Konkordate und Staatskirchenverträge auf Reichs- bzw. Bundesebene
Inhalt:
1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich (Reichskonkordat)
(Vom 12.Juli 1933)
2.Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der evangelischen
Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
(Militärseelsorgevertrag)
(Vom 22.Februar1957)
3.Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im
Bundesgrenzschutz
(Vom 20. bis 23 Juli/12.August 1965)
4.Vereinbarung über die katholische Seelsorge im
Bundesgrenzschutz
(Vom 29 Juli/12.August 1965)
5.Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland
mit der Evangelischen Kirche über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
im Bereich der neuen Bundesländer
(Vom 12.Juni 1996)
6.Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
(Vom 27.Januar 2003)
1.Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
(Reichskonkordat )
(Vom 20.Juli 1933)
Vorwort/Präambel:
Seinen Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche
Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem
Heiligen Stuhl und dem deutschen reich bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der
katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches
in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen,
eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen
Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder
einer in den Grundsätzen einheitlichen Behandlung der einschlägigen Fragen
sichern soll.
Zu diem Zweck haben seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu
Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigen Herrn Kardinal Eugen Pacelli, ihren Staatssekretär, und der deutsche
Reichspräsident Herrn franz von Papen, ernannt, die, nachdem die ihre
beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form
befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1:
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des
Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das recht der katholischen Kirche,
innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten
selbstständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Artikel 2:
Die mit Bayern (1924) Preußen (1929) und Baden (1932)
abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte
und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete
unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden
Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze. Letztere sind
auch für die oben genannten drei Länder verpflichtend, soweit die Gegenstände
betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit die
die früher getroffenen Regelungen ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluss von Länderkonkordaten
nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.
Artikel 3:
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius
in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim
Heiligen Stuhl residieren.
Zu Artikel 3:
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist,
entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuniatur
in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort
akkreditierten Diplomatischen Korps.
Artikel 4:
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner
Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der
katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit.
Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstige
Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten
ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche
Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden
Verfügungen, die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(Artikel 1 Abs.2) erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den
bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
Artikel 5:
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die
Geistlichen in gleicher weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates.
Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche
sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen
staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz
gewähren.
Artikel 6:
Kleriker und Ordensleute sind frei von der
Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die
nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw.
dem Ordenstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines
Schöffen, eines geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der
Finanzgerichte.
Artikel 7:
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat
oder einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen rechts bedürfen
geistliche des Nihil obstat
ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen
Interessen widerrufbar.
Artikel 8:
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße
von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und
Staatsbeamten.
Artikel 9:
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen
Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei
Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der
seelsorgerischen Verschwiegenheit fallen.
Artikel 10:
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des
Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen
dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde
amtlich bekannt gegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist,
unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Missbrauch der
militärischen Uniform.
Artikel 11:
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen Reich
bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung
eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskripition bleiben, soweit es sich um
Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der
Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen
oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen,
erfolgt die Verständigung ,mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt,
die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderungen von
Kirchenprovinzen, falls mehrer deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf
kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Intersee der örtlichen Seelsorge
erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des deutschen
Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation
und –zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in
Verbindung setzen.
Artikel 12:
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können
kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln
nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und
Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den
Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche
Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.
Artikel 13:
Die katholischen Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle,
Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter
Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und
Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die
Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften
des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechts nach
Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Zu Artikel 13:
Es besteht Einverständnis darüber, dass das Recht der
Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Artikel 14:
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht
für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten
Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen
findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg
und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz der
Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt für die erst genannten Suffraganbistümer
bezüglich der Besetzung von domkapitularischen
Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes.
Außerdem besteht Einvernehmen über
folgende Punkte:
1. Katholische Geistliche, die in Deutschland ein
geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerische oder Lehrtätigkeit ausüben,
müssen:
a) Deutsche Staatsangehörige sein.
b) Ein zum Studium an einer deutschen höheren
Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben.
c) Auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer
deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen
Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches
Studium abgelegt haben.
2. Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen,
Bischöfen, eines Koadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus
nulluis wird erst ausgestellt, nachdem der Name des
dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande mitgeteilt und
festgestellt ist, dass gegen ihn bedenken allgemein politischer Natur nicht
bestehen.
Zu Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 2:
Es besteht Einverständnis darüber, dass, sofern
bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so
wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass bedenken gegen den
Kandidaten nicht bestehen. Über die in frage stehenden Persönlichkeiten wird
bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
Artikel 15:
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in
Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und – vorbehaltlich Artikel 15
Absatz 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihrer Tätigkeit in der
Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karikativer Arbeit, in der
Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens
staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung. Geistliche ordensobere, die
innerhalb des Deutschen reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz – Ordensoberen, deren Amtsitz außerhalb
des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit
sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden
Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, dass für
die innerhalb des Deutschen reiches bestehenden Ordensniederlassungen die
Provinzorganisation so eingerichtet wird, dass die Unterstellung deutscher
Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt.
Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen
werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen
die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht macht, oder wo besondere Gründe
vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte
Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Artikel 16:
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen,
leisten sie in die Hand des Reichstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des
Reichspräsidenten einen Treueeid nach folgender
Formel:
„Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und
verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem
Lande… treue. Ich schwöre und verspreche, die Verfassungsmäßig gebildete
Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der
pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens
werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden schaden zu
verhüten trachten, der es bedrohen könnte“
Artikel 17:
Das Eigentum und andere Rechte der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und verbände
der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen
Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch
von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem
Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.
Zu Artikel 17:
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der
Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender
Verträge, nach wie vor überlassen.
Artikel 18:
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten,
wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze
rechtzeitig zwischen dem heiligen Stuhl und dem reich ein freundschaftliches
Einvernehmen herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das
rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung muss den Ablösungsberechtigten einen
angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen
gewähren.
Artikel 19:
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den
staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen
Behörde richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazu gehörenden
Schlussprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägig
kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird dich angelegen sein lassen,
für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine
einheitliche Praxis zu sichern.
Artikel 20:
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere
Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und
theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen
Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der
Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen
des für alle geltenden Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
Zu Artikel 20:
Die unter Leitung stehenden Konvikte an Hochschulen
und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche
Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der
Diözesanorganisationen anerkannt.
Artikel 21:
Der katholische Religionsunterricht in den
Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist
ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu
vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialen Pflichtbewusstsein aus dem Geiste
des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt
werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und
Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit
der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird die
Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob
die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und
Anforderungen der Kirche erhalten.
Artikel 22:
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern
findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt.
Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlicher Führung; vom Bischof zur weiteren
Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen,
solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
Artikel 23:
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer
Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern
oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische
Volkschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührende
Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar
erscheinen lässt.
Artikel 24:
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche
Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den
besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer
werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer
entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule
gewährleisten.
Zu Artikel 24:
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens
Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen
Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen,
werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und
Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.
Artikel 25:
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der
allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von
Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen gegen die gleichen Berechtigungen
wie die staatlichen Schulen, soweit sie die Lehrplanmäßigen Vorschriften für
letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen
Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die
Anstellung, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
Artikel 26:
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung
der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis
darüber, dass, außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht
gestatteten Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen
Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde
bestätigt sein muss, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung
vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem
Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Artikel 27:
Der deutschen Reichswehr wird für die zu ihr
gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren
Familien eine exemte Seelsorge zugestanden.
Die Leistung der Militärseelsorge obliegt dem
Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl,
nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im
Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche
Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach
vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof.
Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen
Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein
entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für
die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der
katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die
Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
Zu Artikel 27 Absatz 19:
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften
sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht
zu deren Lasten bei.
Artikel 28:
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen
Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen
Hausordnung zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und gottesdienstlicher
Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige
öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit
der kirchlichen Oberbehörde.
Artikel 29:
Die innerhalb des deutschen Reiches wohnhaften
katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden
diesbezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht
und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der
rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und
Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.
Zu Artikel 29:
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem
Entgegenkommen in Bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereit gefunden hat,
erklärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenden Grundsätze
bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im
Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, die künftigen
Konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer
gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützende Bestimmung
Bedacht nehmen zu wollen.
Artikel 30:
An allen Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird
in den Bischofskirchen sowie den Pfarr- Filial- und Klosterkirchen des
deutschen Reiches im Anschluss an den Hauptgottesdienst, entsprechend den
Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des
Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
Artikel 31:
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände,
die ausschließlich religiösen, reinkulturellen und karikativen Zwecken dienen
und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren
Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer
religiösen, kulturellen oder karikativen Zwecken auch anderen, darunter auch
sozialen oder berufsständigen Aufgaben dienen, sollen unbeschadet einer
etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1
genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb einer
politischen Partei zu entfalten.
Zu Artikel 31:
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze
gelten auch für den Arbeitsdienst.
Artikel 32:
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen
Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden
Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der
katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erlässt
der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die
Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.
Zu Artikel 32:
Es herrscht Einverständnis darüber, dass vom Reich
bezüglich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend
parteipolitische Bestätigung veranlasst werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in
Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei
Einengung der pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und
sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
Artikel 33:
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge
bezüglichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
werden für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß
geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine
Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche
Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 34:
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage
ihres Austausches in Kraft.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigen dieses
Konkordat unterzeichnet:
In der Vatikanstadt, am 20.Juli 1933:
L.S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L.S. gez. Franz von Papen
Schlussprotokoll:
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage
abgeschlossenen Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende
übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil
des Konkordats selbst bilden.
(siehe zu den Artikel des Konkordats)
Der Geheimanhang des
Reichskonkordats:
Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen
Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die
Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus
zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl
nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden:
Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden
der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten,
sind vom Militärdienst und den darauf vorbereiteten Übungen befreit,
ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.
Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die
Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge
beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien,
die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchliche
Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauern einer Kirche
mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.
Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich
erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen
Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen,
falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.
2.Militärseelsorgevertrag:
Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche
in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
(Ratifiziert am 22.Februar 1957)
Vorwort/Präambel:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische
Kirche in Deutschland in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die
Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten, in dem Bewusstsein
der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und in dem Wunsche, eine
förmliche Übereinkunft über die Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu
treffen, sind über folgende Artikel übereingekommen:
Abschnitt I: Grundsätze:
Artikel 1:
Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische
Militärseelsorge eingerichtet.
Artikel 2:
(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen
Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau
der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.
Artikel 3:
(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen
ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind
(Militärgeistliche) Für je 1.500 evangelische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr.1
bis 3) wird ein Militärgeistlicher berufen.
(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der
Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge
betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt)
Artikel 4:
Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort
und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im
Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt
er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.
Artikel 5:
Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.
Abschnitt II: Personale
Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden:
Artikel 6:
(1) Die Militärseelsorge wird in personalen
Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den
beteiligten Gliedkirchen gebildet.
(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die
Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden
zu errichten.
(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen
personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem
Militärbischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung
mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.
Artikel 7:
Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den
Militärkirchengemeinden gehören:
1.Die Berufssoldaten.
2.Die Soldaten auf Zeit
3.Die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes
4.Im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit
einberufenen Soldaten.
5.Die in der Bundeswehr tätigen Beamten und
Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben.
6.Die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinder der in Nummer 1,2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren
Hausstand am Standort angehören.
Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den
Militärkirchengemeinden scheiden aus:
1.Personen, die ihren Kirchensaustritt rechtswirksam
erklärt haben.
2.Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den
personalen Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende
Rechtsverhältnis zum Bund endet.
3.Die in den Ruhestand versetzten Personen
sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehender Kinder.
4.Die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden
Kinder verstorbener Anhänger der personalen Seelsorgebereiche oder der
Militärkirchengemeinden.
Der Militärbischof und der Bundesminister für
Verteidigung können eine andere Abgrenzung des in Absatz 1 Nr. 5 und 6
genannten Personenkreises vereinbaren.
Artikel 8:
(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche
sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen
Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden
gehören Ortskirchengemeinden nicht an.
(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte
Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich
zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte
verbunden.
Artikel 9:
Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an,
die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der
Militärkirchengemeinde sind.
Abschnitt III: Militärbischof:
Artikel 10:
Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt
dem Militärbischof.
Artikel 11:
(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um
sich zu versichern, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt
des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen
erhoben werden.
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
kann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet
die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahin gehenden Absicht und
teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.
Artikel 12:
Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseelsorge, insbesondere für:
1.Die Einführung der Militärgeistlichen in ihr
kirchliches Amt in der Militärseelsorge.
2.Die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die
Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der Disziplinargewalt, die
bei den Gliedkirchen verbleiben.
3.Den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung von
Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer Durchführung.
4.Die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen
Versammlungen der Militärgeistlichen.
5.Die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und
der Militärkirchengemeinden
6.Den Erlass einer Feldagende.
7.Das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge.
8.Das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die
Führung von Kirchenbüchern.
9.Die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der
Militärseelsorge
10.Das kirchliche Versammlungswesen in der
Militärseelsorge
11.Den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische
Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen Bereiches und mit der
Militärseelsorge fremder Staaten.
12.Die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene
Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der
Militärbischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen
Vereinbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden
sowie die Militärgeistlichen wenden.
Artikel 13:
Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs
müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts halten. Soweit sie
auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des
Bundesministers der Vereidigung.
Abschnitt IV: Kirchenamt
Artikel 14:
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der
evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für
Verteidigung ein „Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr“ eingerichtet,
das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar angeordnet ist.
Artikel 15:
(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die
Bundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein Militärgeneraldekan
berufen.
(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem
Militärbischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesministeter für
Verteidigung.
(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan im
Einzellfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Absatz 1 zustehenden
Befugnisse beauftragen.
Abschnitt V: Militärgeistliche
Artikel 16:
Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen
Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind. Im
Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
geordnet.
Artikel 17:
(1) Die Militärgeistlichen müssen:
1. Ein mindestens dreijähriges theologisches Studium
an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben.
2. Zur Ausübung des Pfarramtes in einer Gliedkirche
berechtigt sein.
3. Mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen
Seelsorge tätig gewesen sein.
(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den
Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht
überschritten haben.
(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für
Vereidigung und dem Militärbischof kann von den Erfordernissen des Absatzes 1
Nr.1 und 3 abgesehen werden.
Artikel 18:
(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des
Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen
Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in
den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung
der zuständigen Gliedkirche verlängert werden.
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der
Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens
entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
Artikel 19:
(1) Nach der Erprobungszeit werden die
Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie dauern
für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden
sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der
Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens
entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs
bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf der festgesetzten
Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre
verlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht
unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden die für Bundesbeamten auf
Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 20:
(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie
Versetzung der Militärgeistlichen bedürfen des Einverständnisses des
Militärbischofs.
(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in
personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom Bundesminister für
Verteidigung die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.
Artikel 21:
Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht
keine regelmäßige Dienstlaufbahn.
Artikel 22:
(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die
Militärgeistlichen der Leistung und der Dienstaufsicht des Militärbischofs,
sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen vom
Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.
(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind:
1. Oberste Dienstbehörde der Bundesminister für
Verteidigung.
2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.
Artikel 23:
(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen:
1. Bei Verlust der durch die Ordination erworbenen
rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem kirchlichen Amt.
2. Auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine
Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.
(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher
hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 keinen Anspruch auf
Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt
mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des
Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner finden für einen durch
Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach
Absatz 1 Nr.1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner
Entlassung nach Absatz 1 Nr.2 der Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages
Verwendung.
(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im
Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes von mindestens Zehn Jahren
kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 nr.1 an Stelle des
Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt
werden.
(4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Militärgeistlicher
Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung untergebracht ist, nach
Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.
Artikel 24:
Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung
in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geistlicher verbracht hat,
ist ruhegehaltsfähig.
Artikel 25:
(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtstellung eines
Beamten auf der Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ablauf der festgesetzten
Amtszeit endet, hat keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. §
154, jetzt §47 BeamtVG des Bundesbeamtengesetzes,
bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des
Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch
Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht
ergebenden Ansprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche
gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder
im Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles
der Bund und der kirchliche Dienstherr die Vorsorgebezüge anteilig nach den
ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleitet hat.
Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.
(3) Ist der Geistliche bei oder nach der Übernahme in
den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich der Anteil des Bundes
an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre,
in der er sich vor der Übernahme befand.
(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen
Vorsorgebezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein Anspruch auf anteilige
Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern
sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen
Dienstherren in voller Höhe zu Last.
Abschnitt VI: Hilfskräfte:
Artikel 26:
(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat zur
Unterstützung bei gottesdienstähnlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im
Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte
zur Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskräfte bei den Dienstaufsichtsführenden
Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis übernommen.
Abschnitt VII. Schlussvorschriften:
Artikel 27:
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft
zwischen ihnen entstehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslagerung
einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In
gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen
verständigen.
Artikel 28:
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifizierungsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
Er tritt am Tage des Austausches der
Ratifizierungsurkunden in Kraft.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertag unterzeichnet
worden. Geschehen zu Bonn am 22.Februar 1957.
3.Vereinbarung über die evangelische Seelsorge beim
Bundesgrenzschutz:
(Vom 12.August 1965)
Vereinbarung über die evangelische
Seelsorge im Bundesgrenzschutz:
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern und:
Die Braunschweigische
evangelisch-lutherische Landeskirche,
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Bayern,
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Hannovers,
Die Evangelische Landeskirche von
Kurhessen-Waldeck,
Die Evangelische Kirche in Lübeck und
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Schleswig-Holsteins,
schließen folgenden Vereinbarung:
§1:
(Gewährleistung einer evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz)
1. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gewährleistet den evangelischen Landeskirchen die Ausübung ihrer
Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
2. Die Seelsorge umfasst den Dienst an
Wort und Sakrament einschließlich des Vollzugs kirchlicher Amtshandlungen und
die Einzelseelsorge an den evangelischen Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz. Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten
bleibt gewährt.
§2:
(Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche)
1. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird
als Teil der kirchlichen Arbeit durch die evangelischen Landeskirchen von
Grenzschutzseelsorgern ausgeübt. Die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger
werden für ihren Dienst von den Landeskirchen beurlaubt.
2. Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes
tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
3. In der Verwaltung ihres kirchlichen
Amtes und in der Ausübung der seelsorgerischen Betreuung der
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz unterstehen die
Grenzschutzseelsorger der Lehrzucht und Disziplinargewalt ihrer Landeskirchen
und sind an die landeskirchlichen Ordnungen gebunden; sie sind insbesondere
gehalten, die Parochialrechte der
Ortskirchengemeinden zu beachten.
§3:
(Beauftragter für die Seelsorge
im Bundesgrenzschutz)
1. Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchenrechtlichen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gehören
insbesondere:
1.1.Einführung der Grenzschutzseelsorger
im Hauptamt in ihr kirchliches Amt, wenn sich die zuständige Landeskirche die
Einführung nicht vorbehält.
1.2.Erlass von Richtlinien im Einvernehmen
mit den Landeskirchen und im Benehmen mit dem Bundesinnenminister des Innern
über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über die Koordinierung mit der
allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger; Überwachung der
Durchführung dieser Richtlinien.
1.3.Mitwirkung bei der Aufstellung von
Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesinnenministerium
des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre
Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger,
Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien.
1.4.Anregung für die Auswahl und
Gestaltung von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf dem Gebiet der
berufsethischen Erziehung.
1.5.Abhandlung von kirchlichen
Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger.
1.6.das religiöse Schrifttum für die
Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
2. Die kirchliche Dienstaufsicht über die
Seelsorger im Bundesgrenzschutz wird im Auftrag und unter der Verantwortung der
zuständigen Landeskirche von dem Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz wahrgenommen. Er ist verpflichtet, den Landeskirchen
regelmäßig Bericht über die kirchliche Arbeit im Bundesgrenzschutz zu
erstatten.
3. Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern von den
evangelischen Landeskirchen ernannt. Die evangelischen Landeskirchen können den
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen kirchlichen
Gründen abberufen.
4. Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz kann:
4.1.seine
Befugnisse dem dienstaufsichtführenden Seelsorger im
Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen.
4.2.In den einzelnen Grenzschutzstandorten
im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche und mit der Zustimmung des
Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz nebenamtlich betrauen.
§4:
(Grenzschutzseelsorger)
1. Zu den hauptamtlichen
Grenzschutzseelsorgern gehören:
Der Grenzschutzdekan
Die Grenzschutzoberpfarrer
Die Grenzschutzpfarrer.
2. Für den Bereich jedes
Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutztruppe sowie für das Kommando der
Grenzschutzschulen wir die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorge
durchgeführt. Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zurzeit neun.
3. In besonderen Fällen werden in den
einzelnen Grenzschutzstandorten von der zuständigen Landeskirche zusätzlich
Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betraut. Die Aufgaben, Recht und
Pflichten dieser Seelsorger werden im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche
durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten
für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.
§5:
(Grenzschutzdekan)
1. Auf Vorschlag des Beauftragten für die
Seesorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtsführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz.
(Grenzschutzdekan)
2. Der Grenzschutzdekan hat das Recht des
unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister des Innern.
3. Am dienstlichen Wohnsitz des
Grenzschutzdekans wir zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der evangelischen
Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche
Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz vom Bundesinnenminister des Inneren festgelegt. Leiter dieser
Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den
Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in
grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern
unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die
zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.
4. Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe:
4.1. Auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit
der Grenzschutzseelsorger hinzuwirken.
4.2. Die Dienststellen des
Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge
im Bundesgrenzschutz und der berufsethischen Erziehung zu beraten.
4.3. Im Rahmen der Vertretungsermächtigung
durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz (§3 Absatz 4)
Weisungen über die Durchführung des kirchlichen Dienstes im Bundesgrenzschutz
zu erteilen.
4.4. Die Grenzschutzseelsorger in der
Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die
Hand zu geben und sie entsprechend zu unterwiesen.
4.5. Den Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besonderen Fällen in den einzelnen
Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu betrauen sind.
4.6. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz
bei Grenzschutzstellen zu regeln, die außerhalb von Grenzschutzgruppenbereichen
liegen.
5. Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche
Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes
zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch
einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.
§6:
(Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer)
1. Die Grenzschutzoberpfarrer, die
zugleich die Aufgabe eines Grenzschutzpfarrers bei einer Grenzschutztruppe
wahrzunehmen haben, üben die Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und
über die nebenamtliche tätigen Seelsorger im Bereich ihrer Grenzschutzkommandos
in kirchlichen Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den
Fällen aus, die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.
2. Es ist zulässig:
2.1. Die Grenzschutzseelsorger –
Grenzschutzoberpfarrer – bei den Grenzschutzkommandos und dem Kommando der
Grenzschutzschulen für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich
ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch
für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Raum Bonn.
2.2. Die Grenzschutzseelsorger –
Grenzschutzpfarrer – bei den Grenzschutztruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen für die
Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihrer Grenzschutzgruppe bzw.
ihres Kommandos.
3. Der dienstliche Wohnsitz der
Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos
oder Grenzschutzgruppenstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernehmen etwas
anderes festgelegt wird.
§7:
(Mitwirkung bei der berufsethnischen Erziehung)
1. Die berufsethische Erziehung der
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung
ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.
2. Bei der Aufstellung der
Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des
Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufsethische
Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger
wirken bei der berufsethischen Erziehung mit und führen wie bisher den
berufethischen Unterricht durch. Im Übrigen gilt §3 Absatz 1 Nr.3 für die
Grenzschutzseelsorger entsprechend.
3. Die Teilnahme am berufsethischen
Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst.
Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu
beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser
Lebensfragen behandelt.
§8:
(Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst)
1. Für die Polizeivollzugsbeamten in der
Grenzschutztruppe ist in der Regel vierzehntäglich, mindestens jedoch
monatlich, eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser
Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zu stellen.
2. Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zur persönlichen Aussprachen
mit dem Grenzschutzseelsorger sowie einmal im Monat zur Teilnahem am
Gottesdienst zu geben.
§9:
(Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger)
1. Den Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorgerischen Betreuung Gelegenheit zu
freiwilliger religiöser Betreuung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer
Kirchen gegeben.
Die Teilnahme am kirchlichen Leben wird,
soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, gewährleistet.
2. Für die Teilnahme an Rüsttagen,
Rüstzeiten, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige
Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Urlaub bis zu
insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub
und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.
3. Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz
soll für die religiösen Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich
für ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die
Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.
4. Bei Grundsatzfragen, welche die
Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§10:
(Dienstvertrag)
Die Rechtsbeziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt
werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen
geregelt.
§11:
(Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages)
1. Soweit diese Vereinbarung keine
besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der
Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages
anzuwenden.
2. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind, sollen, wenn die Kirchen es wünschen, die Grenzschutzseelsorger,
welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis
übergeführt werden.
§12:
(Einstellungsvoraussetzungen)
Voraussetzungen für die Einstellung eines
Grenzschutzseelsorgers sind:
1. Ein mindestens dreijähriges
theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule.
2. Berechtigung zur Ausübung eines
Pfarramtes in einer evangelischen Landeskirche.
3. Mindestens dreijährige Tätigkeit in der
Seelsorge.
Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr.1
und Nr.3 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
§13:
(Einstellung/Versetzung/Kündigung)
1. Die Grenzschutzseelsorger werden auf
Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den
Bundesminister des Innern mit Zustimmung der zuständigen Landeskirche
eingestellt, höher gruppiert und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.
2. Wichtige Entscheidungen des
Bundesinnenministers des Innern in personellen Angelegenheiten der
Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die
Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
3. Die ersten drei Monate nach der
Einstellung gelten als Probezeit.
4. Die Grenzschutzseelsorger werden für
sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz
eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das
Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
§14:
(Vergütung)
1. Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine
Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;
1. Der Grenzschutzdekan nach
Besoldungsgruppe A16 des Bundesbesoldungsgesetzes.
2. Der Grenzschutzoberpfarrer nach
Besoldungsgruppe A14 Bundesbesoldungsgesetz.
3. Der Grenzschutzpfarrer nach
Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer Zulage in Höhe der
den Militärpfarrern gewährten Zulage.
2. Für die Festsetzung der Vergütung der
Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit
dem nach §6 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung
des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers
im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach §7 Absatz 3 Nummer 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.
§15:
(Kündigung in besonderen Fällen)
Als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses
ohne Einhaltung einer Frist gilt auch:
1. Die Abberufung des
Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz oder die zuständige Landeskirche, wenn die Abberufung im
wichtigen Interesse der Kirche liegt.
2. Der Verlust der durch die Ordination
erworbenen Rechte sowie die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem
kirchlichen Amt.
§16:
(Versorgung)
1. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den
Kirchen erwachsenen Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die
Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich
fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der
Grenzschutzseelsorger.
2. In diesem Betrag ist auch der Zuschuss
für alle Leistungen enthalten, welche die Kirchen auf Grund von Arbeitsunfällen
der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz
übernehmen und erstatten.
3. Der Zuschuss wird unter der
Voraussetzung gezahlt, dass die Kirchen:
1. Die Anwaltschaften, aufgrund deren Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht aufrechterhalten und eine
hierdurch erwachsene zuständige Versorgungslast übernehmen, oder, soweit solche
Regelungen nicht bestehen.
2. Alle auf Arbeitsunfällen der
Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der
gesetzlichen Unfallversicherung abgelten.
3. Darüber hinaus etwa nach allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen des Bundes abgelten.
4. Die Zahlungen sind vierteljährlich
nachträglich zu leisten.
5. Der Zuschuss wird nicht gezahlt für
Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen haben.
Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach
dem genannten Gesetz ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert nicht
erreicht, bleibt die Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer
Vereinbarung mit der Zuständigen Landeskirche vorbehalten.
§17:
(Hilfskräfte)
Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund
die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz erforderlichen geeigneten evangelischen Hilfskräfte zur
Verfügung gestellt.
§18:
(Kosten und Hilfsmittel)
Der Bund sorgt für den organisatorischen
Aufbau der Seelsorge im Bundsgrenzschutz und trägt ihre Kosten.
Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern
zur Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorge im Bundesgrenzschutz die erforderlichen
Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere:
1. Die notwendigen Räume.
2. Dienstkraftwagen unter Einhaltung der
für ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen.
§19:
(Gegenseitige Verständigung)
Der Bundesinnenminister des Innern und die
evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland werden zwischen
ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen
dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung beseitigen. In
gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendige Sonderegelungen und über
den Erlass von Dienstanweisungen verständigen.
§20:
(Beitritt der Landeskirchen)
Andere evangelische Landskirchen in der
Bundesrepublik Deutschland können der vorstehenden Vereinbarung beitreten.
§21:
(Inkraftreten)
Die Vereinbarung tritt mit ihrer
Unterzeichnung in Kraft.
Bonn, den 12.August 1965
4.Vereinbarung über die katholische Seelsorge im Bundesgrenzschutz
(Vom 29 Juli/12.August 1965)
Präambel:
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und die
katholischen Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Seine
Eminenz, Dr. Joseph Kardinal Frings, schließen nach Zustimmung des Heiligen Stuhls
folgende Vereinbarung:
Artikel 1:
(Gewährleistung einer katholischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz)
1. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gewährleistet der katholischen Kirche die Ausübung der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz.
2. Aufgabe der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz ist bei Wahrung der freiwilligen Entscheidung des Einzelnen,
die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes, die Sakramentenspendung,
einschließlich der kirchlichen Amtshandlungen und die seelsorgerische Betreuung
der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
Artikel 2:
(Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche)
1. Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird
als Teil der kirchlichen Arbeit im Auftrag der Kirche und unter kirchlicher
Aufsicht von Grenzschutzseelsorgern ausgeübt.
2. Die in der Seelsorge des
Bundesgrenzschutzes tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches
Amt.
3. In Ausübung von Lehre und Seelsorge
sind die Grenzschutzseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden, sondern
ausschließlich ihren kirchlichen Vorgesetzten verantwortlich.
Artikel 3:
(Beauftragter für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz)
1. Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gelten
insbesondere:
1. Einführung der Grenzschutzseelsorger in
ihr kirchliches Amt.
2. Erlass von Richtlinien im Benehmen mit
dem Bundesinnenminister des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge
und über ihre Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die
Grenzschutzseelsorger. Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien.
3. Mitwirkung bei der Aufstellung von
Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesministerium des Innern,
soweit Fragen der berufsethnischen Erziehung berührt werden, sowie bei den
Plänen die Gestaltung der berufsethnischen Lehrgänge für katholische
Polizeivollzugsbeamte durch das Bundesministerium des Innern.
4. Anregungen für die Auswahl und Gestaltung
von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf dem Gebiet der
berufsethnischen Erziehung.
5. Abhaltung von kirchlichen
Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger,
6. Das religiöse Schrifttum für die
Grenzschutzseelsorge.
2. Die kirchliche Dienstaufsicht wird
unbeschadet des verbleibend der Jurisdiktionsgewalt bei den Ortsbischöfen dem
Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz übertragen. Er soll in den
wichtigsten Fragen im Einverständnis mit den zuständigen Bischöfen handeln.
3. Der Beauftragte für die Seelsorge wird
im Benehmen mit dem Bundesinnenminister des Innern von der Fuldaer
Bischofskonferenz ernannt. Die Fuldaer Bischofskonferenz kann den Beauftragten
für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen Gründen abberufen.
4. Der Beauftragte für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz kann:
-seine
Befugnisse dem dienstaufsichtsführenden Seelsorger im
Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen.
-in den einzelnen Grenzschutzstandorten
zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz mit Zustimmung des
Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel nebenamtlich beraten.
Artikel 4:
(Grenzschutzseelsorger)
1. Zu den hauptamtlichen
Grenzschutzseelsorgern gehören:
-Der Grenzschutzdekan
-Die Grenzschutzoberpfarrer
-Die Grenzschutzpfarrer
2. Für den Bereich jedes
Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutztruppe sowie für das Kommando der
Grenzschulen wird die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorger durchgeführt.
Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zur Zeit
neun.
3. In besonderen Fällen werden in den
einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge
nebenamtlich betreut. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Seelsorger werden
durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten
für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.
Artikel 5:
(Grenzschutzdekan)
1. Auf Vorschlag des Beauftragten für die
Seelsorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtsführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz
(Grenzschutzdekan), der zugleich die Aufgaben eines Grenzschutzoberpfarrers bei
einem Grenzschutzkommando wahrzunehmen hat.
2. Der Grenzschutzdekan hat das Recht des
unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister der Innern.
3. Am dienstlichen Wohnsitz des
Grenzschutzdekans wird zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der katholischen
Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche
Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz vom Bundesminister des Innern festgelegt. Leiter dieser
Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den
Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in
grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern
unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die
zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.
4. Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe:
-auf Einheitlichkeit in der
Tätigkeit der Grenzschutzseelsorger hinzuwirken.
-die Dienststellen des
Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge
im Bundesgrenzschutz und der berufsethnischen Erziehung zu beraten,
-die Dienstaufsicht in
kirchlichen Angelegenheiten über die Grenzschutzseelsorger auszuüben und die
Einhaltung der vom Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz
aufgestellten Richtlinien zu überwachen.
-die Grenzschutzseelsorger in
der Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an
die Hand zu geben und sie entsprechend zu unterweisen,
-den Beauftragten für die
Seelsorge im Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besondern Fällen in den
einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im
Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu beraten sind.
-die Seelsorge im
Bundesgrenzschutz bei Grenzschutzdienstellen zu regeln, die außerhalb von
Grenzschutztruppenbereichen liegen.
5. Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche
Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes
zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch
einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.
Artikel 6:
(Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer)
1. Die Grenzschutzoberpfarrer üben die
Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtlich tätigen
Seelsorger im Bereich ihres Grenzschutzkommandos in kirchlichen Angelegenheiten
und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus, die ihnen vom
Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.
2. Es sind zuständig:
-Die Grenzschutzseelsorger,
Grenzschutzoberpfarrer, bei den Grenzschutzkommandos für sämtliche
Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der
Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen
der Grenzschutztruppe im Raum Bonn.
-Die Grenzschutzseelsorger,
Grenzschutzpfarrer bei den Grenzschutzgruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen
für die Dienststellen der Grenzschutztruppe bzw. ihres Kommandos.
3. Der dienstliche Wohnsitz der
Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen
Grenzschutzkommandos oder Grenzschutzstabes, soweit nicht in gegenseitigem
Einvernahmen etwas anderes festgelegt wird.
Artikel 7:
(Mitwirkung bei der berufsethnischen Erziehung)
1. Die berufsethnische Erziehung von
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung
ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.
2. Bei der Aufstellung der
Gesamtjahrsausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des
Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufliche
Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger
wirken bei der beruflichen Erziehung mit und führen wie bisher den
berufsethnischen Unterricht durch.
3. Die Teilnahme am berufsethnischen
Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst.
Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu
beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser
Lebensfragen behandelt.
Artikel 8:
(Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst)
1. Für Polizeivollzugsbeamte in der
Grenzschutztruppe ist in der Regel vierzehntägig, mindestens jedoch monatlich,
eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen
mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zustellen.
2. Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen
Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur
Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
Artikel 9:
(Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger)
1. Den Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorglichen Betreuung Gelegenheit zur
freiwilligen religiösen Betätigung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer
Kirche gegeben. Die Ausübung der religiösen Pflichten wird, soweit nicht dienstliche
Notwendigkeit entgegenstehen, gewährleistet.
2. Für die Teilnahme an Exerzitien,
Einkehrtagen, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige
Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten Urlaub bis zu insgesamt sechs
Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu und unter
Fortzahlung der Bezüge erteilen.
3. Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz
soll für religiöse Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für ihre
religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die Grenzschutzseelsorger in
ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.
4. Bei Grundsatzfragen, welche die
Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im
Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Artikel 10:
(Dienstvertrag)
Die Rechtsbeziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt
werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen
geregelt.
Artikel 11:
(Anwendung des
Bundesangestelltentarifvertrages)
1. Soweit diese Vereinbarung keine
besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der
Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages
anzuwenden.
2. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind, sollen, wenn die Kirche es wünscht, die Grenzschutzseelsorger,
welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis
übergeführt werden.
Artikel 12:
Einstellungsvoraussetzungen)
1.Voraussetzungen
für die Einstellung eines Grenzschutzseelsorgers sind:
Ein mindestens dreijähriges theologisches
Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen
kirchlich-akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom.
Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes
in einer Diözese.
Mindestens dreijährige Tätigkeit in der
Seelsorge.
Artikel 13:
(Einstellung/Versetzung/Kündigung:
1. Die Grenzschutzseelsorger werden auf
Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den
Bundesinnenminister des Innern eingestellt, höhergruppiert,
versetzt und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.
2. Wichtige Entscheidungen des Bundesministers
des Innern in persönlichen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im
Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
3. Die ersten drei Monate nach der
Einstellung gelten als Probezeit.
4. Die Grenzschutzseelsorger werden für
sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz
eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das
Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
Artikel 14:
(Vergütung)
1. Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine
Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;
-Der Grenzschutzdekan nach
Besoldungsgruppe A15 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer monatlichen
Aufwandsentschädigung, die zuwischen dem Bundesminister des Innern und der katholischen
Kirche mit Zustimmung des Bundesinnenministers der Finanzen vereinbart wird.
-Der Grenzschutzoberpfarrer nach
Besoldungsgruppe A14 Bundesbesoldungsgesetz.
-Der Grenzschutzpfarrer nach
Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer Zulage in Höhe der
den Militärpfarrern gewährten Zulage.
2. Für die Festsetzung der Vergütung der
Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit
dem nach Artikel 3 Bundesbesoldungsgesetz die Ernennung
wirksam wird. Dementsprechend ist nach Artikel 6 Absatz 2
Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers
im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach Artikel 7 Absatz 3 Nummer 3
Bundesbesoldungsgesetz der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.
(Artikel 15)
Kündigung in besonderen
Fällen:
Als wichtiger Grund für die Kündigung des
Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch:
1. Die Abberufung eines
Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im
Bundsgrenzschutz oder den zuständigen Ortsbischof, wenn die Verwendung im
Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.
2. Der Entzug der kirchlichen
Jurisdiktionsgewalt sowie die disziplinarische Entfernung aus dem kirchlichen
Amt.
Artikel 16:
(Versorgung)
1. Der Bund zahlt als Zuschuss zu der der
katholischen Kirche erwachsenen Versorgungslast an das
zuständige Generalvikariat für die Dauer der Tätigkeit des
Grenzschutzseelsorgers einen Beitrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert
der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
2. In diesem Beitrag ist auch der Zuschuss
für alle Leistungen enthalten, welche die Kirche auf Grund von Arbeitsunfällen
der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz
übernimmt oder erstattet.
Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung
gezahlt, dass die Kirche:
-Die Anwartschaften, auf Grund
deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht,
aufrechterhält und eine hierdurch erwachsene zusätzliche Versorgungslast
übernimmt oder, soweit solche Regelungen nicht bestehen,
-alle
auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des
Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgibt,
-darüber
hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehende
Verpflichtungen des Bundes abgilt.
4. Die Zahlungen sind vierteljährlich
nachträglich zu leisten.
5. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, für
Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen haben. Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten Gesetz
einen Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert nicht erreicht, bleibt die
Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit dem
zuständigen Generalvikariat vorbehalten.
Artikel 17:
(Hilfskräfte)
Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund
die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz erforderlichen geeigneten katholischen Hilfskräfte zur
Verfügung gestellt.
Artikel 18:
(Kosten und Hilfsmittel)
Der Bund sorgt für den organisatorischen
Aufbau der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und trägt ihre Kosten.
Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern
zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgrenzschutz die erforderlichen
Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere:
-Die notwendigen Räume
-Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für
ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen
Artikel 19:
(Gegenseitige
Verständigung)
Der Bundesminister des Innern und die
katholische Kirche werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über
die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung in dem Bestreben
gegenseitiger Verständigung beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über
etwa notwendig werdende Sonderegelungen und über den Erlass von
Dienstanweisungen verständigen.
Artikel 20:
(Inkrafttreten)
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wen die Apostolische Nuntiatur im
Namen des Heiligen Stuhls gegenüber der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ihre Bestätigung zu dem Vertragsinhalt durch eine Note gegeben hat.
Der Bundesminister des Innern:
Herrmann Höcherl
Der Vorsitzende der Fuldaer
Bischofskonferenz:
Dr. Joseph Kardinal Frings
5.Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der
Evangelischen Kirche in Deutschland über die evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer:
(Vom 12.Juni 1996)
Vorwort/Präambel:
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Bundesminister der Vereidigung und die Evangelische Kirche in
Deutschland (EKD) vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten
des Kirchenamtes,
-in der Erkenntnis, dass die ostdeutschen
Landeskirchen derzeit den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen,
-in dem Bewusstsein, der gemeinsamen
Verantwortung für die freie religiöse Betätigung von Soldaten und die Ausübung
der Seelsorge in der Bundeswehr und die Unverzichtbarkeit des Dienstes der
Kirche an Soldaten,
-in der Übereinstimmung, dass die
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Wesensmerkmal einer freiheitlichen
Lebensform sind,
-in dem Bestreben, den gesetzlichen
Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung auch in
den neuen Bundesländern zu verwirklichen, haben für den Bereich der neuen
Bundesländer folgendes vereinbart:
Punkt 1:
1. Die kirchliche Leitung der
evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundsländern obliegt dem
Militärbischof.
2. Soweit eine Landeskirche in den neuen
Bundesländern den Militärseelsorgevertrag vom 22.Februar 1957 nicht angenommen
hat, stellt die EKD zur Ausübung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung, die als Kirchenbeamte der
EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut sind.
3. Die EKD verpflichtet sich, durch die
von ihr eingesetzten Pfarrer die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in
den neuen Bundesländern nach den Weisungen des Militärbischofs unter dessen
Dienstaufsicht zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übernimmt sie Pfarrer in ihr
Dienstverhältnis.
4. Die Zahl der hauptamtlich eingesetzten
Pfarrer richtet sich nach den im Bundeshaushalt vorgesehenen Planstellen für
evangelische Militärgeistliche in den neuen Bundesländern.
5. In besonderen Fällen können auch im
Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der
evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern betraut
werden.
Punkt 2:
Es wird ein Bevollmächtigter für die
evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern als
Kirchenbeauftragter bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Wehrbereichdekans
wahr, die in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben werden. Die
Dienstanweisung ist mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen.
Punkt 3:
Die EKD verpflichtet sich, für alle ihr vom Bundesminister der Verteidigung benannten
Standorte Pfarrer einzusetzen. Die Pfarrer müssen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen.
Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit
der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb dienstlicher Unterkünfte und
Anlagen nicht zuungunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen
Richtung betätigen.
Punkt 4:
1. Die EKD gewährleistet, dass die Pfarrer
dem in Artikel 7 Militärseelsorgevertrag genannten Personenkreis den Dienst am
Wort und Sakrament und die Seelsorge leisten.
2. Die Aufgaben der Pfarrer entsprechen
den Regelungen im Militärseelsorgevertrag und den ihn ergänzenden Vorschriften.
Die Pfarrer müssen bereit sein, die Truppe zu Aufenthalten auf
Truppenübungsplätzen und bei Verwendungen im Ausland zu begleiten. Die Aufgaben
im einzelnen werden in einer Dienstanweisung des
Militärbischofs beschrieben, die mit dem Bundesminister der Verteidigung
abzustimmen ist.
Punkt 5:
1. Der Militärbischof entscheidet über die
Eignung eines Pfarrers für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den
neuen Bundesländern.
2. Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit ist
das Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister der Verteidigung herzustellen.
Punkt 6:
Die Partner dieser Rahmenvereinbarung
werden sich freundschaftlich verständigen, wenn eine vorzeitige Abberufung
eines Pfarrers erfolgen soll.
Punkt 7:
1. Die Bezüge der hauptamtlich
eingesetzten Pfarrer und des Bevollmächtigten nach Ziffer 2 regelt die EKD nach
kirchlichem Recht. Die Bezüge werden ohne Zulagen, Nebengebührnisse
(ausgenommen Reisekosten) und Beiträge oder Zuschüsse zu kirchlichen
Versorgungseinrichtung von Bundesminister der Verteidigung entsprechend den
Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage
spezifischer Berechnungen vierteljährlich aus Haushaltsmitteln des Bundes
erstattet.
2. Die Vergütung der nebenamtlich
eingesetzten Pfarrer und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der
Vergütungsordnung für die nebenamtliche Militärseelsorge. Die Vergütung und die
Auslagen werden ihnen entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in der
neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifischer Berechnungen vierteljährlich
nachträglich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
3. Versorgungsansprüche gegen den Bund
können nicht geltend gemacht werden.
Punkt 8:
1. Dem Bevollmächtigten für die
evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern und den
hauptamtlichen Pfarrern werden vom Bund die erforderlichen Hilfskräfte zur
Unterstützung bei gottesdienstliche
Handlungen und Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
2. Die Hilfskraft bei dem Bevollmächtigten
für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
wird in das Beamtenverhältnis übernommen. Die übrigen Hilfskräfte (Pfarrhelfer)
sind Angestellte des Bundes. Die Hilfskräfte unterstehen der fachlichen Leitung
des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr.
Punkt 9:
Der Bundesminister der Verteidigung stellt
durch geeignete Maßnahmen die erforderlichen
Arbeitsbedingung sicher. Dazu gehören insbesondere:
-Zugang zu den Dienststellen und
Unterkünften der Bundeswehr.
-Durchführung von Reisen im In- und
Ausland.
-Benutzung von bundeswehreigenen
Diensträumen, Gerätschaften und Material.
Punkt 10:
Das Evangelische Kirchenamt für die
Bundeswehr wird im Auftrag des Militärbischofs veranlassen, dass:
-Die Pfarrer vor der Aufnahme
ihrer Tätigkeit in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern sicherheitsmäßig mindestens nach Stufe
1 überprüft und in der für das Prüfpersonal üblichen Weise sicherheitsmäßig
belehrt werden.
-Die Pfarrer verpflichtet
werden, die für den allgemeinen Dienstbetrieb geltenden Vorschriften und
Dienstanweisungen zu beachten.
-Der Bundesinnenminister der
Verteidigung über die Tätigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Beginnes, der
Dauer, der vorgesehenen Tätigkeit, möglicher Verlängerung und der Beendigung
durch die Übersendung einer Ausfertigung der jeweiligen Beauftragung
unterrichtet wird.
Punkt 11:
1. Die Partner werden zwischen ihnen
entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung
dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. In Zweifelsfällen
können die Regelungen des Militärseelsorgevertrages entsprechend herangezogen
werden.
2. Änderungen dieser Rahmenvereinbarung
bedürfen der Schriftform.
Punkt 12:
Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tage der
Unterzeichnung durch beide Partner als Zwischenlösung in Kraft und endet am
31.Dezember 2003. Beide Partner werden sich nach einem Zweitraum von vier
Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.
Bonn, den 12.Juni 1996.
Der Bundesminister der Vereidigung:
Volker Rühe
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen
Kirche in Deutschland:
Klaus Engelhardt
Der Präsident des Kirchenamtes der
Evangelischen Kirche in Deutschland:
Otto Freiherr von Campenhausen
6.Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat
der Juden in Deutschland
(Vom 27.Januar 2003)
Präambel:
Im Bewusstsein der besonderen
geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in
Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung
in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den
Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das
freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu
verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem
Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
Artikel 1:
(Zusammenwirken)
Die Bundesregierung und der Zentralrat der
Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem
Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist,
vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den
Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der
Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und zur Pflege
des deutschjüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und
zu den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in
Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland
bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner
Verwaltung finanziell unterstützen.
Artikel 2:
(Staatsleistung)
1. Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken
zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland
jährliche einen Beitrag von 3.000.000 Euro. Beginnend – unabhängig vom
Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2003.
2. Die Vertragsschließenden werden sich
nach Ablauf von jeweils zwei Jahren – beginnend im Jahr 2008 – hinsichtlich
einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber
einig, dass die Entwicklung der Zahl der von Zentralrat repräsentierten
Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der
Leistungsanpassung darstellt.
Artikel 3:
(Zahlungsmodalitäten)
Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab
2004 mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils zum 15.Februar, 15.Mai,
15.August und 15.November gezahlt.
Artikel 4:
(Prüfung der Verwendung
der Mittel)
Der Zentralrat der Juden in Deutschland
weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängig
vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der
Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.
Artikel 5:
(Weitere Einrichtungen
des Zentralrats)
Der Bund wird darüber hin aus auch
zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in
Deutschland – Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung
der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit Sitz in Heidelberg – auf
freiwilliger Basis unterstützen. (2) Die Förderung der Hochschule für jüdische
Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen
mit den Ländern. (3) das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert
auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne. (4) in beiden Fällen
handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des
Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.
Artikel 6:
(Ausschluss weiterer
Leistungen)
1. Der Zentralrat der Juden in Deutschland
wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren
finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.
2. Auf besonderer Grundlage mögliche oder
bestehende Leistungen an die jüdischen Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben
durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die
Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister
jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und
den Ländern vom 21.Juni 1957.
Artikel 7:
(Vertragsanpassung)
Die Vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf
der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine
angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 8:
(Freundschaftsklausel)
Die Vertragsschließenden werden etwa in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses
Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 9:
(Zustimmung des Deutschen
Bundestages, Inkrafttreten)
Der Vertrag bedarf der Zustimmung des
Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz. Er tritt am Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Berlin, den 27.Januar 2003.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Gerhard Schröder Bundeskanzler
Für der Zentralrat der Juden in
Deutschland K.d.ö.R.:
Paul Spiegel Präsident
Charlotte Knobloch Vizepräsidentin
Dr. Michel Friedman Vizepräsident