben wird, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, gewährleistet.

 

2. Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Urlaub bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.

 

3. Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz soll für die religiösen Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.

 

4. Bei Grundsatzfragen, welche die Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§10:
(Dienstvertrag)

 

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen geregelt.

 

§11:
(Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages)

 

1. Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages anzuwenden.

 

2. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sollen, wenn die Kirchen es wünschen, die Grenzschutzseelsorger, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis übergeführt werden.

 

§12:
(Einstellungsvoraussetzungen)

 

Voraussetzungen für die Einstellung eines Grenzschutzseelsorgers sind:

 

1. Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule.

 

2. Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer evangelischen Landeskirche.

 

3. Mindestens dreijährige Tätigkeit in der Seelsorge.

 

Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr.1 und Nr.3 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

 

§13:

(Einstellung/Versetzung/Kündigung)

 

1. Die Grenzschutzseelsorger werden auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den Bundesminister des Innern mit Zustimmung der zuständigen Landeskirche eingestellt, höher gruppiert und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.

 

2. Wichtige Entscheidungen des Bundesinnenministers des Innern in personellen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

 

3. Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit.

 

4. Die Grenzschutzseelsorger werden für sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.

 

§14:
(Vergütung)

 

1. Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;

 

1. Der Grenzschutzdekan nach Besoldungsgruppe A16 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

2. Der Grenzschutzoberpfarrer nach Besoldungsgruppe A14 Bundesbesoldungsgesetz.

 

3. Der Grenzschutzpfarrer nach Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer Zulage in Höhe der den Militärpfarrern gewährten Zulage.

 

2. Für die Festsetzung der Vergütung der Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit dem nach §6 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach §7 Absatz 3 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.

 

§15:
(Kündigung in besonderen Fällen)

 

Als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch:

 

1. Die Abberufung des Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz oder die zuständige Landeskirche, wenn die Abberufung im wichtigen Interesse der Kirche liegt.

 

2. Der Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte sowie die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem kirchlichen Amt.

 

§16:
(Versorgung)

 

1. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenen Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.

 

2. In diesem Betrag ist auch der Zuschuss für alle Leistungen enthalten, welche die Kirchen auf Grund von Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz übernehmen und erstatten.

 

3. Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kirchen:

 

1. Die Anwaltschaften, aufgrund deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht aufrechterhalten und eine hierdurch erwachsene zuständige Versorgungslast übernehmen, oder, soweit solche Regelungen nicht bestehen.

 

2. Alle auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelten.

 

3. Darüber hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen des Bundes abgelten.

 

4. Die Zahlungen sind vierteljährlich nachträglich zu leisten.

 

5. Der Zuschuss wird nicht gezahlt für Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen haben.

 

Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten Gesetz ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert nicht erreicht, bleibt die Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit der Zuständigen Landeskirche vorbehalten.

 

§17:
(Hilfskräfte)

 

Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz erforderlichen geeigneten evangelischen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.

 

§18:
(Kosten und Hilfsmittel)

 

Der Bund sorgt für den organisatorischen Aufbau der Seelsorge im Bundsgrenzschutz und trägt ihre Kosten.

 

Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern zur Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorge im Bundesgrenzschutz die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere:

 

1. Die notwendigen Räume.

2. Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen.

 

§19:
(Gegenseitige Verständigung)

 

Der Bundesinnenminister des Innern und die evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendige Sonderegelungen und über den Erlass von Dienstanweisungen verständigen.

 

§20:
(Beitritt der Landeskirchen)

 

Andere evangelische Landskirchen in der Bundesrepublik Deutschland können der vorstehenden Vereinbarung beitreten.

 

§21:

(Inkraftreten)

 

Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

 

Bonn, den 12.August 1965

 

 

4.Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz

(Vom 29 Juli/12.August 1965)

 

Präambel:

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und die katholischen Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Seine Eminenz, Dr. Joseph Kardinal Frings, schließen nach Zustimmung des Heiligen Stuhls folgende Vereinbarung:

 

Artikel 1:
(Gewährleistung einer katholischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz)

 

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet der katholischen Kirche die Ausübung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

 

2. Aufgabe der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist bei Wahrung der freiwilligen Entscheidung des Einzelnen, die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes, die Sakramentenspendung, einschließlich der kirchlichen Amtshandlungen und die seelsorgerische Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.

 

Artikel 2:
(Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche)

 

1. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird als Teil der kirchlichen Arbeit im Auftrag der Kirche und unter kirchlicher Aufsicht von Grenzschutzseelsorgern ausgeübt.

 

2. Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.

 

3. In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die Grenzschutzseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihren kirchlichen Vorgesetzten verantwortlich.

 

Artikel 3:
(Beauftragter für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz)

 

1. Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gelten insbesondere:

 

1. Einführung der Grenzschutzseelsorger in ihr kirchliches Amt.

 

2. Erlass von Richtlinien im Benehmen mit dem Bundesinnenminister des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger. Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien.

 

3. Mitwirkung bei der Aufstellung von Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesministerium des Innern, soweit Fragen der berufsethnischen Erziehung berührt werden, sowie bei den Plänen die Gestaltung der berufsethnischen Lehrgänge für katholische Polizeivollzugsbeamte durch das Bundesministerium des Innern.

 

4. Anregungen für die Auswahl und Gestaltung von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf dem Gebiet der berufsethnischen Erziehung.

 

5. Abhaltung von kirchlichen Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger,

 

6. Das religiöse Schrifttum für die Grenzschutzseelsorge.

 

2. Die kirchliche Dienstaufsicht wird unbeschadet des verbleibend der Jurisdiktionsgewalt bei den Ortsbischöfen dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz übertragen. Er soll in den wichtigsten Fragen im Einverständnis mit den zuständigen Bischöfen handeln.

 

3. Der Beauftragte für die Seelsorge wird im Benehmen mit dem Bundesinnenminister des Innern von der Fuldaer Bischofskonferenz ernannt. Die Fuldaer Bischofskonferenz kann den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen Gründen abberufen.

 

4. Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz kann:

 

-seine Befugnisse dem dienstaufsichtsführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen.

 

-in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz mit Zustimmung des Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nebenamtlich beraten.

 

Artikel 4:
(Grenzschutzseelsorger)

 

1. Zu den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern gehören:

 

-Der Grenzschutzdekan

-Die Grenzschutzoberpfarrer

-Die Grenzschutzpfarrer

 

2. Für den Bereich jedes Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutztruppe sowie für das Kommando der Grenzschulen wird die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorger durchgeführt. Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zur Zeit neun.

 

3. In besonderen Fällen werden in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betreut. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Seelsorger werden durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.

 

Artikel 5:
(Grenzschutzdekan)

 

1. Auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtsführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan), der zugleich die Aufgaben eines Grenzschutzoberpfarrers bei einem Grenzschutzkommando wahrzunehmen hat.

 

2. Der Grenzschutzdekan hat das Recht des unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister der Innern.

 

3. Am dienstlichen Wohnsitz des Grenzschutzdekans wird zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der katholischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom Bundesminister des Innern festgelegt. Leiter dieser Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.

 

4. Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe:

 

-auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit der Grenzschutzseelsorger hinzuwirken.

 

-die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und der berufsethnischen Erziehung zu beraten,

 

-die Dienstaufsicht in kirchlichen Angelegenheiten über die Grenzschutzseelsorger auszuüben und die Einhaltung der vom Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aufgestellten Richtlinien zu überwachen.

 

-die Grenzschutzseelsorger in der Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die Hand zu geben und sie entsprechend zu unterweisen,

 

-den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besondern Fällen in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu beraten sind.

 

-die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bei Grenzschutzdienstellen zu regeln, die außerhalb von Grenzschutztruppenbereichen liegen.

 

5. Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.

 

Artikel 6:
(Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer)

 

1. Die Grenzschutzoberpfarrer üben die Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtlich tätigen Seelsorger im Bereich ihres Grenzschutzkommandos in kirchlichen Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus, die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.

 

2. Es sind zuständig:

 

-Die Grenzschutzseelsorger, Grenzschutzoberpfarrer, bei den Grenzschutzkommandos für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Raum Bonn.

 

-Die Grenzschutzseelsorger, Grenzschutzpfarrer bei den Grenzschutzgruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen für die Dienststellen der Grenzschutztruppe bzw. ihres Kommandos.

 

3. Der dienstliche Wohnsitz der Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos oder Grenzschutzstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernahmen etwas anderes festgelegt wird.

 

Artikel 7:
(Mitwirkung bei der berufsethnischen Erziehung)

 

1. Die berufsethnische Erziehung von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.

 

2. Bei der Aufstellung der Gesamtjahrsausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufliche Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger wirken bei der beruflichen Erziehung mit und führen wie bisher den berufsethnischen Unterricht durch.

 

3. Die Teilnahme am berufsethnischen Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst. Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser Lebensfragen behandelt.

 

Artikel 8:
(Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst)

 

1. Für Polizeivollzugsbeamte in der Grenzschutztruppe ist in der Regel vierzehntägig, mindestens jedoch monatlich, eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zustellen.

 

2. Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.

 

Artikel 9:
(Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger)

 

1. Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorglichen Betreuung Gelegenheit zur freiwilligen religiösen Betätigung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer Kirche gegeben. Die Ausübung der religiösen Pflichten wird, soweit nicht dienstliche Notwendigkeit entgegenstehen, gewährleistet.

 

2. Für die Teilnahme an Exerzitien, Einkehrtagen, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten Urlaub bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.

 

3. Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz soll für religiöse Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.

 

4. Bei Grundsatzfragen, welche die Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Artikel 10:
(Dienstvertrag)

 

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen geregelt.

 

Artikel 11:

(Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages)

 

1. Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages anzuwenden.

 

2. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sollen, wenn die Kirche es wünscht, die Grenzschutzseelsorger, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis übergeführt werden.

 

Artikel 12:
Einstellungsvoraussetzungen)

 

1.Voraussetzungen für die Einstellung eines Grenzschutzseelsorgers sind:

 

Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlich-akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom.

 

Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer Diözese.

 

Mindestens dreijährige Tätigkeit in der Seelsorge.

 

Artikel 13:
(Einstellung/Versetzung/Kündigung:

 

1. Die Grenzschutzseelsorger werden auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den Bundesinnenminister des Innern eingestellt, höhergruppiert, versetzt und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.

 

2. Wichtige Entscheidungen des Bundesministers des Innern in persönlichen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

 

3. Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit.

 

4. Die Grenzschutzseelsorger werden für sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.

 

Artikel 14:
(Vergütung)

 

1. Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;

 

-Der Grenzschutzdekan nach Besoldungsgruppe A15 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung, die zuwischen dem Bundesminister des Innern und der katholischen Kirche mit Zustimmung des Bundesinnenministers der Finanzen vereinbart wird.

 

-Der Grenzschutzoberpfarrer nach Besoldungsgruppe A14 Bundesbesoldungsgesetz.

 

-Der Grenzschutzpfarrer nach Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer Zulage in Höhe der den Militärpfarrern gewährten Zulage.

 

2. Für die Festsetzung der Vergütung der Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit dem nach Artikel 3 Bundesbesoldungsgesetz die Ernennung wirksam wird. Dementsprechend ist nach Artikel 6 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach Artikel 7 Absatz 3 Nummer 3 Bundesbesoldungsgesetz der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.

 

(Artikel 15)

Kündigung in besonderen Fällen:

 

Als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch:

 

1. Die Abberufung eines Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundsgrenzschutz oder den zuständigen Ortsbischof, wenn die Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.

 

2. Der Entzug der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt sowie die disziplinarische Entfernung aus dem kirchlichen Amt.

 

Artikel 16:
(Versorgung)

 

1. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der der katholischen Kirche erwachsenen Versorgungslast an das zuständige Generalvikariat für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Beitrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.

 

2. In diesem Beitrag ist auch der Zuschuss für alle Leistungen enthalten, welche die Kirche auf Grund von Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz übernimmt oder erstattet.

 

Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kirche:

 

-Die Anwartschaften, auf Grund deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, aufrechterhält und eine hierdurch erwachsene zusätzliche Versorgungslast übernimmt oder, soweit solche Regelungen nicht bestehen,

 

-alle auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgibt,

 

-darüber hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen des Bundes abgilt.

 

4. Die Zahlungen sind vierteljährlich nachträglich zu leisten.

 

5. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, für Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen haben. Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten Gesetz einen Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert nicht erreicht, bleibt die Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit dem zuständigen Generalvikariat vorbehalten.

 

Artikel 17:
(Hilfskräfte)

 

Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz erforderlichen geeigneten katholischen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.

 

Artikel 18:
(Kosten und Hilfsmittel)

 

Der Bund sorgt für den organisatorischen Aufbau der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und trägt ihre Kosten.

 

Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgrenzschutz die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere:

 

-Die notwendigen Räume

-Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen

 

Artikel 19:

(Gegenseitige Verständigung)

 

Der Bundesminister des Innern und die katholische Kirche werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderegelungen und über den Erlass von Dienstanweisungen verständigen.

 

Artikel 20:

(Inkrafttreten)

 

Die Vereinbarung tritt in Kraft, wen die Apostolische Nuntiatur im Namen des Heiligen Stuhls gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Bestätigung zu dem Vertragsinhalt durch eine Note gegeben hat.

 

Der Bundesminister des Innern:

Herrmann Höcherl

 

Der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskonferenz:

Dr. Joseph Kardinal Frings

 

 

5.Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer:

(Vom 12.Juni 1996)

 

Vorwort/Präambel:

 

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Vereidigung und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,

 

-in der Erkenntnis, dass die ostdeutschen Landeskirchen derzeit den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen,

 

-in dem Bewusstsein, der gemeinsamen Verantwortung für die freie religiöse Betätigung von Soldaten und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr und die Unverzichtbarkeit des Dienstes der Kirche an Soldaten,

 

-in der Übereinstimmung, dass die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Wesensmerkmal einer freiheitlichen Lebensform sind,

 

-in dem Bestreben, den gesetzlichen Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung auch in den neuen Bundesländern zu verwirklichen, haben für den Bereich der neuen Bundesländer folgendes vereinbart:

 

Punkt 1:

 

1. Die kirchliche Leitung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundsländern obliegt dem Militärbischof.

 

2. Soweit eine Landeskirche in den neuen Bundesländern den Militärseelsorgevertrag vom 22.Februar 1957 nicht angenommen hat, stellt die EKD zur Ausübung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung, die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut sind.

 

3. Die EKD verpflichtet sich, durch die von ihr eingesetzten Pfarrer die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern nach den Weisungen des Militärbischofs unter dessen Dienstaufsicht zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übernimmt sie Pfarrer in ihr Dienstverhältnis.

 

4. Die Zahl der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer richtet sich nach den im Bundeshaushalt vorgesehenen Planstellen für evangelische Militärgeistliche in den neuen Bundesländern.

 

5. In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern betraut werden.

 

Punkt 2:

 

Es wird ein Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern als Kirchenbeauftragter bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Wehrbereichdekans wahr, die in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben werden. Die Dienstanweisung ist mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen.

 

Punkt 3:

 

Die EKD verpflichtet sich, für alle ihr vom Bundesminister der Verteidigung benannten Standorte Pfarrer einzusetzen. Die Pfarrer müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen. Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nicht zuungunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen.

 

Punkt 4:

 

1. Die EKD gewährleistet, dass die Pfarrer dem in Artikel 7 Militärseelsorgevertrag genannten Personenkreis den Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge leisten.

 

2. Die Aufgaben der Pfarrer entsprechen den Regelungen im Militärseelsorgevertrag und den ihn ergänzenden Vorschriften. Die Pfarrer müssen bereit sein, die Truppe zu Aufenthalten auf Truppenübungsplätzen und bei Verwendungen im Ausland zu begleiten. Die Aufgaben im einzelnen werden in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben, die mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen ist.

 

Punkt 5:

 

1. Der Militärbischof entscheidet über die Eignung eines Pfarrers für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern.

 

2. Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit ist das Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister der Verteidigung herzustellen.

 

Punkt 6:

 

Die Partner dieser Rahmenvereinbarung werden sich freundschaftlich verständigen, wenn eine vorzeitige Abberufung eines Pfarrers erfolgen soll.

 

Punkt 7:

 

1. Die Bezüge der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer und des Bevollmächtigten nach Ziffer 2 regelt die EKD nach kirchlichem Recht. Die Bezüge werden ohne Zulagen, Nebengebührnisse (ausgenommen Reisekosten) und Beiträge oder Zuschüsse zu kirchlichen Versorgungseinrichtung von Bundesminister der Verteidigung entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifischer Berechnungen vierteljährlich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.

 

2. Die Vergütung der nebenamtlich eingesetzten Pfarrer und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Vergütungsordnung für die nebenamtliche Militärseelsorge. Die Vergütung und die Auslagen werden ihnen entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in der neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifischer Berechnungen vierteljährlich nachträglich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.

 

3. Versorgungsansprüche gegen den Bund können nicht geltend gemacht werden.

 

Punkt 8:

 

1. Dem Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern und den hauptamtlichen Pfarrern werden vom Bund die erforderlichen Hilfskräfte zur Unterstützung bei gottesdienstliche  Handlungen und Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt.

 

2. Die Hilfskraft bei dem Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern wird in das Beamtenverhältnis übernommen. Die übrigen Hilfskräfte (Pfarrhelfer) sind Angestellte des Bundes. Die Hilfskräfte unterstehen der fachlichen Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr.

 

Punkt 9:

 

Der Bundesminister der Verteidigung stellt durch geeignete Maßnahmen die erforderlichen Arbeitsbedingung sicher. Dazu gehören insbesondere:

 

-Zugang zu den Dienststellen und Unterkünften der Bundeswehr.

-Durchführung von Reisen im In- und Ausland.

-Benutzung von bundeswehreigenen Diensträumen, Gerätschaften und Material.

 

Punkt 10:

 

Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr wird im Auftrag des Militärbischofs veranlassen, dass:

 

-Die Pfarrer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern sicherheitsmäßig mindestens nach Stufe 1 überprüft und in der für das Prüfpersonal üblichen Weise sicherheitsmäßig belehrt werden.

 

-Die Pfarrer verpflichtet werden, die für den allgemeinen Dienstbetrieb geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten.

 

-Der Bundesinnenminister der Verteidigung über die Tätigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Beginnes, der Dauer, der vorgesehenen Tätigkeit, möglicher Verlängerung und der Beendigung durch die Übersendung einer Ausfertigung der jeweiligen Beauftragung unterrichtet wird.

 

Punkt 11:

 

1. Die Partner werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. In Zweifelsfällen können die Regelungen des Militärseelsorgevertrages entsprechend herangezogen werden.

 

2. Änderungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Punkt 12:

 

Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch beide Partner als Zwischenlösung in Kraft und endet am 31.Dezember 2003. Beide Partner werden sich nach einem Zweitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.

 

Bonn, den 12.Juni 1996.

 

Der Bundesminister der Vereidigung:

Volker Rühe

 

Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland:

Klaus Engelhardt

 

Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland:

Otto Freiherr von Campenhausen

 

 

6.Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

(Vom 27.Januar 2003)

 

Präambel:

 

Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:

 

Artikel 1:

(Zusammenwirken)

 

Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und zur Pflege des deutschjüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen.

 

Artikel 2:
(Staatsleistung)

 

1. Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährliche einen Beitrag von 3.000.000 Euro. Beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2003.

 

2. Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils zwei Jahren – beginnend im Jahr 2008 – hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der von Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.

 

Artikel 3:

(Zahlungsmodalitäten)

 

Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November gezahlt.

 

Artikel 4:

(Prüfung der Verwendung der Mittel)

 

Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängig vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.

 

Artikel 5:

(Weitere Einrichtungen des Zentralrats)

 

Der Bund wird darüber hin aus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland – Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit Sitz in Heidelberg – auf freiwilliger Basis unterstützen. (2) Die Förderung der Hochschule für jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern. (3) das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne. (4) in beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.

 

Artikel 6:

(Ausschluss weiterer Leistungen)

 

1. Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.

 

2. Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdischen Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21.Juni 1957.

 

Artikel 7:

(Vertragsanpassung)

 

Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

 

Artikel 8:

(Freundschaftsklausel)

 

Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.

 

Artikel 9:

(Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten)

 

Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz. Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

 

Berlin, den 27.Januar 2003.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Gerhard Schröder Bundeskanzler

 

Für der Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.:

Paul Spiegel Präsident

Charlotte Knobloch Vizepräsidentin

Dr. Michel Friedman Vizepräsident