Sonn- und Feiertagsregelungen der Länder:
(Dieser Links informiert über die Sonn- und
Feiertagsregelungen der Länder)
1.Baden-Württemberg:
(Gesetz über die Sonntage und Feiertage/Feiertagsgesetz)
Erster Abschnitt: Allgemeines
§1:
Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr, Erscheinungsfest (6.Januar) Karfreitag,
Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Allerheiligen
(1.November), erster Weihnachtstag, Zweiter Weihnachtstag.
§2:
Kirchliche Feiertage sind:
Gründonnerstag, Reformationsfest (31.Oktober) Allgemeiner
Buß- und Bettag.
§3:
Die gesetzlichen Feiertage sind Festtage und Feiertage im
Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
§4:
1. Am Allgemeinen Buß- und Bettag steht den
bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden das Recht zu, von der
Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Weitere Nachteile als etwaiger Entgeltausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen
diesen aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.
2. An den übrigen in §2 genannten kirchlichen Feiertagen
haben die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden
Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum
Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben,
soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
3. Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen
Gründonnerstag und Reformationsfest schulfrei.
Zweiter Abschnitt: Schutzbestimmungen
§5:
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage
der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnittes
geschützt.
§6:
1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind
öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu
beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
2. Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen
Feiertagen nicht abgehalten werden.
3. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht:
3.1. Für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und
sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie
der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass
Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für
die weiterfahrt erforderlich sind;
3.2. Für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder
Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher
Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte
einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Naturgüter;
3.3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern
selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.
4. Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen
Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu
nehmen.
§7:
1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in
der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen
zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dasselbe gilt am
24.Dezember für die Zeit ab 17.Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 Uhr
bis 21.Uhr.
2. An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit
Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober sind während des Hauptgottesdienstes
verboten:
2.1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge
und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
2.2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen;
2.3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen
öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.
3. Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.Uhr beginnen.
§8:
1. Am Karfreitag und
dem Totengedenktag (Sonntag vor dem 1.Advent) sind verboten:
1.1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit
Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
1.2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht
der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft
oder Volksbildung dienen;
1.3. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während
des ganzen Tages, am Totendedenktag bis 13.Uhr.
Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am
Karfreitag um 0 Uhr und am Totengedenktag um 3 Uhr.
2. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am
ersten Weihnachtsfeiertag sind öffentliche Sportveranstalten bis 11.Uhr
verboten.
3. An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag)
am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (Vorletzter
Sonntag vor dem 1.Advent) und am ersten Weihnachtsfeiertag können öffentliche
Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sich nach §7 Absatz 2 nicht
verboten sind, vor der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde
verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Anstoß erregen geeignet
sind.
§9:
1. An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des §7
Absatz 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am
Vormittag, am allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.
2. Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den
Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.
§10:
1. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an Allerheiligen,
am allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am
24.Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und
am ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages verboten.
2. An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit
Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober sind öffentliche Tanzveranstaltungen von 3
Uhr bis 11 Uhr verboten.
§11:
Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen
Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß-
und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr, am
Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtsfeiertag während
des ganzen Tages verboten.
§12:
In besonderen Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden
von den Vorschriften des §7 Absatz 2 und des §11, die Kreispolizeibehörden von
den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien.
§13:
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. Den Vorschriften über das Verbot:
a) öffentlich bemerkbarer Arbeiten
b) von Treibjagden
c) von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu
stören
d) öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, Aufzüge
oder Umzüge,
e) öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während
des Hauptgottesdienstes
f) von Messen und Märkten
g) öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb,
sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages
oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen,
oder öffentlicher Sportveranstaltungen
h) öffentlicher Tanzveranstaltungen oder von Tanzunterhaltungen
von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Einem vollziehbaren Verbot nach §8 Absatz 3 zuwiderhandelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
3.000 DM geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Abs.1 Nr.1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
2.Bayern:
(Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz)
Artikel 1:
(gesetzliche Feiertage)
Gesetzliche Feiertage sind:
1.im ganzen Staatsgebiet:
Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, der
1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 3.Oktober als Tag
der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Erster Weihnachtsfeiertag, Zweiter
Weihnachtsfeiertrag,
2.in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung:
Maria Himmelfahrt.
2. In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8.August
(Friedensfest) gesetzlicher Feiertag
3. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt
nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder
mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist
danach Maria Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die
Gemeinde dies ortsüblich bekannt.
Artikel 2:
(Schutz der Sonn- und Feiertage)
1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind
öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu
beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt
ist.
2. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienste
sind außerdem verboten:
2.1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der
Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen
und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
2.2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind
jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit
stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung,
soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
2.3. Treibjagden.
3. Diese Verbote gelten nicht:
1. für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen
Bundesbahn und sonstigen Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen.
2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit
sie zur weiterfahrt erforderlich sind,
3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens
an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur
Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind.
4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern
oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,
5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und
Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1.Mai,
Pfingstsonntag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag ab 12.00 Uhr, wenn die
Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
4. Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die
Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung
dieser zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend
von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierfür nicht
weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
Artikel 3:
(Stille Tage)
1. Stille Tage sind:
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag,
Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.
2. An den stillen Tagen sind öffentliche
Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen
entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch
erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind
außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art
verboten.
3. Das Staatsministerium des Innern kann aus besonderem
Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig
zu stillen Tagen erklären. In der Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze
2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.
Artikel 4:
Schutz des Festes Maria Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag
ist)
Es werden das Fest Maria Himmelfahrt in den Gemeinden, in
denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist und der Buß- und Bettag wie folgt
geschützt:
1. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes
von 7.00 bis 11.00 sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der
Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen
und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst
zu stören. Die Vorschriften des Artikels 2 Absatz 3 gelten entsprechend.
2. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher
öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der
Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den
Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen
werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs
oder der Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind.
Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen
den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
3. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Artikel 5:
(Befreiungen)
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall
von den Verboten der Artikel 2, 3 und 4 Befreiungen erteilen, jedoch nicht für
den Karfreitag.
Artikel 6:
(Israelitische Feiertage)
1. Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 geschützt:
Das Osterfest, das Wochenfest, das Laubhüttenfest, das
Neujahrsfest, der Versöhnungstag,
2. An den israelitischen Feiertagen sind während der
ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und
sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Räumen
verboten
2.2. alle Vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit
sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
2.3. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf-
und Umzüge.
3. Als örtsübliche Zeit des Hauptgottesdiensts gilt die Zeit
zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch
Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten
abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierfür
nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
4. An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen
Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
5. An den israelitischen Feiertagen steht den bekennniszugehörigen
Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen
das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten,
welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen
vorgenommen werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden
notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte
Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht
erwachsen.
Artikel 7:
(Ordnungswidrigkeiten)
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 an Sonntagen oder
gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet
sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.
2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 während der ortsüblichen
Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe
von Kirchen und sonstigen gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und
Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu
stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden
durchführt,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 2:
a) an den stillen Tagen öffentliche
Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tag entsprechende ernste
Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,
b) am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,
c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in
Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,
4. einer auf Grund Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf die
Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen Artikel 4 Nummer 1 während der ortsüblichen
Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.Uhr vermeidbare lärmerzeugende
Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken
dienenden Räumen oder Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind,
den Gottesdienst zu stören,
6. entgegen Artikel 6 Absatz 2 an israelitischen Feiertagen
während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen
oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken
dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt,
soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche
Versammlungen unter freien Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.
Artikel 8:
(Grundrechtseinschränkung)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes, Artikel 113 der Verfassung) wird nach Maßgabe der Artikel 2
Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und 4, Artikel 4 und 6 Absatz 2 eingeschränkt.
Artikel 9:
(Übergans- und Schlussvorschriften)
1. Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1981 in Kraft.
2. Die Regelung des Artikels 1 Absatz 1 tritt hinsichtlich
Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1.Januar 1984 in Kraft. Bis dahin ist
Allerheiligen gesetzlicher Feiertag.
1. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,
2. in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung,
wenn die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen evangelischen Dekanats durch
Verordnung feststellt, dass dieser Tag in der Gemeinde auch von der
evangelischen Bevölkerung gefeiert wird und damit gesetzlicher Feiertag ist.
3.Berlin:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsschutzverordnung)
§1:
(Allgemeine Feiertage)
Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:
1.der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. der Ostermontag
4. der 1.Mai
5. der Himmelfahrtstag
6. der Pfingstmontag
7. der Tag der deutschen Einheit
8. der 1.Weihnachtstag
9. der 2.Weihnachtstag.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine,
gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne
anderer gesetzlicher Bestimmungen.
3. Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
§2:
(Religiöse Feiertage)
1. Religiöse Feiertage im Sinne des Gesetzes sind
Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen
Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen
Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne
des §1 sind.
2. Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis
stehenden Angehörigen einer Religionsgemeinschaft ist an den religiösen
Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen
Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche
Notwendigkeiten entgegenstehen.
§3:
(Gedenk- und Trauertage)
1. Der vorletzte Sonntag vor dem 1.Advent ist Volkstrauertag.
2. Der letzte Sonntag vor dem Advent ist Totensonntag.
§4:
(Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften)
Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere
Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage
sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich
auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Hl. Abend) und der Woche
vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§5:
(Ordnungswidrigkeiten)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die aufgrund des §4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die
Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem
1.Juli 1969 erlassen worden ist.
§6:
(Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften)
1. Die Vorschrift des §4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2. Im Übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner
Verkündung in Kraft.
4.Brandenburg:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz)
§1:
(Allgemeines)
1. Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
2. Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im
einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
§2:
(Feiertage)
Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:
1. der Neujahrstag (1.Januar)
2. der Karfreitag
3. der Ostersonntag
4. der Ostermontag
5. der 1.Mai (Tag der Arbeit)
6. Christi Himmelfahrt
7. der Pfingstsonntag
8. der Pfingstmontag
9. der Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)
10. das Reformationsfest (31.Oktober)
11. der erste Weihnachtsfeiertag
12. der zweite Weihnachtsfeiertag
2. Gedenk- und Trauertage sind:
1.der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1.Advent)
2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)
3. Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem
Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch
Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu
erklären und die Vorschriften der §§3 bis 6 auf sie auszudehnen.
4. Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder
anerkannten Religionsgemeinschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich
anerkannten Feiertagen begangen werden.
§3:
(Arbeitsverbote)
1. Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage
sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe
2. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der
Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten,
soweit sie nicht nach §4 erlaubt sind.
§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)
1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind
erlaubt:
1. Tätigkeiten, die nach
Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind.
2. Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie
andere öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs,
3. Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig
sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
4. Unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung
sonstiger öffentlicher Interessen,
b) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum
zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;
5. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet
werden, soweit dies die Öffentlichkeit nicht stören;
6. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der
Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört der betrieb von Saunen, Bräunungs- und
Fitnessstudios.
2. An Sonntagen und gesetzlichen anerkannten Feiertagen ist
die Öffnung von Videotheken ab 13 Uhr erlaubt.
3. An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten
Weihnachtsfeiertages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des
Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des
Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie
Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den
Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken
dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen
sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des
Gottesdienstes nach §5 Absatz 1 nicht erlaubt.
4. Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages
Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.
§5:
(Verbotene Veranstaltungen)
1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind,
sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der
Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:
a) öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und
öffentliche Auf- und Umzüge
b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft
oder Volksbildung vorliegt,
c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,
soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt
nicht für den 3.Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt
ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1.Mai. Als Hauptzeit des
Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11.Uhr. Die Kreisordnungsbehörde
kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgemeinschaft festlegen, dass die
Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
2. Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die
Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr
bis 24 Uhr.
§6:
(Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen)
Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:
1. am Karfreitag
2. am Totensonntag bis 11 Uhr
3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13
Uhr
Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in
Räumen mit Schankbetrieb, die über den Speise und Schankbetrieb hinausgehen,
sind verboten:
1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr
2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24
Uhr
3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13
Uhr bis 24 Uhr.
§7:
(Schutz religiöser Feiertage)
1. An religiösen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem im
Beschäftigungsverhältnis- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der
betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum
Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im
allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende
betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
2. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die
versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht
erwachsen.
§8:
(Ausnahme von Verboten)
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die
Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen erlassen. Der
Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung au örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.
§9:
(Einschränkung von Grundrechten)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung des Landes
Brandenburg) wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingeschränkt.
§10:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt wer:
1. entgegen §3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
2. entgegen §5 oder §6 Veranstaltungen durchführt oder
Handlungen vornimmt
3. einer Verordnung nach §2 Absatz 3 zuwiderhandelt
4. als Arbeitgeber entgegen §7 an religiösen Feiertagen den
in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der
betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit
zum Besuch des Gottesdienstes gibt
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§11:
(Verwaltungsvorschriften)
Die Zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
§12:
(Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung in Kraft
5.Bremen
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)
§1:
(Allgemeines)
Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die
religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes
bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§2:
(Feiertage)
Staatlich anerkannte Feiertage sind:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai
5. der Himmelfahrtstag,
6. der Pfingstmontag
7. der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
8. der erste Weihnachtstag
9. der zweite Weihnachtstag
Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage
und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- und landesrechtlicher
Vorschriften, insbesondere auch nach dem Bundesgesetz zur Regelung der
Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.August 1951.
§3:
(Arbeitsruhe)
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind
Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
§4:
(Arbeitsverbote)
1. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe
stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
2. Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen
ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder
nachstehend aufgeführt sind:
a) der Betrieb der Post, der Einsenbahn- und
Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der
Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe
sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher
oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens
an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und
Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am
folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c) nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und
Garten, es sei denn, dass durch sie eine unmittelbare Störung des
Gottesdienstes eintritt.
3. Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.
§5:
(Verbotene Veranstaltungen)
1. An den in §3 genannten Tagen sind während der Zeit von
7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten,
soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht
gestattet und unaufschiebbar sind:
a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen;
b) die der Unterhaltung oder dem vergnügen dienenden Veranstaltungen,
bei denen ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der
Volksbildung nicht vorliegt;
c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen
gewerblicher Art;
d) Veranstaltungen und Handlungen, durch die der
Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird insoweit
eingeschränkt.
3. Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den
1.Mai und den 3.Oktober
§6:
(Verbotene Veranstaltungen)
1. Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag
(letzter Sonntag vor dem 1.Advent) sind verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
b) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen
gewerblicher Art;
c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen
nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik
oder Festveranstaltungen verbunden sind;
d) alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei
ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
2. Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag
von 4.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 4.00 Uhr bis 4.00 Uhr des
nächstfolgenden Tages.
§8:
(Religiöse Feiertage)
An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der
gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle
Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst
unmittelbar gestört wird:
a) am 31.Oktober – Reformationsfest (evangelischer
Feiertag)
b) am Buß- und Bettag (evangelischer Feiertag)
c) Fronleichnam (katholischer Feiertag)
d) am 1.November -
Allerheiligen (katholischer Feiertag)
e) Rosch Haschana (Neujahrsfest) – (jüdischer Feiertag)
f) Jom Kippur (Versöhnungstag) – (jüdischer Feiertag)
g) Sukkoth (Laubhüttenfest) – (jüdischer Feiertag)
h) Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) – (jüdischer
Feiertag)
i) Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten
j) Schawuoth (Wochenfest) – (jüdischer Feiertag)
Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem
jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln;
Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr.
§9:
(Teilnahme am Gottesdienst)
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im §8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses
Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
§10:
(Unterrichtsfrei)
1. Schüler der allgemein bildenden Schulen sowie der Fach-
und Berufsfachschulen haben an dem in §8 genannten Feiertagen ihrer
Religionsgemeinschaften schulfrei. Die Schüler der Berufsschulen werden auf
Antrag vom Unterricht befreit
2. Die für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste
Landesbehörde wird ermächtigt, an anderen als den in §8 genannten Feiertagen
Unterrichtsbefreiung zu gewähren.
§11:
(Ausnahmen von Verboten)
Der Senator für Inneres und Sport kann im Einzelfall von
den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen
Gründen Befreiung Oerteilen.
§12:
(Schlussbestimmungen)
Der Senat wird ermächtigt:
a) den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen
wird,
b) aus besonderem Anlass im Einzelfall Vorschriften dieses
Gesetzes auch für die in §3 nicht genannten Tage ganz oder teilweise für
anwendbar zu erklären.
§13:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße geahndet werden.
2. Sachlich zuständige Veraltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
6.Hamburg:
(Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage /Feiertagsgesetz)
§1:
Gesetzliche Feiertage sind:
1. Neujahrstag,
2. Karfreitag,
3. Ostermontag,
4. Tag der Arbeit (1.Mai)
5. Himmelfahrtstag,
6. Pfingstmontag,
7. Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)
8. 1.Weihnachtstag
9. 2.Weihnachtstag
§2:
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
1. aus besonderem Anlässen Werktage zu einmaligen
Sonderfeiertagen zu erklären,
2. einen Tag des Jahres zum Gedenktag für die Opfer des
Nationalsozialismus und der Gefallenen beider Weltkriege zu bestimmen,
3. Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären,
4. zum Schutz der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage, der
Sonderfeiertage, der kirchlichen Feiertage staatlich anerkannter
Religionsgemeinschaften sowie der Gedenk- oder Trauertage Veranstaltungen und
öffentlich bemerkbare Handlungen anderer Art zu verbieten, die der besonderen
Natur des Tages widersprechen oder die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages
zu stören.
§3:
1. An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und
Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder
einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch
des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche
betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
2. An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter
Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch
des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.
§4:
Die in §1 genannten Tage und, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist, die vom Senat nach §2 Absatz 1 Ziffer 1 bestimmten
Sonderfeiertage sind gesetzliche Feiertage, allgemeine Feiertage oder Festtage
im Sinne aller bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen.
§5:
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des §2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die
Vorschrift vor dem 1.Januar 1970 erlassen worden ist.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Feiertagsschutzverordnung:
§1:
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind alle
öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, sofern sie nicht auf Grund von
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besonders zugelassen sind.
§2:
Das Verbot gilt nicht:
1. für das Post- und Fernmeldewesen, den Einsenbahnverkehr,
die Schifffahrt, die Liftfahrt, den öffentlichen und privaten Personenverkehr
und Güterverkehr, den Werkfernverkehr sowie die Versorgungsbetriebe,
2. für Hilfseinrichtungen, die unmittelbar den Bedürfnissen
der unter Ziffer 1 fallenden Unternehmen und Betriebe dienen,
3. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur
Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Befriedigung dringender
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse,
4. für nichtgewerbsmäßige Arbeiten in Haus und Garten,
5. für Übungen des Luftschutzhilfsdienstes, der
freiwilligen Feuerwehren, des technischen Hilfswerkes, des
Bundesluftschutzverbandes, des deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariter-Bundes der Johanniter-Unfallhilfe und des
Malteser-Hilfsdienstes.
§3:
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags verboten:
1. öffentliche Versammlungen und öffentliche Umzüge unter
freiem Himmel, soweit es sich nicht um Gottesdienste, andere religiöse
Veranstaltungen oder Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften handelt,
2. sonstige Veranstaltungen und vermeidbare geräuschvolle
Handlungen, soweit sie Gottesdienste, andere religiöse Veranstaltungen oder
Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften stören.
3. der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen,
bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der
Volksbildung vorliegt.
§4:
1. Am Karfreitag sowie am letzten Sonntag vor dem ersten
Advent (Totensonntag) sind verboten:
a) der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen,
sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt
wird,
b) musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten.
2. Am Karfreitag sind alle sportlichen Veranstaltungen
verboten, soweit sie mit Auf- oder Umzügen oder mit Unterhaltungsmusik
verbunden sind.
3. Die für den Karfreitag bestehenden Verbote gelten von 2
Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages. Die für den Totensonntag bestehenden
Verbote gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr.
7.Hessen:
(Hessisches Feiertagsgesetz)
Erster Abschnitt: Allgemeines
§1:
1. Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai,
5. der Himmelfahrtstag,
6. der Pfingstmontag,
7. der Fronleichnamstag,
8. der Tag der Deutschen Einheit,
9. der 1. und der 2. Weihnachtstag
2. Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist der
Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und der Toten der beiden
Weltkriege (Volkstrauertag)
3. Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.
§2:
Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem
Anlass im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das
Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.
§3:
Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes
sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher
Vorschriften
§4:
1. Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht
entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und
Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn
diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
2. Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.
Zweiter Abschnitt: Schutzbestimmungen:
§5:
1. Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der
Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
2. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht
anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.
§6:
1. An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten,
die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre
Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.
Dieses Verbot gilt nicht:
1. für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und
Kraftomnibuslinien;
2. für die sonstigen öffentlichen und privaten
Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für
den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für
die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe,
bewachte Parkplätze und dergleichen
3. für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die
nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur
Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse
öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes,
zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in den
Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge
bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
4. für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und
Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
5. für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13
Uhr an.
Satz 1 Nr.5 gilt nicht in den §§ 8 und 9 genannten
Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr.5 sind systematisch geordnete
und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch
jedermann oder eine nach dem Nutzungswerk abgegrenzte Gruppe.
3. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und
Geräusche zu vermeiden.
§7:
1. An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr
verboten:
1. Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung einzelner zur Teilnahme besteht;
2. öffentliche Tanzveranstaltungen;
3. andere der Unterhaltung dienende öffentliche
Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst,
Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
4. alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge
aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
2. Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das
Verbot des Absatz 1 Nummer 4 auch für dessen Dauer.
3. Absatz 1 und 2 gelten nicht für den 1.Mai und den Tag
der Deutschen Einheit.
§8:
1. Am Karfreitag von 0Uhr an, am Volkstrauertag und
Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des §7 verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen;
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie
Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden
ernsten Charakter tragen;
4. alle sonstigen Veranstaltungen, wenn sie nicht der
Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden
Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.
2. Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und
Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche
Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.
3. Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen
sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der
Feiertage Rücksicht zu nehmen.
§9:
Am 1.Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstmontag
gelten die Vorschriften des §7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 während des ganzen Tages
§10:
Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17
Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
§11:
Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die
nach den §§5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage
Rücksicht zu nehmen
§12:
An den in §4 genannten Tagen sind in den Orten, in denen
sie begangen werden, in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume alle
Veranstaltungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört
wird.
§13:
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des
Grundgesetzes) wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des §7
Abs.1 Nr.4, Abs.2, des §8 Abs.1 Nr.3, des §9 und des §12 eingeschränkt.
§14:
1. Die örtliche Ordnungsbehörde kann für einzelne Feiertage
von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiung
gewähren.
2. Für den vollautomatischen Betrieb von vollständig
geschlossenen Autowaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die
örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von den
Arbeitsverbot nach §6 Absatz 1 gewähren; dies gilt nicht für den Karfreitag,
den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so
festzulegen, dass sie vom 1.Mai bis zum 31.August die Zeit von 7 Uhr bis 21
Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.
3. Bei der Entscheidung über die Befreiung sollen die sich
aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit
verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Befreiungen
können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
von Auflagen erteilt werden. Die Befreiung nach Absatz 2 wird für längstens
drei Jahre erteilt und kann entsprechend verlängert werden
§15:
Der Minister des Innern kann durch Verordnung aus
besonderem Anlass für das Landesgebiet oder für Teile des Landes die
Schutzvorschriften der §§ 8 bis 10 auf andere in diesen Bestimmungen nicht
genannte Tage ausdehnen.
Dritter Abschnitt: Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§16:
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften über das Verbot:
1. von Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe an
gesetzlichen Feiertagen zu beeinträchtigen (§6)
2. von Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen (§§
7,8,9)
3. öffentliche Tanzveranstaltungen zu den in §10 bestimmten
Zeiten
4. von Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst
unmittelbar gestört wird (§12)
2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer auf Grund des §15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt,
sofern darin für eine bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen
verwiesen wird.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
4. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde
§17:
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Es
tritt mit Ablauf des 31 Dezember 2014 außer Kraft.
8.Mecklenburg-Vorpommern:
(Gesetz über Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage und Feiertage werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützt.
2. Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
§2:
(Gesetzliche Feiertage)
1. Gesetzliche Feiertage sind:
1. der Neujahrstag (1.Januar),
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai,
5. der Christi-Himmelfahrtstag,
6. der Pfingstmontag,
7. der Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)
8. der Reformationstag (31.Oktober)
9. der 1.Weihnachtsfeiertag (25.Dezember)
10. der 2.Weihnachtsfeiertag (26.Dezmber)
2. Gedenkt- und Trauertage sind:
1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1.Advent)
2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)
3. der 8.Mai als Tag der Befreiung von Nationalsozialismus
und der Beendigung des 2.Weltkreiges.
3. Die Landesregierung kann bei besonderem Anlass für da
ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feiertagen,
Gedenktagen oder Trauertagen erklären und die Schutzvorschriften der §33 bis 6
auf sie ausdehnen.
§3:
(Arbeitsverbote)
1. Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen
Arbeitsruhe
2. Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn-
und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach §4 erlaubt sind.
§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)
1. An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
1. gewerbliche Arbeiten, deren Ausführung an Sonn- und
Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist,
2. Tätigkeiten von Postdiensten sowie der Versorgungsbetriebe
und –anlagen, der Einsenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
3. Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der
Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nut zulässig sind,
soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
4. Tätigkeiten der Feuerwehr einschließlich der
erforderlichen Übungen,
5. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder zur Erfüllung
sonstiger öffentlicher Interessen;
b) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder
Eigentum,
c) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;
6. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet
werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören,
7. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung
dienen,
8. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen
persönlicher Art sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen die der Erholung
dienen,
9. die Öffnung von Videotheken ab 12.00 Uhr mit Ausnahme am
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag und Totensonntag.
2. An Sonntagen ist erlaubt:
das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und
Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Volkstrauertag und Totensonntag.
§5:
(Verbotene Veranstaltungen)
1. An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des
3.Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30
Uhr, am 24. Dezember – Heiliger Abend ab 13.00Uhr) verboten:
1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel,
öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen
Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft
oder Volksbildung vorliegt.
2. Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote
gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
§6:
(Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen)
1. Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am
Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24.Dezember (Heiliger
Abend) ab 13.00 Uhr verboten.
2. Am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsamstag 18.00 Uhr, am
Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. Dezember
(Heiliger Abend) von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen
2. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
3. der Betrieb von Spielhallen
§7:
(Kirchliche Feiertage)
1. Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen
oder Religionsgemeinschaften außer den in §2 genannten Feiertagen begangen
werden.
2. An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in
einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des
Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen
Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein
etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus
ihrem fernbleiben nicht erwachsen.
3. An kirchlichen Feiertagen ist Schülern und Lehrern aller
Schularten, die sich zu staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bekennen,
auf Wunsch Freistellung vom Unterricht zum Besuch des Gottesdienstes zu
gewähren.
§8:
(Ausnahme von verboten)
1. Die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden auf die
kreisfreien Städte, die Ämter und die amtfreien Gemeinden übertragen
2. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die
Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und
die Bürgermeister der amtfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen
der §§ 3bis 6 Ausnahmen zulassen.
§9:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen §3 Absatz 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen
vornimmt,
2. entgegen §§5 und 6 Veranstaltungen durchführt oder
Handlungen vornimmt,
3. als Arbeitgeber entgegen §7 Absatz 2 Satz 1 an
kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine
Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,
4. einer Verordnung nach §2 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu
5.000 Euro geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nr.1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde
§10:
(Grundrechtseinschränkungen)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1 Nummer 1 eingeschränkt.
9.Niedersachsen:
(Niedersächsisches Gesetz über Feiertage)
§1:
1. Die Sonntage, die staatlich geschützten Feiertage und
die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
2. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht
anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
I. Abschnitt:
(Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage)
§2:
1. Staatlich anerkannte Feiertage sind:
a) Neujahrstag,
b) Karfreitag,
c) Ostermontag,
d) der 1.Mai
e) Himmelfahrtstag
f) Pfingstmontag,
g) der 3.Oktober, als Tag der deutschen Einheit
h) 1.Weihnachtsfeiertag,
i) 2.Weihnachtsfeiertag.
2. Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche
Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§3:
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind
Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
§4:
1. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe
stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
2. Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen
ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder
nachstehend aufgeführt sind:
a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die
Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der kraftomnibuslinien- und
sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für
diese Betriebe und Verkehrsarten;
b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines
Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte
erforderlich sind.
c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und
Garten.
3. Videotheken dürfen an Sonntagen und an staatlich
anerkannten Feiertagen ab 13.00 Uhr öffnen.
§5:
1. An den in §3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7
bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie
nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und
unaufschiebbar sind:
a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt;
b) die der Unterhaltung oder dem vergnügen dienenden
Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der
Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse
oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen und Besuchern dieser
Feiern den Zugang erschweren.
2. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1
Mai und den 3.Oktober.
§6:
1. Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der
geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages
Rücksicht nehmen.
2. Am zweiten Sonntag vor dem 1.Advent (Volkstrauertag) und
am letzten Sonntag vor dem 1.Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
c) öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht
gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder
mit Festveranstaltungen verbunden sind;
d) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn
sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages
Rücksicht nehmen.
Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art,
die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des
Tages beeinträchtigen.
II. Abschnitt:
Die kirchlichen Feiertage:
§7:
An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7
Uhr bis 11 Uhr morgens nach §5 Absatz 1 geschützt:
a) 6.Januar (Dreikönigstag)
b) 31. Oktober (Reformationstag)
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer
Bevölkerung
c) Fronleichnam und Allerheiligen
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
d) Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag)
In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der
Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige Feiertage
üblich waren, gilt der Schutz nach §5 Absatz 1 Buchstabe c für den ganzen Tag.
Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.
§8:
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer
Bevölkerung ist der Allerseelentag (2 bzw. 3. November) nach §6 Absatz 2
geschützt.
§9:
Am Donnerstag der Karwoche ab 5.Uhr morgens und am Samstag
der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind
öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
§10:
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in §7 genannten kirchlichen
Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst
teilzunehmen.
§11:
Den Schülerinnen und Schülern ist an den in §7 Absatz 1
Buchstabe a bis d genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am
Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
§12:
1. Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an
der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
2. Im Zweifelsfall entscheiden die Gemeinden
III. Abschnitt:
Bußgeld- und Schlussbestimmungen:
§13:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt,
die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
§14:
1. Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen:
a) von den Einschränkungen des §5 Absatz 1 Buchstabe a und
b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und
nur einmal im Jahr stattfinden,
b) von den Verboten des §6 Absatz 2 für gewerberechtlich
festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des
Tages nicht beeinträchtigt wird,
c) von den Verboten und Beschränkungen der §§4 bis 6 und 9
aus besonderem Anlass im Einzelfalle.
Auf Antrag können Ausnahmen nach Satz 1 Buchstabe a und b
widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren zugelassen werden.
2. Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer
öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame
Fachaufsichtsbehörde zuständig.
10.Nordrhein-Westfalen:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz NRW)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes geschützt.
2. Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis
Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
§2:
(Feiertage)
1. Feiertage sind:
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. der Ostermontag
4. der 1.Mai
5. der Christi-Himmelfahrtstag
6. der Pfingstmontag,
7. der Fronleichnamstag
8. der 3.Oktober als tag der Deutschen Einheit
9. der Allerheiligentag (1.November)
10. der 1.Weihnachtsfeiertag
11. der 2.Weihnachtsfeiertag
2. Gedenk- und Trauertage sind:
1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1.Advent)
2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)
§3:
(Arbeitsverbote)
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren
Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören,
sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige
Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib- Lapp- und
Hetzjagden.
§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des
Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder
Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen
des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe
und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen,
Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung)
Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, sowie
sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind,
3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse
öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit
oder Eigentum
c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder
landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden
und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der
Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas,
Bräunungs- und Fitnessstudios.
§5:
(Verbotene Veranstaltungen)
1. An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des
Gottesdienstes verboten:
a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft
oder Volksbildung vorliegt,
c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,
soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die
der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Dieses Verbot gilt nicht für den 3.Oktober, wenn dieser Tag
auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche
Veranstaltungen am 1.Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6
Uhr bis 11 Uhr Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den
Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11Uhr endet.
2. Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind,
dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die
ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde
im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht
überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.
§6:
(Stille Feiertage)
1. Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
von 5 bis 13 Uhr.
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich
Pferderennen und –Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und
der Betreib von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische
Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnliche Unternehmen
sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen
jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18
Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
2. Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich
verboten:
alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18
Uhr.
3. Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum
nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr
verboten sind.
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen
außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister
oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet
anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6.Uhr.
4. Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis
18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3)
auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.
§7:
(Sonstige Verbote)
1. Am Gründonnertag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz
verboten.
2. Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr §5
Absatz 1 Buchstabe a und §6 Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
§8:
(Kirchliche Feiertage)
1. Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen
oder Religionsgemeinschaften außer den in §2 genannten Feiertagen begangen
werden.
2. An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in
einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des
Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen
Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein
etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus
ihrem fernbleiben nicht erwachsen.
3. Kirchliche Feiertage werden gemäß §5 Absatz 1 geschützt
in den Gemeinden, in denen mindestes zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag
begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen
Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.
(§9)
(Jüdische Feiertage)
1. An den folgenden jüdischen Feiertagen:
1. am Neujahrsfest
2. am Versöhnungstag
sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe
von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen
Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:
a) alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,
b) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge
2. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch
die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde
festgelegt.
3. An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feietagen steht
den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und
privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben.
Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit
dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.
§10:
(Ausnahmen von Verboten)
1. Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können
Ausnahmen von den Verboten der §§ 3und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden
ist, Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden. Bei Veranstaltungen von Märkten und gewerblichen Ausstellungen
ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch
unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche
Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.
2. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
ist in den Fällen der §§ 3 und 5 die Aufsichtsbehörde nach §7 des
Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.
§11:
(Bußgeldvorschrift)
1. Ordnungswidrig handelt, wer:
1 entgegen §3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich
bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu
stören, oder entgegen §3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§4) vermeidbare
Störungen oder Geräusche verursacht.
2. entgegen §3 Satz 3 an Sonn- und Feiertagen treib-, Lapp-
oder Hetzjagden veranstaltet;
3. entgegen §5 Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen während der
Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art
durchführt
4. an stillen Feiertagen (§6) oder am Vorabend des
Weihnachtstages eines Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach §6 Absatz 1 bis
3, § 7 Absatz 2 zuwiderhandelt;
5. entgegen §7 Absatz 1 am Gründonnerstag ab 18 Uhr
öffentlichen Tanz veranstaltet;
6. als Arbeitgeber entgegen §8 Absatz 2 Satz 1 an
kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine
Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;
7. entgegen §8 Absatz 3 an kirchlichen Feiertagen während
der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in §5 Absatz 1 bezeichneten
Art durchführt;
8. entgegen §9 Absatz 1 an jüdischen Feiertagen während der
Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der
jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder
Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder
Umzüge veranstaltet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§12:
(Einschränkung von Grundrechten)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1, §6 §7 Absatz 2 §8 Absatz
3 und §9 Absatz 1 eingeschränkt.
§13:
(Verwaltungsvorschriften)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt der Innenminister im Einvernehmen mit dem
Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
11.Rheinland-Pfalz:
(Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die
kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
2. Der Schutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wenn in den
nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§2:
(Gesetzliche Feiertage)
1. Gesetzliche Feiertage sind:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai,
5. der Tag Christi Himmelfahrt
6. der Pfingstmontag,
7. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)
8. der Allerheiligentag (1.November)
9. der 1. und der 2. Weihnachtstag (15. und 26.Dezmeber)
2. Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem
Anlass durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze
Land erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung
finden.
§3:
(Allgemeine Arbeitsverbote)
1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage
allgemeiner Arbeitsruhe
2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle
öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe
beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen
§4:
(Ausnahmen von den Arbeitsverboten)
1. Von den Verboten nach §2 Absatz 2 sind ausgenommen:
1.1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht
zugelassen sind,
1.2. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost sowie der
Versorgungsbetriebe und –anlagen,
1.3. die Tätigkeiten der öffentlichen und privaten
Unternehmen des Verkehrs, soweit sie für die Beförderung von Personen und
Gütern notwendig sind,
1.4. die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen, die für die
Aufrechterhaltung der in Nummern 2 und 3 aufgeführten Betriebe und
Betriebsarten notwendig sind,
1.5. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen
persönlicher Art,
1.6. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines
Unglückes oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens
an Eigentum,
1.7. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der
Landwirtschaft,
1.8. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige
Tätigkeiten in Haus und Garten.
2. Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des
Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.
3. Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen
und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf
nicht eintreten.
§5:
(Schutz der Gottesdienste)
1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur
Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst
stören kann. Insbesondere ist verboten:
1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge,
soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistlichen Erbauung
dienen;
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst,
der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3. sportliche und turnerische Veranstaltungen.
Diese Verbote gelten nicht für den 1.Mai und den Tag der
Deutschen Einheit.
2. Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes
gilt 11.00 Uhr. Die örtlichen
Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen
bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.Uhr
liegt. Der frühere Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach Satz 2
ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
3. Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des
Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, dass
Gottesdienste nicht gestört werden.
§6:
(Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen)
Unbeschadet der §§3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen,
Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem
Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden
öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des
Feiertages angepasst sind, verboten
1. am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag
jeweils ab 4.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1.Weihnachtstag ab 13.00 Uhr
§7:
(Verbot von Sportveranstaltungen)
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen
sind verboten:
1. am Karfreitag
2. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am
Volkstrauertag und am 1.Weihnachtsfeietags jeweils ab 13.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1 Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
§8:
(Verbot von Tanzveranstaltungen)
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten:
1. am Gründonnerstag 4.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag
jeweils ab 4.00 Uhr und
3. vom Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag 13.00 Uhr bis zum 1
Weihnachtstag 16.00 Uhr.
§9:
(Schutz der kirchlichen Feiertage)
1. An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche
Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen
dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar
stören kann.
2. Am Buß- und Bettag ist den bekenntniszugehörigen
Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub
zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange
entgegenstehen.
§10:
(Ausnahme von den Verboten der §§5 bis 8)
1. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen
Gründen Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen. Eine unmittelbare
Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten
Veranstaltungen nicht eintreten. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören.
2. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen
über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne
des §1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in
Verwaltungsangelegenheiten vom 27.Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung
abgewickelt werden.
§11:
(Einschränkung von Grundrechten)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6
eingeschränkt.
§12:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich
bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem
Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
2. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten
Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht
3. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der
zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5
Absatz 1 bezeichneten Art durchführt;
a) am Karfreitag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag ab
4.00 Uhr,
b) am Allerheiligentag zwischen 13.00 und 20.00 Uhr oder
c) am Tag vor dem 1.Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.
dem Versammlungs- und Veranstaltungsverbot des §6
zuwiderhandelt;
a) am Karfreitag,
b) am Ostersonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag oder
am 1 Weihnachtsfeiertag bis 13.00 Uhr oder
c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag ab 13.00 Uhr
öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen
durchführt (§7)
a) in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag
16.00 Uhr,
b) am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am
Totensonntag von 4.00 bis 24.00 Uhr oder
c) vom Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag 13.00 Uhr bis zum
1.Weihnachtsfeiertag 16.00 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen durchführt (§8)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen
Ordnungsbehörden.
12.Saarland:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die
kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe des Gesetzes geschützt.
2. Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den
nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§2:
(Gesetzliche Feiertage)
Gesetzliche Feiertage sind:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai,
5. der Tag Christi Himmelfahrt,
6. der Pfingstmontag,
7. der Fronleichnamstag,
8. der Maria Himmelfahrtstag (15.August)
9. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)
10. der Allerheiligentag (1.November)
11. der 1. Weihnachtstag (25.dezmber)
12. der 2.Weihnachtsfeiertag (26.Dezember)
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird
ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer- oder Feier gebietet,
durch Rechtsverordnung:
1.Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung
ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen
Feiertag Anwendung finden;
2. Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres
innerhalb der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr anzuordnen.
§3:
(Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften)
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage
nach §2 Absatz 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder
landesrechtlicher Vorschriften
§4:
(Allgemeine Arbeitsverbote)
1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage
allgemeiner Arbeitsruhe.
2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind
vorbehaltlich des §5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die
äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertags
widersprechen.
§5:
(Ausnahmen von den Arbeitsverboten)
1. Von den Tätigkeiten nach §4 Absatz 2 sind ausgenommen:
1.1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht
zugelassen sind,
1.2. die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie
der Versorgungsbetriebe und –anlagen, der Einsenbahnen und sonstiger
Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
1.3. die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs
mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig
sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
1.4. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen
persönlicher Art
1.5. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines
Unglücks oder eines Notstandes oder zur Anwendung eines Schadens an Gesundheit
oder Sachen,
1.6. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der
Landwirtschaft,
1.7. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige
Tätigkeiten in Haus und Garten,
1.8. Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der
Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere Betriebe von Saunas,
Bräunungs- oder Fitnessstudios.
2. Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des
Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu
vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
§6:
(Schutz der Gottesdienste)
1. An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen
Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen, dem Gottesdienst dienenden
Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die
geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am
Vorabend von Sonn- und Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste
(Vorabendmessen) Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienstes
ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im
Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
2. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, Mit
Ausnahme des 1.Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst
dienenden Gebäuden oder Örtlichen im Freien bis zur Beendigung des
Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge,
soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung
dienen;
2. öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der
Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern
sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres
Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen
öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht
dem ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der
Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
4. sportliche Veranstaltungen.
3. Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes
gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen
kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des
Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich
festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich
öffentlich bekannt zu machen.
§6a
(Jüdische Feiertage)
1. An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland
und der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – vom
14.November 2001 bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den
bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und
Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf
Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für
Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzliche Feiertagen verrichtet werden dürfen und
solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung
unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als
ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen
nicht entstehen.
2. Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden
nach den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom
Unterricht freigestellt.
§7:
(Messen und Märkte)
Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00
Uhr beginnen.
§8:
(Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen)
1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind
öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung
dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung
dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen
und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind,
verboten:
1. am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und
am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr.
2. am Allerseelentag bis 18.00 Uhr
3. am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab
14.00 Uhr.
2. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb
von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag,
am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1.Weihnachtstag (Heiliger
Abend) und am 1.Weihnachtsfeiertag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen
Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
3. Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen
sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1
bezeichneten Sonn- und Feiertagen Rücksicht zu nehmen.
§9:
(Verbot von Sportveranstaltungen)
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten:
1. am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
2. am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis
11.Uhr und
3. am Tag vor dem 1.Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00
Uhr.
§10:
(Verbot von Tanzveranstaltungen)
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten:
1.von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am
Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
3. am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
4. am Buß- und Bettag von 4.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
5. am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) von
14.00 bis 24.00 Uhr
§11:
(Gestaltung der Veranstaltungen)
Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen
und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an
Sonn- und Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage
Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von
Lärm ist zu unterlassen.
§12:
(Ausnahmen)
1. Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den verboten
des §4 Absatz 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine
erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine
Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen
nicht eintreten.
2. Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind:
2. 1. Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten
für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des
Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer
kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.2. Der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für
alle Ausnahmen, die auf das gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes
Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind.
2.3. Die Gemeinden für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet
der Gemeinde beschränkt sind,
3. Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt,
wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem
geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde
schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine
Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.
§13:
(Einschränkungen von Grundrechten)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §2 Absatz 2 Buchstaben a und b, des §6
Absatz 1 und 2 und des § 8 Absatz 1 eingeschränkt.
§14:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.1. entgegen §4 Absatz 2 an Sonntagen oder gesetzlichen
Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe
beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
1.2. entgegen §5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht;
1.3. entgegen §6 Absatz 1 oder §12 Satz 2 einen Gottesdienst
stört;
1.4. entgegen §6 Absatz 2 bis zur Beendigung des
Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen,
Aufzüge, Umzüge, Tanz und Unterhaltungsveranstalten oder sportliche
Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden
Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
1.5. entgegen §7 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
zugelassen Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
1.6. entgegen §8 Absatz 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-,
Umzugs oder Veranstaltungsverbot:
a) am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder
am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
b) am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab
14.00 Uhr zuwiderhandelt.
entgegen §8 Absatz 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und
ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am
Volkstrauertag, am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) oder am
1.Weihnachtsfeiertag zuwiderhandelt oder entgegen §8 Absatz 3 öffentliche
Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten
Charakter der in §8 Absatz 1 genannten Sonn- und Feiertage keine Rücksicht
nehmen;
1.7. entgegen §9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
a) am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag,
b) am Allerseelentag, am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00
Uhr oder
c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab
14.00 Uhr durchführt;
1.8. entgegen §10 öffentliche Tanzveranstaltungen:
a) in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag
24.00 Uhr,
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag
jeweils ab 4.00 Uhr,
b) am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am
Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr
c) am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
d) am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr,
e) oder am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (heiliger
Abend) von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchführt;
9. entgegen §11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm
bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften an Sonn- und Feiertagen nicht
verboten sind, verursacht.
2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer auf Grund des §2 Absatz 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
1.500 Euro geahndet werden.
4. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband
Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – die Landeshauptstadt
Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
13.Sachsen:
(Gesetz über Sonn- und Feiertages im Freistaat Sachsen)
§1:
(Gesetzliche Feiertage)
1. Gesetzliche Feiertage sind:
a) Neujahr,
b) Karfreitag,
c) Ostermontag,
d) Tag der Arbeit (1.Mai)
e) Christi Himmelfahrt,
f) Pfingstmontag,
g) Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des
Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen)
h) Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)
i) Reformationsfest (31.Oktober)
j) Buß- und Bettag,
k) 1.Weihnachtsfeiertag
l) 2.Weihnachtsfeiertag
2. Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne
bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
§2:
(Gedenk- und Trauertage)
Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der
Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1.Advent) und der Totensonntag
(letzter Sonntag vor dem 1.Advent)
§3:
(Religiöse Feiertage)
Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Erscheinungsfest (6.Januar)
2. Frühjahrsbußtag (7.Mittwoch vor Ostern)
3. Gründonnerstag,
4. Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag)
5. Johannestag (24 Juni)
6. Peter und Paul (29.Juni)
7. Maria Himmelfahrt (15.August)
8. Allerheiligen (1.November)
9. Maria Empfängnis (8.dezember)
2. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür
aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder
Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2
festgelegten religiösen Feiertagen haben:
1. Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder
der Ausbildung fernzubleiben.
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen
Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies erforderlich ist, um am
Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
§4:
(Allgemeine Schutzvorschriften
1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als
Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes
geschützt.
2. An den Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare
Arbeiten sowie sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu
beeinträchtigen verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
3. Absatz 2 gilt nicht für:
3.1. den betrieb der Post, der Einsenbahnen und sonstiger
Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen
des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen
nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich
sind;
3.2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder
Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur
Ernte,
d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher
Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3.3.leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die
keine störenden Geräusche verursachen.
4. Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.
§5:
(Schutz religiöser Veranstaltungen)
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feietagen,
mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und
anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu
unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dies gilt
am 24.Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.
§6:
(Besondere Schutzvorschriften)
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und
Trauertagen sind verboten:
1.öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche
Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am
Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis
24.00 Uhr;
Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des
ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.
§7:
(Befreiungen)
1. Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem
Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
2. Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen
Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung
auf den 1.Mai und den 3.Oktober bezieht.
§8:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften über das Verbot:
1.öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen,
2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse
Veranstaltungen zu stören,
3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten
Tagen zuwiderhandelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
§9:
(Grundrechtseinschränkungen)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2
des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates
Sachsen) wird nach Maßgabe der §§5 und 6 eingeschränkt.
14.Sachsen-Anhalt:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und
die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
2. Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§2:
(Staatlich anerkannte Feiertage)
Staatlich anerkannte Feiertage sind:
1. der Neujahrstag,
2. der Tag Heilige Drei Könige (6.Januar)
3. der Karfreitag,
4. der Ostermontag,
5. der 1.Mai,
6. der Tag Christi Himmelfahrt,
7. der Pfingstmontag,
8. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)
9. der Reformationstag (31.Oktober)
10.der 1.Weihnachtsfeiertag,
11.der 2.Weihnachtsfeiertag.
§3:
(Allgemeine Arbeitsruhe)
1. Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
2. Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die
äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn—und Feiertage widersprechen, sind
nur erlaubt, soweit sie:
1. nach bundes- oder landesrecht besonders zugelassen sind,
2. den Betreib der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt,
die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nachverkehr oder
sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für
die Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
3. unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher
Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am
folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
4. nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten
darstellen.
3. Das Betreiben von Autowachanlagen ist an Sonntagen
erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag,
Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte
Feiertage gemäß §2 sind.
4. Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13.00
Uhr erlaubt. §3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§4:
(Schutz der Gottesdienste)
1. An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind
während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen
und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden
Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
2. Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von
Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am
Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet
sind, den Gottesdienst zu stören.
§5:
(Erhöhter Schutz)
1. am Karfreitag ganztägig,
2. am Volkstrauertag ab 5 Uhr,
3. am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
4. am Totensonntag ab 5 Uhr,
5. am Heiligen Abend ab 16.00 Uhr
sind neben den Einschränkungen nach §4 zusätzlich
untersagt:
1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn
sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung
dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
§6:
(Freistellung an religiösen Feiertagen)
1. An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den
in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu
gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
2. Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder
Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom
Unterricht.
§7:
(Ausnahmen)
Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den
Regelungen der §3 Absatz 2 §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine
erhebliche Beeinträchtigung des Sonn-
und Feiertagsschutzes verbunden ist.
§8:
(Zuständigkeiten und Aufsicht)
1. Für die Aufgaben nach §7 sind die
Verwaltungsgemeinschaften und die gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft
angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
wahr.
2. Die Fachaufsicht führen:
1. über die Verwaltungsgemeinschaften und die
kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
Die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das
Ministerium des Innern,
2. über die Landkreise und kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
3. über das Landesverwaltungsamt:
das Ministerium des Innern.
§9:
(Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung)
1. Spezialmärkte nach § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung, die
die regionale Identität oder den Fremdenverkehr zu fördern geeignet sind,
können einmal im Monat auf einen Sonntag oder auf die Feiertage 1 Mai und
3.Oktober festgesetzt werden. Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllen, können zusätzlich auf alle Adventssonntage festgesetzt
werden.
2. Spezialmärkte, die nicht von Absatz 1 erfasst sind,
sowie Jahrmärkte nach § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung können viermal im Jahr
auf einen Sonntag festgesetzt werden.
3. Volksfeste, Messen und Ausstellungen nach den §§ 60 b,
64 und 65 der Gewerbeordnung können auf einen Sonntag festgesetzt werden,
Volksfeste auch auf den 1.Mai und auf den 3.Oktober.
4. Die Einschränkungen nach §3 Absatz 3 Satz 2 gelten
entsprechend, soweit sich nicht aus den Absätzen 1 und 3 Abweichendes ergibt.
§7 findet entsprechende Anwendung. §4 Absatz 1 bleibt unberührt.
5. Die Festsetzung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch
die nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde im Benehmen
mit der nach §8 Absatz 1 zuständigen Behörde. Bei entsprechender Anwendung des §7
ist an Stelle des Benehmens das Einvernehmen erforderlich.
§10:
(Ordnungswidrigkeiten)
Ordnungswidrig handelt, wer:
1. entgegen §3 Absatz 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten
ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
2. entgegen §§4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder
Handlungen vornimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500
Euro geahndet werden.
§11:
(Einschränkung von Grundrechten)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des
Grundgesetzes und Artikel 12 der Landesverfassung wird durch die §§ 4 und 5
eingeschränkt.
15.Schleswig-Holstein:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)
§1:
(Allgemeines)
Die Sonntage, die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
§2:
(Feiertage)
1. Gesetzliche Feiertage sind:
1. Neujahrstag,
2. Karfreitag,
3. Ostermontag,
4. Tag der Arbeit (1.Mai)
5. Himmelfahrtstag
6. Pfingstmontag
7. Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)
8. 1.Weihnachtstag,
9. 2.Weihnachtstag
Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass
für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung
Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§
3,5 und 6 auf sie auszudehnen.
Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und
Religionsgemeinschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen
werden.
§3:
(Grundbestimmungen)
1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage
allgemeiner Arbeitsruhe.
2. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der
Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
§4:
(Ausnahmen)
1. Das Verbot des §3 Absatz 2 findet keine Anwendung auf:
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum
sowie zur Verhütung von Gefahren für Gesundheit und Eigentum,
b) in der Landwirtschaft,
2. die Tätigkeit von Polizei, Feuerwehren,
Rettungsdiensten, Trägern des Katastrophenschutzdienstes einschließlich der
erforderlichen Übungen und Ausbildungsveranstalten,
3. eine nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten,
4. Videotheken, automatische Waschanlagen und
Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge, Münz- und Selbstbedienungssalons sowie
Einrichtungen, die unmittelbar der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung
zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer
marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter
teilnehmen.
2. Das Verbot des §3 Absatz 2 findet ferner keine Anwendung
auf Handlungen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Die
zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung
erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.
§5:
(Verbotene Handlungen während des Gottesdienstes)
1. Über die in §3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen
hinaus sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1.Mai und
des 3.Oktober alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. Dies gilt
nicht für Handlungen nach §4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1.
2. Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für
öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit
sie den Gottesdienst stören. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§6:
(Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen)
1. Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind von 4.00 Uhr
bis 24.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle
öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des
Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und
öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
2. Am Reformationstag (31.Oktober) und am Buß- und Bettag
sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. §5 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 gelten entsprechend.
§7:
(Dienst- und Arbeitsfreistellung)
1. Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den Feiertagen ihres Bekenntnisses
Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
2. Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern
ist an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften Gelegenheiten zu geben, am
Gottesdienst teilzunehmen.
3. Am Buß- und Bettag ist Personen, die in einem
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte
Freistellung für den gesamten tag zu gewähren, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schülern werden an
diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
§8:
(Ausnahme von Verboten)
Die zuständig Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen
eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der
§§ 3, 5 und 6 zulassen.
§9:
(Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen §3 Absatz 2 Handlungen vornimmt,
2. entgegen §§5 und 6 Handlungen vornimmt oder
Veranstaltungen durchführt,
3. einer Verordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt, sowie
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden.
3. Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und zuständige
Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der
amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.
16.Thüringen
(Thüringer Feiertagsgesetz)
§1:
(Allgemeines)
1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes-
oder Landesrecht, die aufgrund von §2 Absatz 3 bestimmten Tage und die
religiösen Feiertage sind nach Maßgabe des Gesetzes geschützt.
2. Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern
in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.
3. Die Feiertage nach §2 Absatz 1 und die durch
Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach §2 Absatz 2 und 3 Nummer 1 sind
Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im
Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§2:
(Gesetzliche Feiertage)
1. Gesetzliche Feiertage sind:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1.Mai,
5. der Tag Christi Himmelfahrt,
6. der Pfingstmontag,
7. der Tag der Deutschen Einheit,
8. der Reformationstag,
9. der erste Weihnachtsfeiertag,
10. der zweite Weihnachtsfeiertag.
2. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer
Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.
3. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird
ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine
Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung:
Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und
festzulegen, welche Schutzbestimmungen
dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf
Werktage zu erstrecken.
§3:
(Religiöse Feiertage)
1. Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) der Dreikönigstag
b) der Gründonnerstag,
c) Maria Himmelfahrt,
d) Allerheiligen,
e) der Buß- und Bettag,
f) der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht
gesetzlicher Feiertag ist.
2. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung
weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes
festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden
sollten, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach
Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.
3. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen
Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstages:
a) Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu
gewähren,
Personen, die in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren,
wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und
solange dies für die Teilnahe an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft
jeweils erforderlich ist.
§4:
(Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen)
1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage
allgemeiner Arbeitsruhe.
2. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind
alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere
Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags
widersprechen.
3. Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen:
1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders
zugelassen sind,
2. Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und
Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der
Versorgungsbetriebe und –einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der
Personenbeförderung dienenden Unternehmen,
3. Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der
Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind,
soweit sie für die weiterfahrt erforderlich sind,
4. unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedung
häuslicher oderlandwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens
an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur
Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notarztes erforderlich
sind,
5. die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der
Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
6. die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbliche
Tätigkeiten in Haus und Garten.
Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages
Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung,
sind zu vermeiden.
§5:
(Schutz der Gottesdienste)
An den Sonntagen, an den religiösen Feiertagen, mit
Ausnahme des 1.Mai und des Tages der Deutschen Einheit, und an den religiösen
Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und
Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu
stören.
§6:
(Erhöhter Schutz an stillen Feiertagen)
1. Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem
ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 3.00 Uhr sind
unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:
1. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen
jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen,
3. alle sonstigen Veranstaltungen, wenn sie nicht der
Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und
auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
2. Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1
Nummer 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den gemeinden geschützt, in denen der
Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.
3. Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger
Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 ab 15.00 Uhr.
§7:
(Ausnahmen)
1. Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des §4
Absatz 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. Eine Störung der
Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.
2. Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen
für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe
der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.
§8:
(Ordnungswidrigkeiten)
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen §4 Absatz 2
vornimmt,
2. Handlungen vornimmt, die entgegen §5 den Gottesdienst zu
stören geeignet sind
3. an den stillen Tagen:
a) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 1 musikalische und sonstige
unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit
Schankbetrieb veranstaltet,
b) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 2 sportliche Veranstaltungen
durchführt,
c) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 3 andere als die dort
zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,
4. am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heilig Abend)
a) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 öffentliche
sportliche Veranstaltungen durchführt,
b) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 andere als
die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.
2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer aufgrund des §2 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
4. Zuständige Behörde im Sinne von §36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien
Städte jeweils im übertragenden Wirkungskreis.
§9:
(Grundrechtseinschränkungen)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des
Grundgesetzes; Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach
Maßgabe des § 2 Absatz 3, des §4 Absatz 2 sowie der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
§10:
(Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich)
1. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §2 gilt der
Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als
gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.
2. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §3 Absatz 2
gilt die in §3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Ersten
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher
Feiertage vom 7.Juni 1990 getroffene Regelung fort.
3. Die nach §7 Absatz 3 in der nach dem Inkrafttreten des
Artikels 1 des Thüringer Haushaltbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung
den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für
die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für
die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.
4. Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der
Aufgabenübertragung nach §7 Absatz 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikel
1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen
angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die
Auftragskostenpauschale nach §26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.