Verfassungsreformen
im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und
Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften in Deutschland:
(Dieser Link ist
noch unvollständig und wird stetig erweitert)
Dieser Link erörtert
eine Reihe von Verfassungsreformen im Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und in den Länderverfassungen und Forderungen auf dem Fundamenten
der Zielsetzungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“ Sie finden
sich in den Verfassungstexten für die Bundesrepublik Deutschland und in den
Länderverfassungen, die in diesem Link aufgelistet sind.
Inhalt:
1.Grundsätzliches
2.Zum
Staats-Kirchen-Verhältnis
3.
Grundsätzliches:
Kernziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die Konsequente Trennung von Staat und
Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften und die Einführung des im Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatslaizismus.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz
beruft sich in ihren Bestrebungen und Zielen auf das in
der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene
Trennungsprinzip von Staat und Kirche auf dem Fundament des Grundgesetzes und
der Weimarer Verfassung:
a) Die Verpflichtung des
Staates zur religiösen- und weltanschaulichen Neutralität
b) Die Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit alle religiöser- und weltanschaulicher Anschauungen und
Überzeugungen
c) Die Nichtexistenz einer
Staatskirche
d) Die selbstständige Ordnung
und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten
e) Das staatliche
Finanzmonopol
d) Ferner die
Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit (Verbot der Zensur) oder das Finanz-
(Steuer) Monopol des Staates
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz bekennt sich zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland,
wie auch zur grundgesetzlich garantierten Religions- Bekenntnis- und
Glaubensfreiheit, sie ist ein Grundfundament der Demokratie, der allgemeinen
Menschenrechte, des säkularen, religiös- und weltanschaulich Neutralen Staates,
der Gesellschaft und die Errungenschaft der Aufklärung.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt aber unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit
eine (staatlich) geförderte, sei es aus historisch-kulturellen, aus
ideologischen oder aus staatpolitisch motivierten Ursachen bevorzugende oder
privilegierende Gesetzgebungen zugunsten von Kirchen oder
Religionsgemeinschaften konsequent ab.
Zum Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland:
(Konkordate und Staatskirchenverträge)
Trotz gegenteiliger Behauptungen ist die Trennung von Staat und
Kirche/Religion in Deutschland noch längst nicht vollzogen. Nach wie vor
bestehen zahlreiche Verflechtungen zwischen dem Staat und den Kirchen, die im
wesendlichen durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt sind, unter anderem
durch das bis heute rechtsgültige Reichskonkordat von 1933 und durch
Länderkonkordate. Daraus resultierend genießen die Kirchen eine Reihe
gesetzlich und steuerlich privilegierter Sonderstellungen wie den staatlichen
Einzug der Kirchensteuer, den Religionsunterricht an staatlichen Schulen, die
staatlich organisierte und finanzierte Bundeswehr- Polizei und
Anstaltsseelsorge.
Die Staatskirchenfinanzierung aus öffentlichen Finanzmitteln in
Milliardenhöhe beispielsweise für Kirchentage, für kirchliche Privatschulen,
Krankenhäuser, Wohlfahrtsverbände, Kindergärten u. v. m.
Seit der Wiedervereinigung kommt es zu einer Ausweitung der
Konkordatspolitik auf die neuen Bundesländer, in Folge dessen wurden in den
Ländern Konkordate und Staatskirchenverträge geschlossen. Zudem zeigt sich eine
zunehmende Ausweitung auf andere Religionsgemeinschaften wie den jüdischen
Gemeinden. Im Jahr 2003 wurde ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Zentralrat der Juden abgeschlossen. Länderkonkordate mit
den jüdischen Gemeinden folgten.
Die Deutsche Islamkonferenz hat die Zielsetzung die Integration, die
Anerkennung und die Förderung islamischer Religionsgemeinschaften in
Deutschland weiter voranzutreiben. Eine Anerkennung des Islams oder islamischer
Religionsgemeinschaften scheiterte bisher an der Zersplitterung und an der
Uneinigkeit der islamischen Vertreter, Gemeinden und Organisationen in
Deutschland. Dennoch zeigt sich eine Entwicklung den Islam als
Religionsgemeinschaft staatlich zu fördern, wie beispielsweise die Einführung
des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen oder Vorstöße aus
Politik und Wissenschaft, islamische Theologie an staatlichen Universitäten zu
fördern und Imame und islamische Religionslehrer an staatlichen Universitäten
auszubilden. Eine Einigung und eine Anerkennung islamischer
Religionsgemeinschaften könnte den Abschluss von Verträgen mit islamischen
Gemeinden zufolge haben was zu einer weiteren Förderung führt.
Zudem wurden in einigen Bundesländern die Zeugen Jehovas als
„Körperschaft des öffentlichen Recht“ staatlich anerkannt.
Zusätzlich verpflichten sich die Länder, basierend aufgrund der
Säkularisation (Kirchenenteignungen) bis heute zu Zahlungen (Dotationen) an die
Kirchen wie Bischofsbesoldungen
ausschließlich aus öffentlichen Finanzmitteln oder auch Bauleistungen.
(weiterführende Links zu den Themen Staatsleistungen an Kirchen und
Religionsgemeinschaften und Auflistungen bestehender Konkordate und
Staatskirchenverträge finden Sie auf meiner Webseite)
Verfassungsrechtliche Gesetzgebungen:
Die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland betont stärker als
einzelne Länderverfassungen das Trennungsprinzip. Das Grundgesetz verbietet die
Bevorzugung oder Benachteiligung religiöser Anschauungen. Zudem ist die
Bundesrepublik Deutschland ein weltanschaulich- und religiös Neutraler Staat.
Der in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland übernommene Artikel 140
der Weimarer Verfassung regelt das
Staats-Kirchen-Verhältnis. Er schreibt die Nichtexistenz einer Staatskirche
vor, ferner die selbstständige Regelung und Verwaltung innerkirchlicher
Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.
Dennoch wird das Trennungsprinzip in einigen Punkten ausgehöhlt bzw.
neutralisiert. Diese Punkte sind im wesentlichen der Religionsunterricht an
staatlichen Schulen samt dessen unter anderem in der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland, den Länderverfassungen verankerten Regelungen und
den Vereinbarungen zum Religionsunterricht in den Konkordaten und
Staatskirchenverträgen. (Beispielsweise Gestellungsverträge)
Ein weiterer Punkt ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge für
die Kirchen. (Kirchensteuer) Auch hier greift der Staat (verfassungswidrig) in
rein innerkirchliche Angelegenheiten ein.
Reformenvorschläge
und Forderungen für Verfassungsänderungen für die Bundesrepublik Deutschland
und der Länderverfassungen:
Gottesbezüge in den Verfassungen:
Neben der Verfassung (Präambel) für die Bundesrepublik Deutschland haben
die Verfassungen (Präambel) der Länder Baden-Württemberg,
Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt einen
„Gottesbezug“ in ihren Verfassungen.
Die bayerische Landesverfassung (Präambel) nimmt eine Sonderstellung ein,
sie wirft indirekt dem Atheismus (Weltanschauung ohne Gott) die Verbrechen des
Nationalsozialismus vor.
Die sächsische Verfassung (Präambel) beruft sich beim Naturschutz auf die
religiös motivierte „Bewahrung der
Schöpfung“ - Täuschungsideologie (siehe
Link „Tier und Naturfeindlichkeit der Bibel“)
Reformvorschläge und Ziele:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des
„Gottesbezuges“ aus der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland und aus
den betreffenden Länderverfassungen:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz beruft sich in ihrer
Zielsetzung im wesendlichen auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität des
Staates:
Grundsätzlich bekennt sich der Staat und seine Legitimation durch den
„Gottesbezug“ in seiner Existenz an ein faktisch „Höheres Wesen“ ein durch
einen „Gott“ oder durch seine Einflussnahme entstandenes Staatengebilde mit
dessen Gesellschaftsvorstellungen und Gesetzen.
Ferner setzt der (zur weltanschaulich-religiöse) verpflichtete Staat
seine Gesetzgebung und sein Verhalten auf eine „religiöse Grundlage“
(Verantwortung von Gott) voraus.
Ferner stellt sich die Frage, welchen „Gott“ die Präambel der Verfassung
für die Bundesrepublik Deutschland, aber auch die Länderverfassungen
(theologisch gesehen) meinen?
Der Verfassungstext könnte sich (gemäß religiöser Überzeugungen der
Gesellschaft beliebig fortsetzen:
Der Verfassungstext könnte auch
heißen:
In Verantwortung vor Allah und den Menschen…
In Verantwortung vor Jahwe und den Menschen…
In Verantwortung vor Odin/Wotan und den Menschen…
In Verantwortung vor Satan und den Menschen…
In Verantwortung vor Buddha und den Menschen…
1.Verfassungstexte:
Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland:
Präambel:
(Ausschnitt)
Im Bewusstsein
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen. (…)
Artikel 3:
(Gleichheit vor dem Gesetz)
Gesetzestext:
(GG. Artikel 3/3)
3. Niemand darf
wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Religiöse Komponente dieses Gesetzes:
„Niemand darf
wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.“
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz fordert eine Ausweitung bzw. Vervollständigung
dieses Artikels:
Er könnte wie folgt lauten:
„Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften dürfen wegen ihres Glaubens, ihrer kulturellen
Errungenschaften, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen weder
benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Artikel 4:
(Glaubens- und Gewissensfreiheit)
Gesetzestext:
(GG Artikel 4/1)
1. Die Freiheit
des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sind unverletzlich.
Weiterführende Gesetzesauslegung:
Die Freiheit des
religiösen- und weltanschaulichen Bekenntnisses, zu nichtreligiösen,
antireligiösen, antichristlichen, kirchen- oder religionskritischen
Anschauungen oder Überzeugungen ist unverletzlich und verbietet jeder
staatlichen Zensur oder Einschränkung.
Artikel 5:
(Recht der freien
Meinungsäußerung/Informationsfreiheit)
1. Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 7:
(Schulwesen)
Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Zur Thematik Religionsunterricht an
staatlichen Schulen:
Die
Glaubensunterweisung, die Mission oder ähnliches ist nicht Aufgabe des
weltanschaulich und religiös neutralen (laizistischen) Staates.
In diesem
Zusammenhang ist ferner Artikel 137/3 der Weimarer Verfassung zu erwähnen, der
die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser
Angelegenheiten.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert grundsätzlich die ersatzlose Abschaffung des
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, auf dem Fundament der
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität und
zur erstrebten Laizität des staatlichen Schulwesens.
Neben der der
ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts fordert die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz die Abschaffung
der in einigen Länderverfassungen verankerte Gemeinschaftsschule auf spezifisch
christlichen Fundament, ebenso religiös ausgerichtete Bildungsziele. („Erfurcht
vor Gott“ als Bildungsziel“)
Zu Satz 1:
„Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“
Dieser Satz ist zu
verstehen, dass es sich beim gesamten staatlichen Schulwesen um
Bekenntnisschulen handelt! Dies lehnt die Partei DSHA grundlegend ab
Ziele und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische Allinaz:
Ziel der
Partei DSHA ist ein
länderübergreifendes, einheitliches, auf dem Fundament der weltanschaulichen
und religiösen Neutralität begründetes laizistisches Schul- und Bildungswesen.
Neben der
ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts fordert die Partei DSHA auch
Änderungen in den Länderverfassungen: Die Bezeichnung „christliche
Gemeinschaftsschulen, oder religiöse Bildungs- und Erziehungsziele
beispielsweise „Erfurcht vor Gott“ oder ähnliches sind aus den Verfassungen der
Länder zu entfernen.
Christliche Gemeinschaftsschulen:
Das Schulwesen auf
christlichem Fundament haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Bremen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Bildungsziel „Ehrfurcht vor Gott“
Das Bildungsziel
„Erfurcht vor Gott“ haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Ziel der Partei
DSHA ist es nicht, das in einigen Bundesländern auf christlichem Fundament
beruhende Schul- und Erziehungswesen bzw. –ziele durch die
humanistisch-säkulare Weltanschauung zu ersetzen, sondern die konsequente Laizität des staatlichen Schul- und Bildungswesen zu
erreichen.
Reformforderungen
des Artikels 140 der Weimarer Verfassung:
(Reform
des Staatskirchenverhältnisses im Zuge der Konsequenten trennung
von Staat und Kirche und der Einführung des Staatslaizismus in der
Bundesrepublik Deutschland)
Artikel 140 der Weimarer Verfassung:
Die Bestimmungen
der Artikel 136, 137, 138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 1.August
1919 sind Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie
regeln das Verhältnis von Kirche und Staat.
Nahezu alle
Länderverfassungen haben diese Bestimmungen übernommen.
Die Partei DSHA beruft sich in ihrer Zielsetzung neben:
a) Die Verpflichtung des
Staates zur religiösen- und weltanschaulichen Neutralität
b) Die Verpflichtung des
Staates zur Gleichheit alle religiöser- und weltanschaulicher Anschauungen und
Überzeugungen
c) Die Nichtexistenz einer
Staatskirche
d) Die selbstständige Ordnung
und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten
e) Das staatliche
Finanzmonopol
d) Ferner die
Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit (Verbot der Zensur) oder das Finanz-
(Steuer) Monopol des Staates
Auf Artikel 31 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 31 (GG):
(Vorrang des Bundesrechts)
Bundesrecht bricht
Landesrecht
Bei
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von landesrecht
mit Bundesrecht siehe Artikel 93 Absatz 1
Nummer 2 und Artikel 100 Absatz 1 GG (Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichtes) Zur Fortgeltung der Grundrechtsbestimmungen der
Länderverfassung siehe Artikel 142.
Reformiert der
Bund im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche sein Staatskirchenverhältnis
ist in diesem Sinne die Verpflichtung der Länder zu Verfassungsreformen im Zuge
der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche gegebenenfalls durch das
Bundesverfassungsgericht zu überprüfen.
Artikel 140:
Verhältnis von Kirche und Staat:
Zunächst folgen
die aktuellen Verfassungstexte des Artikels 140/Weiterführend folgen Reformforderungen
der Partei Deutsche-Säkular-humanistische-Allianz im Zuge ihrer
Zielsetzungen (Trennung von Staat und Kirche)
Aktueller Verfassungstext:
Artikel 136:
1. Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
2. Der Genuss
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
3. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur
soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu
fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
4. Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 137:
1. Es besteht
keine Staatskirche.
2. Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes
unterliegt keinen Beschränkungen.
3. Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
4.
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
5. Die
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist
auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
6. Die
Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,
sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
7. Den Religionsgemeinschaften
werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinsame Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen
eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung.
Artikel 138:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der
Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertags bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141:
Soweit das
Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.“
Reformvorschläge und Forderungen:
Zu Artikel 136:
Punkt 1 und 2 des
Artikels 136 bleiben unverändert erhalten.
Zu Punkt 3 Satz 1:
„Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“ (…)
Um die
Kirchensteuer von den Kirchensteuerpflichtigen einzuziehen, müssen
Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ihre Bekenntniszugehörigkeit vor den
(staatlichen)Finanzämtern offenbaren, daraus resultierend wird dieses Gesetz
ausgehöhlt. Im Zuge der Abschaffung der Kirchensteuer fordert die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz fordert eine Neuformulierung des Artikel 136/3:
Satz 2 des
Artikels 136/3 ist zu entfernen, eine Neuformulierung könnte lauten:
„Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse –oder
weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
zu fragen, wenn eine gesetzliche angeordnete statistische Erhebung diese
erfordert.
Zu Punkt 4:
Verfassungstext:
4. Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Reformvorschläge und Forderungen:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung des
Gesetzes:
4.1. Niemand darf
direkt oder indirekt zur Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten
gezwungen werden.
4.2. Niemand darf
zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. (Übergangslösung bis zur
ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts)
Zu Artikel 137:
Zu Punkt 1:
(Aktueller Gesetzestext)
1. Es besteht
keine Staatskirche.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Es besteht keine
Staatskirche. Staat und Kirche
sind getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.
Zu Punkt 2:
Die
Gesetzesformulierung soll in dieser Form erhalten bleiben.
Zu Punkt 3:
(Aktueller Gesetzestext)
3. Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Eine Neuformulierung könnte wie folgt lauten:
3. Jede Religionsgemeinschaft
ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
3.1. Innerreligiöse
Angelegenheiten sind:
- ihre Finanzierung
(ohne Mitwirkung des Staates)
-glaubensunterweisung
und Mission (ohne Mitwirkung des Staates)
-seelsorge ihrer
Mitglieder (ohne Mitwirkung des Staates)
Zu Punkt 4:
(Aktueller Gesetzestext)
4.
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
„Religionsgemeinschaften
genießen, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, die
grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte. Sie werden von der Gesetzgebung
weder anerkannt noch bevorzugt oder benachteiligt.
Zu Punkt 5 und 6:
(Aktueller Gesetzestext)
5. Die Religionsgemeinschaften
bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher
waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die
Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
6. Die
Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,
sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Forderungen und Zielsetzungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“:
Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die Abschaffung des „Körperschaft des
öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften“ und die
Abschaffung des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge für Kirchen und
Religionsgemeinschaften (Kirchensteuer) Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert daher die
ersatzlose Streichung der Artikel 137/5 und 6 aus der Verfassung für die
Bundesrepublik Deutschland
Zu Punkt 7:
(Aktueller Gesetzestext)
7. Den
Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinsame Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die
Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese
der Landesgesetzgebung.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften sind, unabhängig ihren religiösen- oder
weltanschaulichen Überzeugungen, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes
gleichgestellt. Sie werden im Rahmen der laizistischen Verfassung weder
bevorzugt noch benachteiligt.
Zu Artikel 138:
Aktuelle Gesetzesformulierung:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der
Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
sonstigen Vermögen werden gewährleistet
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgemeinschaften enden im Zuge der Trennung von Staat und Kirche.
Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein laizistischer Staat. Rechtsgültige Verträge zwischen dem
Bundesstaat und den Religionsgemeinschaften verlieren ihre Gültigkeit. Die
Gesetzgebung hierfür stellt der Bund auf.
Das Eigentum der
Religionsgemeinschaften bleibt gesetzlich geschützt.
Artikel 139:
Aktueller Gesetzestext:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt die Feiertagsregelung nicht grundsätzlich ab. Dennoch
sieht die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz in den
Feiertagsregelungen- und Gesetze Handlungsbedarf (siehe Link „Sonn- und
Feiertagsregelungen der Länder) So gehören kulturell oder religiös überalterte
Feiertage, beispielsweise Christi Himmelfahrt, oder Maria Himmelfahrt auf den
„weltanschaulichen Prüfstand“
Zudem sind Verbote
wie Tanz- oder Veranstaltungsverbote gesellschaftlich überholt und müssen
reformiert werden. Eine grundsätzliche Diskussion über Sinn- und Zweck der
Feiertage muss erörtert werden.
Eine weitere
Problematik bei der Sonn- und Feiertagsregelung besteht darin, dass die
religiösen Feiertage auf christlichem Fundament beruhen, wobei dadurch die
christliche Religion gegenüber anderen Religionen gesetzlich bevorzugt wird.
Gemäß des (religiösen) Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes (GG. Art. 3/3)
müsste der Staat eigentlich die religiösen Feiertage aller Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften gesetzlich schützen!
Eine Ausweitung der Sonn- und Feiertagsregelung währe dabei
eine Möglichkeit:
1. Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
2. Die Sonn- und
Feiertage dienen der Pflege des religiösen Bekenntnisses, des religiösen Erbes
und Brauchtums, der Pflege des sozialen- und familiären Befindens, der Erholung
und der sportlichen Betätigung.
Zu Artikel 141:
(Aktueller Gesetzestext)
Soweit das
Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des
Gesetzes:
Das Recht der
Seelsorge der Mitglieder von Kirchen- Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften in staatlichen Institutionen oder Einrichtungen
soll erhalten bleiben. Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz sieht in der Seelsorge eine rein innerkirchliche
Angelegenheit, die zwar zugelassen bleiben soll, aber nicht vom Staat
finanziert oder Verwaltet wird. Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert deshalb eine Ausweitung und Reform des
Artikels 141:
Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, in staatlichen Institutionen
und Einrichtungen aller Art Seelsorge zu betreiben, Gottesdienste oder
religiöse Kulthandlungen durchzuführen, wobei jeder Zwang ausgeschlossen ist.
Die Durchführung,
Organisation und Finanzierung der Seelsorge in den Institutionen und
Einrichtungen des Staates erfolgt ohne Mitwirkung des Staates, im Rahmen der Laizität des Staates.
Verträge, besondere
Rechtstitel oder sonstige Privilegien der Militärgeistlichen oder ähnliches
sind im Zuge der Trennung von Staat und Kirche, auf dem Fundament des
Staatslaizismus aufzulösen.
Zusammenfassend: Neuformulierung des Artikel 140 für das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland:
Reformierter neuer Gesetzestext:
(Artikel 140)
Zu Artikel 136:
1. Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
2. Der Genuss
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
3. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse –oder
weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft zu fragen, wenn eine gesetzliche angeordnete
statistische Erhebung diese erfordert.
4. Niemand darf zu
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
4.1. Niemand darf
direkt oder indirekt zur Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten
gezwungen werden.
4.2. Niemand darf
zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. (Übergangslösung bis zur
ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts)
Zu Artikel 137:
1. Es besteht
keine Staatskirche. Staat und Kirche
sind getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.
2. Der Genuss
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
3. Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre inneren
Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.
3.1. Innerreligiöse
Angelegenheiten sind:
- ihre Finanzierung
(ohne Mitwirkung des Staates)
-glaubensunterweisung
und Mission (ohne Mitwirkung des Staates)
-seelsorge ihrer
Mitglieder (ohne Mitwirkung des Staates)
4.
Religionsgemeinschaften genießen, innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes, im Rahmen der Laizität des Staates,
die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte. Sie werden von der
Gesetzgebung weder anerkannt noch bevorzugt.“
Punkt 5 und 6
entfallen!!!
7. Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind, unabhängig ihren religiösen-
oder weltanschaulichen Überzeugungen, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes
gleichgestellt. Sie werden im Rahmen der laizistischen Verfassung weder
bevorzugt noch benachteiligt.
Zu Artikel 138:
1. Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgemeinschaften enden im Zuge der Trennung von Staat und Kirche.
2. Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat. Rechtsgültige Verträge
zwischen dem Bundesstaat und den Religionsgemeinschaften verlieren ihre
Gültigkeit. Die Gesetzgebung hierfür stellt der Bund auf.
3. Das Eigentum der
Religionsgemeinschaften bleibt gesetzlich geschützt.
Zu Artikel 139:
1. Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
2. Die Sonn- und
Feiertage dienen der Pflege des religiösen Bekenntnisses, des religiösen Erbes
und Brauchtums, der Pflege des sozialen- und familiären Befindens, der Erholung
und der sportlichen Betätigung.
Zu Artikel 141:
1. Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, in staatlichen
Institutionen und Einrichtungen aller Art Seelsorge zu betreiben, Gottesdienste
oder religiöse Kulthandlungen durchzuführen, wobei jeder Zwang ausgeschlossen ist.
2. Die Durchführung,
Organisation und Finanzierung der Seelsorge in den Institutionen und
Einrichtungen des Staates erfolgt ohne Mitwirkung des Staates, im Rahmen der Laizität des Staates.
3. Verträge, besondere
Rechtstitel oder sonstige Privilegien der Militärgeistlichen oder ähnliches
sind im Zuge der Trennung von Staat und Kirche, auf dem Fundament des
Staatslaizismus aufzulösen.
Länderverfassungen:
Dieser Abschnitt
erörtert das Verhältnis zur Religion, zu Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften in den Länderverfassungen. Reformvorschläge und
Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz finden sich in den Gesetzestexten!
1.Baden-Württemberg:
(Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom
11.November 1953)
Präambel: (Ausschnitt)
Im Bewusstsein der
Verantwortung von Gott und den Menschen (…)
Zur Präambel:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der Glaubenspluralisierung, der Säkularisierung
und Entchristlichung der Gesellschaft, der
konsequenten Trennung von Staat und
Kirche die Entfernung der Gottesbezüge aus den Verfassungen des Bundes und der
Länder.
(siehe Erörterung
„Entfernung der Gottesbezüge“ in den Verfassungen)
I. Menschen und Staat:
(Artikel 1)
Der Mensch ist
berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der
Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu
entfalten.
Zu Artikel 1:
Ziel des
demokratischen, säkular-laizistischen Staates ist es nicht die Menschen auf
eine religiöses (christliches) Bekenntnis (Sittengesetz) zu entfalten. Es
entspricht im wesentlichem dem Artikel 3/3 GG. Der Satz „in der Erfüllung des christliches Sittengesetzes“ ist daher aus der Verfassung des Landes
Baden-Württembergs zu entfernen.
Artikel 3:
Die Sonntage und
die staatlich anerkennten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der
Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz
bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
Zu Artikel 3:
Die Sonn- und
Feiertage sollen grundsätzlich erhalten bleiben, dennoch muß, auf dem Fundament des GG. Art. 3/3 der Staat
allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (nicht nur dem Christentum)
die gleichen Rechte einräumen.
II. Religion und Religionsgemeinschaften:
Artikel 4:
1. Die Kirchen und
die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in
der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
2. Ihre Bedeutung
für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des
menschlichen Lebens wird anerkannt.
Artikel 5:
Für das Verhältnis
des Staats zu den Kirche und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist
Bestandteil dieser Verfassung.
Zu Artikel 5:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der konsequenten Trennung von Staat
und Kirche in Deutschland eine Reform des Artikels 140 (siehe Reform des
Artikels 140).
Artikel 6:
Die
Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
Artikel 7:
1. Die dauernden Verpflichtungen
des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde
nach gewährleistet.
2. Art und Höhe
dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.
3. Eine endgültige
allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag geregelt werden.
Zu Artikel 7:
Die im Land
Baden-Württemberg rechtsgültigen Staatskirchenverträge, Konkordate und
sonstigen Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften sind im Zuge der
konsequenten Trennung von Staat und Kirche aufzulösen. Die Grundvoraussetzungen
hierfür stellt der Bund auf. Bundesrecht bricht Landesrecht. (GG.Art.31)
Hierbei sind auch die Artikel 8 bis 10 aus der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg zu entfernen.
Artikel 8:
Rechte und
Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche
ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.
Artikel 9:
Die Kirchen sind
berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu
errichten und zu führen.
Artikel 10:
Die Besetzung der
Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8
genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der
Kirche.
III. Erziehung und Unterricht:
Artikel 12:
1. Die Jugend ist
in Erfurcht vor Gott, im Geiste der christliche Nächstenliebe, Zur
Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und
Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und
sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Zu Artikel 12:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt religiös motivierte Bildungsziele, ferner eine
religiöse Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen konsequent ab. Sie verletzten
das Recht der freien Entfaltung des (weltanschaulichen) Bekenntnisses und der
freien Entfaltung der Persönlichkeit. Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist ein laizistisches Schul- und Bildungswesen. Die
Bildungsziele „Erfurcht vor Gott“ sind daher aus der Verfassung des Landes
Baden-Württembergs zu entfernen.
Artikel 15:
Die öffentlichen
Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen
Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember
1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
Zu Artikel 15:
Ziel der Partei DSHA ist die Konsequente
Trennung von Staat und Kirche und ein laizistisches Schul- und Bildungswesen im
staatlichen Bereich und fordert deshalb eine Änderung des Artikels 15:
Mögliche Neuformulierung:
Das
öffentlich-staatliche Schul- und Bildungswesen des Landes Baden-Württemberg ist
auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und
religiösen Neutralität der Laizität bekenntnisfrei.
Eine religiöse Bildung oder Glaubensunterweisung findet nicht statt. Kinder und Jugendliche
sind von religiöser- oder weltanschaulicher Indoktrinierung fernzuhalten.
Artikel 16:
1. In christlichen
Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und
abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit
Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
2. Bei der
Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und
weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt
werden.
3. Ergeben sich
bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschulen Zweifelsfragen,
so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den
Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.
Zu Artikel 16:
Artikel 16 ist im
Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche, der Einführung des
Staatslaizismus, der Abschaffung des Religionsunterrichts, der Laizisierung des staatlichen Schul- und Bildungswesens
ersatzlos aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zu streichen.
Artikel 18:
Der Religionsunterricht
ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen
Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und Beaufsichtigt.
Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der
Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des
Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.
Zu Artikel 18:
Der Artikel 18 ist
im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos aus der Verfassung
des Landes Baden-Württembergs zu streichen.
Artikel 19:
2. Die Dozenten
für Theologie und Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen
Kirchenleitung berufen.
2.Bayern:
(Verfassung des Freistaates Bayern vom
2.Dezember 1946)
Präambel:
„Angesichts des
Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen
und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten
Weltkriegs geführt hat, in dem freien Entschluss, den kommenden deutschen
Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts
dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als
tausendjährigen Geschichte, nahe stehende demokratische Verfassung.
Zur Präambel der Bayerischen Verfassung:
Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
Bereits die
Präambel der Bayrischen Verfassung verletzt die Würde und das weltanschauliche
Bekenntnis vieler in Deutschland lebender Atheisten: Die Bayerische Verfassung
wirft dem Atheismus direkt die Verbrechen des Dritten Reiches vor. Sie Präambel
der bayerischen Verfassung besitzt daher eine Sonderstellung unter den
Präambeltexten der Länderverfassungen
Das der
Nationalsozialismus kein „Atheistisches Regime“ wie der Kommunismus war, ist
historisch belegt und entbehrt jeder Grundlage. Die führenden Köpfe und
Drahtzieher des Nationalsozialismus kamen aus einem streng katholischen Umfeld,
bekannten sich zum Glauben an „Gott“ auch die Verflechtungen und Anbiederungen
der christlichen Kirchen an das nationalsozialistische Regime müssen dabei
berücksichtigt werden.
(Dieser Link will
nicht ausführlicher auf diese Thematik näher eingehen, die historischen Fakten,
sind unter Kirchen- Christentum- und Religionskritischen Kräften bekannt,
einschlägige Werke, Erkenntnisse und Veröffentlichungen diesbezüglich liegen
vor. Dieser Link beschäftigt sich im wesendlichen mit Reformen und
verfassungswidrigen Gesetzen und Artikeln der Länderverfassungen zum Verhältnis
Staat/Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften)
Artikel 107:
(Glaubens- und Gewissensfreiheit)
1. Die Glaubens-
und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2. Die ungestörte
Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
3. Durch das
religiöse Bekenntnis wird der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte weder bedingt noch beschränkt
4. Die Zulassung
zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
5. Niemand ist
verpflichtet, seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben
nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu
Fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete staatliche Erhebung dies erfordert.
6. Niemand darf
zur einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen
Eidesformel gezwungen werden.
Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz“
(zum Artikel 107 der Bayerischen Verfassung)
Das es im Freistaat
Bayern immer wieder zur Verletzungen diesbezüglich ist bekannt, beispielsweise
Teilnahmen am Schulgottesdienst, Tischgebete, Unterricht unter dem Kruzifix,
Teilnahme am Religionsunterricht ist bekannt.
Artikel 127:
(Einfluss der Religionsgemeinschaften bei der
Kindererziehung)
Das eigene Recht
der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen
Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Kinder
ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des
Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert eine
Ausweitung beziehungsweise eine Einschränkung des Gesetzes. Eine Neuformulierung
könnte so lauten:
Das eigene Recht
der Religionsgemeinschaften und staatlich
anerkannten weltanschaulichen
Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Kinder
ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des
Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet. Jeder
Zwang oder Indoktrinierung ist dabei fernzuhalten und strafbar. Das Recht der
Freiheit der Entfaltung des weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses ist
gewährleistet.
Bildung und Schule:
Artikel 131:
(Ziele der Bildung)
2. Oberste
Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott. Achtung vor der religiösen Überzeugung
des Menschen (…)
Kommentar und Ziele der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
Oberstes Ziel und
Bestrebung der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“ ist die Bildung der Jugend, der Bevölkerung und des
Menschen, zu einer freien, unabhängig des religiösen Dogmatismus handelnden,
der Vernunft und der Wissenschaft des Säkularismus
und des Humanismus orientierten Gesellschaftsordnung und Werteordnung zu
verhelfen…
Die Zielstrebung
der Bayrischen Verfassung, die Bildungsziele der Schüler, der Jugend und der
Gesellschaft allgemein betreffend, beruhen auf dem Ziel, die Menschen auf den
religiösen Fundamenten der Kirchen und des Christentums zu erziehen. Diese
Bestrebungen lehnt die Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“ entschieden ab. Sie beruft sich dabei auf die
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.
Die Partei Deutsche-säkular-hunanistische-Allianz fordert deshalb eine Verfassungsänderung, die könnte
so lauten:
„Ziel der Bildung
des Freistaates Bayern ist es, seine Mitbürger und Mitbürgerinnen in dem
freiheitlichen Geist der Werte der bayerischen Verfassung, der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland im Geiste der Aufklärung und der
Religionsfreiheit zu erziehen und zu
bilden.“
Artikel 135:
(Christliche Gemeinschaftsschulen)
Die öffentlichen
Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In
ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse
unterrichtet und erzogen.
Kommentar und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
(Zum Artikel 135 der Bayerischen Verfassung)
Wie in anderen Gesetzen bricht auch hier die bayerische
Verfassung das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Der bayerische
Staat erhebt das staatliche Schulwesen, faktisch auf ein „christliches
Fundament“ dies widerspricht grundsätzlich der Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland: Es schreibt die religiös- und weltanschauliche Neutralität des
Staates vor (auch im staatlichen Schulwesen) ferner verbietet das Grundgesetz
die „Bevorzugung“ religiöser Überzeugungen und Anschauungen. (GG. Art. 3/3)
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert diesbezüglich die zuständigen
bundesbehördlichen Organe dazu auf, die auf Länderebene beruhenden Schulgesetze
zu überprüfen und zu reformieren, bzw. Druck auf die diesbezüglich zuständigen
Länderministerien auszuüben.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert eine Änderung der Bayerischen Verfassung:
Der in Artikel 135
der Bayerischen Verfassung (Bildung und Schule/Christliche Gemeinschaftsschulen)
erwähnte Satz (…) „In ihnen werden die
Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und
erzogen“ ist ersatzlos aus
der Bayerischen Verfassung zu streichen.
In der Zielsetzung
beruft sich die Partei Deutsche-säkular-hamanistische-Allianz nicht nur auf die Verpflichtung des Staates zur
weltanschaulichen und religiösen Neutralität, auf dem grundgesetzlich
verankerten Verbot der Bevorzugung von religiösen Überzeugungen oder
Anschauungen. (GG. Art. 3/3) Sie beruft
sich zusätzlich auf Artikel 31 des Grundgesetzes der Bundsrepublik Deutschland:
Artikel 31 der Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland:
(Vorrang des Bundesrechtes)
Bundesrecht bricht
Landesrecht.
Bei
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht
und Bundesrecht siehe Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 100 Absatz 1 GG
(Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes)
Zur Fortgeltung
der Grundrechtsbestimmungen der Länderverfassungen siehe Artikel 142:
Artikel 142 der Verfassung der Bundsrepublik
Deutschland:
(Grundrechte in Länderverfassungen)
Unbeschadet der
Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch
insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
Grundgesetzes gewährleisten.
Die Bayerische
Verfassung (bzw. das Bayerische Schulwesen und seine Gesetze) verletzt im wesentlichen das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland (GG. Artikel 3/3) da es im
Schul- und Bildungswesen die „Christlichen Bekenntnisse“ gegenüber anderen
religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen gesetzlich bevorzugt.
Ferner finden sich
auch eklatante Verfassungsverletzungen in den in Bayern rechtgültigen
Konkordaten, Staatskirchenverträgen und Änderungsverträgen mit den christlichen
Kirchen
(siehe
Konkordatslisten auf meiner Webseite)
Möglicherweise könnten sich auch andere Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften auf die „Gleichbehandlungsverpflichtung“ religiöser
Anschauungen und Überzeugungen berufen und fordern:
Offizieller
Verfassungstext (Artikel 135/Christliche Gemeinschaftsschulen):
„Die öffentlichen
Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In
ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse
unterrichtet und erzogen.“
Andere Religionsgemeinschaften könnten beispielsweise
fordern:
„Die öffentlichen
Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In
ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen des Korans und der islamischen Scharia erzogen…
„Die öffentlichen
Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In
ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der Thora und der jüdischen
Religion erzogen…
„Die öffentlichen
Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In
ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der völkischen Weltanschauung und
der germanischen Religion erzogen…
Die Proteste und
Verurteilungen seitens der christlichen Kirchen oder ihrer politischen
Vertreter bleibt hier der Fantasie des Lesers überlassen…
Artikel 136:
(Achtung religiöser Empfindungen)
An allen Schulen
sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
Kommentar der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
Neuregelung (Satz einfügen)
XXXXX
Artikel 136:
(Gewährleistung des Religionsunterrichtes)
1. Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen,
Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
2. Kein Lehrer
kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
3. Die Lehrer
bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung
des Religionsunterrichts.
4. Die
erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.
Artikel 137:
(Freie Teilnahme am Religionsunterricht und
an kirchlichen Handlungen:
Die Teilnahme am
Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt
der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18.Lebensjahr
ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.
Zu Artikel 137:
Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die ersatzlose Abschaffung des
Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, die Artikel 136 und 137 sind daher
ersatzlos aus der bayerischen Verfassung zu streichen.
Artikel 142:
(Keine Staatskirche)
1. Es besteht
keine Staatskirche.
Artikel 142:
(Freiheit der Religionsgemeinschaften)
2. Die Freiheit
der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und
Religionsgemeinschaften, sowie deren Zusammenschluss innerhalb Bayerns
unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.
3. Kirchen und
anerkannte Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von
staatlicher Bevormundung frei. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften
sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein
geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei.
Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für
alle geltenden Gesetze selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung
des Staates oder der politischen Gemeinde.
Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“
Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz 1:
„Kirchen und
anerkannte Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von
staatlicher Bevormundung frei“
Was ist die Botschaft und der Grundgedanke der christlichen
Religion?
Ziel der
christlichen Religion ist die Evangelisierung und die Missionierung aller
Völker und Staaten der Welt. (Dass in dieser Hinsicht keine Rücksicht genommen
wird, auf andere Religionen, kulturelle oder sittliche Gewohnheiten oder
Moralvorstellungen anderer Völker wurde in der Historie des Christentums
hinreichend erwiesen.) Kernglaube der christlichen Religion ist die Wiederkehr
Christi und dessen tausendjährige Herrschaft, und Errichtung des Reiches
Gottes. Die Demokratie ist eine Staats- und Machtform, in der die Herrschaft
vom Volke ausgeht. Der christliche Glaube und dessen Glaubensdogmen
widersprechen diesen grundsätzlich.
Ferner ist auch
die katholische Kirche, in ihrer Beschaffung, ihres Hierachistischen
Denkens und ihrer antidemokratischen Staatsform überhaupt als „Demokratisches
System zu erkennen?
Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz1:
„Andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen widersprechen werden vom Staat
bevormundet“???
Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz 2:
Ausarbeiten!!!
Artikel 143:
(Rechtstellung der Religionsgemeinschaften)
1. Die
Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die
Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
2. Kirchen und
anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften
sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den
allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandzeit
von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.
Artikel 143:
(Erhebung von Kirchensteuern)
Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen
auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Zu Artikel 143:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert in Zuge der konsequenten Trennung von Staat
und Kirche eine Reform des Artikels 140 des Grundgesetzes. Daraus resultierend
(siehe GG.Art.31) ist der Artikel 143 aus der bayerischen Verfassung ersatzlos
zu streichen.
Artikel 144:
(Schutz der Geistlichen und Religion)
1. In der
Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
2. Jede öffentliche
Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen,
der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist
verboten und strafbar.
Zu Artikel 144/Absatz 2:
Der Artikel
144/Absatz 2 widerspricht dem Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 5:
(Recht der freien
Meinungsäußerung/Informationsfreiheit)
1. Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Der Artikel
144/Absatz 2 kommt einer Zensur gleich. Eine Zensur von Kirchen- oder
Religionskritik, Kirchen- oder religionskritischer Satire oder ähnliches ist
verfassungswidrig und widerspricht dem GG. Art.5 Abs.1. Der Artikel 144/Absatz
2 ist diesbezüglich ersatzlos aus der bayerischen Verfassung zu streichen.
Artikel 144:
(Gewährung des Beichtgeheimnisses:
Geistliche können
vor Gerichten und anderen Behörden nicht zu Auskunft über Tatsachen angehalten
werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.
Artikel 145:
(Öffentliche Leistungen an
Religionsgemeinschaften)
Die auf Gesetz,
Vertrag oder anderen Rechttiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates
oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben
aufrechterhalten.
Neue freiwillige
Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine
Religionsgemeinschaft werden durch
Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft aufgebracht.
Artikel 146:
(Gewährleistung des Eigentums der
Religionsgemeinschaften)
Das Eigentum und
andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden,
Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
sonstigen Vermögen bleiben gewährleistet.
Artikel 147:
(Schutz der Sonn- und Feiertage)
Die Sonntage und
staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und
der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Artikel 148:
(Zulassung der Anstaltsseelsorge)
Soweit das
Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten
oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften
zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten
ist
Artikel 149:
(Friedhöfe und Mitsprache der
Religionsgemeinschaften)
1. Die Gemeinden
haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über
die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
2. In Friedhöfen,
die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung
Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formern und ohne räumliche Absonderung zu gestatten,
wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
3. Im Übrigen
bemisst sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem
Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.
Artikel 150:
(Kirchliche Hochschulen und Fakultäten)
1. Die Kirchen
haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen Hochschulen auszubilden und
fortzubilden.
2. Die
theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
3.Berlin:
(Verfassung des Landes Berlin)
(Vom 23.November 1995)
Artikel 10:
Niemand darf wegen
seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder
seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 29:
Die Freiheit des
Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
Artikel 35:
Der Sonntag und
die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.
4.Brandenburg:
Artikel 12:
(Gleichheit)
2. Niemand darf
wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechtes,
seiner sexuellen Identität, seiner sozialen Herkunft oder Stellung, seiner
Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
bevorzugt oder benachteiligt werden.
Artikel 13:
1. Die Freiheit
des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung
wird gewährleistet.
2. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren.
Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen.
3. Niemand darf
zur Teilnahme en einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur
Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 14
(Sonn- und Feiertage)
1. Das Land schützt
die Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
2. Die mit Sonn-
und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
Artikel 32:
(Hochschulen)
4. Zur Ausbildung
ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit
Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für
Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen
theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.
7.Abschnitt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Artikel 36:
(Rechtsstellung)
1. Es besteht
keine Staatskirche.
2. Kirchen und
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
3. Das Land
anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn
ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die gewähr auf Dauer bieten und sie
den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Grundsätzen und den Grundrechten dieser
Verfassung nicht widersprechen.
4. Kirchen und
Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen
Steuerlisten erheben.
5. Vereinigungen
zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den
Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
Artikel 37:
(Eigentum und Staatsleistungen)
1. Das Eigentum
und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen
an ihrem Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Vermögen
werden gewährleistet.
2. Die den Kirchen
und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln
zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen
Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung aufgelöst werden. Soweit solche
Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch
Landesgesetz.
Artikel 38:
(Seelsorge)
In Heimen,
Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
bei Polizei sind Gottesdienste und andere religiöse Handlungen den Kirchen und
Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu
ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
Zu Artikel 36/37/38:
Der im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Brandenburg
übernommen werden.
5.Bremen:
(Verfassung der freien Hansestadt Bremen)
(Vom 21.Oktober 1947)
Artikel 2:
Niemand darf wegen
seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
2.Abschnitt:
(Erziehung und Unterricht)
Artikel 32:
Die allgemein
bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig
nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher
Grundlage.
Unterricht in
biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereiterklärt
haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die
Erziehungsberechtigten.
Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der
Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu
unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.
Zu Artikel 32/Punkt 1:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche eine Änderung der Verfassung des Landes Bremen:
Eine Neuformulierung könnte lauten:
Die allgemein
bildenden öffentlichen Schulen sind laizistische
Gemeinschaftsschulen mit
bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in
Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
(Der Zusatz „in
Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“ entfällt)
4.Abschnitt:
(Kirchen und Religionsgemeinschaften)
Artikel 59:
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind vom Staate getrennt.
Jede Kirche,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen
Angelegenheiten selber im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht
ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 60:
Die Freiheit der
Vereinigung zur Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird
gewährleistet.
Niemand darf
gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse
Eidesformel zu benutzen.
Artikel 61:
Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung
verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten.
Artikel 62:
Soweit in
öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat
jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.
Artikel 63:
Die von den
anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren
Organisationen unterhaltenden Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und
ähnlichen Häusern gelten als gemeinnützige Einrichtungen.
Zu Artikel 60-63:
Der im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Bremen
übernommen werden.
6.Hamburg:
(Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)
(Vom 6.Juni 1952)
Die Verfassung der
freien und Hansestadt Hamburg erwähnt keine Stellungnahmen zum Verhältnis
Staat/Kirche!
7.Hessen:
(Verfassung des Landes Hessen)
(Vom 1.Dezember 1946)
IV. Staat, Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften:
Artikel 48:
1. Ungestörte und
öffentliche Religionsausübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.
2. Niemand darf
gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder
Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse
Eidesformel zu benutzen.
3. Es besteht keine
Staatskirche
Artikel 49:
Jede Kirche,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für jedermann
geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der
bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 50:
1. Es ist Aufgabe
von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar
gegeneinander abzugrenzen.
2. Die Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder
Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teils zu enthalten.
Artikel 51:
1. Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung
verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten.
2. Der
Zusammenschluss von Kirchen- Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
unterliegt keinen Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen
Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
3. Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund
der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 52:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der
Gesetzgebung abgelöst.
Artikel 53:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 54:
Soweit das
Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und
sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zuzulassen. Dabei ist
jeder Zwang zu unterbleiben.
Zu Artikel 51-54:
Der im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen
übernommen werden.
V. Erziehung und Schule:
Artikel 57:
Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im
Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren
und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden. Diese
Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.
Zu Artikel 57:
Der Artikel 57 ist
im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos zu streichen!
Artikel 60:
Die theologischen
Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer
Dozenten sind die Kirchen zu hören.
Die kirchlichen
theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.
8.Mecklenburg-Vorpommern:
(Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
(Vom 12.Juni 1994)
Artikel 9:
(Kirchen und Religionsgemeinschaften)
1. Die
Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom
11.August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.
2. Das Land und
die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch
Vertrag regeln.
3. Die Einrichtung
theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach
Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2
gewährleistet. Artikel 7 Abs 3. bleibt unberührt.
Zu Artikel 9:
Der im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen
übernommen werden.
Artikel 19:
(Initiativen und Einrichtungen der
Selbsthilfe)
Die soziale
Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien
Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.
9.Niedersachsen:
(Verfassung des Landes Niedersachsen)
(Vom 19.Mai 1993)
Präambel:
Im Bewusstsein
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von
Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.
Zur Präambel der Verfassung des Landes
Niedersachsen:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der
Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des
Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des
Staatslaizismus!
10.Nordhrein-Westfalen:
(Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen)
(Vom 28.Juni 1950)
Präambel:
In Verantwortung
vor Gott und den Menschen, (…)
Zur Präambel der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der
Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des
Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des
Staatslaizismus!
Dritter Abschnitt:
(Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften)
Artikel 7:
Ehrfurcht vor
Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln
zu wecken, ist vornehmlichstes Ziel der Erziehung.
Zu Artikel 7:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt religiöse Bildungsziele in staatlichen Schulen
kategorisch ab. Der Einschub „Erfurcht vor Gott“ ist diesbezüglich aus Artikel
7 zu entfernen.
Artikel 12:
In
Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs-
und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere
religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und
erzogen.
Zu Artikel 12:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der Trennung von Staat und Kirche und der Laizität des Schulwesens eine Neuformulierung des Artikel
12:
Eine Neuformulierung könnte lauten:
In staatlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder
auf dem Fundament der Verpflichtung des
Staates zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität und der Laizität des staatlichen Schulwesens gemeinsam unterrichtet und erzogen!
Artikel 14:
1. Der Religionsunterricht
ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der
Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen) Für die religiöse
Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch
die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
2. Lehrpläne und
Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder
Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
3. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften
das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich
durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
4. Die Befreiung
vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung
der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
Zu Artikel 14:
Der Artikel 14 ist
im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos zu streichen!
Artikel 16:
Zur Ausbildung
ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener
die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter
zu errichten und zu unterhalten.
Artikel 19:
1. Die Freiheit
der Vereinigung zu Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Kirchen und Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes
unterliegt keinen Beschränkungen.
2. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht,
ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu
verleihen oder zu entziehen.
Artikel 20:
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und
ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und
eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder zwang fernzuhalten ist.
Artikel 21:
Die den Kirchen
oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen
Rechtstiteln zustehende Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder
Gemeindeverbände können nicht durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit
solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch
Landesgesetz.
Artikel 22:
Im Übrigen gilt
für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel
140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949
als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Artikel 23:
1. Die
Bestimmungen der Verträge mit der katholischen Kirche und der Evangelischen
Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten,
werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen
Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.
2. Zur Änderung
dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der
Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.
Artikel 25:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der
seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt
und gesetzlich geschützt.
Zu Artikel 19-25:
Der im Zuge der
Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen
übernommen werden.
11.Rheinland-Pfalz:
(Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz)
(Vom 18.Mai 1947)
Präambel:
Im Bewusstsein der
Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen
Gemeinschaft, von dem Willen beseelt (…)
Zur Präambel der Verfassung des Landes
Rheinland-Pfalz:
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der
Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des
Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des
Staatslaizismus!
Artikel 8:
1. Die Freiheit
des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.
2. Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch die Ausübung der
Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
3. Die Teilnahme
an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die
Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.
Artikel 29:
Die öffentlichen
Grund- Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
Ziel der Partei DSHA ist die Konsequente
Trennung von Staat und Kirche und ein laizistisches Schul- und Bildungswesen im
staatlichen Bereich und fordert deshalb eine Änderung des Artikels 29:
Mögliche Neuformulierung:
Das öffentlich-staatliche
Schul- und Bildungswesen des Landes Rheinland-Pfalz ist auf dem Fundament der
Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität und
der staatlichen Laizität bekenntnisfrei. Eine
religiöse Bildung oder Glaubensunterweisung
findet nicht statt. Kinder und Jugendliche sind von religiöser- oder
weltanschaulicher Indoktrinierung fernzuhalten.
Artikel 33:
Die Schule hat die
Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit,
Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum
Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und
beruflicher Tüchtigkeit und in freier demokratischer Gesinnung im Geiste der
Völkerversöhnung zu erziehen.
Artikel 34:
Der Religionsunterricht
ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen
ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Lehren und
Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und
Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann
gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur
Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung
durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaft. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen
Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in
seine Erteilung zu nehmen.
Artikel 35:
1. Die Teilnahme
am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der
Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.
2. Für
Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein unterricht über
die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu
erteilen.
Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Artikel 41:
1. Die Kirchen
sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und
sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit,
Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen
und sich zu öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist
gewährleistet.
2. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie
sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre
Angelegenheiten selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des
Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe,
Verordnungen, Amtsblätter und sonstige geistliche Leitung der Gläubigen
bestreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der
Gläubigen gebracht werden.
Artikel 42:
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und
Religionsdiener eigen Hochschulen, Seminare und Konvikte zu errichten und zu
unterhalten. Die Leistung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die
Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbstständige Angelegenheit der
Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Artikel 43:
1. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des
allgemeinen Rechtes.
2. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen
Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen sind auf Antrag die gleichen
Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehre
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist
auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen
aufgrund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben.
4. Gemeinschaften,
die sich die Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren
Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.
Artikel 44:
Das Eigentum und
andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
ihrer Einrichtung an ihrem für Kultus-. Unterricht- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Vermögens werden gewährleistet.
Artikel 45:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des
Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und
sonstige Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen,
Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.
Artikel 46:
Die von den
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen
unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
Artikel 47:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung,
seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Artikel 48:
In Krankenhäusern,
Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den
Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten
und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben
12.Saarland:
(Verfassung des Saarlandes)
Artikel 12:
Niemand darf wegen
seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Erziehung, Unterricht, Volksbildung,
Kulturpflege, Sport:
Artikel 27:
Die öffentliche
Schulen sind Gemeinsame Schulen, in ihnen werden Schüler unabhängig ihrer
Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender
Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet
und erzogen.
Artikel 29:
Der
Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er
wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehrern und Satzungen der
betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen
Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen.
Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der
staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können
die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf
daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die
Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 30:
Die Jugend ist in
der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der
Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamen
Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer
Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher
demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Artikel 35:
Die ungestörte
Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.
Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt die
zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
Die Kirchen
genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit, sie verleihen ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderwertiger gesetzlicher Bestimmungen oder
Vereinbarungen; sei haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der
geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch
Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner
staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und
Organisationen zu gründen oder zu unterhalten, die ihren religiösen,
karikativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten,
sie sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für
Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 36:
Die Ausbildung der
Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und
Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der
Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen
Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
Die Kirche kann im
Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten errichten.
Artikel 37:
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des
allgemeinen Rechtes.
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können
diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die
Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere
derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch diese
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind,
dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Aufgaben zu decken, auf Grund
der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 38:
Das Eigentum und
andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an
ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen
werden gewährleistet.
Artikel 39:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des
Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen
und Vereinigungen bleiben erhalten.
Artikel 40:
Die von den
Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen
sozialen und karikativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als
gemeinnützig anerkannt.
Artikel 41:
Der Sonntag und
die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen
Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Artikel 42:
In Krankenhäusern,
Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den
Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu
halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.
13.Sachsen:
(Verfassung des Freistaates Sachsen)
(Vom 27.Mai 1992)
Präambel:
Anknüpfung an die
Geschichte der Mark Meißen, des sächsischen Staates und des niederschlesischen
Gebiets, gestützt auf Traditionen der sächsischen Verfassungsgeschichte,
ausgehend von den leidvollen Erfahrungen nationalsozialistischer und
kommunistischer Gewaltherrschaft, eingedenk eigener Schuld an seiner
Vergangenheit, von dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung zu dienen, hat sich das Volk im Freistaat Sachsen
dank der friedlichen Revolution des Oktober 1989 diese Verfassung gegeben.
Artikel 18:
(Gleichheitsgrundsatz)
3. Niemand darf
wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 19:
(Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
1. Die Freiheit
des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte
Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 105:
(Ethik- und Religionsunterricht)
1. Ethik- und
Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen
und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bei zum Eintritt der
Religionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser
Fächer ihr Kind unterrichtet wird.
2. Der
Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des
Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der
Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das
Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des
Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.
3. Kein Lehrer
darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsgemeinschaften zu
erteilen.
Artikel 109:
(Bedeutung der Kirchen/Diakonische
Arbeit/Weimarer Kirchenartikel)
1. Die Bedeutung
der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der
religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
2. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von
staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und
Religionsgemeinschaften werden im Übrigen durch Vertrag geregelt.
3. Die diakonische
und karikative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird
gewährleistet.
4. Die
Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 110:
(Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft)
Werden durch die
Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende
gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf
angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 111:
(Kirchliche Lehranstalten/Theologische und religionspädagogische Lehrstühle)
1. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und
kirchlichen Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind
staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den Schul- und
hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Die Lehrstühle
an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im
Benehmen mit der Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 112:
(Staatsverpflichtungen gegenüber der Kirche)
1. Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Leistungen des Landes an die
Kirchen werden gewährleistet.
2. Die Baudenkmale
der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechtes,
Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen
und Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch
das Land nach Maßgabe der Gesetze.
Zusätzlich sind
die Kirchengesetze der Weimarer Verfassung (Artikel 136, 137, 138 und Artikel
141) Bestandteil der Verfassung des Freistaates Sachsen
14.Sachsen-Anhalt:
(Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
(Vom 16.Juli 1992)
Präambel:
In freier
Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies
geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der
Verantwortung vor dem Menschen mit dem Willen (…)
Artikel 7:
(Gleichheit vor dem Gesetz)
Niemand darf wegen
seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 9:
(Glaubens- Gewissens- Bekenntnisfreiheit)
1. Die Freiheit
des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte
Religionsausübung wird gewährleistet.
3. Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am
Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 27:
(Religionsunterricht)
Ethikunterricht
und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Artikel 32:
(Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften)
Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das
Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.
Sie ordnen und
Verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes.
Die von den
Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karikativen
Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt,
geschützt und gefördert.
Das Land und die
Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch
Vertrag regeln.
Das Verhältnis des
Staats zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im
Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11.August 1919 geregelt.
15.Schleswig-Holstein:
(Verfassung des Landes Schleswig-Holstein)
(Vom 13.Dezember 1949)
Die Verfassung des
Landes Schleswig-Holstein hat keine Bestimmungen zum Verhältnis zu Kirchen und
Religionsgemeinschaften!
16.Thüringen:
(Verfassung des Landes Thüringen)
(Vom 20.Dezember 1946)
Artikel 72:
(Schulwesen)
3. Das Recht der
Religionsgemeinschaften auf Erteilung des Religionsunterrichts und seine
Durchführung ist gewährleistet.
Religionsgemeinschaften:
Artikel 73:
1. Alle Einwohner
des Landes genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.
2. Der Missbrauch
der Kirche und der Religionsausübung zu parteipolitischen Zwecken ist verboten.
3. Der Sonntag und
die staatliche anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 74:
1. Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
2. Die Ausübung
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zum öffentlichen
Dienst sind unabhängig des religiösen Bekenntnisses.
3. Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane
haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder
eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Artikel 75:
1. Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
2. Jede Religionsgemeinschaft
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des
Landes oder der politischen Gemeinde.
3. Die
Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie
es bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche
Rechte zu gewährleisten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband gleicher Art
zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
4. Die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund der
staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Steuern zu
erheben.
5. Den
Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Artikel 76:
Die auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die
Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst.
Artikel 77:
In Krankenhäusern,
Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten sind
Religionsgemeinschaften zur Seelsorge und zur Vornahme religiöser Handlungen
zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 78:
Wer aus einer
Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt
beim Standesamt persönlich zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 79:
Die Entscheidung
über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgemeinschaft steht bis zum
vollendeten 14.Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Von diesem Alter an
hat das Kind selbst die Freiheit der Entschließung über sein Verbleiben in der
Religionsgemeinschaft.
2.Zusammenfassende Analyse:
Fasst man die
Stellungnahmen zur Thematik Staat/Kirche/Religion in den Verfassungen für die
Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen zusammen, stellt man
fest, dass in den Traditionen der Länder einige Unterschiede zugrunde liegen.
Während die Verfassungen der Flächenstaaten der alten Bundesländer vor allem im
Schulwesen stark christlich geprägt sind, zeigt sich dennoch in den
Verfassungen der alten Bundesländer ein „Nord-Süd-Gefälle“, die Verfassungen
der nördlichen Bundesländer wie Hamburg oder Schleswig-Holstein sind wesentlich
säkularer geprägt als im Süden. Ebenso zeigen sich Unterschiede zwischen den
Verfassungen der alten und der neuen Bundesländer, die in ihrer Tradition stark
säkular geprägt sind, so hat als einzige der neuen Länder nur Sachsen-Anhalt in
der Präambel einen Gottesbezug. Zudem gehen die Verfassungen der neuen
Bundesländer stärker auf das Trennungsprinzip zwischen Staat und Kirche ein.
Gottesbezüge in den Verfassungen der BRD und
der Länder:
Gottesbezüge haben
neben der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland die Länder:
Baden-Württemberg/Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Sachsen-Anhalt
Die bayerische
Verfassung wirft in seiner Präambel indirekt dem Atheismus (gottlos) die
Verbrechen des Nationalsozialismus vor
Die sächsische
Verfassung bezieht sich auf das biblische „Bewahrung der Schöpfung“
Christliche Gemeinschaftsschulen:
Das Schulwesen auf
christlichem Fundament haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Bremen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Bildungsziel „Ehrfurcht vor Gott“
Das Bildungsziel
„Erfurcht vor Gott“ haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Den Religionsunterricht als ordentliches
Lehrfach:
Den
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach haben die Länder:
Baden-Württemberg/Bayern/Hessen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt
Das Land Bremen
erteilt Unterricht in biblischer Geschichte
Artikel 140 der Weimarer Verfassung:
Den Artikel 140
der Weimarer Verfassung, zum Verhältnis von Staat und Kirche (Artikel 136, 137,
138, 139, und 141) haben folgende Länder in ihre Verfassungen übernommen:
Baden-Württemberg/Bayern/Brandenburg/Bremen/Hessen/Mecklenburg-Vorpommern/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt
3.Reformvorschläge und Forderungen der Partei
Deutsche säkular-humanistische-Allianz:
Gottesbezüge in der Verfassung für die
Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen
Schulwesen/Bildungsziele:
Religionsunterricht:
Artikel 140 der Weimarer Verfassung
(Verhältnis zwischen Staat und Kirche)
Artikel 136 (Verfassungstext)
Artikel 137 (Verfassungstext)
1. Es besteht
keine Staatskirche.
2. Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes
unterliegt keinen Beschränkungen.
3. Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
4.
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
5. Die Religionsgemeinschaften
bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher
waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
6. Die
Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,
sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
7. Den
Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinsame Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die
Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese
der Landesgesetzgebung.
Reformvorschläge und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
Zu Artikel 137/1:
Der Artikel 137/1
soll im Zuge der konsequenten Trennung von Staat - Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften
ausgeweitet werden. Artikel 137/1 könnte so lauten:
Es besteht keine
Staatskirche. Staat – Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind konsequent voneinander getrennt. Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.
Zu Artikel 137/2:
2. Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt
keinen Beschränkungen.
(Die Regelung
bleibt, basierend auf der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit
erhalten, lediglich das Wort „Reichsgebiet“ wird durch das Wort „Bundesgebiet“
ersetzt)
2. Die Freiheit
der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes
unterliegt keinen Beschränkungen.
Zu Artikel 137/3:
3. Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz fordert eine
verfassungsrechtliche Klarstellung und Ausweitung des Artikels 137/3:
Zu Artikel 137 Absatz 3 Satz 1:
„Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (…)
Innerkirchliche Angelegenheiten sind nach Auffassung der Partei
Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
- Die Finanzierung
von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
- Die
Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder (Die Glaubensunterweisung bwz. Religionsunterricht der Mitglieder von Kirchen- und
Religionsgemeinschaften ist nicht Aufgabe des Staates sondern eine
innerkirchliche Angelegenheit)
(siehe auch
Zielsetzung der Partei „Laizität des Schulwesens)
- Die Seelsorge
ihrer Mitglieder (siehe Reform der Seelsorgebestimmungen bei staatlichen
Institutionen oder sozialen Einrichtungen des Staates)
In der praktischen
Durchführung wird dieses Gesetz durch vertragliche Bestimmungen in den
Konkordaten und Staatskirchenverträgen ausgehöhlt und unterwandert, so wirkt
der Staat beispielsweise durch die Kirchensteuergesetze- und Regelungen und
dessen Verwaltung in den Finanzämtern in die inneren Angelegenheiten der
Kirchen und Religionsgemeinschaften ein. Auch der Religionsunterricht ist ein
weiteres Beispiel.
(siehe
Konkordatslisten auf meiner Webseite)
Beispiele aus den rechtsgültigen Konkordaten und
Staatskirchenverträgen:
Zu Artikel 137 Absatz 3 Satz 2:
„Sie verleiht ihre
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Auch diese
Bestimmung wird in der Praxis, aufgrund konkordatärer
und staatskirchenvertraglicher Regelungen ausgehöhlt. So gibt es Bestimmungen
für staatliche Vetorechte oder Meldepflichten bei der Wahl von höheren
Kirchenvertretern, dessen parteipolitische Anschauungen dem Staat
zuwiderlaufen. Ferner die Treuegelöbnisse hoher Kirchenvertreter (Artikel 16
des Konkordates zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20.Juli
1933) oder beamtenrechtliche Regelungen oder Sonderstellungen höherer
Kirchenvertreter. Andererseits haben auch die Kirchen Vetorechte wie die so
genannten „Konkordatslehrstühle“ bei der Besetzung von Professuren an
staatlichen Hochschulen bzw. den theologischen Fakultäten, oder bei der
Berufung katechetischer Religionslehrer.
(siehe
Konkordatslisten auf meiner Webseite)
Beispiele aus den rechtgültigen Konkordaten und
Staatskirchenverträgen:
Eine Neuformulierung des Artikels 137/3 könnte lauten:
Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Die Artikel 137/5-6)
Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz“ fordert im Zuge der konsequenten Trennung von Staat
und Kirche die Abschaffung des „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für
Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Abschaffung des staatlichen
Einzuges für die Mitgliederbeiträge für Kirchen und Religionsgemeinschaften
(Kirchensteuerregelungen) Sie fordert daher die Ersatzlose Streichung dieser
Artikel (137/5-6)
(siehe hierbei
Artikel 137/3 „Selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher
Angelegenheiten“)
Dazu die Artikel
3/3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die staatliche
Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, ferner Artikel
105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Finanzmonopol des
Staates)
Artikel 138 (Verfassungstext)
Artikel 139 (Verfassungstext)
Artikel 141 (Verfassungstext)