Verfassungsreformen im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften in Deutschland:

 

(Dieser Link ist noch unvollständig und wird stetig erweitert)

 

Dieser Link erörtert eine Reihe von Verfassungsreformen im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen und Forderungen auf dem Fundamenten der Zielsetzungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz  Sie finden sich in den Verfassungstexten für die Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen, die in diesem Link aufgelistet sind.

 

Inhalt:

 

1.Grundsätzliches

2.Zum Staats-Kirchen-Verhältnis

3.

 

 

Grundsätzliches:

 

Kernziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die Konsequente Trennung von Staat und Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften und die Einführung des im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatslaizismus.

 

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz beruft sich in ihren Bestrebungen und Zielen auf das in der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Trennungsprinzip von Staat und Kirche auf dem Fundament des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung:

 

a) Die Verpflichtung des Staates zur religiösen- und weltanschaulichen Neutralität

b) Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit alle religiöser- und weltanschaulicher Anschauungen und Überzeugungen

c) Die Nichtexistenz einer Staatskirche

d) Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten

e) Das staatliche Finanzmonopol

d) Ferner die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit (Verbot der Zensur) oder das Finanz- (Steuer) Monopol des Staates

 

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz bekennt sich zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wie auch zur grundgesetzlich garantierten Religions- Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, sie ist ein Grundfundament der Demokratie, der allgemeinen Menschenrechte, des säkularen, religiös- und weltanschaulich Neutralen Staates, der Gesellschaft und die Errungenschaft der Aufklärung.

 

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt aber unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit eine (staatlich) geförderte, sei es aus historisch-kulturellen, aus ideologischen oder aus staatpolitisch motivierten Ursachen bevorzugende oder privilegierende Gesetzgebungen zugunsten von Kirchen oder Religionsgemeinschaften konsequent ab.

 

 

Zum Staats-Kirchen-Verhältnis in Deutschland:

(Konkordate und Staatskirchenverträge)

 

Trotz gegenteiliger Behauptungen ist die Trennung von Staat und Kirche/Religion in Deutschland noch längst nicht vollzogen. Nach wie vor bestehen zahlreiche Verflechtungen zwischen dem Staat und den Kirchen, die im wesendlichen durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt sind, unter anderem durch das bis heute rechtsgültige Reichskonkordat von 1933 und durch Länderkonkordate. Daraus resultierend genießen die Kirchen eine Reihe gesetzlich und steuerlich privilegierter Sonderstellungen wie den staatlichen Einzug der Kirchensteuer, den Religionsunterricht an staatlichen Schulen, die staatlich organisierte und finanzierte Bundeswehr- Polizei und Anstaltsseelsorge.

Die Staatskirchenfinanzierung aus öffentlichen Finanzmitteln in Milliardenhöhe beispielsweise für Kirchentage, für kirchliche Privatschulen, Krankenhäuser, Wohlfahrtsverbände, Kindergärten u. v. m.

 

Seit der Wiedervereinigung kommt es zu einer Ausweitung der Konkordatspolitik auf die neuen Bundesländer, in Folge dessen wurden in den Ländern Konkordate und Staatskirchenverträge geschlossen. Zudem zeigt sich eine zunehmende Ausweitung auf andere Religionsgemeinschaften wie den jüdischen Gemeinden. Im Jahr 2003 wurde ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden abgeschlossen. Länderkonkordate mit den jüdischen Gemeinden folgten.

Die Deutsche Islamkonferenz hat die Zielsetzung die Integration, die Anerkennung und die Förderung islamischer Religionsgemeinschaften in Deutschland weiter voranzutreiben. Eine Anerkennung des Islams oder islamischer Religionsgemeinschaften scheiterte bisher an der Zersplitterung und an der Uneinigkeit der islamischen Vertreter, Gemeinden und Organisationen in Deutschland. Dennoch zeigt sich eine Entwicklung den Islam als Religionsgemeinschaft staatlich zu fördern, wie beispielsweise die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen oder Vorstöße aus Politik und Wissenschaft, islamische Theologie an staatlichen Universitäten zu fördern und Imame und islamische Religionslehrer an staatlichen Universitäten auszubilden. Eine Einigung und eine Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften könnte den Abschluss von Verträgen mit islamischen Gemeinden zufolge haben was zu einer weiteren Förderung führt.

Zudem wurden in einigen Bundesländern die Zeugen Jehovas als „Körperschaft des öffentlichen Recht“ staatlich anerkannt.

 

Zusätzlich verpflichten sich die Länder, basierend aufgrund der Säkularisation (Kirchenenteignungen) bis heute zu Zahlungen (Dotationen) an die Kirchen wie Bischofsbesoldungen ausschließlich aus öffentlichen Finanzmitteln oder auch Bauleistungen.

 

(weiterführende Links zu den Themen Staatsleistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften und Auflistungen bestehender Konkordate und Staatskirchenverträge finden Sie auf meiner Webseite)

 

 

Verfassungsrechtliche Gesetzgebungen:

 

Die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland betont stärker als einzelne Länderverfassungen das Trennungsprinzip. Das Grundgesetz verbietet die Bevorzugung oder Benachteiligung religiöser Anschauungen. Zudem ist die Bundesrepublik Deutschland ein weltanschaulich- und religiös Neutraler Staat. Der in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland übernommene Artikel 140 der Weimarer Verfassung regelt das Staats-Kirchen-Verhältnis. Er schreibt die Nichtexistenz einer Staatskirche vor, ferner die selbstständige Regelung und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten ohne Mitwirkung des Staates.

 

Dennoch wird das Trennungsprinzip in einigen Punkten ausgehöhlt bzw. neutralisiert. Diese Punkte sind im wesentlichen der Religionsunterricht an staatlichen Schulen samt dessen unter anderem in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, den Länderverfassungen verankerten Regelungen und den Vereinbarungen zum Religionsunterricht in den Konkordaten und Staatskirchenverträgen. (Beispielsweise Gestellungsverträge)

 

Ein weiterer Punkt ist der staatliche Einzug der Mitgliedsbeiträge für die Kirchen. (Kirchensteuer) Auch hier greift der Staat (verfassungswidrig) in rein innerkirchliche Angelegenheiten ein.

 

 

 

Reformenvorschläge und Forderungen für Verfassungsänderungen für die Bundesrepublik Deutschland und der Länderverfassungen:

 

Gottesbezüge in den Verfassungen:

 

Neben der Verfassung (Präambel) für die Bundesrepublik Deutschland haben die Verfassungen (Präambel) der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt einen „Gottesbezug“ in ihren Verfassungen.

 

Die bayerische Landesverfassung (Präambel) nimmt eine Sonderstellung ein, sie wirft indirekt dem Atheismus (Weltanschauung ohne Gott) die Verbrechen des Nationalsozialismus vor.

 

Die sächsische Verfassung (Präambel) beruft sich beim Naturschutz auf die religiös motivierte  „Bewahrung der Schöpfung“ -  Täuschungsideologie (siehe Link „Tier und Naturfeindlichkeit der Bibel“)

 

Reformvorschläge und Ziele:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des „Gottesbezuges“ aus der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland und aus den betreffenden Länderverfassungen:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz beruft sich in ihrer Zielsetzung im wesendlichen auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates:

 

Grundsätzlich bekennt sich der Staat und seine Legitimation durch den „Gottesbezug“ in seiner Existenz an ein faktisch „Höheres Wesen“ ein durch einen „Gott“ oder durch seine Einflussnahme entstandenes Staatengebilde mit dessen Gesellschaftsvorstellungen und Gesetzen.

 

Ferner setzt der (zur weltanschaulich-religiöse) verpflichtete Staat seine Gesetzgebung und sein Verhalten auf eine „religiöse Grundlage“ (Verantwortung von Gott) voraus.

 

Ferner stellt sich die Frage, welchen „Gott“ die Präambel der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland, aber auch die Länderverfassungen (theologisch gesehen) meinen?

 

Der Verfassungstext könnte sich (gemäß religiöser Überzeugungen der Gesellschaft beliebig fortsetzen:

 

 

Der Verfassungstext könnte auch heißen:

 

In Verantwortung vor Allah und den Menschen…

In Verantwortung vor Jahwe und den Menschen…

In Verantwortung vor Odin/Wotan und den Menschen…

In Verantwortung vor Satan und den Menschen…

In Verantwortung vor Buddha und den Menschen…

 

 

 

1.Verfassungstexte:

 

Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland:

 

Präambel:

(Ausschnitt)

 

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen. (…)

 

Artikel 3:

(Gleichheit vor dem Gesetz)

 

Gesetzestext:

(GG. Artikel 3/3)

 

3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Religiöse Komponente dieses Gesetzes:

 

„Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz  fordert eine Ausweitung bzw. Vervollständigung dieses Artikels:

 

Er könnte wie folgt lauten:

 

„Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften dürfen wegen ihres Glaubens, ihrer kulturellen Errungenschaften, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen weder benachteiligt oder bevorzugt werden.“

 

Artikel 4:

(Glaubens- und Gewissensfreiheit)

 

Gesetzestext:

(GG Artikel 4/1)

 

1. Die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

Weiterführende Gesetzesauslegung:

 

Die Freiheit des religiösen- und weltanschaulichen Bekenntnisses, zu nichtreligiösen, antireligiösen, antichristlichen, kirchen- oder religionskritischen Anschauungen oder Überzeugungen ist unverletzlich und verbietet jeder staatlichen Zensur oder Einschränkung.

 

 

Artikel 5:

(Recht der freien Meinungsäußerung/Informationsfreiheit)

 

1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

Artikel 7:
(Schulwesen)

 

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

 

Zur Thematik Religionsunterricht an staatlichen Schulen:

 

Die Glaubensunterweisung, die Mission oder ähnliches ist nicht Aufgabe des weltanschaulich und religiös neutralen (laizistischen) Staates.

 

In diesem Zusammenhang ist ferner Artikel 137/3 der Weimarer Verfassung zu erwähnen, der die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher/innerreligiöser Angelegenheiten.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert grundsätzlich die ersatzlose Abschaffung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität und zur erstrebten Laizität des staatlichen Schulwesens.

 

Neben der der ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts fordert die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz die Abschaffung der in einigen Länderverfassungen verankerte Gemeinschaftsschule auf spezifisch christlichen Fundament, ebenso religiös ausgerichtete Bildungsziele. („Erfurcht vor Gott“ als Bildungsziel“)

 

Zu Satz 1:

 

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“

 

Dieser Satz ist zu verstehen, dass es sich beim gesamten staatlichen Schulwesen um Bekenntnisschulen handelt! Dies lehnt die Partei DSHA grundlegend ab

 

Ziele und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische Allinaz:

 

Ziel der Partei  DSHA ist ein länderübergreifendes, einheitliches, auf dem Fundament der weltanschaulichen und religiösen Neutralität begründetes laizistisches Schul- und Bildungswesen.

 

Neben der ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts fordert die Partei DSHA auch Änderungen in den Länderverfassungen: Die Bezeichnung „christliche Gemeinschaftsschulen, oder religiöse Bildungs- und Erziehungsziele beispielsweise „Erfurcht vor Gott“ oder ähnliches sind aus den Verfassungen der Länder zu entfernen.

 

Christliche Gemeinschaftsschulen:

 

Das Schulwesen auf christlichem Fundament haben die Länder:

Baden-Württemberg/Bayern/Bremen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland

 

Bildungsziel „Ehrfurcht vor Gott“

 

Das Bildungsziel „Erfurcht vor Gott“ haben die Länder:

Baden-Württemberg/Bayern/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland

 

Ziel der Partei DSHA ist es nicht, das in einigen Bundesländern auf christlichem Fundament beruhende Schul- und Erziehungswesen bzw. –ziele durch die humanistisch-säkulare Weltanschauung zu ersetzen, sondern die konsequente Laizität des staatlichen Schul- und Bildungswesen zu erreichen.

 

 

Reformforderungen des Artikels 140 der Weimarer Verfassung:

(Reform des Staatskirchenverhältnisses im Zuge der Konsequenten trennung von Staat und Kirche und der Einführung des Staatslaizismus in der Bundesrepublik Deutschland)

 

Artikel 140 der Weimarer Verfassung:

 

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138,139 und 141 der deutschen Verfassung vom 1.August 1919 sind Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie regeln das Verhältnis von Kirche und Staat.

 

Nahezu alle Länderverfassungen haben diese Bestimmungen übernommen.

 

Die Partei DSHA beruft sich in ihrer Zielsetzung neben:

 

a) Die Verpflichtung des Staates zur religiösen- und weltanschaulichen Neutralität

b) Die Verpflichtung des Staates zur Gleichheit alle religiöser- und weltanschaulicher Anschauungen und Überzeugungen

c) Die Nichtexistenz einer Staatskirche

d) Die selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten

e) Das staatliche Finanzmonopol

d) Ferner die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit (Verbot der Zensur) oder das Finanz- (Steuer) Monopol des Staates

 

Auf Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

 

Artikel 31 (GG):

(Vorrang des Bundesrechts)

 

Bundesrecht bricht Landesrecht

Bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von landesrecht mit Bundesrecht  siehe Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 100 Absatz 1 GG (Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes) Zur Fortgeltung der Grundrechtsbestimmungen der Länderverfassung siehe Artikel 142.

 

Reformiert der Bund im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche sein Staatskirchenverhältnis ist in diesem Sinne die Verpflichtung der Länder zu Verfassungsreformen im Zuge der Konsequenten Trennung von Staat und Kirche gegebenenfalls durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen.



Artikel 140:

Verhältnis von Kirche und Staat:

 

Zunächst folgen die aktuellen Verfassungstexte des Artikels 140/Weiterführend folgen Reformforderungen der Partei Deutsche-Säkular-humanistische-Allianz im Zuge ihrer Zielsetzungen (Trennung von Staat und Kirche)

 

Aktueller Verfassungstext:

 

Artikel 136:

 

1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

 

2. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

 

3. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

4. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Artikel 137:

 

1. Es besteht keine Staatskirche.

 

2. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

4. Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

 

5. Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

6. Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

7. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinsame Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung.

 

Artikel 138:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

 

Artikel 139:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertags bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Artikel 141:

 

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“

 

 

Reformvorschläge und Forderungen:

 

Zu Artikel 136:

 

Punkt 1 und 2 des Artikels 136 bleiben unverändert erhalten.

 

Zu Punkt 3 Satz 1:

 

„Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“ (…)

 

Um die Kirchensteuer von den Kirchensteuerpflichtigen einzuziehen, müssen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ihre Bekenntniszugehörigkeit vor den (staatlichen)Finanzämtern offenbaren, daraus resultierend wird dieses Gesetz ausgehöhlt. Im Zuge der Abschaffung der Kirchensteuer fordert die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz fordert eine Neuformulierung des Artikel 136/3:

 

Satz 2 des Artikels 136/3 ist zu entfernen, eine Neuformulierung könnte lauten:

 

„Niemand ist verpflichtet, seine religiöse –oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu fragen, wenn eine gesetzliche angeordnete statistische Erhebung diese erfordert.

 

Zu Punkt 4:

 

Verfassungstext:

 

4. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Reformvorschläge und Forderungen:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung des Gesetzes:

 

4.1. Niemand darf direkt oder indirekt zur Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten gezwungen werden.

 

4.2. Niemand darf zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. (Übergangslösung bis zur ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts)

 

 

Zu Artikel 137:

 

Zu Punkt 1:

(Aktueller Gesetzestext)

 

1. Es besteht keine Staatskirche.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Es besteht keine Staatskirche. Staat und Kirche sind getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.

 

Zu Punkt 2:

 

Die Gesetzesformulierung soll in dieser Form erhalten bleiben.

 

Zu Punkt 3:

(Aktueller Gesetzestext)

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Eine Neuformulierung könnte wie folgt lauten:

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

3.1. Innerreligiöse Angelegenheiten sind:

- ihre Finanzierung (ohne Mitwirkung des Staates)

-glaubensunterweisung und Mission (ohne Mitwirkung des Staates)

-seelsorge ihrer Mitglieder (ohne Mitwirkung des Staates)

 

Zu Punkt 4:

(Aktueller Gesetzestext)

 

4. Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

„Religionsgemeinschaften genießen, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte. Sie werden von der Gesetzgebung weder anerkannt noch bevorzugt oder benachteiligt.

 

Zu Punkt 5 und 6:

(Aktueller Gesetzestext)

 

5. Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

6. Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

Forderungen und Zielsetzungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz“:

 

Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die Abschaffung des „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften“ und die Abschaffung des staatlichen Einzuges der Mitgliedsbeiträge für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Kirchensteuer) Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert daher die ersatzlose Streichung der Artikel 137/5 und 6 aus der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland

 

Zu Punkt 7:

(Aktueller Gesetzestext)

 

7. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinsame Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind, unabhängig ihren religiösen- oder weltanschaulichen Überzeugungen, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes gleichgestellt. Sie werden im Rahmen der laizistischen Verfassung weder bevorzugt noch benachteiligt.

 

Zu Artikel 138:

 

Aktuelle Gesetzesformulierung:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften enden im Zuge der Trennung von Staat und Kirche.

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat. Rechtsgültige Verträge zwischen dem Bundesstaat und den Religionsgemeinschaften verlieren ihre Gültigkeit. Die Gesetzgebung hierfür stellt der Bund auf.

 

Das Eigentum der Religionsgemeinschaften bleibt gesetzlich geschützt.

 

Artikel 139:

 

Aktueller Gesetzestext:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt die Feiertagsregelung nicht grundsätzlich ab. Dennoch sieht die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz in den Feiertagsregelungen- und Gesetze Handlungsbedarf (siehe Link „Sonn- und Feiertagsregelungen der Länder) So gehören kulturell oder religiös überalterte Feiertage, beispielsweise Christi Himmelfahrt, oder Maria Himmelfahrt auf den „weltanschaulichen Prüfstand“

 

Zudem sind Verbote wie Tanz- oder Veranstaltungsverbote gesellschaftlich überholt und müssen reformiert werden. Eine grundsätzliche Diskussion über Sinn- und Zweck der Feiertage muss erörtert werden.

 

Eine weitere Problematik bei der Sonn- und Feiertagsregelung besteht darin, dass die religiösen Feiertage auf christlichem Fundament beruhen, wobei dadurch die christliche Religion gegenüber anderen Religionen gesetzlich bevorzugt wird. Gemäß des (religiösen) Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes (GG. Art. 3/3) müsste der Staat eigentlich die religiösen Feiertage aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gesetzlich schützen!

 

Eine Ausweitung der Sonn- und Feiertagsregelung währe dabei eine Möglichkeit:

 

1. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

2. Die Sonn- und Feiertage dienen der Pflege des religiösen Bekenntnisses, des religiösen Erbes und Brauchtums, der Pflege des sozialen- und familiären Befindens, der Erholung und der sportlichen Betätigung.

 

 

Zu Artikel 141:

(Aktueller Gesetzestext)

 

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert eine Ausweitung bzw. eine Neuformulierung des Gesetzes:

 

Das Recht der Seelsorge der Mitglieder von Kirchen- Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in staatlichen Institutionen oder Einrichtungen soll erhalten bleiben. Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz sieht in der Seelsorge eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die zwar zugelassen bleiben soll, aber nicht vom Staat finanziert oder Verwaltet wird. Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert deshalb eine Ausweitung und Reform des Artikels 141:

 

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, in staatlichen Institutionen und Einrichtungen aller Art Seelsorge zu betreiben, Gottesdienste oder religiöse Kulthandlungen durchzuführen, wobei jeder Zwang ausgeschlossen ist.

 

Die Durchführung, Organisation und Finanzierung der Seelsorge in den Institutionen und Einrichtungen des Staates erfolgt ohne Mitwirkung des Staates, im Rahmen der Laizität des Staates.

 

Verträge, besondere Rechtstitel oder sonstige Privilegien der Militärgeistlichen oder ähnliches sind im Zuge der Trennung von Staat und Kirche, auf dem Fundament des Staatslaizismus aufzulösen.

 

 

 

Zusammenfassend: Neuformulierung des Artikel 140 für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

Reformierter neuer Gesetzestext:

(Artikel 140)

 

Zu Artikel 136:

 

1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

 

2. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

 

3. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse –oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu fragen, wenn eine gesetzliche angeordnete statistische Erhebung diese erfordert.

 

4. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

4.1. Niemand darf direkt oder indirekt zur Finanzierung innerkirchlicher Angelegenheiten gezwungen werden.

 

4.2. Niemand darf zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. (Übergangslösung bis zur ersatzlosen Abschaffung des Religionsunterrichts)

 

 

Zu Artikel 137:

 

1. Es besteht keine Staatskirche. Staat und Kirche sind getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.

 

2. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

3.1. Innerreligiöse Angelegenheiten sind:

- ihre Finanzierung (ohne Mitwirkung des Staates)

-glaubensunterweisung und Mission (ohne Mitwirkung des Staates)

-seelsorge ihrer Mitglieder (ohne Mitwirkung des Staates)

 

4. Religionsgemeinschaften genießen, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, im Rahmen der Laizität des Staates, die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte. Sie werden von der Gesetzgebung weder anerkannt noch bevorzugt.“

 

Punkt 5 und 6 entfallen!!!

 

7. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind, unabhängig ihren religiösen- oder weltanschaulichen Überzeugungen, innerhalb des für alle geltenden Gesetzes gleichgestellt. Sie werden im Rahmen der laizistischen Verfassung weder bevorzugt noch benachteiligt.

 

 

Zu Artikel 138:

 

1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften enden im Zuge der Trennung von Staat und Kirche.

 

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat. Rechtsgültige Verträge zwischen dem Bundesstaat und den Religionsgemeinschaften verlieren ihre Gültigkeit. Die Gesetzgebung hierfür stellt der Bund auf.

 

3. Das Eigentum der Religionsgemeinschaften bleibt gesetzlich geschützt.

 

 

Zu Artikel 139:

 

1. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

2. Die Sonn- und Feiertage dienen der Pflege des religiösen Bekenntnisses, des religiösen Erbes und Brauchtums, der Pflege des sozialen- und familiären Befindens, der Erholung und der sportlichen Betätigung.

 

 

Zu Artikel 141:

 

1. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, in staatlichen Institutionen und Einrichtungen aller Art Seelsorge zu betreiben, Gottesdienste oder religiöse Kulthandlungen durchzuführen, wobei jeder Zwang ausgeschlossen ist.

 

2. Die Durchführung, Organisation und Finanzierung der Seelsorge in den Institutionen und Einrichtungen des Staates erfolgt ohne Mitwirkung des Staates, im Rahmen der Laizität des Staates.

 

3. Verträge, besondere Rechtstitel oder sonstige Privilegien der Militärgeistlichen oder ähnliches sind im Zuge der Trennung von Staat und Kirche, auf dem Fundament des Staatslaizismus aufzulösen.

 

 

Länderverfassungen:

 

Dieser Abschnitt erörtert das Verhältnis zur Religion, zu Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Länderverfassungen. Reformvorschläge und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz finden sich in den Gesetzestexten!

 

 

1.Baden-Württemberg:

(Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.November 1953)

 

Präambel: (Ausschnitt)

 

Im Bewusstsein der Verantwortung von Gott und den Menschen (…)

 

Zur Präambel:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der Glaubenspluralisierung, der Säkularisierung und Entchristlichung der Gesellschaft, der konsequenten  Trennung von Staat und Kirche die Entfernung der Gottesbezüge aus den Verfassungen des Bundes und der Länder.

(siehe Erörterung „Entfernung der Gottesbezüge“ in den Verfassungen)

 

I. Menschen und Staat:

(Artikel 1)

 

Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.

 

Zu Artikel 1:

 

Ziel des demokratischen, säkular-laizistischen Staates ist es nicht die Menschen auf eine religiöses (christliches) Bekenntnis (Sittengesetz) zu entfalten. Es entspricht im wesentlichem dem Artikel 3/3 GG. Der Satz „in der Erfüllung des christliches Sittengesetzes“ ist daher aus der Verfassung des Landes Baden-Württembergs zu entfernen.

 

Artikel 3:

 

Die Sonntage und die staatlich anerkennten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

 

Zu Artikel 3:

 

Die Sonn- und Feiertage sollen grundsätzlich erhalten bleiben, dennoch muß, auf dem Fundament des GG. Art. 3/3 der Staat allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (nicht nur dem Christentum) die gleichen Rechte einräumen.

 

II. Religion und Religionsgemeinschaften:

 

Artikel 4:

 

1. Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.

 

2. Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

 

Artikel 5:

 

Für das Verhältnis des Staats zu den Kirche und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.

 

Zu Artikel 5:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche in Deutschland eine Reform des Artikels 140 (siehe Reform des Artikels 140).

 

Artikel 6:

 

Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

 

Artikel 7:

 

1. Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben dem Grunde nach gewährleistet.

 

2. Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.

 

3. Eine endgültige allgemeine Regelung soll durch Gesetz oder Vertrag geregelt werden.

 

Zu Artikel 7:

 

Die im Land Baden-Württemberg rechtsgültigen Staatskirchenverträge, Konkordate und sonstigen Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften sind im Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche aufzulösen. Die Grundvoraussetzungen hierfür stellt der Bund auf. Bundesrecht bricht Landesrecht. (GG.Art.31) Hierbei sind auch die Artikel 8 bis 10 aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zu entfernen.

 

Artikel 8:

 

Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.

 

Artikel 9:

 

Die Kirchen sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare zu errichten und zu führen.

 

Artikel 10:

 

Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.

 

III. Erziehung und Unterricht:

 

Artikel 12:

 

1. Die Jugend ist in Erfurcht vor Gott, im Geiste der christliche Nächstenliebe, Zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

 

Zu Artikel 12:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt religiös motivierte Bildungsziele, ferner eine religiöse Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen konsequent ab. Sie verletzten das Recht der freien Entfaltung des (weltanschaulichen) Bekenntnisses und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist ein laizistisches Schul- und Bildungswesen. Die Bildungsziele „Erfurcht vor Gott“ sind daher aus der Verfassung des Landes Baden-Württembergs zu entfernen. 

 

 

Artikel 15:

 

Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9.Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.

 

Zu Artikel 15:

 

Ziel der Partei DSHA ist die Konsequente Trennung von Staat und Kirche und ein laizistisches Schul- und Bildungswesen im staatlichen Bereich und fordert deshalb eine Änderung des Artikels 15:

 

Mögliche Neuformulierung:

 

Das öffentlich-staatliche Schul- und Bildungswesen des Landes Baden-Württemberg ist auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität der Laizität bekenntnisfrei. Eine religiöse Bildung oder Glaubensunterweisung  findet nicht statt. Kinder und Jugendliche sind von religiöser- oder weltanschaulicher Indoktrinierung fernzuhalten.

 

Artikel 16:

 

1. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

 

2. Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.

 

3. Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschulen Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.

 

Zu Artikel 16:

 

Artikel 16 ist im Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche, der Einführung des Staatslaizismus, der Abschaffung des Religionsunterrichts, der Laizisierung des staatlichen Schul- und Bildungswesens ersatzlos aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zu streichen.

 

Artikel 18:

 

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und Beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

 

Zu Artikel 18:

 

Der Artikel 18 ist im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos aus der Verfassung des Landes Baden-Württembergs zu streichen.

 

Artikel 19:

 

2. Die Dozenten für Theologie und Religionspädagogik werden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung berufen.

 

 

 

2.Bayern:

(Verfassung des Freistaates Bayern vom 2.Dezember 1946)

 

Präambel:

 

„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkriegs geführt hat, in dem freien Entschluss, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechts dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nahe stehende demokratische Verfassung.

 

Zur Präambel der Bayerischen Verfassung:

Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:

 

Bereits die Präambel der Bayrischen Verfassung verletzt die Würde und das weltanschauliche Bekenntnis vieler in Deutschland lebender Atheisten: Die Bayerische Verfassung wirft dem Atheismus direkt die Verbrechen des Dritten Reiches vor. Sie Präambel der bayerischen Verfassung besitzt daher eine Sonderstellung unter den Präambeltexten der Länderverfassungen

 

Das der Nationalsozialismus kein „Atheistisches Regime“ wie der Kommunismus war, ist historisch belegt und entbehrt jeder Grundlage. Die führenden Köpfe und Drahtzieher des Nationalsozialismus kamen aus einem streng katholischen Umfeld, bekannten sich zum Glauben an „Gott“ auch die Verflechtungen und Anbiederungen der christlichen Kirchen an das nationalsozialistische Regime müssen dabei berücksichtigt werden.

 

(Dieser Link will nicht ausführlicher auf diese Thematik näher eingehen, die historischen Fakten, sind unter Kirchen- Christentum- und Religionskritischen Kräften bekannt, einschlägige Werke, Erkenntnisse und Veröffentlichungen diesbezüglich liegen vor. Dieser Link beschäftigt sich im wesendlichen mit Reformen und verfassungswidrigen Gesetzen und Artikeln der Länderverfassungen zum Verhältnis Staat/Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften)

 

 

Artikel 107:

(Glaubens- und Gewissensfreiheit)

 

1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

 

2. Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

 

3. Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt

 

4. Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.

 

5. Niemand ist verpflichtet, seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu Fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete staatliche Erhebung dies erfordert.

 

6. Niemand darf zur einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

 

Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz

(zum Artikel 107 der Bayerischen Verfassung)

 

Das es im Freistaat Bayern immer wieder zur Verletzungen diesbezüglich ist bekannt, beispielsweise Teilnahmen am Schulgottesdienst, Tischgebete, Unterricht unter dem Kruzifix, Teilnahme am Religionsunterricht ist bekannt.

 

Artikel 127:

(Einfluss der Religionsgemeinschaften bei der Kindererziehung)

 

Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert eine Ausweitung beziehungsweise eine Einschränkung des Gesetzes. Eine Neuformulierung könnte so lauten:

 

Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluss bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet. Jeder Zwang oder Indoktrinierung ist dabei fernzuhalten und strafbar. Das Recht der Freiheit der Entfaltung des weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses ist gewährleistet.

 

 

Bildung und Schule:

 

Artikel 131:

(Ziele der Bildung)

 

2. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott. Achtung vor der religiösen Überzeugung des Menschen (…)

 

Kommentar und Ziele der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:

 

Oberstes Ziel und Bestrebung der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die Bildung der Jugend, der Bevölkerung und des Menschen, zu einer freien, unabhängig des religiösen Dogmatismus handelnden, der Vernunft und der Wissenschaft des Säkularismus und des Humanismus orientierten Gesellschaftsordnung und Werteordnung zu verhelfen…

 

Die Zielstrebung der Bayrischen Verfassung, die Bildungsziele der Schüler, der Jugend und der Gesellschaft allgemein betreffend, beruhen auf dem Ziel, die Menschen auf den religiösen Fundamenten der Kirchen und des Christentums zu erziehen. Diese Bestrebungen lehnt die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz entschieden ab. Sie beruft sich dabei auf die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität.

 

Die Partei Deutsche-säkular-hunanistische-Allianz fordert deshalb eine Verfassungsänderung, die könnte so lauten:

 

„Ziel der Bildung des Freistaates Bayern ist es, seine Mitbürger und Mitbürgerinnen in dem freiheitlichen Geist der Werte der bayerischen Verfassung, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland im Geiste der Aufklärung und der Religionsfreiheit  zu erziehen und zu bilden.“

 

Artikel 135:

(Christliche Gemeinschaftsschulen)

 

Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.

 

Kommentar und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:
(Zum Artikel 135 der Bayerischen Verfassung)

 

Wie in anderen Gesetzen bricht auch hier die bayerische Verfassung das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

Der bayerische Staat erhebt das staatliche Schulwesen, faktisch auf ein „christliches Fundament“ dies widerspricht grundsätzlich der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland: Es schreibt die religiös- und weltanschauliche Neutralität des Staates vor (auch im staatlichen Schulwesen) ferner verbietet das Grundgesetz die „Bevorzugung“ religiöser Überzeugungen und Anschauungen. (GG. Art. 3/3)

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert diesbezüglich die zuständigen bundesbehördlichen Organe dazu auf, die auf Länderebene beruhenden Schulgesetze zu überprüfen und zu reformieren, bzw. Druck auf die diesbezüglich zuständigen Länderministerien auszuüben.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert eine Änderung der Bayerischen Verfassung:

 

 

Der in Artikel 135 der Bayerischen Verfassung (Bildung und Schule/Christliche Gemeinschaftsschulen) erwähnte Satz (…) „In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen“ ist ersatzlos aus der Bayerischen Verfassung zu streichen.

 

In der Zielsetzung beruft sich die Partei Deutsche-säkular-hamanistische-Allianz nicht nur auf die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, auf dem grundgesetzlich verankerten Verbot der Bevorzugung von religiösen Überzeugungen oder Anschauungen. (GG. Art. 3/3)  Sie beruft sich zusätzlich auf Artikel 31 des Grundgesetzes der Bundsrepublik Deutschland:

 

Artikel 31 der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland:

(Vorrang des Bundesrechtes)

 

Bundesrecht bricht Landesrecht.

 

Bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht und Bundesrecht siehe Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 100 Absatz 1 GG (Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes)

 

Zur Fortgeltung der Grundrechtsbestimmungen der Länderverfassungen siehe Artikel 142:

 

Artikel 142 der Verfassung der Bundsrepublik Deutschland:

(Grundrechte in Länderverfassungen)

 

Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes gewährleisten.

 

Die Bayerische Verfassung (bzw. das Bayerische Schulwesen und seine Gesetze) verletzt im wesentlichen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG. Artikel 3/3)  da es im Schul- und Bildungswesen die „Christlichen Bekenntnisse“ gegenüber anderen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen gesetzlich bevorzugt.

 

Ferner finden sich auch eklatante Verfassungsverletzungen in den in Bayern rechtgültigen Konkordaten, Staatskirchenverträgen und Änderungsverträgen mit den christlichen Kirchen

(siehe Konkordatslisten auf meiner Webseite)

 

Möglicherweise könnten sich auch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auf die „Gleichbehandlungsverpflichtung“ religiöser Anschauungen und Überzeugungen berufen und fordern:

 

Offizieller Verfassungstext (Artikel 135/Christliche Gemeinschaftsschulen):

 

„Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.“

 

Andere Religionsgemeinschaften könnten beispielsweise fordern:

 

„Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen des Korans und der islamischen Scharia erzogen…

 

„Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der Thora und der jüdischen Religion erzogen…

 

„Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der völkischen Weltanschauung und der germanischen Religion erzogen…

 

Die Proteste und Verurteilungen seitens der christlichen Kirchen oder ihrer politischen Vertreter bleibt hier der Fantasie des Lesers überlassen…

 

 

Artikel 136:

(Achtung religiöser Empfindungen)

 

An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.

 

Kommentar der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:

 

Neuregelung (Satz einfügen)

 

XXXXX

 

 

Artikel 136:

(Gewährleistung des Religionsunterrichtes)

 

1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.

 

2. Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

 

3. Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

 

4. Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 137:

(Freie Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen:

 

Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18.Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler überlassen.

 

Zu Artikel 137:

 

Ziel der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz ist die ersatzlose Abschaffung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, die Artikel 136 und 137 sind daher ersatzlos aus der bayerischen Verfassung zu streichen.

 

 

Artikel 142:
(Keine Staatskirche)

 

1. Es besteht keine Staatskirche.

 

Artikel 142:
(Freiheit der Religionsgemeinschaften)

 

2. Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften, sowie deren Zusammenschluss innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.

 

3. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

 

Kommentar der Partei „Deutsche-säkular-humanistische-Allianz

 

Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz 1:

 

„Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei“

 

Was ist die Botschaft und der Grundgedanke der christlichen Religion?

 

Ziel der christlichen Religion ist die Evangelisierung und die Missionierung aller Völker und Staaten der Welt. (Dass in dieser Hinsicht keine Rücksicht genommen wird, auf andere Religionen, kulturelle oder sittliche Gewohnheiten oder Moralvorstellungen anderer Völker wurde in der Historie des Christentums hinreichend erwiesen.) Kernglaube der christlichen Religion ist die Wiederkehr Christi und dessen tausendjährige Herrschaft, und Errichtung des Reiches Gottes. Die Demokratie ist eine Staats- und Machtform, in der die Herrschaft vom Volke ausgeht. Der christliche Glaube und dessen Glaubensdogmen widersprechen diesen grundsätzlich.

 

Ferner ist auch die katholische Kirche, in ihrer Beschaffung, ihres Hierachistischen Denkens und ihrer antidemokratischen Staatsform überhaupt als „Demokratisches System zu erkennen?

 

Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz1:

 

„Andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen widersprechen werden vom Staat bevormundet“??? 

 

Zu Artikel 142 Absatz 3 Satz 2:

 

Ausarbeiten!!!

 

 

 

Artikel 143:

(Rechtstellung der Religionsgemeinschaften)

 

1. Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

 

2. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandzeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

 

Artikel 143:

(Erhebung von Kirchensteuern)

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

 

Zu Artikel 143:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert in Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche eine Reform des Artikels 140 des Grundgesetzes. Daraus resultierend (siehe GG.Art.31) ist der Artikel 143 aus der bayerischen Verfassung ersatzlos zu streichen.

 

Artikel 144:

(Schutz der Geistlichen und Religion)

 

1. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

 

2. Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

 

Zu Artikel 144/Absatz 2:

 

Der Artikel 144/Absatz 2 widerspricht dem Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

 

Artikel 5:

(Recht der freien Meinungsäußerung/Informationsfreiheit)

 

1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

Der Artikel 144/Absatz 2 kommt einer Zensur gleich. Eine Zensur von Kirchen- oder Religionskritik, Kirchen- oder religionskritischer Satire oder ähnliches ist verfassungswidrig und widerspricht dem GG. Art.5 Abs.1. Der Artikel 144/Absatz 2 ist diesbezüglich ersatzlos aus der bayerischen Verfassung zu streichen.

 

Artikel 144:
(Gewährung des Beichtgeheimnisses:

 

Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht zu Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

 

Artikel 145:

(Öffentliche Leistungen an Religionsgemeinschaften)

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechttiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

 

Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft  werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

 

Artikel 146:

(Gewährleistung des Eigentums der Religionsgemeinschaften)

 

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen, weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen bleiben gewährleistet.

 

Artikel 147:

(Schutz der Sonn- und Feiertage)

 

Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

 

Artikel 148:

(Zulassung der Anstaltsseelsorge)

 

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist

 

Artikel 149:

(Friedhöfe und Mitsprache der Religionsgemeinschaften)

 

1. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.

 

2. In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formern  und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.

 

3. Im Übrigen bemisst sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.

 

Artikel 150:
(Kirchliche Hochschulen und Fakultäten)

 

1. Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.

 

2. Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

 

 

3.Berlin:

(Verfassung des Landes Berlin)

(Vom 23.November 1995)

 

Artikel 10:

 

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 29:

 

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

 

Artikel 35:

 

Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.

 

 

4.Brandenburg:

 

Artikel 12:

(Gleichheit)

 

2. Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner sozialen Herkunft oder Stellung, seiner Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden.

 

Artikel 13:

 

1. Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet.

 

2. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen.

 

3. Niemand darf zur Teilnahme en einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

 

Artikel 14

(Sonn- und Feiertage)

 

1. Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

 

2. Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.

 

Artikel 32:
(Hochschulen)

 

4. Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.

 

7.Abschnitt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften:

 

Artikel 36:
(Rechtsstellung)

 

1. Es besteht keine Staatskirche.

 

2. Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

3. Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die gewähr auf Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Grundsätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.

 

4. Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.

 

5. Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

 

Artikel 37:

(Eigentum und Staatsleistungen)

 

1. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

 

2. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung aufgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

 

Artikel 38:
(Seelsorge)

 

In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei Polizei sind Gottesdienste und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

 

Zu Artikel 36/37/38:

 

Der im Zuge der Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Brandenburg übernommen werden.

 

 

5.Bremen:

(Verfassung der freien Hansestadt Bremen)

(Vom 21.Oktober 1947)

 

Artikel 2:

 

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

 

2.Abschnitt:

(Erziehung und Unterricht)

 

Artikel 32:

 

Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

 

Unterricht in biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereiterklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.

 

Zu Artikel 32/Punkt 1:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische Allianz fordert im Zuge der Trennung von Staat und Kirche eine Änderung der Verfassung des Landes Bremen:

 

Eine Neuformulierung könnte lauten:

 

Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind laizistische Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

 

(Der Zusatz „in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“ entfällt)

 

 

4.Abschnitt:

(Kirchen und Religionsgemeinschaften)

 

Artikel 59:

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staate getrennt.

 

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Artikel 60:

 

Die Freiheit der Vereinigung zur Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

 

Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

 

Artikel 61:

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

 

Artikel 62:

 

Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.

 

Artikel 63:

 

Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenden Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häusern gelten als gemeinnützige Einrichtungen.

 

Zu Artikel 60-63:

 

Der im Zuge der Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Bremen übernommen werden.

 

 

6.Hamburg:

(Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

(Vom 6.Juni 1952)

 

Die Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg erwähnt keine Stellungnahmen zum Verhältnis Staat/Kirche!

 

 

7.Hessen:

(Verfassung des Landes Hessen)
(Vom 1.Dezember 1946)

 

IV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften:

 

Artikel 48:

 

1. Ungestörte und öffentliche Religionsausübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.

 

2. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

 

3. Es besteht keine Staatskirche

 

Artikel 49:

 

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Artikel 50:

 

1. Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.

 

2. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teils zu enthalten.

 

Artikel 51:

 

1. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

 

2. Der Zusammenschluss von Kirchen- Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

3. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

 

Artikel 52:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.

 

Artikel 53:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Artikel 54:

 

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zuzulassen. Dabei ist jeder Zwang zu unterbleiben.

 

Zu Artikel 51-54:

 

Der im Zuge der Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen übernommen werden.

 

 

V. Erziehung und Schule:

 

Artikel 57:

 

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.

 

Zu Artikel 57:

 

Der Artikel 57 ist im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos zu streichen!

 

Artikel 60:

 

Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.

Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.

 

 

 

8.Mecklenburg-Vorpommern:

(Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern)

(Vom 12.Juni 1994)

 

Artikel 9:
(Kirchen und Religionsgemeinschaften)

 

1. Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

 

2. Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.

 

3. Die Einrichtung theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs 3. bleibt unberührt.

 

Zu Artikel 9:

 

Der im Zuge der Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen übernommen werden.

 

Artikel 19:

(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)

 

Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe wird geschützt und gefördert.

 

 

 

9.Niedersachsen:

(Verfassung des Landes Niedersachsen)

(Vom 19.Mai 1993)

 

Präambel:

 

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.

 

Zur Präambel der Verfassung des Landes Niedersachsen:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des Staatslaizismus!

 

 

10.Nordhrein-Westfalen:

(Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen)
(Vom 28.Juni 1950)

 

Präambel:

 

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, (…)

 

Zur Präambel der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des Staatslaizismus!

 

 

Dritter Abschnitt:
(Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften)

 

Artikel 7:

 

Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmlichstes Ziel der Erziehung.

 

Zu Artikel 7:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz lehnt religiöse Bildungsziele in staatlichen Schulen kategorisch ab. Der Einschub „Erfurcht vor Gott“ ist diesbezüglich aus Artikel 7 zu entfernen.

 

Artikel 12:

 

In Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

 

Zu Artikel 12:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert im Zuge der Trennung von Staat und Kirche und der Laizität des Schulwesens eine Neuformulierung des Artikel 12:

 

Eine Neuformulierung könnte lauten:

 

In staatlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität und der Laizität des staatlichen Schulwesens gemeinsam unterrichtet und erzogen!

 

Artikel 14:

 

1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen) Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

 

2. Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

 

3. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

 

4. Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.

 

Zu Artikel 14:

 

Der Artikel 14 ist im Zuge der Abschaffung des Religionsunterrichts ersatzlos zu streichen!

 

Artikel 16:

 

Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.

 

Artikel 19:

 

1. Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen und Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

 

2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.

 

Artikel 20:

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder zwang fernzuhalten ist.

 

Artikel 21:

 

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehende Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nicht durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

 

Artikel 22:

 

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

 

Artikel 23:

 

1. Die Bestimmungen der Verträge mit der katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

 

2. Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.

 

Artikel 25:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

 

Zu Artikel 19-25:

 

Der im Zuge der Trennung von Staat und Kirche reformierte Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland könnte in der Verfassung des Landes Hessen übernommen werden.

 

 

11.Rheinland-Pfalz:

(Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz)

(Vom 18.Mai 1947)

 

Präambel:

 

Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt (…)

 

Zur Präambel der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz:

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz fordert die Entfernung des Gottesbezuges aus der Verfassung des Landes Niedersachsen auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates und weltanschaulichen und religiösen Neutralität und des Staatslaizismus!

 

 

Artikel 8:

 

1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.

 

2. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

 

3. Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.

 

Artikel 29:

 

Die öffentlichen Grund- Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

 

Ziel der Partei DSHA ist die Konsequente Trennung von Staat und Kirche und ein laizistisches Schul- und Bildungswesen im staatlichen Bereich und fordert deshalb eine Änderung des Artikels 29:

 

Mögliche Neuformulierung:

 

Das öffentlich-staatliche Schul- und Bildungswesen des Landes Rheinland-Pfalz ist auf dem Fundament der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität und der staatlichen Laizität bekenntnisfrei. Eine religiöse Bildung oder Glaubensunterweisung  findet nicht statt. Kinder und Jugendliche sind von religiöser- oder weltanschaulicher Indoktrinierung fernzuhalten.

 

 

Artikel 33:

 

Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.

 

Artikel 34:

 

Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaft. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.

 

Artikel 35:

 

1. Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.

 

2. Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften:

 

Artikel 41:

 

1. Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.

 

2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Amtsblätter und sonstige geistliche Leitung der Gläubigen bestreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.

 

Artikel 42:

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigen Hochschulen, Seminare und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leistung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbstständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

 

Artikel 43:

 

1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

 

2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen sind auf Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehre öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

3. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen aufgrund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben.

 

4. Gemeinschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.

 

Artikel 44:

 

Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtung an ihrem für Kultus-. Unterricht- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögens werden gewährleistet.

 

Artikel 45:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.

 

Artikel 46:

 

Die von den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

 

Artikel 47:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

 

Artikel 48:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben

 

 

 

12.Saarland:

(Verfassung des Saarlandes)

 

Artikel 12:

 

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport:

 

Artikel 27:

 

Die öffentliche Schulen sind Gemeinsame Schulen, in ihnen werden Schüler unabhängig ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen  andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.

 

Artikel 29:

 

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehrern und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

Artikel 30:

 

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

 

Kirchen und Religionsgemeinschaften:

 

Artikel 35:

 

Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.

 

Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit, sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderwertiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sei haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen oder zu unterhalten, die ihren religiösen, karikativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, sie sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

 

Artikel 36:

 

Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.

 

Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten errichten.

 

Artikel 37:

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Aufgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

 

Artikel 38:

 

Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

 

Artikel 39:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.

 

Artikel 40:

 

Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karikativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

 

Artikel 41:

 

Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

 

Artikel 42:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.

 

 

13.Sachsen:

(Verfassung des Freistaates Sachsen)

(Vom 27.Mai 1992)

 

Präambel:

 

Anknüpfung an die Geschichte der Mark Meißen, des sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebiets, gestützt auf Traditionen der sächsischen Verfassungsgeschichte, ausgehend von den leidvollen Erfahrungen nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft, eingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit, von dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung zu dienen, hat sich das Volk im Freistaat Sachsen dank der friedlichen Revolution des Oktober 1989 diese Verfassung gegeben.

 

Artikel 18:
(Gleichheitsgrundsatz)

 

3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 19:
(Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)

 

1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

 

Artikel 105:
(Ethik- und Religionsunterricht)

 

1. Ethik- und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bei zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.

 

2. Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.

 

3. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsgemeinschaften zu erteilen.

 

Artikel 109:

(Bedeutung der Kirchen/Diakonische Arbeit/Weimarer Kirchenartikel)

 

1. Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

 

2. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im Übrigen durch Vertrag geregelt.

 

3. Die diakonische und karikative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.

 

4. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

 

Artikel 110:
(Gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft)

 

Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 111:
(Kirchliche Lehranstalten/Theologische und religionspädagogische Lehrstühle)

 

1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den Schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

 

2. Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

Artikel 112:
(Staatsverpflichtungen gegenüber der Kirche)

 

1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gewährleistet.

 

2. Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechtes, Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.

 

 

Zusätzlich sind die Kirchengesetze der Weimarer Verfassung (Artikel 136, 137, 138 und Artikel 141) Bestandteil der Verfassung des Freistaates Sachsen

 

 

 

14.Sachsen-Anhalt:

(Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

(Vom 16.Juli 1992)

 

Präambel:

 

In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor dem Menschen mit dem Willen (…)

 

Artikel 7:

(Gleichheit vor dem Gesetz)

 

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 9:

(Glaubens- Gewissens- Bekenntnisfreiheit)

 

1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

 

3. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

 

Artikel 27:
(Religionsunterricht)

 

Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

 

Artikel 32:
(Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften)

 

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.

 

Sie ordnen und Verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

 

Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karikativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.

 

Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.

 

Das Verhältnis des Staats zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 geregelt.

 

 

 

15.Schleswig-Holstein:

(Verfassung des Landes Schleswig-Holstein)

(Vom 13.Dezember 1949)

 

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein hat keine Bestimmungen zum Verhältnis zu Kirchen und Religionsgemeinschaften!

 

 

16.Thüringen:

(Verfassung des Landes Thüringen)

(Vom 20.Dezember 1946)

 

Artikel 72:

(Schulwesen)

 

3. Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung des Religionsunterrichts und seine Durchführung ist gewährleistet.

 

Religionsgemeinschaften:

 

Artikel 73:

 

1. Alle Einwohner des Landes genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.

 

2. Der Missbrauch der Kirche und der Religionsausübung zu parteipolitischen Zwecken ist verboten.

 

3. Der Sonntag und die staatliche anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Artikel 74:

 

1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

 

2. Die Ausübung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig des religiösen Bekenntnisses.

 

3. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

 

Artikel 75:

 

1. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.

 

2. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der politischen Gemeinde.

 

3. Die Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewährleisten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband gleicher Art zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

4. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

5. Den Religionsgemeinschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

 

Artikel 76:

 

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst.

 

Artikel 77:

 

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten sind Religionsgemeinschaften zur Seelsorge und zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Artikel 78:

 

Wer aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt beim Standesamt persönlich zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

 

Artikel 79:

 

Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgemeinschaft steht bis zum vollendeten 14.Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Von diesem Alter an hat das Kind selbst die Freiheit der Entschließung über sein Verbleiben in der Religionsgemeinschaft.

 

 

2.Zusammenfassende Analyse:

 

Fasst man die Stellungnahmen zur Thematik Staat/Kirche/Religion in den Verfassungen für die Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen zusammen, stellt man fest, dass in den Traditionen der Länder einige Unterschiede zugrunde liegen. Während die Verfassungen der Flächenstaaten der alten Bundesländer vor allem im Schulwesen stark christlich geprägt sind, zeigt sich dennoch in den Verfassungen der alten Bundesländer ein „Nord-Süd-Gefälle“, die Verfassungen der nördlichen Bundesländer wie Hamburg oder Schleswig-Holstein sind wesentlich säkularer geprägt als im Süden. Ebenso zeigen sich Unterschiede zwischen den Verfassungen der alten und der neuen Bundesländer, die in ihrer Tradition stark säkular geprägt sind, so hat als einzige der neuen Länder nur Sachsen-Anhalt in der Präambel einen Gottesbezug. Zudem gehen die Verfassungen der neuen Bundesländer stärker auf das Trennungsprinzip zwischen Staat und Kirche ein.

 

Gottesbezüge in den Verfassungen der BRD und der Länder:

 

Gottesbezüge haben neben der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland die Länder:

Baden-Württemberg/Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Sachsen-Anhalt

 

Die bayerische Verfassung wirft in seiner Präambel indirekt dem Atheismus (gottlos) die Verbrechen des Nationalsozialismus vor

 

Die sächsische Verfassung bezieht sich auf das biblische „Bewahrung der Schöpfung“

 

Christliche Gemeinschaftsschulen:

 

Das Schulwesen auf christlichem Fundament haben die Länder:

Baden-Württemberg/Bayern/Bremen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland

 

Bildungsziel „Ehrfurcht vor Gott“

 

Das Bildungsziel „Erfurcht vor Gott“ haben die Länder:

Baden-Württemberg/Bayern/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland

 

Den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach:

 

Den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach haben die Länder:

Baden-Württemberg/Bayern/Hessen/Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt

Das Land Bremen erteilt Unterricht in biblischer Geschichte

 

Artikel 140 der Weimarer Verfassung:

 

Den Artikel 140 der Weimarer Verfassung, zum Verhältnis von Staat und Kirche (Artikel 136, 137, 138, 139, und 141) haben folgende Länder in ihre Verfassungen übernommen:

Baden-Württemberg/Bayern/Brandenburg/Bremen/Hessen/Mecklenburg-Vorpommern/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Sachsen-Anhalt

 

 

3.Reformvorschläge und Forderungen der Partei Deutsche säkular-humanistische-Allianz:

 

Gottesbezüge in der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland und in den Länderverfassungen

 

 

Schulwesen/Bildungsziele:

 

 

Religionsunterricht:

 

 

Artikel 140 der Weimarer Verfassung

(Verhältnis zwischen Staat und Kirche)

 

Artikel 136 (Verfassungstext)

 

 

 

 

 

Artikel 137 (Verfassungstext)

 

1. Es besteht keine Staatskirche.

 

2. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

4. Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

 

5. Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

 

6. Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

 

7. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinsame Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung.

 

Reformvorschläge und Forderungen der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:

 

Zu Artikel 137/1:

 

Der Artikel 137/1 soll im Zuge der konsequenten Trennung von Staat -  Kirche/Religion/Religionsgemeinschaften ausgeweitet werden. Artikel 137/1 könnte so lauten:

 

Es besteht keine Staatskirche. Staat – Kirchen und Religionsgemeinschaften sind konsequent voneinander getrennt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein laizistischer Staat.

 

Zu Artikel 137/2:

 

2. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

 

(Die Regelung bleibt, basierend auf der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit erhalten, lediglich das Wort „Reichsgebiet“ wird durch das Wort „Bundesgebiet“ ersetzt)

 

2. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

 

Zu Artikel 137/3:

 

3. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinaz fordert eine verfassungsrechtliche Klarstellung und Ausweitung des Artikels 137/3:

 

Zu Artikel 137 Absatz 3 Satz 1:

 

„Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (…)

 

Innerkirchliche Angelegenheiten sind nach Auffassung der Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allianz:

 

- Die Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften.

- Die Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder (Die Glaubensunterweisung bwz. Religionsunterricht der Mitglieder von Kirchen- und Religionsgemeinschaften ist nicht Aufgabe des Staates sondern eine innerkirchliche Angelegenheit)

(siehe auch Zielsetzung der Partei „Laizität des Schulwesens)

- Die Seelsorge ihrer Mitglieder (siehe Reform der Seelsorgebestimmungen bei staatlichen Institutionen oder sozialen Einrichtungen des Staates)

 

In der praktischen Durchführung wird dieses Gesetz durch vertragliche Bestimmungen in den Konkordaten und Staatskirchenverträgen ausgehöhlt und unterwandert, so wirkt der Staat beispielsweise durch die Kirchensteuergesetze- und Regelungen und dessen Verwaltung in den Finanzämtern in die inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften ein. Auch der Religionsunterricht ist ein weiteres Beispiel.

 

(siehe Konkordatslisten auf meiner Webseite)

 

Beispiele aus den rechtsgültigen Konkordaten und Staatskirchenverträgen:

 

 

Zu Artikel 137 Absatz 3 Satz 2:

 

„Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Auch diese Bestimmung wird in der Praxis, aufgrund konkordatärer und staatskirchenvertraglicher Regelungen ausgehöhlt. So gibt es Bestimmungen für staatliche Vetorechte oder Meldepflichten bei der Wahl von höheren Kirchenvertretern, dessen parteipolitische Anschauungen dem Staat zuwiderlaufen. Ferner die Treuegelöbnisse hoher Kirchenvertreter (Artikel 16 des Konkordates zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20.Juli 1933) oder beamtenrechtliche Regelungen oder Sonderstellungen höherer Kirchenvertreter. Andererseits haben auch die Kirchen Vetorechte wie die so genannten „Konkordatslehrstühle“ bei der Besetzung von Professuren an staatlichen Hochschulen bzw. den theologischen Fakultäten, oder bei der Berufung katechetischer Religionslehrer.

 

(siehe Konkordatslisten auf meiner Webseite)

 

Beispiele aus den rechtgültigen Konkordaten und Staatskirchenverträgen:

 

 

 

 

Eine Neuformulierung des Artikels 137/3 könnte lauten:

 

Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, ohne Mitwirkung des Staates, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

 

Die Artikel 137/5-6)

 

Die Partei Deutsche-säkular-humanistische-Allinazfordert im Zuge der konsequenten Trennung von Staat und Kirche die Abschaffung des „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Abschaffung des staatlichen Einzuges für die Mitgliederbeiträge für Kirchen und Religionsgemeinschaften (Kirchensteuerregelungen) Sie fordert daher die Ersatzlose Streichung dieser Artikel (137/5-6)

 

(siehe hierbei Artikel 137/3 „Selbstständige Ordnung und Verwaltung innerkirchlicher Angelegenheiten“)

 

Dazu die Artikel 3/3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die staatliche Verpflichtung zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität, ferner Artikel 105 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Finanzmonopol des Staates)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 138 (Verfassungstext)

 

 

 

 

Artikel 139 (Verfassungstext)

 

 

Artikel 141 (Verfassungstext)