Sonn- und Feiertagsregelungen der Länder:

 

(Dieser Links informiert über die Sonn- und Feiertagsregelungen der Länder)

 

 

1.Baden-Württemberg:
(Gesetz über die Sonntage und Feiertage/Feiertagsgesetz)

 

Erster Abschnitt: Allgemeines

 

§1:

 

Gesetzliche Feiertage sind:

 

Neujahr, Erscheinungsfest (6.Januar) Karfreitag, Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Allerheiligen (1.November), erster Weihnachtstag, Zweiter Weihnachtstag.

 

§2:

 

Kirchliche Feiertage sind:

 

Gründonnerstag, Reformationsfest (31.Oktober) Allgemeiner Buß- und Bettag.

 

§3:

 

Die gesetzlichen Feiertage sind Festtage und Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

 

§4:

 

1. Am Allgemeinen Buß- und Bettag steht den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Weitere Nachteile als etwaiger Entgeltausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen diesen aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

2. An den übrigen in §2 genannten kirchlichen Feiertagen haben die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

 

3. Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag und Reformationsfest schulfrei.

 

Zweiter Abschnitt: Schutzbestimmungen

 

§5:

 

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

 

§6:

 

1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.

 

3. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht:

 

3.1. Für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die weiterfahrt erforderlich sind;

 

3.2. Für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

b) zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Naturgüter;

 

3.3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

 

4. Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

 

§7:

 

1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dasselbe gilt am 24.Dezember für die Zeit ab 17.Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 Uhr bis 21.Uhr.

 

2. An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober sind während des Hauptgottesdienstes verboten:

 

2.1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;

 

2.2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;

 

2.3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

 

3. Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.Uhr beginnen.

 

§8:

 

1. Am  Karfreitag und dem Totengedenktag (Sonntag vor dem 1.Advent) sind verboten:

 

1.1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;

 

1.2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;

 

1.3. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totendedenktag bis 13.Uhr.

 

Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am Karfreitag um 0 Uhr und am Totengedenktag um 3 Uhr.

 

2. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag sind öffentliche Sportveranstalten bis 11.Uhr verboten.

 

3. An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (Vorletzter Sonntag vor dem 1.Advent) und am ersten Weihnachtsfeiertag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sich nach §7 Absatz 2 nicht verboten sind, vor der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Anstoß erregen geeignet sind.

 

§9:

 

1. An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des §7 Absatz 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

 

2. Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.

 

§10:

 

1. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an Allerheiligen, am allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24.Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages verboten.

 

2. An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober sind öffentliche Tanzveranstaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten.

 

§11:

 

Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages verboten.

 

§12:

 

In besonderen Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden von den Vorschriften des §7 Absatz 2 und des §11, die Kreispolizeibehörden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien.

 

§13:

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. Den Vorschriften über das Verbot:

 

a) öffentlich bemerkbarer Arbeiten

b) von Treibjagden

c) von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören

d) öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, Aufzüge oder Umzüge, 

e) öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des Hauptgottesdienstes

f) von Messen und Märkten

g) öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, oder öffentlicher Sportveranstaltungen

h) öffentlicher Tanzveranstaltungen oder von Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.

 

Einem vollziehbaren Verbot nach §8 Absatz 3 zuwiderhandelt.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 DM geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

 

 

2.Bayern:
(Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz)

 

Artikel 1:
(gesetzliche Feiertage)

 

Gesetzliche Feiertage sind:

 

1.im ganzen Staatsgebiet:

 

Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, der 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 3.Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Erster Weihnachtsfeiertag, Zweiter Weihnachtsfeiertrag,

 

2.in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung:

 

Maria Himmelfahrt.

 

2. In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8.August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag

 

3. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Maria Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

 

Artikel 2:
(Schutz der Sonn- und Feiertage)

 

1. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienste sind außerdem verboten:

 

2.1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

 

2.2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,

 

2.3.  Treibjagden.

 

3. Diese Verbote gelten nicht:

 

1. für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstigen Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen.

 

2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur weiterfahrt erforderlich sind,

 

3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind.

 

4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,

 

5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1.Mai, Pfingstsonntag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.

 

4. Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung dieser zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierfür nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

 

Artikel 3:
(Stille Tage)

 

1. Stille Tage sind:

 

Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.

 

2. An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

 

3. Das Staatsministerium des Innern kann aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. In der Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.

 

Artikel 4:

Schutz des Festes Maria Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist)

 

Es werden das Fest Maria Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist und der Buß- und Bettag wie folgt geschützt:

 

1. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 bis 11.00 sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Die Vorschriften des Artikels 2 Absatz 3 gelten entsprechend.

 

2. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder der Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

 

3. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.

 

Artikel 5:

(Befreiungen)

 

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Artikel 2, 3 und 4 Befreiungen erteilen, jedoch nicht für den Karfreitag.

 

Artikel 6:

(Israelitische Feiertage)

 

1. Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt:

 

Das Osterfest, das Wochenfest, das Laubhüttenfest, das Neujahrsfest, der Versöhnungstag,

 

2. An den israelitischen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Räumen verboten

 

2.2. alle Vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

 

2.3. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.

 

3. Als örtsübliche Zeit des Hauptgottesdiensts gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierfür nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

 

4. An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

 

5. An den israelitischen Feiertagen steht den bekennniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

Artikel 7:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.

 

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden durchführt,

 

3. entgegen Artikel 3 Absatz 2:

 

a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tag entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,

 

b) am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,

 

c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,

 

4. einer auf Grund Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist,

 

5. entgegen Artikel 4 Nummer 1 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,

 

6. entgegen Artikel 6 Absatz 2 an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Versammlungen unter freien Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.

 

Artikel 8:

(Grundrechtseinschränkung)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 113 der Verfassung) wird nach Maßgabe der Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und 4, Artikel 4 und 6 Absatz 2 eingeschränkt.

 

Artikel 9:
(Übergans- und Schlussvorschriften)

 

1. Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1981 in Kraft.

 

2. Die Regelung des Artikels 1 Absatz 1 tritt hinsichtlich Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1.Januar 1984 in Kraft. Bis dahin ist Allerheiligen gesetzlicher Feiertag.

 

1. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,

 

2. in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung, wenn die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen evangelischen Dekanats durch Verordnung feststellt, dass dieser Tag in der Gemeinde auch von der evangelischen Bevölkerung gefeiert wird und damit gesetzlicher Feiertag ist.

 

 

3.Berlin:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)

Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage

(Feiertagsschutzverordnung)

 

§1:

(Allgemeine Feiertage)

 

Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

 

1.der Neujahrstag

2. der Karfreitag

3. der Ostermontag

4. der 1.Mai

5. der Himmelfahrtstag

6. der Pfingstmontag

7. der Tag der deutschen Einheit

8. der 1.Weihnachtstag

9. der 2.Weihnachtstag.

 

2. Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.

 

3. Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.

 

§2:

(Religiöse Feiertage)

 

1. Religiöse Feiertage im Sinne des Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des §1 sind.

 

2. Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgemeinschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

 

§3:

(Gedenk- und Trauertage)

 

1. Der vorletzte Sonntag vor dem 1.Advent ist Volkstrauertag.

2. Der letzte Sonntag vor dem Advent ist Totensonntag.

 

§4:

(Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften)

 

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Hl. Abend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

§5:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die aufgrund des §4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1.Juli 1969 erlassen worden ist.

 

§6:

(Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften)

 

1. Die Vorschrift des §4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

2. Im Übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

4.Brandenburg:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§2:

(Feiertage)

 

Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag (1.Januar)

2. der Karfreitag

3. der Ostersonntag

4. der Ostermontag

5. der 1.Mai (Tag der Arbeit)

6. Christi Himmelfahrt

7. der Pfingstsonntag

8. der Pfingstmontag

9. der Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)

10. das Reformationsfest (31.Oktober)

11. der erste Weihnachtsfeiertag

12. der zweite Weihnachtsfeiertag

 

2. Gedenk- und Trauertage sind:

 

1.der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1.Advent)

2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)

 

3. Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§3 bis 6 auf sie auszudehnen.

 

4. Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgemeinschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.

 

§3:
(Arbeitsverbote)

 

1. Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe

 

2. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach §4 erlaubt sind.

 

§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)

 

1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:

 

1. Tätigkeiten, die nach  Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind.

 

2. Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie andere öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs,

 

3. Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;

 

4. Unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:

 

a) zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen,

b) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum

zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;

 

5. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit dies die Öffentlichkeit nicht stören;

 

6. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört der betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

 

2. An Sonntagen und gesetzlichen anerkannten Feiertagen ist die Öffnung von Videotheken ab 13 Uhr erlaubt.

 

3. An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtsfeiertages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach §5 Absatz 1 nicht erlaubt.

 

4. Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.

 

§5:
(Verbotene Veranstaltungen)

 

1. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

 

a) öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge

b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,

c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt nicht für den 3.Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1.Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11.Uhr. Die Kreisordnungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgemeinschaft festlegen, dass die Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

 

2. Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr.

 

§6:

(Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen)

 

Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

 

1. am Karfreitag

2. am Totensonntag bis 11 Uhr

3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr

 

Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Speise und Schankbetrieb hinausgehen, sind verboten:

 

1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr

2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr

3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

 

§7:
(Schutz religiöser Feiertage)

 

1. An religiösen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem im Beschäftigungsverhältnis- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

 

2. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

§8:
(Ausnahme von Verboten)

 

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen erlassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung au örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.

 

§9:
(Einschränkung von Grundrechten)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingeschränkt.

 

§10:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt wer:

 

1. entgegen §3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,

2. entgegen §5 oder §6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt

3. einer Verordnung nach §2 Absatz 3 zuwiderhandelt

4. als Arbeitgeber entgegen §7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

 

§11:
(Verwaltungsvorschriften)

 

Die Zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

 

§12:
(Inkrafttreten)

 

Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung in Kraft

 

 

5.Bremen

(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)

 

§1:
(Allgemeines)

 

Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

§2:
(Feiertage)

 

Staatlich anerkannte Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai

5. der Himmelfahrtstag,

6. der Pfingstmontag

7. der 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)

8. der erste Weihnachtstag

9. der zweite Weihnachtstag

 

Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.August 1951.

 

§3:
(Arbeitsruhe)

 

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

§4:
(Arbeitsverbote)

 

1. Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

 

2. Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

 

a) der Betrieb der Post, der Einsenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;

 

b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;

 

c) nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, dass durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.

 

3. Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.

 

§5:
(Verbotene Veranstaltungen)

 

1. An den in §3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

 

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen;

 

b) die der Unterhaltung oder dem vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung nicht vorliegt;

 

c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

 

d) Veranstaltungen und Handlungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird;

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird insoweit eingeschränkt.

 

3. Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1.Mai und den 3.Oktober

 

§6:
(Verbotene Veranstaltungen)

 

1. Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent) sind verboten:

 

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen

 

b) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

 

c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;

 

d) alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

 

2. Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 4.00 Uhr bis 4.00 Uhr des nächstfolgenden Tages.

 

§8:
(Religiöse Feiertage)

 

An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:

 

a) am 31.Oktober – Reformationsfest (evangelischer Feiertag)

b) am Buß- und Bettag (evangelischer Feiertag)

c) Fronleichnam (katholischer Feiertag)

d) am 1.November  - Allerheiligen (katholischer Feiertag)

e) Rosch Haschana (Neujahrsfest) – (jüdischer Feiertag)

f) Jom Kippur (Versöhnungstag) – (jüdischer Feiertag)

g) Sukkoth (Laubhüttenfest) – (jüdischer Feiertag)

h) Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) – (jüdischer Feiertag)

i) Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten

j) Schawuoth (Wochenfest) – (jüdischer Feiertag)

 

Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln; Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr.

 

§9:

(Teilnahme am Gottesdienst)

 

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im §8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

 

§10:

(Unterrichtsfrei)

 

1. Schüler der allgemein bildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an dem in §8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften schulfrei. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit

 

2. Die für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, an anderen als den in §8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren.

 

§11:
(Ausnahmen von Verboten)

 

Der Senator für Inneres und Sport kann im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung Oerteilen.

 

§12:
(Schlussbestimmungen)

 

Der Senat wird ermächtigt:

 

a) den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird,

b) aus besonderem Anlass im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für die in §3 nicht genannten Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.

 

§13:
(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

2. Sachlich zuständige Veraltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

 

 

6.Hamburg:
(Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage /Feiertagsgesetz)

 

§1:

 

Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. Neujahrstag,

2. Karfreitag,

3. Ostermontag,

4. Tag der Arbeit (1.Mai)

5. Himmelfahrtstag,

6. Pfingstmontag,

7. Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)

8. 1.Weihnachtstag

9. 2.Weihnachtstag

 

§2:

 

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:

 

1. aus besonderem Anlässen Werktage zu einmaligen Sonderfeiertagen zu erklären,

2. einen Tag des Jahres zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und der Gefallenen beider Weltkriege zu bestimmen,

3. Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären,

4. zum Schutz der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage, der Sonderfeiertage, der kirchlichen Feiertage staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften sowie der Gedenk- oder Trauertage Veranstaltungen und öffentlich bemerkbare Handlungen anderer Art zu verbieten, die der besonderen Natur des Tages widersprechen oder die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

 

§3:

 

1. An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

 

2. An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.

 

§4:

 

Die in §1 genannten Tage und, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die vom Senat nach §2 Absatz 1 Ziffer 1 bestimmten Sonderfeiertage sind gesetzliche Feiertage, allgemeine Feiertage oder Festtage im Sinne aller bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen.

 

§5:

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des §2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1.Januar 1970 erlassen worden ist.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Feiertagsschutzverordnung:

 

§1:

 

An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, sofern sie nicht auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besonders zugelassen sind.

 

§2:

 

Das Verbot gilt nicht:

1. für das Post- und Fernmeldewesen, den Einsenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Liftfahrt, den öffentlichen und privaten Personenverkehr und Güterverkehr, den Werkfernverkehr sowie die Versorgungsbetriebe,

 

2. für Hilfseinrichtungen, die unmittelbar den Bedürfnissen der unter Ziffer 1 fallenden Unternehmen und Betriebe dienen,

 

3. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse,

 

4. für nichtgewerbsmäßige Arbeiten in Haus und Garten,

 

5. für Übungen des Luftschutzhilfsdienstes, der freiwilligen Feuerwehren, des technischen Hilfswerkes, des Bundesluftschutzverbandes, des deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes der Johanniter-Unfallhilfe und des Malteser-Hilfsdienstes.

 

§3:

 

An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags verboten:

 

1. öffentliche Versammlungen und öffentliche Umzüge unter freiem Himmel, soweit es sich nicht um Gottesdienste, andere religiöse Veranstaltungen oder Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften handelt,

 

2. sonstige Veranstaltungen und vermeidbare geräuschvolle Handlungen, soweit sie Gottesdienste, andere religiöse Veranstaltungen oder Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften stören.

 

3. der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt.

 

§4:

 

1. Am Karfreitag sowie am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind verboten:

 

a) der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt wird,

b) musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten.

 

2. Am Karfreitag sind alle sportlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie mit Auf- oder Umzügen oder mit Unterhaltungsmusik verbunden sind.

 

3. Die für den Karfreitag bestehenden Verbote gelten von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr.

 

 

7.Hessen:
(Hessisches Feiertagsgesetz)

 

Erster Abschnitt: Allgemeines

 

§1:

 

1. Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai,

5. der Himmelfahrtstag,

6. der Pfingstmontag,

7. der Fronleichnamstag,

8. der Tag der Deutschen Einheit,

9. der 1. und der 2. Weihnachtstag

 

2. Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist der Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und der Toten der beiden Weltkriege (Volkstrauertag)

 

3. Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.

 

§2:

 

Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlass im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.

 

§3:

 

Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften

 

§4:

 

1. Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

 

2. Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

 

Zweiter Abschnitt: Schutzbestimmungen:

 

§5:

 

1. Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

 

§6:

 

1. An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.

 

Dieses Verbot gilt nicht:

 

1. für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;

 

2. für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen

 

3. für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in den Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;

 

4. für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;

 

5. für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.

 

Satz 1 Nr.5 gilt nicht in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr.5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungswerk abgegrenzte Gruppe.

 

3. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

 

§7:

 

1. An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:

 

1. Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einzelner zur Teilnahme besteht;

2. öffentliche Tanzveranstaltungen;

3. andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;

4. alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

 

2. Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Absatz 1 Nummer 4 auch für dessen Dauer.

 

3. Absatz 1 und 2 gelten nicht für den 1.Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

 

§8:

 

1. Am Karfreitag von 0Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des §7 verboten:

 

1. öffentliche Tanzveranstaltungen;

2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;

4. alle sonstigen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.

 

2. Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

 

3. Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

 

§9:

 

Am 1.Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstmontag gelten die Vorschriften des §7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 während des ganzen Tages

 

§10:

 

Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

 

§11:

 

Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die nach den §§5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen

 

§12:

 

An den in §4 genannten Tagen sind in den Orten, in denen sie begangen werden, in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume alle Veranstaltungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

 

§13:

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des §7 Abs.1 Nr.4, Abs.2, des §8 Abs.1 Nr.3, des §9 und des §12 eingeschränkt.

 

§14:

 

1. Die örtliche Ordnungsbehörde kann für einzelne Feiertage von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiung gewähren.

 

2. Für den vollautomatischen Betrieb von vollständig geschlossenen Autowaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von den Arbeitsverbot nach §6 Absatz 1 gewähren; dies gilt nicht für den Karfreitag, den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie vom 1.Mai bis zum 31.August die Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.

 

3. Bei der Entscheidung über die Befreiung sollen die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Befreiungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. Die Befreiung nach Absatz 2 wird für längstens drei Jahre erteilt und kann entsprechend verlängert werden

 

§15:

 

Der Minister des Innern kann durch Verordnung aus besonderem Anlass für das Landesgebiet oder für Teile des Landes die Schutzvorschriften der §§ 8 bis 10 auf andere in diesen Bestimmungen nicht genannte Tage ausdehnen.

 

Dritter Abschnitt: Bußgeld- und Schlussbestimmungen

 

§16:

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot:

 

1. von Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe an gesetzlichen Feiertagen zu beeinträchtigen (§6)

2. von Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen (§§ 7,8,9)

3. öffentliche Tanzveranstaltungen zu den in §10 bestimmten Zeiten

4. von Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird (§12)

 

2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des §15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, sofern darin für eine bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen verwiesen wird.

 

3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

4. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde

 

§17:

 

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31 Dezember 2014 außer Kraft.

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

(Gesetz über Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage und Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§2:
(Gesetzliche Feiertage)

 

1. Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag (1.Januar),

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai,

5. der Christi-Himmelfahrtstag,

6. der Pfingstmontag,

7. der Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)

8. der Reformationstag (31.Oktober)

9. der 1.Weihnachtsfeiertag (25.Dezember)

10. der 2.Weihnachtsfeiertag (26.Dezmber)

 

2. Gedenkt- und Trauertage sind:

 

1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1.Advent)

2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)

3. der 8.Mai als Tag der Befreiung von Nationalsozialismus und der Beendigung des 2.Weltkreiges.

 

3. Die Landesregierung kann bei besonderem Anlass für da ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feiertagen, Gedenktagen oder Trauertagen erklären und die Schutzvorschriften der §33 bis 6 auf sie ausdehnen.

 

§3:
(Arbeitsverbote)

 

1. Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe

 

2. Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach §4 erlaubt sind.

 

§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)

 

1. An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

 

1. gewerbliche Arbeiten, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist,

2. Tätigkeiten von Postdiensten sowie der Versorgungsbetriebe und –anlagen, der Einsenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,

3. Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nut zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,

4. Tätigkeiten der Feuerwehr einschließlich der erforderlichen Übungen,

 

5. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

 

a) zur Verhütung eines Notstandes oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen;

b) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

c) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;

 

6. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören,

7. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen,

8. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen die der Erholung dienen,

9. die Öffnung von Videotheken ab 12.00 Uhr mit Ausnahme am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag und Totensonntag.

 

2. An Sonntagen ist erlaubt:

 

das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.

 

§5:
(Verbotene Veranstaltungen)

 

1. An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember – Heiliger Abend ab 13.00Uhr) verboten:

 

1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,

2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.

 

2. Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

 

§6:
(Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen)

 

1. Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24.Dezember (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr verboten.

 

2. Am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsamstag 18.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind verboten:

 

1. öffentliche Tanzveranstaltungen

2. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,

3. der Betrieb von Spielhallen

 

§7:
(Kirchliche Feiertage)

 

1. Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in §2 genannten Feiertagen begangen werden.

 

2. An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

3. An kirchlichen Feiertagen ist Schülern und Lehrern aller Schularten, die sich zu staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bekennen, auf Wunsch Freistellung vom Unterricht zum Besuch des Gottesdienstes zu gewähren.

 

§8:
(Ausnahme von verboten)

 

1. Die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden auf die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtfreien Gemeinden übertragen

 

2. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3bis 6 Ausnahmen zulassen.

 

§9:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. entgegen §3 Absatz 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,

2. entgegen §§5 und 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,

3. als Arbeitgeber entgegen §7 Absatz 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,

4. einer Verordnung nach §2 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde

 

§10:
(Grundrechtseinschränkungen)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1 Nummer 1 eingeschränkt.

 

 

 

9.Niedersachsen:
(Niedersächsisches Gesetz über Feiertage)

 

§1:

 

1. Die Sonntage, die staatlich geschützten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.

 

I. Abschnitt:
(Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage)

 

§2:

 

1. Staatlich anerkannte Feiertage sind:

 

a) Neujahrstag,

b) Karfreitag,

c) Ostermontag,

d) der 1.Mai

e) Himmelfahrtstag

f) Pfingstmontag,

g) der 3.Oktober, als Tag der deutschen Einheit

h) 1.Weihnachtsfeiertag,

i) 2.Weihnachtsfeiertag.

 

2. Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

 

§3:

 

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

§4:

 

1. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

 

2. Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

 

a) der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;

 

b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind.

 

c) nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten.

 

3. Videotheken dürfen an Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen ab 13.00 Uhr öffnen.

 

§5:

 

1. An den in §3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

 

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

 

b) die der Unterhaltung oder dem vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

 

c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen und Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.

 

2. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1 Mai und den 3.Oktober.

 

§6:

 

1. Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

 

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;

b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;

c) alle öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

 

2. Am zweiten Sonntag vor dem 1.Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1.Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:

 

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;

b) öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

c) öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;

d) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

 

Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.

 

II. Abschnitt:

Die kirchlichen Feiertage:

 

§7:

 

An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 Uhr bis 11 Uhr morgens nach §5 Absatz 1 geschützt:

 

a) 6.Januar (Dreikönigstag)

b) 31. Oktober (Reformationstag)

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer Bevölkerung

c) Fronleichnam und Allerheiligen

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung

d) Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag)

 

In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach §5 Absatz 1 Buchstabe c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.

 

§8:

 

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2 bzw. 3. November) nach §6 Absatz 2 geschützt.

 

§9:

 

Am Donnerstag der Karwoche ab 5.Uhr morgens und am Samstag der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

 

§10:

 

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in §7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

 

§11:

 

Den Schülerinnen und Schülern ist an den in §7 Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

 

§12:

 

1. Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.

 

2. Im Zweifelsfall entscheiden die Gemeinden

 

III. Abschnitt:

Bußgeld- und Schlussbestimmungen:

 

§13:
(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§14:

 

1. Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen:

 

a) von den Einschränkungen des §5 Absatz 1 Buchstabe a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,

b) von den Verboten des §6 Absatz 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,

c) von den Verboten und Beschränkungen der §§4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle.

 

Auf Antrag können Ausnahmen nach Satz 1 Buchstabe a und b widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren zugelassen werden.

 

2. Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.

 

 

10.Nordrhein-Westfalen:

(Gesetz über die Sonn- und Feiertage/Feiertagsgesetz NRW)

 

§1:

(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

 

§2:
(Feiertage)

 

1. Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag

2. der Karfreitag

3. der Ostermontag

4. der 1.Mai

5. der Christi-Himmelfahrtstag

6. der Pfingstmontag,

7. der Fronleichnamstag

8. der 3.Oktober als tag der Deutschen Einheit

9. der Allerheiligentag (1.November)

10. der 1.Weihnachtsfeiertag

11. der 2.Weihnachtsfeiertag

 

2. Gedenk- und Trauertage sind:

 

1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1.Advent)

2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)

 

§3:
(Arbeitsverbote)

 

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib- Lapp- und Hetzjagden.

 

§4:
(Ausnahmen von Arbeitsverboten)

 

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

 

1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;

 

2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung) Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, sowie sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind,

 

3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:

 

a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,

b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum

c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;

 

4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;

 

5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

 

§5:

(Verbotene Veranstaltungen)

 

1. An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

 

a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,

b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,

c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,

d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

 

Dieses Verbot gilt nicht für den 3.Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1.Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11Uhr endet.

 

2. Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

 

§6:
(Stille Feiertage)

 

1. Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

 

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr.

2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betreib von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,

3. der Betrieb von Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,

4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,

5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

 

2. Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

 

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

 

3. Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

 

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind.

2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,

3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6.Uhr.

 

4. Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

 

§7:

(Sonstige Verbote)

 

1. Am Gründonnertag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

 

2. Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr §5 Absatz 1 Buchstabe a und §6 Absatz 1 sinngemäß Anwendung.

 

§8:

(Kirchliche Feiertage)

 

1. Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in §2 genannten Feiertagen begangen werden.

 

2. An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

3. Kirchliche Feiertage werden gemäß §5 Absatz 1 geschützt in den Gemeinden, in denen mindestes zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.

 

(§9)

(Jüdische Feiertage)

 

1. An den folgenden jüdischen Feiertagen:

 

1. am Neujahrsfest

2. am Versöhnungstag

 

sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:

 

a) alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,

b) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge

 

2. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgelegt.

 

3. An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feietagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem fernbleiben nicht erwachsen.

 

§10:
(Ausnahmen von Verboten)

 

1. Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist, Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltungen von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.

 

2. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen der §§ 3 und 5 die Aufsichtsbehörde nach §7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.

 

§11:
(Bußgeldvorschrift)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer:

 

1 entgegen §3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen §3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht.

 

2. entgegen §3 Satz 3 an Sonn- und Feiertagen treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;

 

3. entgegen §5 Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art durchführt

 

4. an stillen Feiertagen (§6) oder am Vorabend des Weihnachtstages eines Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach §6 Absatz 1 bis 3, § 7 Absatz 2 zuwiderhandelt;

 

5. entgegen §7 Absatz 1 am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlichen Tanz veranstaltet;

 

6. als Arbeitgeber entgegen §8 Absatz 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;

 

7. entgegen §8 Absatz 3 an kirchlichen Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in §5 Absatz 1 bezeichneten Art durchführt;

 

8. entgegen §9 Absatz 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

 

§12:

(Einschränkung von Grundrechten)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1, §6 §7 Absatz 2 §8 Absatz 3 und §9 Absatz 1 eingeschränkt.

 

§13:
(Verwaltungsvorschriften)

 

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

 

11.Rheinland-Pfalz:
(Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Der Schutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

§2:
(Gesetzliche Feiertage)

 

1. Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai,

5. der Tag Christi Himmelfahrt

6. der Pfingstmontag,

7. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)

8. der Allerheiligentag (1.November)

9. der 1. und der 2. Weihnachtstag (15. und 26.Dezmeber)

 

2. Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze Land erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden.

 

§3:
(Allgemeine Arbeitsverbote)

 

1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe

 

2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen

 

§4:

(Ausnahmen von den Arbeitsverboten)

 

1. Von den Verboten nach §2 Absatz 2 sind ausgenommen:

 

1.1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,

 

1.2. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost sowie der Versorgungsbetriebe und –anlagen,

 

1.3. die Tätigkeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, soweit sie für die Beförderung von Personen und Gütern notwendig sind,

 

1.4. die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der in Nummern 2 und 3 aufgeführten Betriebe und Betriebsarten notwendig sind,

 

1.5. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,

 

1.6. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglückes oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Eigentum,

 

1.7. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft,

 

1.8. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.

 

2. Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.

 

3. Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

 

§5:
(Schutz der Gottesdienste)

 

1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere ist verboten:

 

1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistlichen Erbauung dienen;

 

2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

 

3. sportliche und turnerische Veranstaltungen.

 

Diese Verbote gelten nicht für den 1.Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

 

2. Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr.  Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.Uhr liegt. Der frühere Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach Satz 2 ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

 

3. Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, dass Gottesdienste nicht gestört werden.

 

§6:
(Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen)

 

Unbeschadet der §§3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

 

1. am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

2. am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und

3. am Tag vor dem 1.Weihnachtstag ab 13.00 Uhr

 

§7:

(Verbot von Sportveranstaltungen)

 

Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten:

 

1. am Karfreitag

2. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1.Weihnachtsfeietags jeweils ab 13.00 Uhr und

3. am Tag vor dem 1 Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.

 

§8:
(Verbot von Tanzveranstaltungen)

 

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten:

 

1. am Gründonnerstag 4.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und

3. vom Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag 13.00 Uhr bis zum 1 Weihnachtstag 16.00 Uhr.

 

§9:

(Schutz der kirchlichen Feiertage)

 

1. An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann.

 

2. Am Buß- und Bettag ist den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.

 

§10:
(Ausnahme von den Verboten der §§5 bis 8)

 

1. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören.

 

2. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

 

§11:
(Einschränkung von Grundrechten)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 eingeschränkt.

 

§12:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

 

2. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht

 

3. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen während der zeit des Hauptgottesdienstes Versammlungen oder Veranstaltungen der in § 5 Absatz 1 bezeichneten Art durchführt;

 

a) am Karfreitag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag ab 4.00 Uhr,

b) am Allerheiligentag zwischen 13.00 und 20.00 Uhr oder

c) am Tag vor dem 1.Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.

 

dem Versammlungs- und Veranstaltungsverbot des §6 zuwiderhandelt;

 

a) am Karfreitag,

b) am Ostersonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag oder am 1 Weihnachtsfeiertag bis 13.00 Uhr oder

c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag ab 13.00 Uhr

 

öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen durchführt (§7)

 

a) in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,

b) am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag von 4.00 bis 24.00 Uhr oder

c) vom Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag 13.00 Uhr bis zum 1.Weihnachtsfeiertag 16.00 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen durchführt (§8)

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

 

 

12.Saarland:
(Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe des Gesetzes geschützt.

 

2. Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

§2:

(Gesetzliche Feiertage)

 

Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai,

5. der Tag Christi Himmelfahrt,

6. der Pfingstmontag,

7. der Fronleichnamstag,

8. der Maria Himmelfahrtstag (15.August)

9. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)

10. der Allerheiligentag (1.November)

11. der 1. Weihnachtstag (25.dezmber)

12. der 2.Weihnachtsfeiertag (26.Dezember)

 

Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer- oder Feier gebietet, durch Rechtsverordnung:

 

1.Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;

 

2. Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr anzuordnen.

 

§3:
(Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften)

 

Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach §2 Absatz 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften

 

§4:
(Allgemeine Arbeitsverbote)

 

1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des §5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.

 

§5:

(Ausnahmen von den Arbeitsverboten)

 

1. Von den Tätigkeiten nach §4 Absatz 2 sind ausgenommen:

 

1.1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,

 

1.2. die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und –anlagen, der Einsenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,

 

1.3. die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,

 

1.4. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art

 

1.5. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Anwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,

 

1.6. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,

 

1.7. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten,

 

1.8. Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere Betriebe von Saunas, Bräunungs- oder Fitnessstudios.

 

2. Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

 

§6:
(Schutz der Gottesdienste)

 

1. An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen, dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonn- und Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste (Vorabendmessen) Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienstes ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.

 

2. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, Mit Ausnahme des 1.Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichen im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:

 

1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;

 

2. öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

 

3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;

 

4. sportliche Veranstaltungen.

 

3. Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

 

§6a

(Jüdische Feiertage)

 

1. An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – vom 14.November 2001 bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzliche  Feiertagen verrichtet werden dürfen und solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.

 

2. Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden nach den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.

 

§7:
(Messen und Märkte)

 

Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.

 

§8:

(Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen)

 

1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten:

 

1. am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr.

2. am Allerseelentag bis 18.00 Uhr

3. am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

 

2. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1.Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1.Weihnachtsfeiertag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

 

3. Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- und Feiertagen Rücksicht zu nehmen.

 

§9:
(Verbot von Sportveranstaltungen)

 

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten:

 

1. am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,

2. am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.Uhr und

3. am Tag vor dem 1.Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

 

§10:
(Verbot von Tanzveranstaltungen)

 

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten:

 

1.von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,

2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

3. am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

4. am Buß- und Bettag von 4.00 Uhr bis 18.00 Uhr und

5. am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr

 

§11:
(Gestaltung der Veranstaltungen)

 

Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- und Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm ist zu unterlassen.

 

§12:
(Ausnahmen)

 

1. Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den verboten des §4 Absatz 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.

 

2. Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind:

 

2. 1. Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,

 

2.2. Der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind.

 

2.3. Die Gemeinden für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind,

 

3. Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.

 

§13:
(Einschränkungen von Grundrechten)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des §2 Absatz 2 Buchstaben a und b, des §6 Absatz 1 und 2 und des § 8 Absatz 1 eingeschränkt.

 

§14:
(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.1. entgegen §4 Absatz 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

 

1.2. entgegen §5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht;

 

1.3. entgegen §6 Absatz 1 oder §12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;

 

1.4. entgegen §6 Absatz 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz und Unterhaltungsveranstalten oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;

 

1.5. entgegen §7 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zugelassen Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;

 

1.6. entgegen §8 Absatz 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs oder Veranstaltungsverbot:

 

a) am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

b) am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder

c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr zuwiderhandelt.

 

entgegen §8 Absatz 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) oder am 1.Weihnachtsfeiertag zuwiderhandelt oder entgegen §8 Absatz 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in §8 Absatz 1 genannten Sonn- und Feiertage keine Rücksicht nehmen;

 

1.7. entgegen §9 öffentliche sportliche Veranstaltungen

 

a) am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag,

b) am Allerseelentag, am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr oder

c) am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;

 

1.8. entgegen §10 öffentliche Tanzveranstaltungen:

 

a) in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,

am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

b) am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr

c) am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

d) am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr,

e) oder am Tag vor dem 1.Weihnachtsfeiertag (heiliger Abend) von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchführt;

 

9. entgegen §11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften an Sonn- und Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.

 

2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des §2 Absatz 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

 

3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

 

4. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

 

 

13.Sachsen:
(Gesetz über Sonn- und Feiertages im Freistaat Sachsen)

 

§1:
(Gesetzliche Feiertage)

 

1. Gesetzliche Feiertage sind:

 

a) Neujahr,

b) Karfreitag,

c) Ostermontag,

d) Tag der Arbeit (1.Mai)

e) Christi Himmelfahrt,

f) Pfingstmontag,

g) Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen)

h) Tag der deutschen Einheit (3.Oktober)

i) Reformationsfest (31.Oktober)

j) Buß- und Bettag,

k) 1.Weihnachtsfeiertag

l) 2.Weihnachtsfeiertag

 

2. Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

 

§2:
(Gedenk- und Trauertage)

 

Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1.Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1.Advent)

 

§3:
(Religiöse Feiertage)

 

Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1. Erscheinungsfest (6.Januar)

2. Frühjahrsbußtag (7.Mittwoch vor Ostern)

3. Gründonnerstag,

4. Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag)

5. Johannestag (24 Juni)

6. Peter und Paul (29.Juni)

7. Maria Himmelfahrt (15.August)

8. Allerheiligen (1.November)

9. Maria Empfängnis (8.dezember)

 

2. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.

 

An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben:

 

1. Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben.

2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

 

§4:
(Allgemeine Schutzvorschriften

 

1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.

 

2. An den Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten sowie sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

 

3. Absatz 2 gilt nicht für:

 

3.1. den betrieb der Post, der Einsenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;

 

3.2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:

a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,

c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,

d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;

 

3.3.leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen.

 

4. Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

 

§5:
(Schutz religiöser Veranstaltungen)

 

An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feietagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dies gilt am 24.Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.

 

§6:

(Besondere Schutzvorschriften)

 

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen sind verboten:

 

1.öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;

Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.

 

§7:
(Befreiungen)

 

1. Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.

 

2. Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1.Mai und den 3.Oktober bezieht.

 

§8:
(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot:

1.öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen,

2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören,

3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen zuwiderhandelt.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörden im Sinne des §36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

 

§9:
(Grundrechtseinschränkungen)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird nach Maßgabe der §§5 und 6 eingeschränkt.

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

2. Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

§2:
(Staatlich anerkannte Feiertage)

 

Staatlich anerkannte Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Tag Heilige Drei Könige (6.Januar)

3. der Karfreitag,

4. der Ostermontag,

5. der 1.Mai,

6. der Tag Christi Himmelfahrt,

7. der Pfingstmontag,

8. der Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)

9. der Reformationstag (31.Oktober)

10.der 1.Weihnachtsfeiertag,

11.der 2.Weihnachtsfeiertag.

 

§3:

(Allgemeine Arbeitsruhe)

 

1. Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

2. Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn—und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie:

 

1. nach bundes- oder landesrecht besonders zugelassen sind,

 

2. den Betreib der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nachverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für die Betriebe und Verkehrsarten betreffen,

 

3. unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie

 

4. nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten darstellen.

 

3. Das Betreiben von Autowachanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß §2 sind.

 

4. Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13.00 Uhr erlaubt. §3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§4:

(Schutz der Gottesdienste)

 

1. An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

 

2. Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

 

§5:
(Erhöhter Schutz)

 

1. am Karfreitag ganztägig,

2. am Volkstrauertag ab 5 Uhr,

3. am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,

4. am Totensonntag ab 5 Uhr,

5. am Heiligen Abend ab 16.00 Uhr

 

sind neben den Einschränkungen nach §4 zusätzlich untersagt:

 

1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,

2. öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie

3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

 

§6:
(Freistellung an religiösen Feiertagen)

 

1. An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

 

2. Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom Unterricht.

 

§7:

(Ausnahmen)

 

Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der §3 Absatz 2 §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn-  und Feiertagsschutzes verbunden ist.

 

§8:

(Zuständigkeiten und Aufsicht)

 

1. Für die Aufgaben nach §7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

 

2. Die Fachaufsicht führen:

 

1. über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:

Die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,

 

2. über die Landkreise und kreisfreien Städte:

das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,

 

3. über das Landesverwaltungsamt:

das Ministerium des Innern.

 

§9:

(Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung)

 

1. Spezialmärkte nach § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung, die die regionale Identität oder den Fremdenverkehr zu fördern geeignet sind, können einmal im Monat auf einen Sonntag oder auf die Feiertage 1 Mai und 3.Oktober festgesetzt werden. Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zusätzlich auf alle Adventssonntage festgesetzt werden.

 

2. Spezialmärkte, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, sowie Jahrmärkte nach § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung können viermal im Jahr auf einen Sonntag festgesetzt werden.

 

3. Volksfeste, Messen und Ausstellungen nach den §§ 60 b, 64 und 65 der Gewerbeordnung können auf einen Sonntag festgesetzt werden, Volksfeste auch auf den 1.Mai und auf den 3.Oktober.

 

4. Die Einschränkungen nach §3 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den Absätzen 1 und 3 Abweichendes ergibt. §7 findet entsprechende Anwendung. §4 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

5. Die Festsetzung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch die nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde im Benehmen mit der nach §8 Absatz 1 zuständigen Behörde. Bei entsprechender Anwendung des §7 ist an Stelle des Benehmens das Einvernehmen erforderlich.

 

§10:
(Ordnungswidrigkeiten)

 

Ordnungswidrig handelt, wer:

 

1. entgegen §3 Absatz 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,

2. entgegen §§4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

 

§11:
(Einschränkung von Grundrechten)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 12 der Landesverfassung wird durch die §§ 4 und 5 eingeschränkt.

 

 

15.Schleswig-Holstein:

(Gesetz über die Sonn- und Feiertage)

 

§1:
(Allgemeines)

 

Die Sonntage, die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

 

§2:
(Feiertage)

 

1. Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. Neujahrstag,

2. Karfreitag,

3. Ostermontag,

4. Tag der Arbeit (1.Mai)

5. Himmelfahrtstag

6. Pfingstmontag

7. Tag der Deutschen Einheit (3.Oktober)

8. 1.Weihnachtstag,

9. 2.Weihnachtstag

 

Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3,5 und 6 auf sie auszudehnen.

 

Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und Religionsgemeinschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen werden.

 

§3:
(Grundbestimmungen)

 

1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

2. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

 

§4:

(Ausnahmen)

 

1. Das Verbot des §3 Absatz 2 findet keine Anwendung auf:

 

unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind:

 

a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum sowie zur Verhütung von Gefahren für Gesundheit und Eigentum,

b) in der Landwirtschaft,

 

2. die Tätigkeit von Polizei, Feuerwehren, Rettungsdiensten, Trägern des Katastrophenschutzdienstes einschließlich der erforderlichen Übungen und Ausbildungsveranstalten,

 

3. eine nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten,

 

4. Videotheken, automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge, Münz- und Selbstbedienungssalons sowie Einrichtungen, die unmittelbar der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.

 

2. Das Verbot des §3 Absatz 2 findet ferner keine Anwendung auf Handlungen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.

 

§5:

(Verbotene Handlungen während des Gottesdienstes)

 

1. Über die in §3 Absatz 2 festgelegten Beschränkungen hinaus sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1.Mai und des 3.Oktober alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. Dies gilt nicht für Handlungen nach §4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1.

 

2. Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie den Gottesdienst stören. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

§6:

(Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen)

 

1. Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

2. Am Reformationstag (31.Oktober) und am Buß- und Bettag sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. §5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

 

§7:
(Dienst- und Arbeitsfreistellung)

 

1. Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

 

2. Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ist an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften Gelegenheiten zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

 

3. Am Buß- und Bettag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten tag zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schülern werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt.

 

§8:

(Ausnahme von Verboten)

 

Die zuständig Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.

 

§9:
(Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. entgegen §3 Absatz 2 Handlungen vornimmt,

2. entgegen §§5 und 6 Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt,

3. einer Verordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt, sowie sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

3. Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.

 

 

16.Thüringen

(Thüringer Feiertagsgesetz)

 

§1:
(Allgemeines)

 

1. Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die aufgrund von §2 Absatz 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe des Gesetzes geschützt.

 

2. Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

 

3. Die Feiertage nach §2 Absatz 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach §2 Absatz 2 und 3 Nummer 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

 

§2:
(Gesetzliche Feiertage)

 

1. Gesetzliche Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1.Mai,

5. der Tag Christi Himmelfahrt,

6. der Pfingstmontag,

7. der Tag der Deutschen Einheit,

8. der Reformationstag,

9. der erste Weihnachtsfeiertag,

10. der zweite Weihnachtsfeiertag.

 

2. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

 

3. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung:

 

Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche  Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder

Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.

 

§3:
(Religiöse Feiertage)

 

1. Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

a) der Dreikönigstag

b) der Gründonnerstag,

c) Maria Himmelfahrt,

d) Allerheiligen,

e) der Buß- und Bettag,

f) der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht gesetzlicher Feiertag ist.

 

2. Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden sollten, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.

 

3. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstages:

 

a) Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu gewähren,

Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, soweit und solange dies für die Teilnahe an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist.

 

§4:
(Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen)

 

1. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

 

2. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

 

3. Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen:

 

1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,

 

2. Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der Versorgungsbetriebe und –einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der Personenbeförderung dienenden Unternehmen,

 

3. Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die weiterfahrt erforderlich sind,

 

4. unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedung häuslicher oderlandwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notarztes erforderlich sind,

 

5. die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,

 

6. die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbliche Tätigkeiten in Haus und Garten.

 

Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden.

 

§5:

(Schutz der Gottesdienste)

 

An den Sonntagen, an den religiösen Feiertagen, mit Ausnahme des 1.Mai und des Tages der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

 

§6:

(Erhöhter Schutz an stillen Feiertagen)

 

1. Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:

 

1. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,

2. öffentliche sportliche Veranstaltungen,

3. alle sonstigen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

 

2. Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den gemeinden geschützt, in denen der Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.

 

3. Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 ab 15.00 Uhr.

 

§7:

(Ausnahmen)

 

1. Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des §4 Absatz 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.

 

2. Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.

 

§8:

(Ordnungswidrigkeiten)

 

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1. öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen §4 Absatz 2 vornimmt,

2. Handlungen vornimmt, die entgegen §5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind

 

3. an den stillen Tagen:

 

a) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,

b) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 2 sportliche Veranstaltungen durchführt,

c) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,

 

4. am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heilig Abend)

 

a) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,

b) entgegen §6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.

 

2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des §2 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

 

3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

4. Zuständige Behörde im Sinne von §36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils im übertragenden Wirkungskreis.

 

§9:

(Grundrechtseinschränkungen)

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes; Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, des §4 Absatz 2 sowie der §§ 5 und 6 eingeschränkt.

 

§10:

(Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich)

 

1. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §2 gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.

 

2. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §3 Absatz 2 gilt die in §3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7.Juni 1990 getroffene Regelung fort.

 

3. Die nach §7 Absatz 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.

 

4. Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach §7 Absatz 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikel 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach §26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.